Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2007

OLG Düsseldorf Beschluss vom 03.09.2007 – I-20 W 70/07

ECLI:DE:OLGD:2007:0903.I20W70.07.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf vom 08.03.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin aufer-legt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 880,-- €.

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G r ü n d e

2

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-09-03/i-20-w-70-07#rd_2

Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat zu Recht die Festsetzung einer 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV, §§ 13, 14 RVG in Höhe von 880,10 € abgelehnt. Hierbei handelt es sich um Kosten, die durch die vorprozessuale Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind; nach § 91 ZPO zu erstattende Kosten des Rechtsstreits sind dies jedoch nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-09-03/i-20-w-70-07#rd_3

Zwar ist anerkannt, dass auch sog. Vorbereitungskosten, wenn sie in Bezug auf einen konkret bevorstehenden Rechtsstreit entstanden sind, zu den Prozesskosten gemäß § 91 ZPO gerechnet werden (BGH NJW 2006, 2560, 2561 und GRUR 2006, 439, 440; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort Vorbereitungskosten). Eine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion hat das Abwehrschreiben jedoch ebenso wenig wie das ihm vorausgegangene Abmahnschreiben. Für letzteres ist höchstrichterlich (BGH GRUR 2006, 439, 440) anerkannt, dass keine seiner beiden Funktionen – Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und Ausschluss der Kostenfolge des § 93 ZPO bei Anerkenntnis des Gegners – unmittelbar prozessvorbereitend ist, so dass für das Antwortschreiben auf eine solche Abmahnung, das allein den Zweck hat, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln und den Gegner von der Einreichung einer Klage oder eines Verfügungsantrages abzuhalten, erst recht ein Bezug zu einem konkret bevorstehenden Rechtsstreit zu verneinen ist.

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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-09-03/i-20-w-70-07#rd_4

Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da zu erwarten ist, dass die klärungsbedürftige Rechtsfrage in weiteren Fällen auftreten wird und der Senat die Frage anders entschieden hat als Oberlandesgericht Hamburg (Anwaltsblatt 2006, 679, 680).