Rechtsprechung / LSG Thüringen / 2011

LSG Thüringen Beschluss vom 31.01.2011 – L 6 R 1409/10 B ER

ECLI:DE:LSGTH:2011:0131.L6R1409.10BER.0A

SozialrechtThüringenSozialrecht ThüringenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe§

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-01-31/l-6-r-1409-10-b-er#rd_1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den im September 2008 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 ab. Am 3. März 2009 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht (SG) Nordhausen Klage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2009 hat die Beschwerdegegnerin den Widerspruch zurückgewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-01-31/l-6-r-1409-10-b-er#rd_2

Das SG hat diverse Befundberichte und sonstige medizinische Unterlagen beigezogen und mit Beweisanordnung vom 11. Mai 2010 Dipl.-Med. A. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Der Beschwerdeführer hat eine Begutachtung durch ihn verweigert.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-01-31/l-6-r-1409-10-b-er#rd_3

Am 20. Oktober 2010 hat er beim SG sinngemäß die vorläufige Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az.: S 5 R 7346/10 ER) und vorgetragen. seine Klage laufe nunmehr seit über einem Jahr und die Befunde lägen alle vor. Mit Beschluss vom 17. November 2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, es bestünden Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, weil nicht geklärt, sei, ob dem Beschwerdeführer der behauptete Anspruch tatsächlich zustehe. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt völlig offen. Aus den bisher eingeholten Befundberichten lasse sich der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht zweifelsfrei ableiten. Unstreitig sei lediglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen und Behinderungen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Ob er tatsächlich nicht mehr in der Lage sei, mehr als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein, sei jedoch völlig offen. Ohne gutachterliche Stellungnahme zu dem Leistungsvermögen lasse sich ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zurzeit nicht begründen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-01-31/l-6-r-1409-10-b-er#rd_4

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. November 2010 Beschwerde eingelegt und am 26. November 2010 vorgetragen, der Beschluss sei in vollem Umfang aufzuheben, da er falsch sei. Das Thüringer Landessozialgericht lehne er wegen Befangenheit ab, da dieses schon mehrfach bewiesen habe, dass es nicht korrekt entscheide und dem Sozialgericht Nordhausen "nie in Rücken fallen werden".

6

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-01-31/l-6-r-1409-10-b-er#rd_5

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. November 2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 20. Oktober 2010 vorläufig Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen.

8

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag gestellt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-01-31/l-6-r-1409-10-b-er#rd_6

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Nordhausen (Az.: S 5 R 4726/09) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.

II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-01-31/l-6-r-1409-10-b-er#rd_7

Der Senat war hier auf Grund des Ablehnungsgesuchs des Antragstellers vom 26. November 2010 gegen das Thüringer Landessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. November 2010 in der durch den Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts bestimmten Besetzung gehindert, weil dieses Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und damit rechtsmissbräuchlich ist (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 25. Februar 2010 - Az.: B 11 AL 22/09 C, nach juris).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-01-31/l-6-r-1409-10-b-er#rd_8

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Alternative 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Zur Glaubhaftmachung müssen vom Antragsteller hinreichend substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). Hierbei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 19. Januar 2010 - Az.: B 11 AL 13/09 C, nach juris). Die Ablehnung eines ganzen Gerichts - wie hier geschehen - ist in jedem Fall unzulässig und rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 26. April 1989 - Az.: 11 B Ar 33/88 m.w.N., nach juris).

12

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. November 2010 ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 SGG statthaft und zulässig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2011-01-31/l-6-r-1409-10-b-er#rd_9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Es fehlt am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat. Insoweit nimmt der Senat nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe II im Beschluss vom 17. November 2010 Bezug.

14

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).