Rechtsprechung / LG Köln / 27. Zivilkammer / 2026

LG Köln Beschluss vom 10.07.2026 – 27 O 78/26

27. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0710.27O78.26.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

I.

Der Antragssteller wendet sich mit seinen Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Amtsgericht Köln.

Der Antragsteller ist Mitglied des Antragsgegners. Mit Schreiben vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000, wegen deren Inhalts auf Bl. 86 bis 96 der Gerichtsakte verwiesen wird, unterbreitete der Antragsgegner dem Antragsteller unterschiedliche Vorwürfe und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 00.00.0000 erhielt der Antragsteller ein Schreiben der Vorsitzenden des Antragsgegners vom 00.00.0000 (Bl. 112.CH der Gerichtsakte), mit welchem ihm ein Beschluss des Kreisvorstandes des Antragsgegners vom 00.00.0000 über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss des Antragstellers aus der Z. übermittelt wurde. Hiernach sollte nach § 00 des Statuts der Z. Deutschland bzw. der Satzung des Antragsgegners beim zuständigen Parteigericht ein Parteiausschlussverfahren beantragt werden und nach § 00 Abs. 0 der Satzung des Antragsgegners der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung von der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen werden. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 83 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 00.00.0000 an das Kreisparteigericht des Antragsgegners mit dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des vorgenannten Beschlusses (Bl. 112.DW der Gerichtsakte). Dessen Vorsitzender bestätigte mit Email vom 00.00.0000 den Eingang des Antrags und kündigte an, dass das Parteigericht nach den Osterferien über die Sache beraten werde (Bl. 112.BW der Gerichtsakte). Unter dem 00.00.0000 informierte der Antragsteller mit einer Email an eine Vielzahl von Mitgliedern des Antragsgegners diese über die Anrufung des Parteigerichts (Bl. 112.EX der Gerichtsakte).

Der Antragsgegner lud mit Schreiben vom 00.00.0000 seine Mitglieder für den 00.00.0000 zum Kreisparteitag ein, auf welchem u.a. Delegierte für den Bundesparteitag gewählt werden sollten (Bl. 112.O der Gerichtsakte).

Weiter lud der Antragsgegner mit Schreiben vom 00.00.0000 seine Mitglieder aus dem Wahlkreis Nr. 00 - J. V (Q., C., W., S.) zu einer Mitgliederversammlung zur Aufstellung eines Z.-Wahlkreisbewerbers für die Landtagswahl 2027 für den 00.00.0000 ein (Bl. 78 der Gerichtsakte).

Mit Schreiben an das Amtsgericht Köln vom 07.04.2026 beantragte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt,

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach §§ 935, 940 ZPO zu verpflichten, dass der dem Antragsteller mit Schreiben vom 00.00.0000 übermittelte Beschluss des Antragsgegners, dem Antragsteller nach § 00 Abs. 0 der Satzung der Z. J. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von dem Antragsgegner beantragten Parteiausschluss vorläufig die Ausübung seiner Mitgliedsrechte zu entziehen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Parteigerichtsbarkeit über den von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 00.00.0000 gestellten Antrag, hilfsweise: bis zum 00.00.0000 einschließlich, nicht zu beachten ist;

den Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer vom Antragsteller festzusetzenden - vom zuständigen Landgericht im Streitfall überprüfbaren - Vertragsstrafe von bis zu 10.000,- EUR an den Antragsteller zu verpflichten.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Streitstandes wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.04.2026, Bl. 170 ff. der Gerichtsakte, verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus dem Schreiben vom 07.04.2026 mit Beschluss vom 21.04.2026 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend hat es ausgeführt, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller beim zuständigen Parteigericht Eil-Rechtsschutz hätte erlangen können und dies nach § 14 PartG Vorrang vor der Anrufung staatlicher Gerichte habe. Des weiteren sei der Antrag unbegründet, weil nicht feststellbar sei, dass ein noch durchzuführendes Hauptsacheverfahren evident zugunsten des Antragstellers zu entscheiden sei.

Wegen der weiteren Begründung wird ebenfalls auf Bl. 170 ff. der Gerichtsakte verweisen.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 26.04.2026 förmlich zugestellt wurde, hat der Antragsteller am 26.04.2026 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 209 der Gerichtsakte) und diese mit weiteren Schreiben vom 26.04.2026 (Bl. 222 der Gerichtsakte) und 01.05.2026 (Bl. 231 der Gerichtsakte) weitergehend begründet.

Mit letztgenannten Schreiben vom 26.04. und 01.05.2026 beantragt der Antragsteller nunmehr weiter hilfsweise (Bl. 224 f. der Gerichtsakte),

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die E-Mail-Adressen der anderen Parteimitglieder zu überlassen, um eine Demonstration von J. Z.-Mitgliedern zugunsten der M. Opposition zu organisieren,

sowie weiter äußerst hilfsweise,

den Antragsgegner zu verpflichten, seinen Aufruf zu einer Demonstration von J. Z.-Mitgliedern zugunsten der M. Opposition über den E-Mail-Verteiler des Antragsgegners zu verbreiten,

und (Bl. 231 ff. der Gerichtsakte) sinngemäß,

1. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach §§ 935, 940 ZPO zu verpflichten, die Einreichung eines Kreiswahlvorschlags nach § 19 LWahIG NRW unter Benennung des F. als Kandidaten i.S.v. § 18 LWahIG NRW solange zu unterlassen, bis über den Ausschluss des Antragstellers durch die Parteigerichtsbarkeit abschließend entschieden ist (hilfsweise: bis über den Antrag, die Entscheidung des Antragsgegners über die vorläufige Entziehung meiner Mitgliedsrechte rückgängig zu machen, durch die Parteigerichtsbarkeit abschließend entschieden ist),

2. den Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer vom Antragsteller festzusetzenden - vom zuständigen Landgericht im Streitfall überprüfbaren - Vertragsstrafe von bis zu € 100.000 an den Antragsteller zu verpflichten.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen

und

die weiteren Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Auf der Aufstellungsversammlung vom 00.00.0000 war der Antragsteller nicht anwesend.

Das Amtsgericht hat - nach Hinweis auf Bedenken an seiner sachlichen Zuständigkeit nach der Erweiterung der Antragstellungen - mit Beschluss vom 03.06.2026 die weiteren Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.04.2026 und 01.05.2026 als unzulässig zurückgewiesen und ausgeführt, dass das Amtsgericht nach der Antragserweiterung sachlich unzuständig ist (Bl. 247 ff. der Gerichtsakte).

Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 08.06.2026 zugestellt, mit Schreiben vom 14.06.2026 hat der Antragsteller gegen den Beschluss vom 08.06.2026 sofortige Beschwerde eingelegt, vorsorglich Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt und Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 15.05.2026 eingelegt.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere beim Amtsgericht form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Eine Abhilfeentscheidung ist indes nicht veranlasst, die Sache ist dem Beschwerdegericht vorzulegen, § 572 Abs. 1 ZPO.

A.

Nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht an das Landgericht wegen dessen sachlicher Zuständigkeit nach § 281 ZPO mit Beschluss vom 30.06.2026 hat das nunmehr zuständige Landgericht darüber zu entscheiden, ob den Beschwerden abzuhelfen ist. Diese bleiben grundsätzlich auch nach Verweisung des Rechtsstreits bestehen (vgl. z.B. Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2023, § 281 ZPO Rdnr. 96 ff.). Eine Verweisung durch das Amtsgericht nach § 281 ZPO war während der dortigen Rechtshängigkeit des Rechtsstreits noch möglich, weil über die Begehren des Antragstellers durch Beschluss noch nicht abschließend entschieden war.

B.

Die Einwände gegen die angefochtenen Beschlüsse greifen nicht durch, weil die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sind. Die Unzulässigkeit ergibt sich nach Verweisung des Rechtsstreits indes nicht mehr aus der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts, sondern aus anderen bereits in der im Rechtsstreit erörterten Gesichtspunkten, zu welchen rechtliches Gehör gewährt wurde.

1.

Die Anträge zu 1) und zu 2) aus der Antragsschrift vom 07.04.2026 sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe aus dem angegriffenen Beschluss vom 21.04.2026 verwiesen. Solange die satzungsmäßigen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft sind, fehlt es in der Regel am Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung staatlicher Gerichte (vgl. z.B. OLG J., Beschluss 24.01.2025, 4 U 23/23, Rdnr. 5, zitiert nach juris). Dem Antragsteller ist eine parteiinterne Klärung möglich und zumutbar. Eine überlange Verfahrensdauer ist noch nicht feststellbar.

2.

Im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die E-Mail-Adressen der anderen Parteimitglieder zu überlassen, um eine Demonstration von J. Z.-Mitgliedern zugunsten der M. Opposition zu organisieren, fehlt es bereits an einem für eine sog. Leistungsverfügung nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit. Da die begehrte Anordnung die vom Antragsteller begehrte Auskunft in der Sache bereits vollständig erfüllen würde, käme sie einer Vorwegnahme eines Hauptsacheverfahrens gleich. Eine solche Anordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, unter welchen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu einem irreparablen Rechteverlust des Antragstellers, beispielsweise Existenzgefährdung, oder einer Notlage führen würde. Derartige Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den Auskunftsanspruch und die hilfsweise begehrte Anordnung auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Aufruf zu einer Demonstration von J. Z.-Mitgliedern zugunsten der M. Opposition über den E-Mail-Verteiler des Antragsgegners zu verbreiten, nicht vor.

3.

Die Anträge des Antragstellers aus dem Schreiben vom 01.05.2026 (Bl. 231 f. der Gerichtsakte) sind ebenfalls unzulässig.

Sie richten sich in der Sache gegen etwaige Beschlüsse des Kreisparteitags nach § 00 Abs. 0 Nr. 0 der Satzung des Antragsgegners. Für die Anfechtung von Wahlen im Zuständigkeitsbereich eines Kreisverbandes sind nach § 00 Nr. 0 der N. der Z. die Kreisparteigerichte zuständig. Dass der Antragstellers das Kreisparteigericht auch mit diesem Begehren bereits erfolglos angerufen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Antragstellers fehlt es insoweit - ungeachtet von weiteren etwaigen Bedenken am Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer entsprechenden Unterlassungsverfügung - am Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der ordentlichen Gerichte, weil das parteiinterne Verfahren nach § 14 PartG vorrangig ist. Auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 21.04.2026 wird sinngemäß verwiesen. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller insoweit eine parteiinterne Klärung nicht möglich oder nicht zuzumuten wäre.