Rechtsprechung / LSG NRW / 3 / 2026
LSG NRW Urteil vom 08.07.2026 – L 3 R 878/25
3 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0708.L3R878.25.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 30.07.2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit dem 13.08.2001 Mitglied der Beigeladenen zu 1).
Am 07.12.2001 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich seiner Tätigkeit als „Rechtsanwalt in der Rechtsabteilung“ bei der X. AG. Mit Bescheid vom 20.12.2001 befreite die BfA den Kläger aufgrund der Tätigkeit als „Rechtsanwalt“ bei der X. AG von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ab dem 07.12.2001. Der formularmäßige Befreiungsbescheid trägt die Überschrift: "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)". Nach der Grußformel "Sehr geehrte Herr Rechtsanwalt" lautet der Eingangssatz: "auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit." Sodann folgt ein umrandetes Feld mit folgenden Angaben:
"Eingangsdatum des Befreiungsantrages 07.12.01
Art der berufsständischen Beschäftigung bzw. Tätigkeit Rechtsanwalt
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der
Versicherungspflicht als Selbständiger, Sozialleistungsbe-
zieher, Wehr-/Zivildienstleistender 01.10.99
Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsein-
richtung und der Berufskammer 01.09.01
Versorgungseinrichtung
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NW Beginn der Befreiung
40042 Düsseldorf 7. Dez.2001"
Unter dem umrandeten Feld wird im Fließtext ausgeführt: "Die Befreiung gilt für die obengenannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen / Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären." Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung und im Anschluss die Aufforderung: "Bitte auch die Hinweise auf der Rückseite beachten!". Diese sind entsprechend abgedruckt.
Seit dem 01.10.2010 ist der Kläger für einen anderen Arbeitgeber, die Beigeladene zu 2) (firmierend zunächst unter „W. & P. AG“), als Jurist tätig.
Am 06.01.2015 fand eine Betriebsprüfung nach § 28p des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2) durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland statt. In einem Schreiben vom 09.01.2015 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2) führte die DRV Rheinland aus:
„[…] unter Bezugnahme auf unser Gespräch vom 06.01.2025 teilen wir Ihnen folgendes mit:
Für die bei der W. & P. AG und den ebenfalls dort abgerechneten Tochtergesellschaften haben die entsprechenden Befreiungsbescheide vorgelegen.
Die Überprüfung der relevanten Beschäftigungsverhältnisse sowie der vorliegenden Bescheide hat keine Beanstandung ergeben.
Es verbleibt bei der Befreiung, sofern sich keine Änderung in dem Beschäftigungsverhältnis ergibt, z B. durch Arbeitgeberwechsel oder Wechsel in eine Tochtergesellschaft.
Die Prüfung umfasste den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2014. […]“
Am 22.08.2023 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er seit Oktober 2010 bei seinem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sei und dass am 30.06.2023 ein Betriebsübergang auf die Beigeladene zu 2) erfolgt sei. Er bitte, die fortgesetzte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu bestätigen.
Am 29.05.2024 beantragte der Kläger bei der Beklagten mitzuteilen, dass er weiterhin wirksam von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Er habe zuvor nur den Betriebsübergang mitgeteilt, jedoch keinen Antrag gestellt. Er verfüge über eine wirksame Befreiung für die Tätigkeit bei seinem jetzigen Arbeitgeber. Diesem sei mit Schreiben vom 09.01.2015 mitgeteilt worden, dass alle Beschäftigungsverhältnisse der angestellten Rechtsanwälte sowie die vorliegenden Befreiungsbescheide geprüft worden seien und sich keine Beanstandungen ergeben hätten. Es bestehe ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Fortgeltung der Befreiung.
Mit Bescheid vom 27.08.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Fortgeltung des Bescheides vom 20.12.2001 für die am 01.10.2010 aufgenommene Beschäftigung als Mitarbeiter bei der Beigeladenen zu 2) ab. Sie führte aus, jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gelte nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder eine tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit. Werde diese Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben, endete die Wirkung der Befreiung. Sollte die Befreiungswirkung auch für eine spätere Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit herbeigeführt werden, müsse ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Im Ergebnis führe damit praktisch jeder Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitgeberwechsel zu einem neuen Befreiungsverfahren, das von einem Antrag eingeleitet werde und mit einem Bescheid abzuschließen sei. Ein Vertrauensschutz sei auch nicht daraus herzuleiten, dass es bei einer zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsprüfung zu einer Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragszahlungen gekommen sei. Zu Betriebsprüfungen habe das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen nach§ 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet seien. Soweit Beschäftigte und Arbeitgeber aus den Ergebnissen früherer Betriebsprüfungen Rechte herleiten wollten, könne sich eine materielle Bindungswirkung nur dann und insoweit ergeben, als Versicherungspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt konkret festgestellt worden seien. Bei der im Jahr 2015 beim Arbeitgeber durchgeführten Betriebsprüfung sei eine derartige Feststellung hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht des Klägers für seine dort konkret ausgeübte Beschäftigung als Syndikusanwalt gerade nicht getroffen worden. Ein Vertrauensschutz lasse sich aus dem Schreiben der DRV Rheinland an die W. & P. GmbH vom 09.01.2015 daher nicht herleiten.
Hiergegen legte der Kläger am 08.09.2024 Widerspruch ein. Er wiederholte, dass durch die DRV Rheinland bei seinem aktuellen Arbeitgeber eine Betriebsprüfung durchgeführt worden sei, anlässlich derer seinem Arbeitgeber durch die Beklagte mit Schreiben vom 09.01.2015 mitgeteilt worden sei, dass alle Beschäftigungsverhältnisse sowie die vorliegenden Befreiungsbescheide geprüft worden seien und sich keine Beanstandungen ergeben hätten. Daher bestehe für ihn ein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass er wirksam von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit bei seinem derzeitigen Arbeitgeber befreit sei.
Auf seinen Antrag vom 03.06.2024 ließ die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf mit Bescheid vom 11.11.2024 den Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) als Syndikusrechtsanwalt zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2025 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Befreiung von der Versicherungspflicht sei nach der Rechtsprechung des BSG auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Sie werde mit einer inhaltlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes, mit einem Wechsel des Aufgabengebietes oder mit der Aufgabe der Beschäftigung gegenstandlos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Befreiungsbescheides bedürfe. Dem Befreiungsbescheid vom 20.11.2001 habe eine Beschäftigung bei der X. AG zugrunde gelegen. Dieser Bescheid habe spätestens mit Aufgabe der Beschäftigung seine Wirkung verloren. Ein schützenswertes Vertrauen in den Bescheid vom 20.11.2001 könne auch nicht aus der vorangegangenen Betriebsprüfung aus dem Jahr 2015 hergeleitet werden. Soweit Beschäftigte und Arbeitgeber aus den Ergebnissen früherer Betriebsprüfungen Rechte herleiten wollten, könne sich eine materielle Bindungswirkung nach der Rechtsprechung des BSG nur dann und insoweit ergeben, als Versicherungspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt konkret festgestellt worden seien. Bei der im Jahr 2015 beim Arbeitgeber durchgeführten Betriebsprüfung sei eine derartige Feststellung hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht des Klägers für seine dort konkret ausgeübte Beschäftigung als Syndikusanwalt gerade nicht getroffen worden. Ein Vertrauensschutz lasse sich aus dem Schreiben der DRV Rheinland an die W. & P. GmbH vom 09.01.2015 daher nicht herleiten.
Hiergegen hat der Kläger am 21.02.2025 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat erneut das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 09.01.2015 an seinen Arbeitgeber vorgelegt und die Ansicht vertreten, dieses Schreiben habe bei ihm und seinem Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der auch gegenüber der Beklagten gelte. Entscheidend sei alleine die konkrete Ausgestaltung des Schreibens vom 09.01.2025; es habe eine Prüfung der relevanten Beschäftigungsverhältnisse stattgefunden, ob dies im Rahmen einer konkreten Betriebsprüfung oder auf andere Weise geschehen sei, sei dafür unerheblich. In dem Schreiben seien Angaben zu den konkret überprüften Beschäftigungsverhältnissen enthalten, auch wenn nicht alle Beschäftigungsverhältnisse mit dem Namen der Beschäftigten erwähnt worden seien. Es werde konkret festgestellt, dass eine Prüfung der Befreiungsbescheide stattgefunden habe und dass sich keine Beanstandungen ergeben hätten. Damit entwickele das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 09.01.2015 eine erhebliche Rechtswirkung.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27.08.2024 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2025 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der dem Kläger - Herrn Rechtsanwalt E. K. - erteilte Befreiungsbescheid vom 20.12.2001 auch für die zurzeit und seit dem 01. Oktober 2010 ausgeübte berufsspezifische Tätigkeit bei der S. Germany fort gilt.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig erachtet.
Die im Verfahren vor dem SG allein Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Im Einverständnis mit den Beteiligten hat das SG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 12.11.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder eine tatsächlich ausgeübte Selbstständigkeit gelte. Sobald diese Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben werde, ende auch die Wirkung der Befreiung. Ein schützenwertes Vertrauen des Klägers in den Bescheid vom 20.11.2001 ergebe sich auch nicht aus der vorangegangenen Betriebsprüfung aus dem Jahre 2015 sowie dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 09.01.2015. Das Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung unterbliebener Beitragszahlungen bei Betriebsprüfungen sei grundsätzlich nicht geschützt. Arbeitgeber und Beschäftigte könnten aus früheren Betriebsprüfungen nur dann Rechte herleiten, wenn die Versicherungspflicht und Beitragshöhe personengebunden für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt konkret festgestellt worden seien. Bei der im Jahr 2015 bei dem Arbeitgeber des Klägers durchgeführten Betriebsprüfung sei eine derartige Feststellung bezüglich der Befreiung von der Versicherungspflicht des Klägers für seine dort konkret ausgeübte Beschäftigung als Syndikusanwalt jedoch gerade nicht getroffen worden. In dem von dem Kläger zur Klagebegründung in Bezug genommenen Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Rheinland werde nämlich nur ganz allgemein formuliert, dass eine Überprüfung der relevanten Beschäftigungsverhältnisse sowie der vorgelegten Befreiungsbescheide keine Beanstandung ergeben habe.
Gegen das ihm am 19.11.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.12.2025 Berufung eingelegt. Er bezieht sich weiterhin auf das Schreiben der DRV Rheinland vom 09.01.2015. Die Zeugen N., Beigeladene zu 2), und Wachendorf, DRV Rheinland, könnten belegen, dass Gegenstand der Prüfung der DRV Rheinland 2014/2015 die Überprüfung aller Befreiungsbescheide der für den Arbeitgeber tätigen Rechtsanwälte und die Frage der Fortgeltung dieser Bescheide nach den Urteilen des BSG vom 03.04.2014 gewesen seien. Daher habe er auch nicht die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt zum 01.01.2016 beantragt, da er davon ausgegangen sei, dass er bereits über eine wirksame Befreiung verfüge. Es bestehe Vertrauensschutz. Mit dem Schreiben vom 09.01.2015 habe die DRV Rheinland einen Vertrauensschutz nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für die betroffenen Arbeitnehmer geschaffen. Gerade um die Frage der Wirksamkeit der Befreiungsbescheide zu prüfen, habe der Arbeitgeber die Überprüfung durch die DRV Rheinland durchführen lassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.11.2025 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2025 aufzuheben und festzustellen, dass der er in seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2.) ab dem 01.10.2010 bis zum 02.06.2024 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und überreicht den Befreiungsbescheid für die Tätigkeit des Klägers als Syndikusrechtsanwalt bei der Beigeladenen zu 2) vom 13.05.2025 in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 03.06.2024.
Die Beigeladene zu 1) und die mit Beschluss vom 26.01.2026 zum Verfahren Beigeladene zu 2) stellen keine Anträge.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass sich aus den Urteilen des BSG vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R und vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R ergebe, dass aus früheren Betriebsprüfungsbescheiden, bei denen keine Beanstandungen vorgelegen hätten, keine personenbezogenen Feststellungen (hinsichtlich Versicherungs- und Beitragspflicht) für Personen resultierten, bei denen eine personenbezogene Beitragsfestsetzung nicht erfolgt sei. Demzufolge bestehe auch kein schützenswertes Vertrauen eines Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung unterbliebener Beitragszahlungen bei vorangegangenen Betriebsprüfungen. Bei der im Jahr 2015 beim Arbeitgeber durchgeführten Betriebsprüfung sei nach erneuter Prüfung der Mitteilung der DRV Rheinland vom 09.01.2015 eine derartige Feststellung hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht des Klägers für seine dort konkret ausgeübte Beschäftigung als Syndikusanwalt gerade nicht getroffen worden.
Mit Beschluss vom 23.06.2026 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Kläger gem. § 110a Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestattet worden, sich während der für den 08.07.2026 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht im Sitzungssaal, sondern an einem geeigneten anderen Ort, der eine störungsfreie Durchführung der Verhandlung gewährleistet, aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
Die Berufung ist zulässig. Vorliegend ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässige Klageart (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2024 - B 12 R 6/22 R-, Rn. 12, zitiert nach juris).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und auf Feststellung, dass er in seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2.) seit dem 01.10.2010 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Denn der Kläger ist - jedenfalls bis zu seiner Befreiung aufgrund einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ab dem 03.06.2024 - versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als Jurist bei der Beigeladenen zu 2.) seit dem 01.10.2010. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund der Beschäftigung des Klägers.
Der Kläger ist auch nicht aufgrund des Bescheides vom 20.12.2001 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht weiterhin befreit. Denn dieser Bescheid hat sich i.S.v. § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) auf andere Weise - durch die Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2.) am 01.10.2010 - erledigt.
Insoweit ist die Auslegung des von der BfA verwendeten Formbescheides durch höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend geklärt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.09.2024 - B 12 R 6/22 R-, Rn. 16 ff m.w.N. zu dem identischen Formbescheid, zitiert nach juris). Demnach umfasst der frühere Bescheid vom 20.12.2001 nur die konkret beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht für die Beschäftigung des Klägers als "Rechtsanwalt in der Rechtsabteilung bei der X. AG“.
Auch eine später erfolgte Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der Beigeladenen zu 2.) ist von der früheren Befreiung nicht erfasst, da es sich um ein wesentlich anderes Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber handelt (vgl. BSG a.a.O., Rn. 20).
Es kommt auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht in Betracht, da die Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber keine rechtsanwaltliche Tätigkeit im Sinne der BRAO darstellt, für die eine Befreiung hätte gewährt werden können.
Weiter besteht auch kein Vertrauensschutz des Klägers in den Fortbestand der Regelung aus dem Bescheid vom 20.12.2001. Insbesondere besteht kein schutzwürdiges Vertrauen aufgrund der Prüfmitteilung der DRV Rheinland vom 09.01.2015. Insoweit sind auch keine Zeugen hinsichtlich des Gegenstandes der Prüfung durch die DRV Rheinland - wie schriftsätzlich beantragt - zu vernehmen, da es hierauf rechtlich nicht ankommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteile vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R und vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R, siehe auch BSG, Urteil vom 19.09.2024 - B 12 R 6/22 R, Rn. 33, alle zitiert nach juris) könnte sich eine materielle Bindungswirkung lediglich insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) in der Vergangenheit im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden sind.
Daran fehlt es hier. Aus der Prüfmitteilung der DRV Rheinland vom 09.01.2015 ergibt sich gerade nicht, dass für bestimmte Personen - hier den Kläger - die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht bzw. -freiheit durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden sind.
Anlass, den Sachverhalt durch Vernehmung von Zeugen weiter aufzuklären, besteht nicht. Es bedarf einer Zeugenvernehmung schon deshalb nicht, weil bereits unter Zugrundelegung des eigenen, für wahr unterstellten Vortrags des Klägers zu dessen Ungunsten zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteile vom 13.02.2006 - L 3 R 43/05 -, Rn. 35 und vom 20.02.2006 - L 3 R 140/05 -, Rn. 35, zitiert nach juris). Denn auch wenn als zutreffend unterstellt wird, dass die Beigeladene zu 2) ausdrücklich um die Prüfung der Versicherungspflicht der dort beschäftigten Juristen gebeten hatte, fehlt es an einem Verwaltungsakt, mit dem die Versicherungspflicht bzw. die Befreiung von der Versicherungspflicht des Klägers festgestellt worden ist.
Die Prüfmitteilung vom 09.01.2015 stellt schon keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X dar. Verwaltungsakt ist hiernach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Schon nach der äußeren Form liegt kein Verwaltungsakt vor. Es fehlt an der Bezeichnung als Bescheid und an einer Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem Wortlaut erfolgt eine bloße Mitteilung („[…] teilen wir Ihnen folgendes mit:“) und keine Regelung, das heißt Setzen einer Rechtsfolge (vgl. Engelmann in: Schütze, SGB X, 10. Auflage 2026, § 31 Rn. 40 m.w.N.).
Soweit die DRV Rheinland mitgeteilt hat, dass die (Betriebs-)Prüfung ohne Beanstandung geblieben sei, liegt hierin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, keine Regelung (vgl. BSG, Urteile vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R -, Rn. 17, 24, 31 und vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R -, Rn. 32, jeweils ausdrücklich zu der Formulierung „ohne Beanstandungen“; sowie BSG, Urteil vom 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R -, Rn. 27; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R -, Rn. 18; BSG, Urteil vom 18.10.2022 - B 12 R 7/20 R -, Rn. 13, alle zitiert nach juris). Regelungswirkung entfaltet danach eine Erklärung des prüfenden Rentenversicherungsträgers im Einzelfall nur, wenn im Rahmen der Betriebsprüfung konkrete personenbezogene Feststellungen zur Beitragspflicht und zur Beitragshöhe getroffen werden, woran es hier fehlt. Es werden weder einzelne Personen bezeichnet, noch erfolgt eine Regelung zur Beitragspflicht, insbesondere nicht bezüglich des Klägers.
Soweit eine derartige Regelung durch Verwaltungsakt gewünscht worden wäre, hätte die Beigeladene zu 2.) entsprechende Anträge gem. § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV beim prüfenden Rentenversicherungsträger bzw. gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) stellen können, welches jedoch unterblieben ist.
Ein Vertrauensschutz des Klägers aufgrund der Prüfmitteilung der DRV Rheinland vom 09.01.2015 besteht zudem auch deshalb nicht, weil diese ausdrücklich die richtige Auskunft gegeben hat, dass es bei einer Befreiung verbleibe, sofern sich keine Änderung in dem Beschäftigungsverhältnis ergeben habe, z.B. durch Arbeitgeberwechsel. Letzteres ist aber gerade bei dem Kläger im Jahr 2010 der Fall gewesen. Weiterhin ist mitgeteilt worden, dass die Prüfung den Zeitraum bis Ende 2014 umfasse, woraus sich ein Vertrauensschutz für Anträge ab 2023 ebenfalls nicht ableiten lässt.
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dem Kläger Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten ist durch die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG; siehe etwa auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2019 - L 19 AS 1178/18 -, Rn. 40, zitiert nach juris). Vorliegend ist die Fortführung des Verfahrens - Aufrechterhaltung der Berufung - völlig aussichtslos gewesen. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Ist ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist auf dessen Einsichtsfähigkeit abzustellen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.11.2005 - L 1 R 4140/04; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2009 - L 17 U 91/07). Die Kenntnis seines Bevollmächtigten ist dem Kläger diesbezüglich zuzurechnen (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Sowohl dem Kläger als auch seinem Prozessbevollmächtigten ist in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die einschlägige und ständige Rechtsprechung des BSG und unter Hinweis auf § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG darlegt worden, dass eine Fortgeltung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2.) nicht in Betracht kommt, worauf er auch schon zuvor mehrfach durch die Beklagte, das Sozialgericht und den Senat hingewiesen worden ist. Es hat nach alldem kein sachlicher Grund bestanden, das Verfahren fortzuführen.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat im Rahmen seines Ermessens anhand des geschätzten Kostenaufwandes für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Danach erscheint dem Senat die Auferlegung verursachter Verfahrenskosten vom 1.000,00 Euro - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers - als angebracht. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16 und Urteil vom 24.02.2017 - L 4 U 632/16 - jeweils m.w.N.; siehe auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019 - L 19 AS 1178/18 - Rn. 42, zitiert nach juris). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 Euro. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 14). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1.000,00 Euro (vgl. hierzu z.B. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2014 - L 2 AS 975/13; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2011 - L 3 R 254/11; Landesozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10). Allein für das Absetzen des Urteils durch den Berichterstatter sind Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter verursachten weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180 bis 230 EUR) angesetzt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10; hierzu siehe etwa auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019 - L 19 AS 1178/18 - Rn. 42).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.