Rechtsprechung / OLG Celle / 2011

OLG Celle Beschluss vom 31.05.2011 – 10 UF 297/10

FamilienrechtNiedersachsenFamilienrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 4. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 300 € (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG)

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-05-31/10-uf-297-10#rd_1

Der Antragsteller ist der volljährige studierende Sohn der weiteren Beteiligten; er ist weder in einen der Haushalte der weiteren Beteiligten aufgenommen, noch leisten diese ihm in irgendeiner Form Unterhalt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-05-31/10-uf-297-10#rd_2

Das Amtsgericht hat auf entsprechenden Antrag des Antragstellers und nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die weiteren Beteiligten die Kindesmutter als Kindergeldberechtigte gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG bestimmt. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter, die - erstmals im Beschwerdeverfahren - ihrer Bestimmung entgegentritt und in der Sache allein geltend macht, sie wolle aus von ihr weiter ausgeführten Gründen mit der Familie des Antragstellers nichts mehr zu tun haben; dies habe sie nicht zuletzt durch die Änderung ihres Familiennamens auch äußerlich deutlich zum Ausdruck gebracht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-05-31/10-uf-297-10#rd_3

Die Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Kindesmutter durch ihre Bestimmung zum Kindergeldberechtigten überhaupt beschwert ist, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht jedenfalls nicht den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Wert von mehr als 600 €.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-05-31/10-uf-297-10#rd_4

Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG handelt es sich zwar gemäß § 112 Nr. 1 FamFG nicht um eine Familienstreitsache, gemäß § 231 Abs. 2 FamFG aber um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. Zöller28-Feskorn, FamFG § 61 Rz. 4), insofern ist auch bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten für die Eröffnung der Beschwerde ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € erforderlich (so ausdrücklich auch Prütting/Helms–Bömelburg, FamFG § 232 Rz. 48).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-05-31/10-uf-297-10#rd_5

Es ist jedoch weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise dargetan, daß sich für sie aus ihrer Bestimmung als Kindergeldberechtigter (die von der zuständigen Familienkasse als Voraussetzung für eine Auszahlung des Kindergeldes an den Antragsteller selbst angesehen wird) irgendwelche wirtschaftlichen Folgen oder gar Beeinträchtigungen ergäben; den von ihr insofern allein geltend gemachten - emotionalen - Gesichtspunkten einer Distanzierung von der restlichen Familie (einschließlich) des Antragstellers ist ein irgend gearteter wirtschaftlicher Wert nicht zu entnehmen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2011-05-31/10-uf-297-10#rd_6

Eine derartige Bewertung des Beschwerdegegenstandes steht im übrigen auch mit der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung in § 51 Abs. 3 FamGKG in Einklang, wonach der (Verfahrens-) Wert für Unterhaltssachen gemäß § 231 Abs. 2 FamFG ausdrücklich mit einem Festbetrag von 300 € - also in der untersten Wertstufe überhaupt - festgelegt ist.

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