Rechtsprechung / LG Kleve / 2002

LG Kleve Beschluss vom 24.07.2002 – 4 T 270/02

ECLI:DE:LGKLE:2002:0724.4T270.02.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tra-gen.

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G r ü n d e

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I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2002-07-24/4-t-270-02#rd_1

Die Schuldnerin hat am 9. April 2002 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 InsO gestellt. Mit Verfügung vom 10. April 2002 hat das Insolvenzgericht L der Schuldnerin aufgegeben, für den vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan einen dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu verwenden. Die Beschwerde der Schuldnerin vom 18. April 2002 gegen diese Verfügung des Amtsgerichts hat die Kammer mit Beschluß vom 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Nach Akteneingang bei dem Amtsgericht L hat das Amtsgericht der Schuldnerin mit Verfügung vom 1. Juli 2002 mitgeteilt, daß ihr Insolvenzeröffnungsantrag nunmehr als zurückgenommen gelte. Gegen diese Mitteilung und gegen die Verfügung vom 10. April 2002 wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 10. Juli 2002.

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II.

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Die Beschwerde ist unzulässig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2002-07-24/4-t-270-02#rd_2

Soweit sich die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde erneut gegen die Verfügung des Amtsgerichts L vom 10. April 2002 wendet, ist die Beschwerde unzulässig, weil die Kammer insoweit bereits eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren 4 T 166/02 getroffen hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2002-07-24/4-t-270-02#rd_3

Soweit sich die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde gegen den gerichtlichen Hinweis vom 1. Juli 2002 auf die eingetretene Rücknahmefiktion wendet, ist die Beschwerde unstatthaft.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2002-07-24/4-t-270-02#rd_4

Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Für den Fall der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO ist eine Beschwerdemöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2002-07-24/4-t-270-02#rd_5

Teilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, die Feststellung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO sei analog § 34 Abs. 1 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner inhaltliche Auflagen gemacht habe, die durch das Gesetz nicht gedeckt seien (OLG D, Beschluß vom 16. Oktober 2000, ZinsO 2000, Seite 601; Grote in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 305 Rdnr. 50 a).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2002-07-24/4-t-270-02#rd_6

Jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem die Rücknahmefiktion deswegen zur Anwendung kommt, weil die Schuldnerin es ablehnt, bei der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans den amtlichen Vordruck zu verwenden, ist eine solche entsprechende Anwendung jedoch nicht geboten.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2002-07-24/4-t-270-02#rd_7

Gegen die Eröffnung der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde spricht grundsätzlich, daß diese im Gesetz nicht gemäß § 6 Abs. 1 InsOausdrücklich vorgesehen ist. Ferner läßt sich dagegen anführen, daß der Gesetzgeber in § 305 Abs. 3 InsO gerade eine Rücknahmefiktion vorgesehen hat und es in der Konsequenz dieses Instruments liegt, daß es gegen die eigene Rücknahme eines Antrages kein Rechtsmittel geben kann (vgl.: Kübler/Prütting/

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2002-07-24/4-t-270-02#rd_8

Wenzel, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 304, Rdnr. 9). Das Amtsgericht L hat auch keine deklaratorische Entscheidung getroffen, die unter Umständen rechtsmittelfähig sein könnte. Es hat mit Verfügung vom 1. Juli 2002 lediglich auf die eingetretene Rücknahmefiktion hingewiesen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2002-07-24/4-t-270-02#rd_9

Gegen die Annahme einer Regelungslücke und damit gegen eine analoge Anwendung des § 34 InsO spricht ferner, daß der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Streitfrage bislang keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Rücknahmefiktion eröffnet hat. In anderen Fällen, z.B. in § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, hat der Gesetzgeber nachträglich eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt. Da der Gesetzgeber eine solche Beschwerdemöglichkeit im Zuge der Überarbeitung der Insolvenzordnung im Falle des § 305 Abs. 3 InsO nicht eröffnet hat, ist die Annahme gerechtfertigt, daß eine solche Beschwerdemöglichkeit vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2002-07-24/4-t-270-02#rd_10

Gegen eine entsprechende Anwendung des § 34 InsO spricht schließlich, daß es jedenfalls in vorliegendem Fall auch an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. § 34 Abs. 1 InsO sieht eine Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Ablehnung eines Insolvenzantrages vor. Eine vergleichbare Interessenlage wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn das Insolvenzgericht Auflagen macht, die vom Gesetz nicht gedeckt sind und vom Schuldner auch nur mit erheblichem Aufwand oder gar nicht erfüllt werden können. Denn dann wäre die Erteilung der Auflage, die zum Eintritt der Rücknahmefiktion führt, vergleichbar mit einer Ablehnung des Insolvenzantrages.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2002-07-24/4-t-270-02#rd_11

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Amtsgericht L erteilte Auflage, bei der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans die amtlichen Vordrucke zu verwenden, ist nicht so schwer zu erfüllen, daß sie in der Sache auf eine Ablehnung des Insolvenzantrages hinausläuft. Die amtlichen Vordrucke zur Erstellung des Schuldenbereinigungsplans sind leicht zu beschaffen und auszufüllen. Durch die eingetretene Rücknahmefiktion wird die Schuldnerin nicht übermäßig beschwert. Sie hat jederzeit noch die Möglichkeit, einen neuen Insolvenzantrag unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zu erstellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: bis 300,00 EUR (§§ 38; 37 Abs. 1 GKG).