Rechtsprechung / LSG NRW / 2009

LSG NRW Beschluss vom 21.08.2009 – L 19 B 204/09 AS

ECLI:DE:LSGNRW:2009:0821.L19B204.09AS.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.06.2009 geändert. Den Klägern wird ab dem 02.06.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, E, beigeordnet.

Gründe§

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Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit um die Höhe der Regelleistung nach dem SGB II.

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Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.1988 und 00.00.1984 geborenen Kläger zu 2) und 3), mit denen sie in Bedarfsgemeinschaft lebt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-08-21/l-19-b-204-09-as#rd_1

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2009 hat die Beklagte mehrere u.a. mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung nach dem SGB II begründete Widersprüche gegen die Bescheide vom 12.12.2008 (3 Bescheide), 22.01.2009 und 04.02.2009 zurückgewiesen, mit denen den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Ansatz von Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II für die Klägerin zu 1) und für die Kläger zu 2) und 3) bewilligt worden waren.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-08-21/l-19-b-204-09-as#rd_2

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 23.03.2009 erhobene und mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung begründete Klage, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-08-21/l-19-b-204-09-as#rd_3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.06.2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-08-21/l-19-b-204-09-as#rd_4

Gegen den am 30.06.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 06.07.2009, mit der die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auf bestehende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung und hierzu anhängige Verfahren gestützt wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-08-21/l-19-b-204-09-as#rd_5

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Den Klägern zu 1) bis 3) steht Prozesskostenhilfe gem. §§ 73 a SGG, 114ff ZPO zu. Sie sind bedürftig, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und weist hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO auf.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-08-21/l-19-b-204-09-as#rd_6

Zwar hat der Senat entschieden, dass bei alleinstehenden Erwachsenen auch in der Zeit ab dem 01.07.2008 keine - eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO begründenden Bedenken hinsichtlich der gesetzlich festgeschriebenen Höhe der Regelleistung bestehen (Beschlüsse des Senats vom 23.07.2009 - L 19 B 173/09 AS - sowie vom 14.08.2009 - L 19 B 25/09 AS -, demnächst zugänglich unter www.sozial-gerichtsbarkeit.de):

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-08-21/l-19-b-204-09-as#rd_7

Abweichend hiervon ergibt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht des vorliegenden Rechtsstreits aus dem Umstand, dass die Regelleistungen der zur Altersgruppe der 15- bis 25-jährigen gehörenden Kläger zu 2) und 3) mit 80% der Regelleistung für alleinstehende Erwachsene in gleicher Weise pauschal bemessen werden wie die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (60% der Regelleistung für alleinstehende Erwachsene), vgl. § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-08-21/l-19-b-204-09-as#rd_8

An der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind in Rechtsprechung und Literatur unter verschiedenen Aspekten Zweifel geäußert worden, die u.a. in zwei Vorlagebeschlüssen des BSG vom 27.01.2009 mündeten (B 14 AS 5/08 R = 1 BvL 3/09, B 14/11 B AS 9/07 R = 1 BvL 4/09, vgl. Anm. Blüggel in juris PR-SozR 15/2009 Anm. 1, Schürmann in juris PR - famR 14/09 Anm. 1 sowie die Zusammenfassung Altenweger in juris PK - SGB II § 28 Rd.Nr. 41.1, vgl. weiter den Vorlagebeschluss des Hessischen LSG vom 29.10.2008 - L 6 AS 236/07 - = 1 BvL 1/09 = Breithaupt 2009, 325ff).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-08-21/l-19-b-204-09-as#rd_9

Mit den Beschlüssen vom 27.01.2009 hat das Bundessozialgericht die pauschale Bemessung der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II i.d.F. vom 24.12.2003 wegen bestehender Zweifel an der Pauschalbemessung ohne vorherige Ermittlung und Definition des für Kinder notwendigen Bedarfes, wegen der Ungleichbehandlung von Kindern von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Verhältnis zu Kindern von Sozialhilfeempfängern, die abweichende Bedarfe geltend machen können, schließlich wegen bestehender Zweifel hinsichtlich der einheitlichen Festsetzung in Höhe von 60 Prozent der Regelleistung für alleinstehende Erwachsene ohne Festlegung weiterer Altersstufen zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-08-21/l-19-b-204-09-as#rd_10

Diese Aspekte sind zur Überzeugung des Senats auf die Bemessung des Regelsatzes für die Altersgruppe der 16 bis 25-jährigen Bezieher von Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Wesentlichen übertragbar.

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Vor diesem Hintergrund kann der Rechtsverfolgung der Kläger zu 2) und 3) eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2009-08-21/l-19-b-204-09-as#rd_11

Der Senat hält es im Hinblick auf die zwischen den Klägern zu 1) bis 3) bestehende Bedarfsgemeinschaft für geboten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf die Klägerin zu 1) zu erstrecken.

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Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

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Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.