Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2017

OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.08.2017 – 2 Ws 309/17

ECLI:DE:OLGD:2017:0821.2WS309.17.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers alsunzulässig verworfen.

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G r ü n d e :

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I.

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1.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-08-21/2-ws-309-17#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wahlverteidiger hat die Beschwerde imeigenen Namen eingelegt („lege ich gegen den Beschluss ... Beschwerde ein.“). Ein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger steht dem Wahlverteidiger jedoch nicht zu (vgl. OLG Düsseldorf [1. Strafsenat] StraFo 2000, 414; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rdn. 10 m.w.N.).

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2.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-08-21/2-ws-309-17#rd_2

Abgesehen davon wäre eine (nachträgliche) Bestellung als Pflichtverteidiger auch dann nicht in Betracht gekommen, wenn die Beschwerde im Namen des Verurteilten eingelegt worden wäre.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-08-21/2-ws-309-17#rd_3

Denn das Verfahren nach § 56f StGB ist durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Juli 2017, durch den die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert worden ist, abgeschlossen. Die entsprechend § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren mögliche Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt nicht im Kosteninteresse des Verurteilten, sondern dient allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung des nicht genügend rechtskundigen Verurteilten in einem noch ausstehenden oder noch anhängigen Verfahren zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-08-21/2-ws-309-17#rd_4

Nur wenn der Verfahrensabschnitt, in dem die Bestellung als Pflichtverteidiger erfolgen soll, noch nicht beendet ist, ist insoweit eine für den Verurteilten wirkende Verteidigertätigkeit denkbar. Wenn das Verfahren indes abgeschlossen ist, scheidet eine dem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit denknotwendig aus. Eine nachträgliche Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine noch notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Verurteilten zu gewährleisten (vgl. BGH StV 1989, 378; Senat StraFo 2003, 94; KG StraFo 2006, 200; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113).

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3.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-08-21/2-ws-309-17#rd_5

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die entsprechend § 140 Abs. 2 StPO erforderlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht vorgelegen haben.

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4.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-08-21/2-ws-309-17#rd_6

Der Senat weist darauf hin, dass es noch der förmlichen Zustellung des Beschlusses vom 12. Juli 2017 an den Verurteilten bedarf. Diese Zustellung kann an den Wahlverteidiger erfolgen, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-08-21/2-ws-309-17#rd_7

Nach Rechtskraft des Beschlusses vom 12. Juli 2017 wird die weitere Bewährungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorfabzugeben sein, da sich der Verurteilte zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf befand.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.