Rechtsprechung / OLG Celle / 2005

OLG Celle Beschluss vom 04.05.2005 – 16 W 44/05

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die beantragte Erweiterung des Beweisbeschlusses zurückweisenden Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 10 Mio. Euro.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-05-04/16-w-44-05#rd_1

Die Antragstellerin betreibt seit April 2001 ein selbständiges Beweisverfahren, in das sie 2003 die Streithelferinnen zu 1., 2. und 4. sowie die Streitverkündete zu 3. durch Streitverkündung einbezogen hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-05-04/16-w-44-05#rd_2

Mit Antragserweiterungsschrift vom 14. Januar 2005 hat sie beantragt, die drei Streithelferinnen sowie die Streitverkündete als Antragsgegnerinnen zu 3. bis 6. in das selbständige Beweisverfahren einzubeziehen und die Beweisbeschlüsse auf diese zu erweitern (Bl. 380 ff. d. A.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-05-04/16-w-44-05#rd_3

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den zur näheren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen (Leseabschrift, Bl. 414 ff. d. A.). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie zugleich um gemeinsame Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich der in H. ansässigen Streithelferin zu 1. und der in B. ansässigen Streithelferin zu 4. nachgesucht hat (Bl. 428 ff. d. A.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-05-04/16-w-44-05#rd_4

Nachdem der 4. Zivilsenat über die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtes durch Beschluss vom 27. April 2005 entschieden, nämlich den Antrag zurückgewiesen hat (Bl. 550 ff. d. A.), ist nunmehr über die Beschwerde im Übrigen zu entscheiden.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-05-04/16-w-44-05#rd_5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie bleibt in der Sache indes aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ohne Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-05-04/16-w-44-05#rd_6

Ergänzend wird angemerkt, dass grundsätzlich die Ausdehnung eines selbständigen Beweisverfahrens auf einen weiteren Antragsgegner, auch nach bereits erfolgter Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens, möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1216). Im vorliegenden Fall kommt indes eine Einbeziehung der in H. ansässigen Streithelferin zu 1., hinsichtlich derer, anders als bei der Streithelferin zu 4., eine Prorogation gemäß § 38 ZPO nicht in Rede steht, von vornherein nicht in Betracht, nachdem die dazu erforderliche Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtes vom 4. Zivilsenat durch den vorstehend zitierten Beschluss rechtskräftig abgelehnt worden ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-05-04/16-w-44-05#rd_7

Allein vor diesem Hintergrund werden die für die Zulässigkeit einer Antragserweiterung streitenden Gesichtspunkte der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Verfahrensökonomie weitgehend entkräftet, abgesehen davon, dass die Antragstellerin es ihrerseits versäumt hat, durch die Wahl des Gerichtsstands des Erfüllungsortes, hier also des Orts der Baumaßnahme, von vornherein einen für sämtliche in Betracht kommenden Antrags- oder Klagegegner zuständigen Gerichtsort zu wählen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-05-04/16-w-44-05#rd_8

Ferner schließt sich der erkennende Beschwerdesenat den Erwägungen des 4. Zivilsenats hinsichtlich der fehlenden Zumutbarkeit der Einbeziehung an. Diese Erwägungen, insbesondere zur Konterkarierung der Ziele des Beweisverfahrens, tragen auch die Nichteinbeziehung der übrigen, nicht von dem Antrag nach § 36 ZPO betroffenen Streithelferinnen. Dies gilt - als Ausnahme von dem oben dargestellten Grundsatz der Zulässigkeit der Antragserweiterung - jedenfalls bei einer Verfahrensdauer von bereits mehr als 4 Jahren, dem offenbar bestehenden Begehren auf einen „neuen Anlauf“ der Begutachtung (nicht nur Einbeziehung der Streitverkündeten als Antragsgegnerinnen, sondern auch Erweiterung der Beweisbeschlüsse) sowie vor dem Hintergrund drohender Ablehnungsgesuche, weil die Streithelferinnen zu 1. und 2. den Sachverständigen Veltens, so das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss, für befangen halten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-05-04/16-w-44-05#rd_9

Hinsichtlich des Interesses der Antragstellerin auf Einbeziehung der Streithelferinnen wird schließlich auf die neue Vorschrift des § 411 a ZPO hingewiesen, die in zukünftig anhängig werdenden Beweis- oder Hauptsacheverfahren eine Verwertung des Beweisergebnisses in vorliegender Sache unabhängig von der Frage der Nämlichkeit der Parteien erlauben dürfte.

III.

10

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 und § 3 ZPO.

11

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 01.06.2005 lautet wie folgt:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-05-04/16-w-44-05#rd_10

Der Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für das sofortige Beschwerdeverfahren dahin ergänzt, dass die Antragstellerin gemäß § 101 ZPO auch die Kosten der Streithelferinnen zu 1., 2. und 4. zu tragen hat.>

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE410942005&psml=bsndprod.psml&max=true