Tatbestand§
Die Klägerin macht Schadensersatz- und Feststellungsansprüche aufgrund behaupteter fehlerhafter Beratung geltend. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage Zahlung von Steuerberaterhonorar.
Die Klägerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann - Herr C. - waren Aktionäre von zwei belgischen Aktiengesellschaften, der R. AG und der T. N.V.
Mit notariellem Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 24.10.2012 (K2, Bl. 72 ff.) übertrugen die Klägerin und ihr Ehegatte ihre jeweils 50 %-igen Anteile an der R. AG mit dem Sitz in Eupen/Belgien unentgeltlich auf ihre zwei Kinder - B. und M..
Gleichfalls übertrug der Ehegatte der Klägerin seinen 99,999 %-igen Anteil an der T. N.V. mit Sitz in P., Belgien, unentgeltlich auf die beiden Kinder. Die Klägerin, welche mit nur einer Aktie zu 0,001 % an der T. N.V. beteiligt war, behielt ihre Aktie an der Gesellschaft.
Seit diesen unentgeltlichen Übertragungen vom 24.10.2012 sind somit die Kinder B. und M. jeweils zu 50 % an der R. AG beteiligt. An der T. N.V. sind seit dem 24.10.2012 die Kinder der Klägerin je zu 49,999 % sowie die Klägerin weiterhin mit einer Aktie zu 0,001 % beteiligt.
Ausweislich der Schenkungsurkunde vom 24.10.2012 erfolgten die Schenkungen der Aktien an der R. AG und der T. N.V. durch die Klägerin und ihren Ehemann jeweils unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs (§ 2 des Schenkungsvertrags, Bl. 75).
ln § 2 Abs. 3 des Vertrags ist dabei vorgesehen:
"Für die Dauer des Nießbrauchsrechts werden die Stimmrechte aus dem nießbrauchsbelasteten Geschäftsanteil durch den Nießbraucher ausgeübt. Auf Verlangen hat der Nießbrauchsverpflichtete dem Nießbraucher - ggf. in notarieller Form - eine entsprechende Vollmacht zu erteilen."
In § 2 Abs. 7 ist bestimmt:
"Die rechtlichen Wirkungen der jeweiligen Nießbrauchsbestellungen entfallen bei Eintritt der folgenden Bedingung beim jeweiligen Nießbraucher (auflösende Bedingung): Über das Vermögen des Nießbrauchers wird das Insolvenzverfahren eröffnet, es sei denn, der Nießbraucher kann innerhalb von einer Frist von 6 Monaten glaubhaft dartun, dass der Eröffnungsbeschluss rechtswidrig ist und er alle Schritte eingeleitet hat, um die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses zu erreichen, oder das Insolvenzverfahren wird innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eröffnung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes eingestellt. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht gleich ein Beschluss über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Nutzungen, die der Nießbraucher vor Eintritt der auflösenden Bedingung gezogen hat, verbleiben ihm. Seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nießbrauchsrecht sind ihm nicht zu erstatten."
In § 7 (Rechtswahl) ist bestimmt:
"Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des deutschen internationalen Privatrechts Anwendung, soweit nicht zwingend belgisches Recht anwendbar ist."
Die R: AG und die T. NV waren gemeinsam zu mehr als 95 % an der (deutschen) V. Holding GmbH (im Folgenden V.) beteiligt. Die V. wurde damals zu 52,35% von der R. AG und zu 43,22% von der T. N.V. gehalten. Die restlichen 4,43% wurden von der V. als eigene Anteile gehalten.
Der verstorbene Ehegatte der Klägerin war auch Inhaber verschiedener Markenrechte, insbesondere der Marke D., die er der V. lizensierte. Die Marke D. wird insbesondere im Bereich von Mobil-Toiletten verwendet.
Herr C. starb am 01.08.2014. Die Klägerin wurde alleinige Erbin ihres Ehemanns.
Mit dem Tod des Erblassers gingen sowohl dessen Nießbrauchsrechte bezüglich der Beteiligungen an der R. AG und der T. N.V. sowie auch die Markenrechte, insbesondere die Marke D., von ihm auf die Klägerin über.
Nach dem Tod ihres Mannes war die Klägerin also lnhaberin der Marke D. sowie Nießbraucherin der Anteile an den beiden belgischen Aktiengesellschaften. ln steuerrechtlicher Hinsicht stellte sich deshalb die Frage, ob eine Betriebsaufspaltung vorlag.
Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 20.01.2016 eine Mandatsvereinbarung (K1, Bl. 67 ff.). Aufgrund dieser Mandatsvereinbarung war die Beklagte bis zum 04.02.2021 steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Berater der Klägerin und dabei insbesondere für die persönlichen Einkommensteuererklärungen ab 2014 verantwortlich, für die Prüfung der Steuerbescheide, für die Einholung verbindlicher Auskünfte von Seiten der Finanzverwaltung sowie für die Begleitung im Zusammenhang mit steuerlichen Betriebsprüfungen. Ziff. II der Mandatsvereinbarung enthält eine Vergütungsvereinbarung.
Die Beklagte stellte beim Finanzamt Rheingau-Taunus mit Vollmacht der Klägerin mehrere Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO iVm. StAuskV:
Folgende konkrete Rechtsfrage stellte die Beklagte unter E. des Schreibens vom 07.03.2018 (K3, Bl. 84 ff.) an das Finanzamt:
"Ich bitte daher unter Zugrundelegung des dargestellten Sachverhalts um verbindliche Auskunft darüber, ob Sie unsere Auffassung teilen, dass aufgrund des Frau O.(Anm.: Die Klägerin) bezüglich der Anteile der R. AG und der T. N. V. eingeräumten Nießbrauchsrechts sowie ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der R. AG und der T. N. V. keine personelle Verflechtung vorliegt."
Mit Schreiben vom 31.07.2018 (K4, Bl. 93) teilte das Finanzamt Rheingau-Taunus mit, dass dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht entsprochen werden könne, da dieser nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StAuskV erfülle, da er sich auf einen abgeschlossenen Sachverhalt beziehe, da die fragliche Betriebsaufspaltung bereits mit dem Tod des Ehemanns am 01.08.2014 entstanden sei und sich die Rechtsfrage damit nicht - was Voraussetzung der Antragstellung ist - auf einen ernsthaft geplanten und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalt beziehe. Nach Auffassung des Finanzamtes auf Grundlage der von der Beklagten mitgeteilten Informationen lag eine personelle Verflechtung und damit Betriebsaufspaltung mit der Klägerin als Besitzunternehmen und der V. als Betriebsunternehmen seit dem 01.08.2014 vor.
Mit Schreiben vom 21.09.2018 (K11, Bl. 153 ff.) stellte die Beklagte an das Finanzamt Rheingau-Taunus einen weiteren Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO i.V.m. der Steuer-Auskunftsverordnung zu folgender Rechtsfrage:
" ... ob Sie unsere Auffassung teilen, dass die Auflösung der Betriebsaufspaltung durch Verkauf der Lizenz- und Markenrechte nur zur Realisierung stiller Reserven aus den Lizenz- und Markenrechten, nicht aber aus den Frau O. eingeräumten Rechten an den Anteilen an der R. AG und der T. N.V. kommt."
Damit wollte die Beklagte eigentlich die Frage klären, ob denn die Klägerin über ihr Nießbrauchsrecht in steuerlicher Hinsicht wirtschaftliche Eigentümerin der belgischen Aktien geworden war.
Das Finanzamt Rheingau-Taunus bestätigte mit Schreiben vom 21.03.2019 (K12, Bl. 160 ff.) die Auffassung der Beklagten, dass es bei Beendigung der Betriebsaufspaltung hinsichtlich der angeführten Nießbrauchsrechte nicht zu einem Ansatz stiller Reserven komme. Diese verbindliche Auskunft erging aber unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass ein eventuelles wirtschaftliches Eigentum der Klägerin an den Anteilen der R. AG und der T. N.V. nicht Gegenstand des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft der Beklagten sei.
Mit Schreiben vom 25.03.2019 (K13, Bl. 163 ff.) wies die Beklagte das Finanzamt RheingauTaunus darauf hin, dass nach ihrer Rechtsauffassung die Klägerin kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen habe. Die Klägerin ergänzte daher den Antrag auf verbindliche Auskunft dahingehend, ob die Finanzverwaltung die Auffassung der Beklagten teile,
"dass die Auflösung der Betriebsaufspaltung durch Verkauf der Lizenz und Markenrechte nur zur Realisierung stiller Reserven aus den Lizenz und Markenrechten führt, nicht aber zur Aufdeckung von stillen Reserven aus einem wirtschaftlichen Eigentum an den Anteilen an der R. AG und der T. N. V., da die Frau O. eingeräumten Rechte an diesen Gesellschaften aufgrund der vorgelegten Verträge und des dargestellten Sachverhalts kein wirtschaftliches Eigentum von Frau O. an diesen Anteilen begründen."
Mit Schreiben vom 13.12.2019 (K14, Bl. 167 ff.) teilte das Finanzamt Rheingau-Taunus der Beklagten mit, dass der mit Schreiben vom 25.03.2019 gestellte Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Steuer-AuskunftsVO erfülle.
Unabhängig davon wies das Finanzamt darauf hin, dass und warum davon auszugehen sei, dass das wirtschaftliche Eigentum an den geschenkten Anteilen bei den Schenkern/Nießbrauchern verblieben sei.
Um die vom Finanzamt angenommene Betriebsaufspaltung aufrecht zu erhalten, wollte die Klägerin noch vor dem Verkauf der Marke D. und der V. GmbH Inhaberin eines anderen Vermögensgegenstands werden, der von den belgischen Aktiengesellschaften bzw. von deutschen Tochtergesellschaften dieser Aktiengesellschaften (und zwar anderen als der V.) als wesentliche Betriebsgrundlage genutzt wurde. Als derartiger Vermögensgegenstand kam das Hausanwesen in der Z.-straße in ET. in Betracht, das der deutschen Q. GmbH gehörte und von deutschen Tochtergesellschaften der belgischen Aktiengesellschaften genutzt wurde. Dieser Weg wurde der Klägerin von ihrem anderen steuerlichen Berater, Wirtschaftsprüfer G., der juristisch nicht vorgebildet, sondern Diplom-Kaufmann ist, gewiesen - inwiefern die Beklagte in diesem Zusammenhang ebenfalls beauftragt wurde, ist streitig. Die Klägerin erwarb von der Q. GmbH ET. das Grundstück durch Urkunde des Notars N., Urkundenrolle N01, vom 29.05.2019.
Parallel zum dritten Antrag versuchten die Beklagte und die A. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine Betriebsprüfung zu initiieren, um in diesem Rahmen Rechtsklarheit zu erhalten.
Die Klägerin veräußerte ihre Markenrechte am 29.07.2019 an die V. für 4,4 Mio. €. Die Genehmigungserklärung gab sie am 02.08.2019 ab. Am 02.08.2019 veräußerten die R. AG und der T. N.V. ihre Anteile an der V. für über 700.000.000 € an einen unabhängigen Investor.
Die Prüfungsanordnung datiert auf den 06.12.2019. Die Betriebsprüfung begann im Jahr 2020. Betriebsprüferinnen sind Frau J. und Frau H.. Sachgebietsleiter ist Herr I..
In der Prüfungsanfrage des Finanzamts ET. II vom 18.12.2020 (K15, Bl. 170 ff.) führte das Finanzamt aus, dass eine Wertanalyse der Marke D. im Kontext des gesamten Unternehmens betrachtet werden müsse. Maßgebend sei nicht nur das Besitzunternehmen der Klägerin, sondern das operative Gesamtunternehmen einschließlich der V.. ln der genannten Prüfungsanfrage legt das Finanzamt dar, wie es selbst den Wert der Marke D. ermittelt hat. Dabei geht es davon aus, dass die Marke zum Zeitpunkt ihres Verkaufs an die V. aus dem Besitzunternehmen der Frau O. gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG entnommen worden sei. Maßgeblich für die Bewertung dieser Entnahme sei dabei der Teilwert. Teilwert ist nach der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, "den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt."
Die steuerliche Außenprüfung bewertete die Marke D. unter Zugrundelegung einer Umsatzlizenz in Höhe von 2,5 %. Auf dieser Basis ermittelte sie den Teilwert der Marke zum 29.07.2019 mit einem Schätzbetrag von EUR 143 Mio. Den Teilwert der Marke zum Zeitpunkt ihrer Einlage in das angebliche Besitzunternehmen, also zum 01.08.2014, schätzte sie auf EUR 47,83 Mio.
Nach Auffassung des Finanzamts hätten sich erhebliche Zweifel an der Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises für die Markenrechte aufdrängen müssen. Im Wissen eines mehr als 160-fachen Übernahmepreises für die Anteile hätte notwendigerweise eine stichtagsbezogene Betrachtung des angemessenen Werts der Markenrechte erfolgen müssen. Stattdessen sei das Ergebnis einer ein halbes Jahrzehnt zurückliegenden vereinfachten Indikativen Wertermittlung der Y. vom 18.06.2015 übernommen worden. In dem Schreiben führte das Finanzamt aus, dass in dem Vorgehen, die Bewertung der Markenrechte der Betriebsprüfung zu übertragen, eine erhebliche Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten liege. Die Bewertung bewege sich im Bereich einer Schätzung. Der Sachverhalt wurde der zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts ET. I zugeleitet.
Mit Verzichtserklärungen vom 02.03.2020 und vom 12.11.2020 verzichtete die Klägerin auf einen Teil ihres Nießbrauchsrechts an den Aktien:
Mit Verzichtserklärung vom 02.03.2020 verzichtete die Klägerin auf ihr Nießbrauchsrecht an 5.263 Aktien (Aktiennummern 100.001 bis 105.263) an der T. N.V. zugunsten Herrn S. und 5.263 Aktien (Aktiennummern 105.264 bis 110.526) der T. N.V. zugunsten Frau M. (K49, Bl. 952 ff.)
Des Weiteren verzichtete die Klägerin mit Verzichtserklärung vom 12.11.2020 auf ihr Nießbrauchsrecht an 8.772 Aktien an der T. N.V. (Aktiennummern 91.229 bis 100.000) zugunsten Herrn S. und 8.772 Aktien an der T. N.V. (Aktiennummern 110.527 bis 119.298) zugunsten von Frau M. (K49, Bl. 952 ff.)
Die entsprechenden Anteilsveräußerungen wurden mit Aktienkauf- und -abtretungsverträgen zwischen Frau M. und der R. NV sowie zwischen Herrn S. und der R. NV vom 05.03.2020 und vom 12.11.2020 vollzogen (K64, K65, Bl. 1184 ff.).
Am 27.01.2021 wurde ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin eingeleitet (Anl. K29). Durch den Verkauf der Lizenz- und Markenrechte D. an die V. und den Verkauf der Anteile der Anteilseigner der V. an einen unabhängigen Investor (Firma L. GmbH) und die Ansetzung eines zu niedrigen Entnahmewertes im Rahmen der Gewinnermittlung und Erklärung zu niedriger Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Umsatzerlöse in den eingereichten Steuererklärungen habe die Klägerin bewirkt, dass die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer des Jahres 2019 zu niedrig festgesetzt wurde. Überschlägig ging das Finanzamt von hinterzogenen Steuern iHv. 76.798.041 € aus.
Nach Zugang des Schreibens kündigte die Klägerin das Mandat mit der Beklagten. Das Mandat endete Ende Januar/Anfang Februar 2021. Die Klägerin beauftragte sodann Herrn Rechtsanwalt X..
Ein privates Gutachten von U. vom 26.03.2021 bewertete den Wert der Marke D. zwischen 4,407 Mio. € und 7,729 Mio. € (K20, Bl. 195 ff.).
Mit Schreiben von Frau Rechtsanwältin K. vom 13.05.2021 bezifferte die Klägerin die Schadensersatzforderung und forderte die Beklagte auf, den Schaden der Klägerin bis spätestens 21.05.2021 auszugleichen (K27, Bl. 268 ff.).
Ausweislich eines Kurzberichts des Finanzamtes Fulda vom 11.02.2022 wurden die Schenkungsteuern von der Klägerin und den Kindern ermittelt.
Die Klägerin veräußerte die Immobilie zu notarieller Urkunde der Notarin K. am 02.11.2022, UR-Nr. 000/0000, an die Q. Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH für einen Kaufpreis iHv. 2.450.000 € zurück (K52, Bl. 1040 ff.). Es wurde vereinbart, dass die Klägerin auch die Nebenkosten der Veräußerung zu tragen hat.
Mit dem Klageantrag zu 1) macht die Klägerin Rückforderungsansprüche hinsichtlich gezahlter Honorarrechnungen an die Beklagte sowie Gebühren für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft iHv. 149.031,03 € geltend (K21, K22, Bl. 245 ff.), gegen die sie mit offenen Rechnungen Nr. 2021000355 vom 26.01.2021 und Nr. 2021000356 vom 26.01.2021 iHv. 10.869,85 € (K23, Bl. 153 f.) aufrechnet, so dass sich ein Rückforderungsbetrag iHv. 138.161,18 € ergibt (Bl. 60 f.). Zudem macht sie aus abgetretenem Recht entstandene Kosten bezüglich des Erwerbs des Grundstücks iHv. 180.294 € geltend, die der Q. als Aufwendungen entstanden sind (Bl. 62 f.). Darüber hinaus macht sie Beratungskosten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft U. für die Bewertung der Marke D. iHv. 232.447,88 € (K24, Bl. 266) geltend.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 hat sie den Klageantrag zu 1 erweitert um die Kosten der Verkehrswertermittlung durch die W. Immobilienbewertung & Beratung iHv. 4.669 €, die Differenz zwischen Kaufpreis und Veräußerungserlös iHv. 10.000 € sowie Grunderwerbsteuer, Notarnebenkosten, Grundbuchgebühren, Beratungskosten durch die HJ. AG iHv. insgesamt 181.903,77 €.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagte auch mit Einzelfragen betreffend steuerlicher Gestaltungen beauftragt. Das Mandat zu der Beklagten habe auch die Beratung zum Nießbrauchsverzicht und der Veräußerung der Aktien, zu dem steuerlichen und wirtschaftlichen Eigentum an den Aktien und die Bewertung der Marke D. umfasst.
Erst die Beklagte habe das Finanzamt durch eigene Formulierungen bzw. unzureichende Prüfungen auf die Idee gebracht, dass eine Betriebsaufspaltung vorliege.
Es liege keine Betriebsaufspaltung vor. Der Klägerin sei eine Beherrschung der V. GmbH über die belgischen Aktiengesellschaften nicht möglich gewesen.
Zwischen der Klägerin, ihrem damals noch lebenden Ehemann und den beiden Kindern sei bereits im Jahr 2013 eine Stimmrechtsvereinbarung dahingehend geschlossen worden, dass bei allen Generalversammlungen und Aktiengesellschaften gemeinsam und einvernehmlich abgestimmt werden solle.
Die Beklagte hätte hinsichtlich der Stimmrechte in den belgischen Gesellschaften und der möglichen Beherrschung durch die Klägerin aufgrund des ihr eingeräumten Nießbrauchs ein Rechtsgutachten zum belgischem Recht einholen müssen.
Die Beklagte habe in ihrem Antrag vom 07.03.2018 auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft die Finanzverwaltung dahingehend falsch informiert, die Klägerin „sei nach Auskunft des die belgischen Gesellschaften beratenden belgischen Notars nach belgischem Recht auch ohne Vollmachtserteilung zur Stimmrechtsausübung im Rahmen der Gesellschaft befugt.“ Aufgrund dessen sei die Finanzverwaltung fälschlicherweise von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen. Die Anmerkung in Ziff. IX. (Bl. 86), dass nach Auskunft des die belgischen Gesellschaften beratenden belgischen Notars nach belgischem Recht der Nießbrauchsberechtigte auch ohne Vollmachtserteilung zur Stimmrechtsausübung im Rahmen der Gesellschaft befugt sei, sei unzutreffend und ursächlich für die Fehleinschätzung des Finanzamtes gewesen.
Die Klägerin habe kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien iSd. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Auch die zweite und die dritte Anfrage an das Finanzamt seien fehlerhaft erfolgt. Eine ausführliche rechtliche Begründung, warum der Klägerin kein wirtschaftliches Eigentum an den belgischen Aktien zustand, habe die Beklagte in der dritten Anfrage indes vermissen lassen. Sie hätte hier zunächst einmal all die Gründe anführen müssen, die gegen ein alleiniges Stimmrecht der Klägerin an den belgischen Aktien sprechen. Die Beklagte habe nicht ausreichend deutlich gemacht, dass sie nach den gesamten steuerlichen Rechtsfolgen des geplanten Verkaufs der V. und der Marke D. frage.
Die Beklagte sei den sich geradezu aufdrängenden Fragen nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht nachgegangen; sie habe auch - obwohl gesellschaftsrechtlicher Berater der Klägerin - keinerlei gesellschaftsrechtliche Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen, sondern habe all diese Fragen im Wege verbindlicher Auskunftsersuchen an die Finanzverwaltung "delegiert".
Bei der Bewertung der Marke D. sei als Rechtsgrundlage § 6 Abs. 6 S. 2 EStG und nicht die Entnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzuwenden. Hierauf hätte die Beklagte die Betriebsprüfung hinweisen müssen. Der Sachgebietsleiter des Finanzamts, Herr I., wäre mit Sicherheit von der Annahme abgerückt, dass er bei der Einlagebewertung der Marke noch den Firmenwert berücksichtigen müsse, welcher der V. ohnehin zustand.
Die Beklagte sei hinsichtlich des Erwerbs der Immobilie Z.-straße in ET. als gesellschaftliche Beraterin neben Herrn G. beauftragt worden. Der Erwerb dieser Immobilie sei allein aufgrund der verfehlten Annahme wirtschaftlichen Eigentums an den belgischen Aktien durch die Beklagte erfolgt. Die Klägerin habe sich in einer wirtschaftlichen Zwangslage befunden.
Auch die Veräußerung der Immobilie stehe im Zusammenhang mit der Falschberatung hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums. Es sei zunächst versucht worden, die Immobilie an einen Dritterwerber zu veräußern, jedoch sei dies in absehbarer Zeit nicht machbar gewesen.
Die Beklagte - und wohl auch die A. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - habe den Rat gegeben, die Klägerin solle auf ihren Nießbrauch an den entsprechenden Aktien verzichten, damit die Kinder einen Teil der Aktien an der T. N.V. an die R. AG veräußern könne, um die Kinder mit Finanzmitteln auszustatten. Damit habe die Beklagte zum Entstehen der Schenkungssteuer beigetragen, da der Nießbrauchsverzicht zur Übertragung der Aktien nicht erforderlich gewesen sei, da die Kinder auch nießbrauchsbelastete Aktien an die R. AG hätten veräußern können. Dabei habe die Beklagte die Klägerin und auch ihre Kinder nicht darauf hingewiesen, dass der Nießbrauchsverzicht völlig überflüssige Schenkungsteuer auslöste.
Eine weitere unter dem Datum vom 16.02.2021 erstellte Honorarrechnung im Gesamtbetrag von EUR 237,90 mit der Leistungsbeschreibung „Einspruchsverfahren Einkommensteuer 2019“ könne nicht anerkannt werden, weil sich mit dieser Frage nach der erfolgten Mandatskündigung der Beklagten die danach eintretende Steuerberaterin HJ. AG, TY.-straße, erneut habe befassen müssen, so dass diese Leistungen für die Klägerin ohnehin nutzlos gewesen seien. Die Beklagte habe bei ihrer Befassung mit den Themenbereichen Betriebsaufspaltung, wirtschaftliches Eigentum an den belgischen Aktien, Rechtsgrundlage für die Bewertung der Marke D. keinerlei brauchbare Leistungen erbracht. Die Beratungsleistungen hätten zudem zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens geführt.
Höchst vorsorglich erklärt die Klägerin - auch insoweit - die Aufrechnung mit Honoraraufwendungen iHv. 91.182,26 € gegen die Widerklageforderung (Bl. 616, K39, Bl. 641). Zudem erklärt die Klägerin auch hilfsweise die Aufrechnung gegen die Widerklageforderung mit dem Honorar für U. für die weitere Beantwortung der Fragen des Finanzamtes iHv. 35.744,48 € (K33, Bl. 610).
Die Klägerin hat zunächst angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 550.904,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.05.2021 zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche aufgrund der rechtlich fehlerhaften und damit pflichtwidrigen Beratungsleistungen der Beklagten durch Herrn Rechtsanwalt CP. in der Zeit vom 01.01.2018 bis 04.02.2021 in Sachen "Betriebsaufspaltung", "steuerliches wirtschaftliches Eigentum an den Aktien der belgischen Gesellschaften R. AG und T. N.V." sowie "Bewertung der Marke D. für steuerliche Zwecke" alle künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
Sie beantragt nunmehr zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 732.807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 550.904,03 € seit dem 22.05.2021 und aus 181.903,77 € seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, welche der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass die Klägerin - jeweils zur Hälfte zugunsten der Kinder M. und S. -
- am 02.03.2020 im Hinblick auf 10.526 Aktien an der T. N.V. und
- am 12.11.2020 im Hinblick auf 17.544 Aktien an der T. N.V.
auf den ihr an diesen Aktien zustehenden Nießbrauch verzichtete, und im Hinblick auf diesen Nießbrauchsverzicht von der Beklagten pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen worden war, dass der Nießbrauchsverzicht im Hinblick auf das angestrebte wirtschaftliche Ziel nicht erforderlich und wegen der entstehenden Schenkungsteuer steuerschädlich war,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Beklagte
A) die ihr von der Klägerin gestellten Rechtsfragen,
a) ob im Hinblick auf die Marke D. und die V. GmbH eine Betriebsaufspaltung bestehe, die durch eine Beherrschung der belgischen Aktiengesellschaften R. AG und T. NV seitens der Klägerin vermittelt sein müsste,
und
b) ob die Aktien an den belgischen Aktiengesellschaften R. AG und T. NV steuerlich im wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin stünden,
und
rechtlich nicht geprüft und auch nicht sachgerecht beantwortet hat und der Klägerin auch keinen Weg für eine sachgerechte Beantwortung der Fragen (nämlich Beauftragung eines belgischen Rechtsanwalts mit der Prüfung der Frage einer Beherrschung der Aktiengesellschaften durch die Klägerin) gewiesen hat, sondern dass sie stattdessen bezüglich beider Fragen (unzulässige) Anträge auf verbindliche Auskünfte beim Finanzamt gestellt hat, die schon deshalb ins Leere gehen mussten, weil sich das deutsche Finanzamt nicht mit belgischen Recht befasst und weil eine verbindliche Auskunft voraussetzt, dass der Beantragende seine eigene Rechtsauffassung darlegt,
und
B) die Anträge an die Finanzverwaltung auf Erteilung verbindlicher Auskünfte auf die völlig unzutreffende Behauptung stützte, dass die Klägerin nach Auskunft eines die Gesellschaften betreuenden belgischen Notars als Nießbraucherin auch ohne Bevollmächtigung durch die Aktionäre stimmberechtigt sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 65.465,88 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.05.2021 zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Feststellungsanträge seien unzulässig.
Das Mandat habe sich auf deutsches Recht beschränkt. Bewertungsfragen gehörten nicht zum Mandat. Herr XE. sei der belgische Steuerberater der Klägerin gewesen. Die Beklagte sei nicht beauftragt worden, Details der belgischen Aktiengesellschaften, wie z.B. Stimmrechtsbefugnisse, zu klären. Die Beklagte habe auch keinen Auftrag gehabt zu prüfen, ob eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe.
Die Beklagten hätten nicht zu etwaigen schenkungsteuerlichen Folgen eines Nießbrauchverzichts beraten. Die Idee zu einem Nießbrauchverzicht stamme von der A. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Ein Mandat für die Bewertung der Markenrechte D. habe die Beklagte auch nicht gehabt.
Auch für die Immobilie in ET., Z.-straße, habe die Beklagte kein Mandat gehabt, sondern sei nur insoweit eingebunden gewesen, als sie die steuerliche Beurteilung der A. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH habe prüfen sollen. Die Veräußerung sei auf deren Veranlassung erfolgt.
Die Stimmrechte richteten sich nach belgischem Recht. Die Klägerin könne aufgrund des Schenkungsvertrags jederzeit eine Vollmachtserteilung verlangen und in den belgischen Gesellschaften soweit Einfluss nehmen, dass über diese Stimmrechte auf die V. eine einheitliche Willensbildung angenommen werden könne.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Es sei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Betriebsaufspaltung abzustellen.
Mit der Widerklage macht die Beklagte Honoraransprüche für folgende Rechnungen geltend:
Die damalige Anwältin der Beklagten forderte die Klägerin mit Schreiben vom 26.04.2021 unter Fristsetzung bis zum 15.05.2021 zu Bezahlung der offenen Rechnungen auf.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet.
A.
Die geänderte Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
1. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 ZPO liegt in der Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden begründet. Nach dem Kurzbericht des Finanzamtes Kassel-Hofgeismar vom 11.02.2022 fällt Schenkungsteuer infolge des Nießbrauchsverzichts an (K66, Bl. 1190). Ein abschließender Schenkungsteuerbescheid liegt noch nicht vor.
2. Die mit dem Klageantrag zu 3) behaupteten Pflichtverletzungen hat die Klägerin nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 durch eine Bezugnahme auf die jeweiligen Handlungen und Unterlassungen konkret bezeichnet und den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt eingegrenzt.
Das Feststellungsinteresse iSd. § 256 ZPO folgt aus dem Vortrag der Klägerin, es sei davon auszugehen, dass Herr X. noch weitere Tätigkeiten als Strafverteidiger entfalten müsse und ein Stundenlohn vereinbart sei. Auch sei absehbar, dass weitere Kosten durch ihre Rechtsberater gegenüber den Finanzbehörden außerhalb des Strafverfahrens anfallen.
II.
2. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht in einem unzureichenden Vortrag zur Betriebsaufspaltung in dem ersten Antrag an das Finanzamt vom 07.03.2018.
Da die Klägerin lnhaberin der Marke D. war, die eine wesentliche Betriebsgrundlage der V. Holding GmbH darstellte, lag eine Betriebsaufspaltung vor, wenn die Klägerin auch die V. Holding GmbH hätte beherrschen können, was nur über die beiden belgischen Aktiengesellschaften, welche die V. beherrschten, denkbar war. Es stellte sich also die maßgebliche Rechtsfrage, ob die Klägerin infolge ihres Nießbrauchs an den Anteilen der belgischen Aktiengesellschaften diese beherrschen konnte, wobei es entscheidend darauf ankam, welche Stimmberechtigung das besagte Nießbrauchsrecht für die Klägerin eröffnete.
Soweit die Klägerin behauptet, das Finanzamt sei aufgrund unzureichender eigener Recherche der Beklagten zu dem Ergebnis einer Betriebsaufspaltung gelangt und ihr daraus ein Schaden entstanden, besteht kein Kausalzusammenhang zu den geltend gemachten Schadenspositionen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, wie der Vortrag der Beklagten hätte ausfallen müssen, damit das Finanzamt zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass keine Betriebsaufspaltung vorliege.
Sofern eine Betriebsaufspaltung vorlag, hätte bereits die Beratung zu dem Schenkungsvertrag bzw. die erbrechtliche Beratung zu der Betriebsaufspaltung geführt. Der Sachverhalt war demnach bereits mit dem Tod des Herrn C. am 01.08.2014 verwirklicht. Die Beklagte konnte nichts mehr an diesem Umstand ändern, ganz gleich wie die Beratung ausgefallen wäre. Sie hatte lediglich die Aufgabe, die Interessen der Klägerin bestmöglich wahrzunehmen. Dies hat sie getan, denn sie hat dem Finanzamt die Satzungen der belgischen Aktiengesellschaften vorgelegt und zu deren Auslegung eine für die Klägerin günstige Rechtsansicht vorgetragen; mehr schuldete sie der Klägerin nicht.
Das Finanzamt hat im Übrigen keine verbindliche Auskunft zu der gestellten Frage erteilt, da die Antragsvoraussetzungen nicht vorlagen. Es hat vielmehr in einem „obiter dictum“ ausgeführt, zu welcher Ansicht es neigt. Dass die Antragsvoraussetzungen fehlten, beruht nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.
Dass das Steuerstrafverfahren aufgrund von Fehlern bei der Anfrage ausgelöst worden wäre, ist durch keinen objektiven Umstand belegt. Die Anfrage selbst war mit der Klägerin abgestimmt. Hierzu musste der Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden. Soweit die Beklagte damals vortrug, ein belgischer Notar habe die Auskunft erteilt, dass ein Nießbrauchsinhaber auch ohne Vollmacht stimmberechtigt sei, war dies nach dem Ergebnis der Prüfung lediglich zusätzlich angeführt worden, da das Finanzamt die Voraussetzungen bereits aufgrund des Schenkungsvertrags bejaht hatte. Der Beratungsvertrag ist kein Werkvertrag, so dass die Beklagte als Beratungsergebnis nicht die Überzeugung des Finanzamtes von der Richtigkeit ihrer Ausführungen schuldete.
Auch hinsichtlich der weiteren beiden Anfragen ist nicht ersichtlich, dass das Finanzamt gerade aufgrund der Ausführungen der Beklagten zu unzutreffenden Annahmen gelangt ist, die zu einem kausalen Schaden geführt haben.
Im Haftungsprozess kommt es im Übrigen nicht darauf an, welche Entscheidung das Finanzamt getroffen hätte, sondern darauf, was die objektiv zutreffende Entscheidung gewesen wäre. Demnach ging es nur darum, ob eine Betriebsaufspaltung vorlag oder nicht.
3. Die Kosten für den Erwerb des Grundstücks iHv. 180.294,97 € beruhen nicht kausal auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.
Hierbei würde es sich um einen Folgeschaden einer angenommenen Pflichtverletzung bei der Beantragung der verbindlichen Auskünfte handeln. Allerdings wird sich letzten Endes entweder herausstellen, dass keine Betriebsaufspaltung vorlag, so dass ein Steuerschaden beim Verkauf der Gesellschaftsanteile an den Investor nie drohte, so dass der Erwerb der Immobilie unnötig war, da keine Notwendigkeit bestand, die Betriebsaufspaltung zu perpetuieren. Oder es wird sich herausstellen, dass eine Betriebsaufspaltung vorlag. Dann wäre diese mit dem Tod des Erblassers am 01.08.2014, also vor Mandatsbeginn, eingetreten. Die Beklagte konnte daran nichts mehr ändern, unabhängig davon, wie sie ihre Anträge auf verbindliche Auskunft formuliert und begründet hätte.
4. Auch die Kosten für die Beratung und das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft U. für die Bewertung der Marke D. iHv. 232.447,88 € stellen keinen auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruhenden kausalen Schaden dar.
Die Klägerin hat bereits nicht schlüssig dargelegt, wodurch die Beklagte das Finanzamt auf den Markenwert von 143 Mio. € gebracht haben soll, der das Gegengutachten von U. erforderlich machte. Nach dem Klägervortrag war das Gutachten zudem nicht für die laufende Betriebsprüfung, sondern für das Steuerstrafverfahren benötigt worden.
Bei den Kosten für die Einholung des Gutachtens handelt es sich um Sowiesokosten. Auch unter der Annahme, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, der Klägerin - aus Gründen der Einhaltung des sichersten Wegs gegenüber der Finanzverwaltung - proaktiv zur Einholung eines solchen Gutachtens zu raten, bevor die Finanzverwaltung sich zum Wert der Marke positioniert, wären Kosten in derselben Höhe ausgelöst worden, lediglich früher als im tatsächlichen Sachverhalt.
5. Die Kosten für den Verkauf der Immobilie in Gestalt der Kosten der Verkehrswertermittlung durch die W. Immobilienbewertung & Beratung iHv. 4.669,00 €, die Differenz zwischen Kaufpreis und Veräußerungserlös iHv. 10.000,00 € sowie Grunderwerbssteuer, Notarnebenkosten, Grundbuchgebühren, Beratungskosten durch die HJ. AG iHv. insgesamt 181.903,77 € stellen keinen kausalen Schaden dar. Die (Rück-)Veräußerung an die Q. Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH erfolgte am 02.11.2022 nach Mandatsende. Da es sich bereits bei dem Erwerb der Immobilie nicht um einen Folgeschaden handelt, scheidet diesbezüglich ein Folgeschaden ebenfalls aus.
Jedenfalls wäre der Klägerin ein Mitverschulden iSd. § 254 BGB anzulasten. Es ist nicht dargelegt, dass es nicht möglich gewesen wäre, die Immobilie zu einem höheren Kaufpreis oder/und an einen Dritten zu veräußern. Es ist nicht ersichtlich, welche Anstrengungen die Klägerin hierzu unternommen hat, ob sie inseriert oder Angebote eingeholt hat. Zwischen Erwerb und Veräußerung lagen nur 3 ½ Jahre. Zudem wurden Renovierungen durchgeführt. Die Grunderwerbsteuer und die Grundbuchgebühren hat die Q. Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH zu zahlen und nicht die Klägerin. Gleiches gilt regelmäßig für die Notarkosten. Sofern die Klägerin erklärt hat, diese zu übernehmen, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Dass keine andere Möglichkeit bestand, als die Nebenkosten des Erwerbs selbst zu übernehmen, ist nicht dargelegt. Die Klägerin war aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, den Schaden möglichst gering zu halten.
Das Honorar kann nicht zurückgefordert werden. Die Auslegung der Satzungen musste nach belgischem Recht erfolgen. Das Mandat der Beklagten erstreckte sich nicht darauf, denn die Klägerin wurde auch von einem belgischen Steuerberater - Herrn XE. - betreut. Aus der Mail des Herrn XE. vom 10.07.2017 an die Klägerin geht hervor, dass sie eine Fragestellung aus deutscher Sicht prüfen lassen sollte. Diese Bitte wurde seitens der Klägerin an die Beklagte weitergeleitet bzw. an sie herangetragen (Bl. 362 d.A.).
Sofern die Beklagte weitere Auskünfte zum belgischen Recht bezüglich der Gesellschaftsverträge eingeholt hätte, hätten sich zudem die Kosten für die Beratung erhöht. Vereinbart war eine Abrechnung auf Stundenbasis. Die Klägerin kann das Honorar für die geleisteten Stunden nicht mit der Begründung zurückfordern, dass ein höherer Stundenaufwand erforderlich gewesen wäre.
Auch die Gebühren der Finanzverwaltung für die erste Auskunft vom 07.03.2018 iHv. 4.076,00 € (Anl. K 22, Bl. 252 d.A.) sind kein ersatzfähiger Schaden. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass sie der Klägerin das Risiko der Unzulässigkeit des Antrags mitgeteilt hatte und dass die Klägerin den Antrag dennoch freigab. Der Klägerin war bekannt, dass ein Antrag auf verbindliche Auskunft nur zulässig ist, wenn er sich auf einen zukünftig zu realisierenden Sachverhalt bezieht. Dies war der Klägerin ebenso bewusst, wie der Umstand, dass die Betriebsaufspaltung als solche bereits durch das Versterben ihres Ehemanns entstanden war. Inhalt der Beratungen zwischen Herrn CP., Herrn G. und der Klägerin für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft war durchgehend die Konstruktion eines auf die Zukunft gerichteten Sachverhalts. Dies wird aus dem E-Mail-Verkehr ersichtlich (Anl. B6, B7, Bl. 376 ff. d.A.). Herr G. regte mit E-Mail vom 15.11.2017 an, als „Aufhänger“ für den nunmehr zu erstellenden Antrag auf verbindliche Auskunft anstelle eines etwaigen Verkaufs der Markenrechte D. einen teilweisen Verzicht auf den Vorbehaltsnießbrauch zu verwenden. Mit E-Mail vom 20.12.2017 teilte Frau UZ. im Auftrag von Herrn CP. der Klägerin und Herrn G. mit, dass sich die Kosten für die verbindliche Auskunft nach dem Interesse des Steuerpflichtigen richten und dass es demnach sinnvoll wäre, zunächst nur einen Antrag auf verbindliche Auskunft mit einer Anteilsübertragung von 5% an eines der Kinder zu stellen. Sofern sie die Auskunft erhalten sollten, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt, könnten sie davon ausgehen, dass das Finanzamt bei einem höheren Anteil, der verschenkt wird, nicht zu einer anderen Rechtsauffassung kommen wird, zumal diese für sie günstiger wäre. Käme das Finanzamt hingegen zu der Auffassung, dass keine Betriebsaufspaltung vorliegt, könnte ein zweiter Antrag auf verbindliche Auskunft nachgeschoben werden, in dem sie höhere Anteile angeben (Bl. 378 f. d.A.). Herr G. erklärte mit E-Mail vom 02.02.2018 sein Einverständnis, auch aus Sicht von Frau O. (Bl. 378 d.A.).
7. Der Zinsanspruch teilt das rechtliche Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
III.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzten, welche ihr dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass die Klägerin - jeweils zur Hälfte zugunsten der Kinder M. und S. - am 02.03.2020 im Hinblick auf 10.526 Aktien an der T. N.V. und am 12.11.2020 im Hinblick auf 17.544 Aktien an der T. N.V. auf den ihr an diesen Aktien zustehenden Nießbrauch verzichtete, und im Hinblick auf diesen Nießbrauchsverzicht von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden war, dass der Nießbrauchsverzicht im Hinblick auf das angestrebte wirtschaftliche Ziel nicht erforderlich und wegen der entstehenden Schenkungsteuer steuerschädlich war.
1. Eine Pflichtverletzung, die zu einem kausalen Schaden in Form der Schenkungsteuer geführt hätte, liegt nicht darin, dass die Beklagte die Klägerin fehlerhaft zu einem Verzicht auf den Nießbrauch beraten hätte. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte zwar auf die schädlichen steuerlichen Folgen eines Verzichts auf wirtschaftliches Eigentum hingewiesen habe, jedoch nicht darauf, dass ein Nießbrauchsverzicht völlig überflüssig gewesen sei, um den Kindern eine Veräußerung der Aktien zu ermöglichen.
Der Nießbrauchsverzicht erfolgte am 02.03.2020 im Hinblick auf 10.526 Aktien an der T. N.V. und am 12.11.2020 im Hinblick auf 17.544 Aktien an der T. N.V. - und damit weit nach Mandatsende. Eine Kausalität zur vorangegangenen Beratung der Beklagten kann darin nicht mehr gesehen werden. Nach dem Vortrag der Klägerin erfolgte die Beratung durch die Beklagten und die A. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Klägerin wurde in der Zeit bis zu der tatsächlichen Erklärung des Nießbrauchsverzichts von verschiedener Seite beraten. Es erfolgten verschiedene weitere Beratungen und Gespräche im Anschluss bis zum Verzicht. Der Verzicht erfolgte letztlich abgewandelt von der damaligen Fragestellung in dem Antrag auf verbindliche Auskunft. Der Kausalzusammenhang ist damit durch die weitere Beratung und das Dazwischentreten mehrerer Umstände unterbrochen.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Frage nach der Sinnhaftigkeit eines Verzichts nicht um eine steuerliche, sondern um eine rein wirtschaftliche Frage handelt. Die Beklagte schuldete keinen dahingehenden Hinweis, dass ein Verzicht unnötig gewesen sein sollte.
2. Für die Ermittlung und Berechnung eines kausalen Schadens wäre zudem eine Gegenüberstellung erforderlich, wie die Vermögenslage der Klägerin ohne den Verzicht ausgesehen hätte. Sie trägt lediglich vor, dass bei dem Verkauf nießbrauchsbelasteter Aktien keine erheblichen Kaufpreisabschläge entstanden wären. Bei einer Bewertung sich ergebende Kaufpreisabschläge hätten aber - wenn die Kinder eine bestimmte Geldsumme durch den Verkauf erlangen sollten - dadurch ausgeglichen werden können, dass eine entsprechend höhere Zahl an Aktien veräußert wurde.
Wie die Beratung hätte gestaltet sein müssen, dass ein Schaden im Sinne dieser Gesamtbetrachtung vermieden worden wäre, trägt die Klägerin nicht vor. Es ist unklar, wie viele Aktien zu welchen Konditionen hätten verkauft werden müssen. Die bloße Behauptung genügt hierzu nicht. Wie die steuerliche Belastung in diesem Fall ausgesehen hätte, ist auch unklar und wird nicht vorgetragen. Sofern das wirtschaftliche Eigentum bei der Klägerin liegt, wäre der Veräußerungsgewinn zu versteuern.
IV.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 3) begehrte Feststellung.
1. Bezüglich des Vorwurfs der ungenügenden Prüfung der behaupteten Betriebsaufspaltung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
2. Eine Falschbewertung des wirtschaftlichen Eigentums durch die Beklagte, die zu einem kausalen Schaden der Klägerin geführt hätte, liegt nicht vor.
Die Beklagte hat in dem dritten Antrag auf verbindliche Auskunft bzw. der Ergänzung vom 25.03.2019 im Interesse der Klägerin die Auffassung vertreten, dass diese kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen habe. Trotz der nach Auffassung des Finanzamtes Rheingau-Taunus vorliegenden Unzulässigkeit des Antrags wies das Finanzamt darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass das wirtschaftliche Eigentum bei den Schenkern/Nießbrauchern verblieben sei. Diese Auffassung ist zutreffend.
Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Abweichend von der zivilrechtlichen Eigentümerstellung an Wirtschaftsgütern sind Wirtschaftsgüter demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen Erwerber über, wenn er aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (st. Rspr. des BFH, vgl. die Urteile v. 26. 1. 2011, IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, DStR 2011, 710; v. 20. 7. 2010, IX R 38/09, BFH/NV 2011, 41, BeckRS 2010, 25016652, jeweils m.w.N.).
Ist der Gesellschaftsanteil unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs „unentgeltlich” übertragen worden, fehlt es am Erwerb des Gesellschaftsanteils, wenn der übertragene Geschäftsanteil als wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO dem Vorbehaltsnießbraucher zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne auch BFH v. 10. 12. 2008, II R 34/07, BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, DStR 2009, 321). Bereits zivilrechtlich ist der Nießbraucher einem Gesellschafter mit der Folge einer Zurechnung nach § 39 Abs. 1 AO gleichzustellen, wenn der Nießbrauch die gesamte Beteiligung umfasst und ihm eine Position vermittelt, die ihm (z. B. durch ihm eingeräumte Stimmrechtsvollmachten) entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft (Beschl. des BGH v. 5. 4. 2011, II ZR 173/10, DStR 2011, 1475 ff., m. w. N. aus Rechtsprechung und Schrifttum).
Erst recht ist dem Nießbraucher unter diesen Voraussetzungen der Gesellschaftsanteil steuerrechtlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen. Er ist wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (BFH v. 6. 10. 2009, IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460, DStR 2010, 537, zur Quotentreuhand; BFH, Urteil vom 24. 1. 2012 - IX R 51/10 (FG Düsseldorf 6. 8. 2010 1 K 2690/09 E) DStRE 2012, 278).
Das Finanzamt ging in dem Schreiben vom 13.12.2019 davon aus, dass das wirtschaftliche Eigentum an den geschenkten Anteilen bei den Schenkern/Nießbrauchern verblieben ist. Durch §§ 2 bis 4 des Schenkungs- und Abtretungsvertrags vom 24.10.2012 behalten sich die Schenker neben dem Nießbrauch umfangreiche weitere Rechte vor bzw. belegen die Beschenkten mit weitgehenden Verfügungsverboten über die geschenkten Anteile. Im Einzelnen wurde in § 2 Nr. 1 und 2 ein lebenslanger Nießbrauch an den gesamten einschl. etwaiger künftiger Anteile aus Kapitalerhöhungen etc. vereinbart. In § 2 Nr. 3 beispielsweise ein Zurückbehalt der Stimmrechte, verbunden mit der Verpflichtung, ggf. eine entsprechende Vollmacht zu erteilen, die Erstreckung des Nießbrauchs auch auf etwaige Anteile aus einer etwaigen Umwandlung der Gesellschaften oder sonstige Surrogate der geschenkten Anteile gem. § 2 Nr. 4 und 5., die Fortdauer des Nießbrauchs bei Versterben eines der Schenker, § 2 Nr. 8, ein vollständiges, sanktionsbewehrtes Verfügungsverbot der Beschenkten für alle Anteile und für die Dauer des Nießbrauchs, mind. 7 Jahre, mit Rückfallklausel im Falle des Verstoßes, § 3 sowie umfangreiche Widerrufsvorbehalte der Schenker, u.a. für den Fall, dass die Beschenkten ihre Gesellschafterstellung bei einer der Gesellschaften kündigen oder die Abberufung des Schenkers als Geschäftsführer einer der Gesellschaften betreiben, § 4. In der Gesamtschau ist festzustellen, dass sich die Schenker die mit den Anteilen verbundenen Rechte so umfangreich vorbehalten haben, dass kaum noch erkennbar ist, welche Rechte die Beschenkten überhaupt noch wahrnehmen können.
Im Übrigen handelt es sich auch bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums um einen Sachverhalt, der mit dem Tod des Ehegatten der Klägerin bereits eingetreten war. Die Beklagte konnte hieran durch die Form und die Begründung der Antragsstellung nichts mehr ändern. Die Beklagte schuldete keinen Erfolg in Gestalt der Überzeugung des Finanzamtes, sondern die Beratung der Klägerin. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Der Anscheinsbeweis in Form der Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens greift zudem nicht ein, da auch hier neben dem Verkauf der Immobilie mehrere Möglichkeiten für die Klägerin zur Verfügung gestanden hätten. Zudem ist zur Darlegung des Schadens eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen gegenüberzustellen sind, woran es vorliegend fehlt.
V.
Aus dem Vortrag der Beklagten in dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, dass eine Auskunft eines belgischen Notars vorliege, folgt kein kausaler Schaden. Das Finanzamt konnte aufgrund des abgeschlossenen Sachverhalts keine verbindliche Auskunft erteilen und diese Information auch nicht zugrunde legen. Im Übrigen kommt es bei Haftungsansprüchen auf die objektiv zutreffende Beurteilung des Finanzamtes bzw. des Finanzgerichts und nicht die Auffassung eines bestimmten Finanzamtes an. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.
B.
Die Widerklage ist zulässig und begründet.
I.
Die Honorarforderungen der Beklagten stehen in einem rechtlichen Zusammenhang mit den Klageforderungen, da sie dasselbe Mandatsverhältnis betreffen.
II.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Steuerberaterhonorar in Höhe von 65.465,88 € aus §§ 611 Abs. 1 Hs. 2, 675 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat einen Anspruch auf Begleichung folgender Rechnungen:
Rechnung 2021000345 über EUR 4.626,31 vom 26.01.2021 (B12.1, Bl. 387)
Rechnung 2021000346 über EUR 15.488,09 vom 26.01.2021 (B12.2, Bl. 390)
Rechnung 2021000596 über EUR 34.243,73 vom 16.02.2021 (B12.5, Bl. 401)
Rechnung 2021000597 über EUR 237,90 vom 16.02.2021 (B12.6, Bl. 407).
Die Parteien haben am 20.01.2016 eine wirksame Vergütungsvereinbarung getroffen, die den Anforderungen des § 4 StBVV genügt (Anl. K1, Bl. 68 ff.), auf deren Basis die Beklagte ihre Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet hat. In der Vergütungsvereinbarung vereinbarten die Parteien einen Stundenlohn iHv. 550,00 € netto pro Stunde für Partner und 280,00 € netto pro Stunde für angestellte Rechtsanwälte, sofern nicht für konkrete Aufgaben ein gesondertes Pauschalhonorar vereinbart wird, zuzüglich einer Sekretariatspauschale von 2% des jeweiligen Netto-Gesamthonorars der Rechnung. Für die Rechnungen liegen jeweils Leistungsübersichten der Beklagten vor (Bl. 388 f., 291 ff., 402 ff., 408).
Die Aufrechnung der Klägerin mit einer Forderung der HJ. AG (K39 Bl. 641) greift nicht durch, da es sich nur um eine Gebührenaufstellung handelt. Die Aufrechnung mit der Rechnung von U. für die gutachterliche Stellungnahme Markenwert - Beantwortung Fragen Finanzamt - (K33, Bl. 610) ist nicht schlüssig, da aufgrund einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, die nicht vorliegt. Die Vereinbarung vom 03.02.2021 (K30, Bl. 540) umfasst nur die Erstellung des Gutachtens und nicht die Beantwortung weiterer Fragen.
Zudem hat die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Honorar für die Rechnungen:
Rechnung 2021000355 über EUR 977,11 vom 26.01.2021 (B12.3, Bl. 394)
Rechnung 2021000356 über EUR 9.892,74 vom 26.01.2021 (B12.4, Bl. 397).
Auch zu diesen Rechnungen liegen Leistungsübersichten vor (Bl. 395 f., 398 ff.).
Hinsichtlich der beiden Rechnungen, mit denen die Klägerin die Aufrechnung mit Honorarrückforderungen erklärt hat, führt die Aufrechnung nicht gem. § 389 BGB zum Erlöschen der Forderungen. Die Klägerin hat die Aufrechnung in der Klageschrift vom 20.07.2021 gem. § 388 BGB erklärt. Allerdings steht der Klägerin keine fällige Gegenforderung gegen die Beklagte auf Honorarrückzahlung zu. Voraussetzung der Aufrechnung ist gem. § 387 BGB, dass es sich um gegenseitige, gleichartige Forderungen handelt, die Hauptforderung erfüllbar und die Gegenforderung, mit der die Aufrechnung erklärt wird, fällig und durchsetzbar ist. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rückforderung des Honorars aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB.
C.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.01.2024 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Insbesondere sieht die Kammer keinen Anlass, ihre im Termin vom 30.11.2023 erteilten Hinweise zu konkretisieren, wie von der Klägerin unter Ziffer 7 gewünscht. Die Hinweise sind klar.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
Streitwert: 1.398.273,68 € (1.332.807,80 € Klageforderung, 65.465,88 € Widerklageforderung)
Verkündet am 15.02.2024