Rechtsprechung / LG Kiel / 3. Große Strafkammer / 2018

LG Kiel Urteil vom 29.08.2018 – 3 KLs 7/16

3. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGKIEL:2018:0829.3KLS7.16.00

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Leitsatz

1. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abdeckrechnungen.(Rn.99) 2. Zur Schätzung der durch Abdeckrechnungen verdeckten Schwarzlöhne.(Rn.171) 3. Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und der hinterzogenen Lohnsteuer.(Rn.235)

Tenor§

Der Angeklagte wird wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 67 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 36 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt, wovon 2 Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen als vollstreckt gelten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO; 41a Abs. 1 EStG; 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4, 53 StGB

Gründe§

Randnummer1

Der Angeklagte hat als Geschäftsführer der H… N… GmbH Bauleistungen mit illegal beschäftigten Mitarbeitern erbracht und dies durch Abdeckrechnungen verdeckt. Anschließend hat der Angeklagte die zuständigen Einzugsstellen über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen beziehungsweise gegenüber der Trägerin der Unfallversicherung unrichtige Angaben gemacht und dadurch Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 330.151,72 € vorenthalten und veruntreut. Außerdem hat er dem zuständigen Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag um insgesamt 116.543,40 € verkürzt.

I.

Randnummer2

Der 53-jährige Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger und verheiratet. Er hat sechs Kinder.

Randnummer3

Nachdem er als Kind kurzzeitig in den Niederlanden und Deutschland gelebt hatte, ging der Angeklagte weitgehend in der Türkei zur Schule. Seit 1979 lebt er dauerhaft in Deutschland. Er besuchte hier zunächst zwei Jahre die Schule, bevor er eine Ausbildung zum Betonbauer durchlief und einige Jahre in diesem Bereich arbeitete.

Randnummer4

Ende der 1980er Jahre machte sich der Angeklagte erstmals selbstständig und wurde im Eisenflechtergewerbe tätig. Ab 1992 baute er mit seinem Bauunternehmen Häuser; über das Vermögen des Unternehmens wurde jedoch im Jahr 1996 das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem es zu einem Zahlungsausfall aus einem Großauftrag gekommen war.

Randnummer5

Von 2006 bis 2012 betrieb der Angeklagte die H… N… GmbH. In diesem Rahmen kam es zu den unter II aufgeführten Straftaten.

Randnummer6

Zurzeit arbeitet der Angeklagte im Bauunternehmen seiner Schwester und erzielt ein Einkommen von 678,00 € im Monat. Seine Ehefrau arbeitet ebenfalls in geringem Umfang.

Randnummer7

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

Randnummer8

1. Beteiligte Unternehmen

Randnummer9

1.1. H… N… GmbH

Randnummer10

Die H… N… GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26.10.2006 gegründet und am 02.03.2007 unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war im gesamten Tatzeitraum der Angeklagte.

Randnummer11

Am 03.05.2012 meldete der Angeklagte das Gewerbe zum 27.04.2012 ab. Das Amtsgericht … eröffnete unter dem Aktenzeichen … am 05.06.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft.

Randnummer12

Die Gesellschaft hatte die Betriebsnummer … 77.

Randnummer13

1.2. Aussteller von Abdeckrechnungen

Randnummer14

1.2.1. C… P… GmbH

Randnummer15

Die C… P… GmbH wurde im Jahr 1997 gegründet und am 21.01.1998 unter HRB 66346 im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Im November 2006 wurde H… Y… als Geschäftsführer der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen, der bereits am 27.11.2006 wieder abberufen wurde. An seiner Stelle wurde B… S… als neuer Geschäftsführer bestellt. Zugleich wurde H… Y… eine umfassende Vollmacht für die Gesellschaft erteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 25.04.2007 zum Aktenzeichen … wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, am 18.02.2013 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt.

Randnummer16

1.2.2. I… B… GmbH & Co. KG

Randnummer17

Die I… B… GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2002 erstmals im Handelsregister eingetragen. Im Juni 2006 schied die ursprünglich persönlich haftende Gesellschafterin aus und wurde durch die A… A… GmbH mit Sitz in … ersetzt; der ursprüngliche Kommanditist wurde durch A… A… ersetzt und der Sitz der Gesellschaft nach … verlegt. Dort wurde die Gesellschaft unter HRA … im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen. Am 24.05.2011 wurde die Gesellschaft von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

Randnummer18

Die A… A… GmbH war seit 2003 unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen, wobei sie bis zum Jahr 2005 unter Z… P… GmbH firmierte. Am 02.03.2006 wurde A… A… als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen. Am 08.11.2006 wurde er durch Y… Ö… ersetzt, am 21.03.2007 dieser durch Z… Ö…, am 04.06.2007 dieser durch K… D… und am 18.03.2009 dieser durch K… O…. Am 28.09.2012 wurde die Gesellschaft von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

Randnummer19

Gesellschafter der A… A… GmbH war ab dem 07.02.2007 Z… Ö…, ab dem 03.05.2007 K… D… und ab dem 09.03.2009 K… O….

Randnummer20

1.2.3. H… H… B… GmbH

Randnummer21

Die H… H… B… GmbH wurde im Jahr 2005 mit Sitz in … gegründet. Durch Gesellschafterbeschluss vom 08.05.2007 wurde der Sitz der Gesellschaft nach … verlegt. Die Gesellschaft wurde daraufhin am 20.06.2007 unter HRB … mit A… Ö… als neuem Geschäftsführer im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Am 02.08.2007 wurde M… C… als neue alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Am 12.12.2008 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

Randnummer22

Gesellschafter der H… H… B… GmbH war ab dem 08.05.2007 A… Ö…, ab dem 05.07.2007 M… C….

Randnummer23

1.2.4. I… B… GmbH

Randnummer24

Die I… B… GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.07.2006 gegründet und am 15.09.2006 unter HRB … mit J… F… als Geschäftsführer im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Am 10.07.2008 wurde G… Ö… als weitere Geschäftsführerin der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen, am 25.09.2008 Ö… K… als alleiniger Geschäftsführer. Am 19.10.2009 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

Randnummer25

Gesellschafter der I… B… GmbH waren ab dem 13.05.2008 J… F… und G… Ö…, ab dem 06.08.2008 H… S… und ab dem 18.09.2008 Ö… K…. J… F… meldete das Gewerbe am 22.12.2008 ab.

Randnummer26

1.2.5. C… C… GmbH

Randnummer27

Die C… C… GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25.11.2008 gegründet und am 13.02.2009 unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Geschäftsführer war zunächst B… Y…, am 22.05.2009 wurde N… S… als neuer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, am 24.08.2010 A… I…. Am 07.12.2011 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

Randnummer28

Gesellschafter der C… C… GmbH war zunächst B… Y…, ab dem 02.04.2009 S… N… und ab dem 17.08.2010 A… I….

Randnummer29

1.2.6. P… B… GmbH

Randnummer30

Die P… B… GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14.01.2011 als G… GmbH gegründet und am 01.03.2011 unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen. Geschäftsführer war zunächst S… S…, am 29.06.2011 wurde P… R… als neuer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Seitdem firmiert die Gesellschaft als P… B… GmbH. Am 05.12.2012 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

Randnummer31

Gesellschafter der P… B… GmbH war zunächst S… S… und ab dem 21.06.2011 P… R….

Randnummer32

2. Tatvorwürfe

Randnummer33

Die H… N… GmbH führte in den Jahren 2007 bis 2012 unter anderem Eisenflechterarbeiten aus. Sie erzielte folgende Jahresumsätze:

Randnummer34

Jahr

Umsatz

615.278,96 €

471.480,47 €

314.909,15 €

511.743,13 €

961.075,80 €

74.365,50 €

Randnummer35

Die Arbeiten wurden zum Teil von ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitnehmern oder von Subunternehmern ausgeführt, zum Teil wurden sie von schwarz beschäftigten – und unbekannt gebliebenen – Arbeitskräften ausgeführt.

Randnummer36

2.1. Abdeckrechnungen

Randnummer37

Um die Schwarzarbeit zu verbergen, verschaffte sich der Angeklagte Abdeckrechnungen der oben unter 1.2 aufgeführten Gesellschaften. Die genannten Gesellschaften erbrachten die abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht. Ihre Daten wurden nur verwendet, um seriös erscheinende Abdeckrechnungen zu erstellen. Damit sollte dem Angeklagten ermöglicht werden, in der Buchhaltung tatsächlich nicht entstandene Kosten auszuweisen, um die gezahlten Schwarzlöhne zu verdecken. Der Angeklagte wollte der H… N… GmbH so einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Randnummer38

Jedenfalls die Rechnungen der C… P… GmbH, der I… B… GmbH & Co. KG, der I… B… GmbH, der C… C… GmbH und der P… B… GmbH wurden nicht von einem berechtigten Vertreter der jeweiligen Gesellschaft ausgestellt, sondern vom Angeklagten selbst oder von Dritten, was der Angeklagte jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

Randnummer39

2.2. Verhältnis des Angeklagten zu den eingesetzten Arbeitskräften

Randnummer40

Der Angeklagte bestimmte die Anzahl der einzusetzenden Arbeitskräfte und den Preis pro verarbeiteter Tonne Eisen. Die Arbeitskräfte wurden ihm dann jeweils kurzfristig und kurzzeitig als Kolonnen vermittelt.

Randnummer41

Er disponierte den Einsatz der Kolonnen auf den Baustellen und im Einzelfall die Unterstützung von Kolonnen durch Arbeitskräfte anderer Kolonnen. Darüber hinaus versorgte er die Kolonnen bei Bedarf mit von der Hauptauftraggeberin der H… N… GmbH zur Verfügung gestelltem Draht und Abstandhaltern für die Eisenflechterarbeiten. Weiter übernahm die H… N… GmbH Fahrtkosten der eingesetzten Arbeitskräfte und organisierte und finanzierte im Einzelfall Unterkünfte.

Randnummer42

Soweit es auf der Baustelle zu Problemen kam, die nicht vor Ort mit dem Kolonnenführer geklärt werden konnten, wandte sich der jeweilige Polier an den Angeklagten. Der Angeklagte wandte sich dann seinerseits an den Vermittler der Kolonne.

Randnummer43

2.3. Sozialversicherungsbeiträge

Randnummer44

Die schwarz beschäftigten Arbeitnehmer meldete der Angeklagte nicht bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle zur Sozialversicherung, obwohl er seine entsprechende Verpflichtung kannte. Dadurch enthielt er der zuständigen Einzugsstelle folgende Beiträge vor:

Randnummer45

Tat

Fälligkeit

Zeitraum

Sozial-

versicherungs-

Beitrag

Arbeit-

nehmer-

Anteil

1.

29.01.2007

Januar 2007

14.913,60 €

7.619,69 €

2.

26.02.2007

Februar 2007

14.913,60 €

7.619,69 €

3.

29.03.2007

März 2007

14.913,60 €

7.619,69 €

4.

26.04.2007

April 2007

14.913,60 €

7.619,69 €

5.

29.05.2007

Mai 2007

14.913,60 €

7.619,69 €

6.

28.06.2007

Juni 2007

14.913,60 €

7.619,69 €

7.

27.07.2007

Juli 2007

14.913,60 €

7.619,69 €

8.

29.08.2007

August 2007

14.913,60 €

7.619,69 €

9.

27.09.2007

September 2007

14.913,60 €

7.619,69 €

10.

29.10.2007

Oktober 2007

14.913,60 €

7.619,69 €

11.

28.11.2007

November 2007

14.913,60 €

7.619,69 €

12.

27.12.2007

Dezember 2007

14.913,60 €

7.619,69 €

13.

29.01.2008

Januar 2008

10.780,47 €

5.510,61 €

14.

27.02.2008

Februar 2008

10.780,47 €

5.510,61 €

15.

27.03.2008

März 2008

10.780,47 €

5.510,61 €

16.

28.04.2008

April 2008

10.780,47 €

5.510,61 €

17.

29.05.2008

Mai 2008

10.780,47 €

5.510,61 €

18.

26.06.2008

Juni 2008

10.780,47 €

5.510,61 €

19.

29.07.2008

Juli 2008

10.868,73 €

5.554,97 €

20.

28.08.2008

August 2008

10.868,73 €

5.554,97 €

21.

26.09.2008

September 2008

10.868,73 €

5.554,97 €

22.

29.10.2008

Oktober 2008

10.868,73 €

5.554,97 €

23.

27.11.2008

November 2008

10.868,73 €

5.554,97 €

24.

29.12.2008

Dezember 2008

10.868,73 €

5.554,97 €

25.

29.01.2009

Januar 2009

3.188,33 €

1.629,90 €

26.

26.02.2009

Februar 2009

3.188,33 €

1.629,90 €

27.

27.03.2009

März 2009

3.188,33 €

1.629,90 €

28.

28.04.2009

April 2009

3.188,33 €

1.629,90 €

29.

28.05.2009

Mai 2009

3.188,33 €

1.629,90 €

30.

26.06.2009

Juni 2009

3.188,33 €

1.629,90 €

31.

29.07.2009

Juli 2009

3.126,20 €

1.598,67 €

32.

27.08.2009

August 2009

3.126,20 €

1.598,67 €

33.

28.09.2009

September 2009

3.126,20 €

1.598,67 €

34.

29.10.2009

Oktober 2009

3.126,20 €

1.598,67 €

35.

26.11.2009

November 2009

3.126,20 €

1.598,67 €

36.

29.12.2009

Dezember 2009

3.126,20 €

1.598,67 €

37.

28.01.2010

Januar 2010

7.474,91 €

3.822,50 €

38.

25.02.2010

Februar 2010

7.474,91 €

3.822,50 €

39.

29.03.2010

März 2010

7.474,91 €

3.822,50 €

40.

28.04.2010

April 2010

7.474,91 €

3.822,50 €

41.

27.05.2010

Mai 2010

7.474,91 €

3.822,50 €

42.

28.06.2010

Juni 2010

7.474,91 €

3.822,50 €

43.

29.07.2010

Juli 2010

7.474,91 €

3.822,50 €

44.

27.08.2010

August 2010

7.474,91 €

3.822,50 €

45.

28.09.2010

September 2010

7.474,91 €

3.822,50 €

46.

28.10.2010

Oktober 2010

7.474,91 €

3.822,50 €

47.

26.11.2010

November 2010

7.474,91 €

3.822,50 €

48.

29.12.2010

Dezember 2010

7.474,91 €

3.822,50 €

49.

27.01.2011

Januar 2011

3.514,23 €

1.796,31 €

50.

24.02.2011

Februar 2011

3.514,23 €

1.796,31 €

51.

29.03.2011

März 2011

3.514,23 €

1.796,31 €

52.

28.04.2011

April 2011

3.514,23 €

1.796,31 €

53.

27.05.2011

Mai 2011

3.514,23 €

1.796,31 €

54.

28.06.2011

Juni 2011

3.514,23 €

1.796,31 €

55.

28.07.2011

Juli 2011

3.514,23 €

1.796,31 €

56.

29.08.2011

August 2011

3.514,23 €

1.796,31 €

57.

28.09.2011

September 2011

3.514,23 €

1.796,31 €

58.

27.10.2011

Oktober 2011

3.514,23 €

1.796,31 €

59.

28.11.2011

November 2011

3.514,23 €

1.796,31 €

60.

29.12.2011

Dezember 2011

3.514,23 €

1.796,31 €

61.

27.01.2012

Januar 2012

5.531,99 €

2.828,15 €

62.

27.02.2012

Februar 2012

5.531,99 €

2.828,15 €

Randnummer46

Insgesamt enthielt der Angeklagte der zuständigen Einzugsstelle so Beiträge in Höhe von 489.679,24 € vor, davon Arbeitnehmeranteile in Höhe von 250.283,20 €.

Randnummer47

2.4. Beiträge zur Berufsgenossenschaft

Randnummer48

Im Tatzeitraum ließ der Angeklagte über seinen Steuerberater folgende Arbeitsentgelte für die H… N… GmbH an die BG Bau melden:

Randnummer49

Datum

Zeitraum

Arbeitsentgelt

06.02.2008

47.147,00 €

19.01.2009

46.656,00 €

03.02.2010

35.215,00 €

24.01.2011

35.040,00 €

11.01.2012

51.440,00 €

Randnummer50

Die durch die Abdeckrechnungen verdeckten Schwarzlöhne ließ er der BG Bau nicht melden, obwohl er seine entsprechende Verpflichtung kannte. Dadurch wurden die Beiträge zur berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung durch die BG Bau wie folgt zu niedrig festgesetzt:

Randnummer51

Tat

Datum

Zeitraum

Beitrag

63.

06.02.2008

28.768,79 €

64.

19.01.2009

21.027,30 €

65.

03.02.2010

6.661,92 €

66.

24.01.2011

16.392,47 €

67.

11.01.2012

7.622,00 €

Randnummer52

Insgesamt enthielt der Angeklagte der BG Bau so Beiträge in Höhe von 80.472,48 € vor.

Randnummer53

2.5. Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag

Randnummer54

Bei der Anmeldung der H… N… GmbH beim Finanzamt …, die am 12.01.2007 beim Finanzamt einging, erklärte der Angeklagte, dass die jährlich zu entrichtende Lohnsteuer voraussichtlich zwischen 800,00 und 3.000,00 € betragen werde. In der Folge ließ er über seinen Steuerberater folgende Lohnsteuer-Anmeldungen für die Gesellschaft abgeben:

Randnummer55

Datum

Zeitraum

Lohnsteuer

+ Solidaritäts-

zuschlag

05.04.2007

I.2007

180,08 €

09.07.2007

II.2007

271,33 €

09.10.2007

III.2007

322,99 €

09.01.2008

IV.2007

228,15 €

09.04.2008

I.2008

249,65 €

09.07.2008

II.2008

281,06 €

09.10.2008

III.2008

349,65 €

11.01.2009

IV.2008

1.221,92 €

13.04.2009

I.2009

1.081,44 €

09.07.2009

II.2009

1.389,60 €

11.10.2009

III.2009

1.127,63 €

10.01.2010

IV.2009

1.330,83 €

09.02.2010

Januar 2010

382,91 €

09.03.2010

Februar 2010

385,66 €

11.04.2010

März 2010

417,41 €

09.05.2010

April 2010

414,91 €

09.06.2010

Mai 2010

426,32 €

11.07.2010

Juni 2010

423,74 €

09.08.2010

Juli 2010

422,49 €

09.09.2010

August 2010

417,41 €

10.10.2010

September 2010

425,57 €

09.11.2010

Oktober 2010

460,57 €

09.12.2010

November 2010

451,49 €

09.01.2011

Dezember 2010

382,91 €

09.02.2011

Januar 2011

390,57 €

09.03.2011

Februar 2011

461,07 €

10.04.2011

März 2011

546,24 €

09.05.2011

April 2011

537,90 €

09.06.2011

Mai 2011

429,90 €

10.07.2011

Juni 2011

781,25 €

09.08.2011

Juli 2011

700,00 €

11.09.2011

August 2011

752,32 €

09.10.2011

September 2011

750,16 €

09.11.2011

Oktober 2011

813,99 €

11.12.2011

November 2011

819,90 €

09.01.2012

Dezember 2011

636,69 €

Randnummer56

Die auf die durch die Abdeckrechnungen verdeckten Schwarzlöhne zu entrichtende Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag ließ er nicht beim Finanzamt anmelden, obwohl er seine entsprechende Verpflichtung kannte. Dadurch verkürzte er die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag wie folgt:

Randnummer57

Tat

Datum

Zeitraum

Lohnsteuer

+ Solidaritäts-

zuschlag

68.

05.04.2007

I.2007

10.848,09 €

69.

09.07.2007

II.2007

10.848,09 €

70.

09.10.2007

III.2007

10.848,09 €

71.

09.01.2008

IV.2007

10.848,09 €

72.

09.04.2008

I.2008

8.073,93 €

73.

09.07.2008

II.2008

8.073,93 €

74.

09.10.2008

III.2008

8.073,93 €

75.

11.01.2009

IV.2008

8.073,93 €

76.

13.04.2009

I.2009

2.276,76 €

77.

09.07.2009

II.2009

2.276,76 €

78.

11.10.2009

III.2009

2.276,76 €

79.

10.01.2010

IV.2009

2.276,76 €

80.

09.02.2010

Januar 2010

1.814,63 €

81.

09.03.2010

Februar 2010

1.814,63 €

82.

11.04.2010

März 2010

1.814,63 €

83.

09.05.2010

April 2010

1.814,63 €

84.

09.06.2010

Mai 2010

1.814,63 €

85.

11.07.2010

Juni 2010

1.814,63 €

86.

09.08.2010

Juli 2010

1.814,63 €

87.

09.09.2010

August 2010

1.814,63 €

88.

10.10.2010

September 2010

1.814,63 €

89.

09.11.2010

Oktober 2010

1.814,63 €

90.

09.12.2010

November 2010

1.814,63 €

91.

09.01.2011

Dezember 2010

1.814,63 €

92.

09.02.2011

Januar 2011

831,06 €

93.

09.03.2011

Februar 2011

831,06 €

94.

10.04.2011

März 2011

831,06 €

95.

09.05.2011

April 2011

831,06 €

96.

09.06.2011

Mai 2011

831,06 €

97.

10.07.2011

Juni 2011

831,06 €

98.

09.08.2011

Juli 2011

831,06 €

99.

11.09.2011

August 2011

831,06 €

100.

09.10.2011

September 2011

831,06 €

101.

09.11.2011

Oktober 2011

831,06 €

102.

11.12.2011

November 2011

831,06 €

103.

09.01.2012

Dezember 2011

831,06 €

Randnummer58

Insgesamt verkürzte der Angeklagte so Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag um 116.543,40 €.

III.

Randnummer59

Die Feststellungen zu I beruhen auf den ihnen entsprechenden Angaben des Angeklagten sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Randnummer60

1. Einlassung des Angeklagten

Randnummer61

Zu den Tatvorwürfen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst wie folgt eingelassen:

Randnummer62

Er könne nicht verstehen, warum man ihm vorwerfe, Schwarzarbeiter beschäftigt zu haben. Jede seiner Baustellen sei vom Zoll geprüft worden oder von der Berufsgenossenschaft. Es sei nie etwas beanstandet worden.

Randnummer63

Sein Unternehmen habe Eisenflechterarbeiten erbracht und schlüsselfertige Häuser gebaut. Seine Mitarbeiter hätten jedoch nur Eisen gebogen. Verlegearbeiten habe er aber auch machen sollen, habe dafür aber keine Leute gehabt. Er habe deshalb in diesem Bereich mit Subunternehmern gearbeitet. Beim Bau schlüsselfertiger Häuser habe er auch Material gestellt. Beim Eisenflechten habe er nur Lohnarbeiten ausgeführt und von P… & N…, seinem Hauptauftraggeber, gestellten Draht und Abstandshalter zu den Baustellen bringen lassen oder selbst hingefahren; sonst habe er zum Eisenflechten kein Material beigesteuert.

Randnummer64

Er habe Eisenflechterarbeiten insbesondere für das Unternehmen P… & N… und zwei andere Betonwerke durchgeführt. Er habe dann Subunternehmer beauftragen müssen, weil er die Arbeit mit seinen Angestellten nicht habe schaffen können. Auch hätten die vereinbarten Preise pro Tonne nicht ausgereicht, damit er mit seinen Angestellten die Aufträge hätte erfüllen können. Er habe nur etwa 200,00–250,00 € pro verarbeiteter Tonne Eisen erhalten, das habe aber nicht gereicht, um die Arbeiten mit seinen eigenen Leuten durchzuführen. Die Kosten für das Verlegen eine Tonne Eisen hätten oft bei etwa 300,00 € gelegen, diesen Preis könne man dafür aber nicht erzielen. Seine Subunternehmer hätten für dieses Geld die Arbeiten jedoch erledigt. H… K…, sein wichtigster Subunternehmer, habe ihm gegenüber erklärt, er schaffe das für 200,00 €. Beim Einsatz eigener Mitarbeiter habe er im Zweifel nichts verdient. Den Gewinn habe er mit den Subunternehmern gemacht, nur wenig umfangreiche Arbeiten oder Restarbeiten seien von eigenen Mitarbeitern ausgeführt worden.

Randnummer65

Er habe zwischen zwei und fünf Mitarbeiter sowie gelegentlich Aushilfen beschäftigt. Diese hätten Eisen gebogen, jedoch keine anspruchsvolleren Aufgaben übernommen. Deshalb habe H… K… Verlege- und Putzkolonnen besorgt. Er habe sich auch um die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der jeweiligen Unternehmen gekümmert. Er habe sich Subunternehmern bedienen müssen, weil er nicht alle Baustellen selbst habe erledigen können. Sie hätten auch zu weit auseinander gelegen.

Randnummer66

Eigene Mitarbeiter in größerem Umfang habe er nicht vorhalten wollen; der Bedarf an Arbeitskräften habe sehr stark geschwankt, er hätte dann zeitweise keine Arbeit für die vielen Mitarbeiter gehabt. Hauptsächlich sei er Makler zwischen Auftraggebern und Subunternehmern gewesen. Er sei aber nicht bloß als Vermittler, sondern als Bauunternehmer aufgetreten, weil die Auftraggeber, insbesondere P… & N…, mit ihm haben zusammenarbeiten wollen.

Randnummer67

Er habe vier bis fünf Autos im Einsatz gehabt, zwei LKWs, etwa für den Abtransport von Müll und drei weitere Fahrzeuge. Damit seien zum einen seine Mitarbeiter zu Baustellen gefahren, zum anderen hätten Mitarbeiter von ihm oder er selbst Draht oder Abstandhalter zu den Baustellen – auch der Subunternehmer – gebracht.

Randnummer68

Bei Aufträgen etwa auf Sylt oder Föhr habe er den Arbeitskräften der Subunternehmer teilweise morgens vor der Abreise zur Baustelle Geld für die Fahrtkosten ausgehändigt, weil diese nicht genug Geld für die Fahrtkosten gehabt hätten. Er habe für die Arbeitskräfte der Subunternehmer auch Unterkünfte auf Sylt organisiert und gebucht.

Randnummer69

Seine Subunternehmer habe er gegenüber seinen Auftraggebern offen gelegt. Er habe eine Bestätigung vorgelegt, dass der Mindestlohn gezahlt werde. Dann sei das für die Auftraggeber in Ordnung gewesen.

Randnummer70

Er selbst habe nicht auf den Baustellen mitgearbeitet.

Randnummer71

Es sei so gelaufen, dass ein Auftraggeber angerufen und mitgeteilt habe, dass auf einer Baustelle in einem gewissen Umfang Eisenflechterarbeiten zu erledigen seien. Daraufhin habe er ermittelt, wie viele Arbeitskräfte er benötige und dem Auftraggeber einen Preis genannt. Teilweise habe P… & N… auch Preise vorgegeben. Er sei dann in … ins türkische Café in der Nähe des Büros gegangen und habe dort geklärt, wer den Auftrag übernehme. Seine Ansprechpartner hätten ihm Kolonnen vermittelt.

Randnummer72

Es habe immer einen Kolonnenführer gegeben, der die Arbeiten vor Ort geleitet habe. Die Arbeiten seien entsprechend der Zeichnung ausgeführt worden, die auf der Baustelle vorhanden gewesen sei. Anweisungen hätten die Arbeitskräfte vor Ort vom Polier erhalten.

Randnummer73

Gelegentlich seien auch Arbeitskräfte getauscht worden. Er habe etwa zehn Kolonnen im Einsatz gehabt. Wenn auf einer Baustelle eine zu kleine Kolonne gewesen sei, habe er organisiert, aus welcher Kolonne Arbeitskräfte auf der Baustelle einer anderen Kolonne – auch eines anderen Vermittlers – zum Einsatz kommen sollten.

Randnummer74

Er selbst sei normalerweise nicht auf die Baustellen gegangen, sondern nur seine Auftragnehmer. Er sei nur gelegentlich auf Baustellen gewesen und habe mit dem Bauleiter gesprochen und geguckt, ob alles in Ordnung sei. Wenn etwas nicht in Ordnung gewesen sei, habe er mit seinem Subunternehmer telefoniert. Manche Bauleiter hätten gewollt, dass er bei der Abnahme vor Ort anwesend sei, dann sei er hierfür vor Ort gewesen. Er gehe davon aus, dass H… K… die Baustellen besucht habe, aber ebenfalls nur selten.

Randnummer75

Wenn es Probleme mit den Arbeitern gegeben habe, sei dies sofort aufgefallen. Der Polier sei dann zunächst zum Vorarbeiter der Kolonne gegangen, gegebenenfalls habe er ihn angerufen. Er habe dann H… K… oder den jeweiligen Subunternehmer angerufen. Kolonnen oder einzelne Arbeitskräfte, die ihre Arbeit schlecht gemacht hätten, seien ausgetauscht worden.

Randnummer76

Die Aufträge von P… & N… und anderen Auftraggebern hätten sich teilweise über mehrere Monate erstreckt, teilweise seien es kleine Aufträge gewesen. Die Auftraggeber hätten immer zum Monatsende Aufmaßlisten erstellt, aus denen sich ergab, was im aktuellen Monat abgearbeitet worden sei. Mit seinen Subunternehmern habe er diese Teilleistungen abgerechnet. Teilweise habe es auch während eines laufenden Monats Abschläge gegeben, Vorauszahlungen habe er nicht geleistet.

Randnummer77

Auf Grundlage der Aufmaßlisten habe er dem jeweiligen Auftraggeber eine Rechnung geschrieben. Der Rechnungsbetrag sei auch immer kurzfristig überwiesen worden. Er habe sich dann mit H… K… oder anderen Subunternehmern zusammengesetzt und sei mit ihnen durchgegangen, welche der abgerechneten Leistungen von diesen erbracht worden seien. Der jeweilige Subunternehmer habe ihm dann eine Rechnung mit 10,00–20,00 € weniger je Tonne Eisen geschrieben als er von seinem Auftraggeber erhalten habe.

Randnummer78

Bevor er ein neues Subunternehmen beauftragt habe, habe er sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung geben lassen.

Randnummer79

Er selbst habe seine Subunternehmer meistens bar bezahlt. Dies sei im Baugewerbe üblich und schneller gegangen. Die Geldübergabe habe mal auf der Baustelle, mal in einem Café stattgefunden. Die Bezahlung sei immer gegen Quittung erfolgt, sonst hätte er nichts beweisen können. Die Quittungen seien teilweise vor Ort bei der Geldübergabe unterzeichnet worden, teilweise seien sie bereits fertig zur Geldübergabe mitgebracht worden.

Randnummer80

Barzahlungen seien sicherer gewesen. Wenn er gleich den gesamten Rechnungsbetrag an einen Subunternehmer gezahlt hätte, der Polier aber anschließend mitgeteilt hätte, dass die Arbeiten noch nicht abgeschlossen seien, hätte er das Geld nicht wieder zurückerhalten. Die Subunternehmer hätten das Geld auch spätestens am 5. eines Monats haben wollen, um damit die Mitarbeiter bezahlen zu können.

Randnummer81

Neben Barzahlungen seien manche Zahlungen auch per Überweisung erfolgt. Genauere Erinnerungen habe er insoweit nicht.

Randnummer82

Die Rechnungen für die H… N… GmbH habe er selbst geschrieben. Das habe er einmal im Monat gemacht. Ein Teil der Belege sei bei einem Wasserschaden im Büro vernichtet worden.

Randnummer83

Mit der Buchführung der Gesellschaft sei der Steuerberater betraut gewesen. Er habe monatlich die Belege zum Steuerberater gegeben. Dieser habe sich auch um die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsabgaben und Ähnliches gekümmert. Zur Erstellung der Lohnabrechnung habe er dem Steuerberater Stundenzettel gegeben.

Randnummer84

Warum der Umsatz im Dezember oft hoch sei, könne er nicht sicher sagen. Vielleicht hätten die Auftraggeber Ende des Jahres noch etwas "nachgeschoben“, was vorher nicht ab-gerechnet gewesen sei. Das könne etwa der Fall gewesen sein, wenn ein Bauvorhaben aus dem Sommer wegen eines Streits mit dem Bauherren noch nicht abgerechnet gewesen sei.

Randnummer85

Den Kontakt zu den Subunternehmern habe er zu 90 % über den H… K… gehalten. Dies gelte insbesondere für den Raum …. H… K… sei ihm seit 2007 bekannt. Es habe keine Probleme mit ihm gegeben, insbesondere habe die Arbeit immer gut geklappt.

Randnummer86

Warum ihm H… K… verschiedene Subunternehmer vermittelt habe, müsse dieser selbst erklären. H… K… habe ihm erklärt, dass die von ihm herangezogenen Gesellschaften ihm gehören würden. Teilweise sei er Geschäftsführer gewesen. Er habe hierzu auch Belege vorgelegt.

Randnummer87

An die I… B… GmbH & Co. KG habe er keine konkrete Erinnerung, für die weiteren unter II.1.2 aufgeführten Gesellschaften sei H… K… Ansprechpartner gewesen.

Randnummer88

H… K… habe bei ihm Draht abgeholt, den er den Subunternehmern gestellt habe. H… K… habe den Draht mit seinem Fahrzeug bei ihm abgeholt, da sein Büro nicht weit von dem H… K…s entfernt gewesen sei.

Randnummer89

H… K… habe er seinerzeit unter dem Namen "H… Y…“ gekannt. Er habe erst bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft ein Bild vom echten H… Y… gesehen und so festgestellt, dass es sich um eine andere Person handele. Vom Zeugen S… habe er später ein Bild seines Ansprechpartners erhalten und erfahren, dass dieser H… K… heiße. Er sei auch in einem Gerichtsverfahren des Zeugen S… unter dem Namen H… K… als Zeuge vernommen worden.

Randnummer90

H… K… halte sich heute angeblich in Frankreich auf. Er habe gehört, er sei dort im Gefängnis.

Randnummer91

Im letzten Wort hat der Angeklagte schließlich ausgeführt:

Randnummer92

Er habe etwa zur Hälfte Eisenflechterarbeiten ausgeführt und zur Hälfte schlüsselfertige Häuser gebaut. Seine eigenen Mitarbeiter hätten nur direkt bei den Betonwerken Eisen gebogen und geschnitten. Die Verlegearbeiten hätten Subunternehmer ausgeführt.

Randnummer93

Er habe auch nicht vorgegeben, wie viele Arbeitskräfte benötigt würden. Die zu verlegenden Mengen und die zur Verfügung stehende Zeit seien vom Polier des Generalunternehmers vorgegeben worden. Daraus habe sich ergeben, wie viele Arbeitskräfte haben eingesetzt werden müssen, weil eine Arbeitskraft etwa 800–1.000 kg Eisen pro Tag verlegen könne.

Randnummer94

Er habe auch kein Material gestellt. Er habe lediglich ein Paket Abstandhalter in seinem Büro gehabt als Ersatz. Wenn eine Kolonne ganz eilig Abstandhalter benötigt habe, habe er sie selbst zur Baustelle gefahren, ansonsten habe er sie H… K… oder dem jeweiligen Subunternehmer gegeben. Die Abstandhalter seien wie das übrige Material von P… & N… gekommen.

Randnummer95

Seine eigenen Mitarbeiter hätten gar nicht auf den Baustellen arbeiten dürfen. Deshalb habe er die Eisenflechterarbeiten an Subunternehmer vergeben.

Randnummer96

Er habe nicht genug Fahrzeuge gehabt, um die Arbeitskräfte auf die Baustellen zu bringen.

Randnummer97

Er habe nicht prüfen können, ob die Arbeitskräfte seiner Subunternehmer schwarzgearbeitet hätten oder nicht.

Randnummer98

2. Servicegesellschaften

Randnummer99

Die Feststellungen zu den Servicegesellschaften beruhen auf den zahlreichen sie betreffenden Urkunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, insbesondere auf den die Gesellschaften betreffenden Handelsregisterauszügen und Gesellschafterlisten sowie den auf die Gesellschaften lautenden Rechnungen.

Randnummer100

Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat, die oben aufgeführten Servicegesellschaften hätten die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht, ist die Einlassung widerlegt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf folgende Indizien:

Randnummer101

2.1. C… P… GmbH

Randnummer102

o Die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der C… P… GmbH weisen zwar die richtige Handelsregisternummer, als Firma jedoch alle die "C… B… GmbH“ aus.

Randnummer103

o Die Steuernummer der Gesellschaft ist auf den Rechnungen falsch angegeben ("…/…/000" statt "…/…/0070").

Randnummer104

o Als Geschäftsführer ist auf den Rechnungen aus dem Zeitraum Januar bis Mai 2007 H… Y… angegeben, der in diesem Zeitraum nicht mehr Geschäftsführer war.

Randnummer105

o Auf den Rechnungen der Gesellschaft ist das Firmenkonto mit einer falschen Kontonummer ausgewiesen ("4 …" statt "47 …"); das Konto bestand lediglich vom 29.09.2006 bis zum 05.02.2007, wurde aber vom 25.01.2007 bis zum 07.05.2007 auf den Rechnungen angegeben.

Randnummer106

o Die Rechnungsnummern sind nicht systematisch vergeben, was darauf hindeutet, dass sie nicht in der sich aus den Rechnungsdaten ergebenden Reihenfolge erstellt worden sind.

Randnummer107

o Unmittelbar vor der Ausstellung der ersten Rechnung fanden kurz nacheinander zwei Geschäftsführerwechsel statt.

Randnummer108

o H… Y… wurde vollumfänglich bevollmächtigt, für die Gesellschaft aufzutreten, nachdem er nicht mehr Geschäftsführer war.

Randnummer109

o Die letzten Rechnungen wurden erstellt, nachdem über das Vermögen der Gesellschaft bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Randnummer110

2.2. I… B… GmbH & Co. KG

Randnummer111

o Als Geschäftsführer der A… A… GmbH ist auf den für den Zeitraum vom 04.05.2007 bis zum 23.12.2007 ausgestellten Rechnungen Z… Ö… ausgewiesen, obwohl dieser seit dem 03.05.2007 nicht mehr Gesellschafter der persönlich haftenden Gesellschafterin und seit dem 04.06.2007 auch nicht mehr als deren Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war.

Randnummer112

o Das auf den Rechnungen der Gesellschaft ausgewiesene Konto bestand lediglich vom 19.07.2006 bis zum 12.07.2007, wurde aber vom 04.05.2007 bis zum 23.12.2007 auf den Rechnungen angegeben.

Randnummer113

o Die Rechnungsnummern sind nicht systematisch vergeben, was darauf hindeutet, dass sie nicht in der sich aus den Rechnungsdaten ergebenden Reihenfolge erstellt worden sind.

Randnummer114

o Von Anfang 2006 bis Mitte 2007 fanden bei der persönlich haftenden Gesellschafterin, der A… A… GmbH, drei Geschäftsführerwechsel und wenigstens ein Gesellschafterwechsel statt. Anfang 2009 wechselten Gesellschafter und Geschäftsführer erneut.

Randnummer115

o Die I… B… GmbH & Co. KG ist im Mai 2011, die A… A… GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin im September 2012 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden.

Randnummer116

2.3. H… H… B… GmbH

Randnummer117

o Das auf den Rechnungen der Gesellschaft ausgewiesene Konto bestand lediglich vom 19.07.2007 bis zum 22.02.2008, wurde aber vom 31.01.2008 bis zum 11.11.2008 auf den Rechnungen angegeben.

Randnummer118

o Die Rechnungsnummern sind nicht systematisch vergeben, was darauf hindeutet, dass sie nicht in der sich aus den Rechnungsdaten ergebenden Reihenfolge erstellt worden sind.

Randnummer119

o Etwa sechs Monate vor der Ausstellung der ersten Rechnung fanden kurz nacheinander zwei Geschäftsführerwechsel statt.

Randnummer120

o Die Gesellschaft ist am 12.12.2008, nur einen Monat nach der letzten Rechnungsstellung, wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden.

Randnummer121

2.4. I… B… GmbH

Randnummer122

o Als Geschäftsführer ist auf den ab dem 26.11.2008 ausgestellten Rechnungen durchgehend J… F… angegeben, der seit dem 25.09.2008 nicht mehr als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war.

Randnummer123

o Das auf den Rechnungen der Gesellschaft ausgewiesene Konto bestand lediglich bis zum 06.11.2008, wurde aber vom 26.11.2008 bis zum 03.06.2009 auf den Rechnungen angegeben.

Randnummer124

o Die Rechnungsnummern sind nicht systematisch vergeben, was darauf hindeutet, dass sie nicht in der sich aus den Rechnungsdaten ergebenden Reihenfolge erstellt worden sind.

Randnummer125

o Kurz vor der Ausstellung der ersten Rechnung fanden kurz nacheinander zwei Gesellschafterwechsel und ein Geschäftsführerwechsel statt.

Randnummer126

o Die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der Gesellschaft weisen Rechnungsdaten zwischen dem 26.11.2008 und dem 03.06.2009 aus; nach den ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Daten der Buchhaltung der H… N… GmbH wurden bis zum 24.11.2009 Zahlungen an die I… B… GmbH geleistet. Die Gewerbeabmeldung datiert bereits auf den 22.12.2008.

Randnummer127

o Die Gesellschaft ist am 19.10.2009, etwa einen Monat vor der letzten Zahlung an die Gesellschaft, wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden.

Randnummer128

2.5. C… C… GmbH

Randnummer129

o Als Geschäftsführer ist auf den Rechnungen aus November und Dezember 2010 N… S… angegeben, der seit dem 24.08.2010 nicht mehr als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war.

Randnummer130

o Das auf den Rechnungen der Gesellschaft ausgewiesene Konto bestand lediglich bis zum 18.10.2010, wurde aber vom 29.11.2010 bis zum 18.04.2011 auf den Rechnungen angegeben.

Randnummer131

o In nicht einmal zwei Jahren seit der Gründung der Gesellschaft fanden zwei Gesellschafterwechsel und Geschäftsführerwechsel statt.

Randnummer132

o Die Gesellschaft ist am 07.12.2011, etwa acht Monate nach der letzten Rechnungsstellung, wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden.

Randnummer133

2.6. P… B… GmbH

Randnummer134

o Die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der P… B… GmbH vom 05.09.2011 bis zum 20.01.2012 weisen zwar die richtige Handelsregisternummer, als Firma jedoch alle die ursprüngliche Firma "G… GmbH" aus, obwohl die Umfirmierung am 14.06.2011 beschlossen und am 29.06.2011 ins Handelsregister eingetragen wurde.

Randnummer135

o Als Geschäftsführer ist auf den Rechnungen S… S… angegeben, der seit dem 29.06.2011 nicht mehr als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war.

Randnummer136

o Das auf den Rechnungen der Gesellschaft ausgewiesene Konto bestand lediglich vom 21.02.2011 bis zum 05.09.2011, wurde aber vom 05.09.2011 bis zum 20.01.2012 auf den Rechnungen angegeben.

Randnummer137

o Die Rechnungsnummern sind nicht systematisch vergeben, was darauf hindeutet, dass sie nicht im normalen Geschäftsgang erstellt worden sind.

Randnummer138

o Die Gesellschaft wurde weniger als zwei Jahre nach der Gründung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht. In dieser Zeit wechselte der Gesellschafter und Geschäftsführer.

Randnummer139

2.7. Gesamtbewertung

Randnummer140

Schon die für die einzelnen Gesellschaften aufgeführten Indizien sprechen jeweils zusammengenommen dafür, dass es sich um Servicegesellschaften handelt, die lediglich Abdeckrechnungen ausstellten, aber tatsächlich keine Leistungen erbrachten. Hierfür spricht auch, dass die Rechnungen der Gesellschaften sich – bis auf zwischen November 2009 und Juni 2010 sowie April und September 2011 – nahtlos aneinanderreihen. Daraus lässt sich schließen, dass die jeweils nächste Gesellschaft die vorherige ersetzt hat. Dabei liegt nahe, dass eine Servicegesellschaft durch eine andere Servicegesellschaft ersetzt wurde und nicht durch eine Gesellschaft, die tatsächlich Leistungen erbracht hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Nachfolgerin wiederum eine Servicegesellschaft war.

Randnummer141

Gesellschaft

Erste Rechnung

Letzte Rechnung

C… P…

25.01.2007

07.05.2007

I… B…

04.05.2007

31.12.2007

H…

31.01.2008

11.11.2008

I… B…

26.11.2008

03.06.2009

Letzte Zahlung:

24.11.2009

C…

29.11.2010

Erste Zahlung:

01.06.2010

18.04.2011

P… B…

27.09.2011

20.01.2012

Randnummer142

Daneben spricht gegen eine reguläre Tätigkeit der Gesellschaften, dass diese häufig nur kurz existierten und bei allen in relativ kurzer Zeit wenigstens ein, oft zwei oder mehr Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel stattfanden. Die auf den Rechnungen angegebenen Bankverbindungen bestanden weitgehend nur sehr kurz und zu den auf den Rechnungen ausgewiesenen Daten weitgehend nicht mehr.

Randnummer143

Die Gesellschaften waren auch alle – meistens relativ kurzfristig nach Ausstellung der letzten Rechnung, teilweise sogar davor – letztlich vermögenslos. Über das Vermögen der C… P… GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; sämtliche anderen Gesellschaften wurden wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht, die jeweiligen Gesellschafter und Geschäftsführer bemühten sich also nicht um eine reguläre Abwicklung der Gesellschaften.

Randnummer144

3. Urheberschaft der Rechnungen

Randnummer145

Ihre Überzeugung, dass die Rechnungen im unter II.2.1 genannten Umfang nicht von berechtigten Vertretern der jeweiligen Gesellschaft ausgestellt worden sind, hat die Kammer aus folgenden Umständen gewonnen:

Randnummer146

3.1. C… P… GmbH

Randnummer147

o Die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der C… P… GmbH weisen zwar die richtige Handelsregisternummer, als Firma jedoch alle die "C… B… GmbH" aus.

Randnummer148

o Die Steuernummer der Gesellschaft ist auf den Rechnungen falsch angegeben ("…/…/000" statt "…/…/0070").

Randnummer149

o Als Geschäftsführer ist auf den Rechnungen aus dem Zeitraum Januar bis Mai 2007 H… Y… angegeben, der in diesem Zeitraum nicht mehr Geschäftsführer war.

Randnummer150

o Auf den Rechnungen der Gesellschaft ist das Firmenkonto mit einer falschen Kontonummer ausgewiesen ("4 …" statt "47 …"); das Konto bestand lediglich vom 29.09.2006 bis zum 05.02.2007, wurde aber vom 25.01.2007 bis zum 07.05.2007 auf den Rechnungen angegeben.

Randnummer151

3.2. I… B… GmbH & Co. KG

Randnummer152

o Als Geschäftsführer der A… A… GmbH ist auf den für den Zeitraum vom 04.05.2007 bis zum 23.12.2007 ausgestellten Rechnungen Z… Ö… ausgewiesen, obwohl dieser seit dem 03.05.2007 nicht mehr Gesellschafter der persönlich haftenden Gesellschafterin und seit dem 04.06.2007 auch nicht mehr als deren Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war.

Randnummer153

o Das auf den Rechnungen der Gesellschaft ausgewiesene Konto bestand lediglich vom 19.07.2006 bis zum 12.07.2007, wurde aber vom 04.05.2007 bis zum 23.12.2007 auf den Rechnungen angegeben.

Randnummer154

3.3. I… B… GmbH

Randnummer155

o Als Geschäftsführer ist auf den ab dem 26.11.2008 ausgestellten Rechnungen durchgehend J… F… angegeben, der seit dem 25.09.2008 nicht mehr als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war.

Randnummer156

o Das auf den Rechnungen der Gesellschaft ausgewiesene Konto bestand lediglich bis zum 06.11.2008, wurde aber vom 26.11.2008 bis zum 03.06.2009 auf den Rechnungen angegeben.

Randnummer157

o Die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der Gesellschaft weisen Rechnungsdaten zwischen dem 26.11.2008 und dem 03.06.2009 aus; nach den ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Daten der Buchhaltung der H… N… GmbH wurden bis zum 24.11.2009 Zahlungen an die I… B… GmbH geleistet. Die Gewerbeabmeldung datiert bereits auf den 22.12.2008.

Randnummer158

3.4. C… C… GmbH

Randnummer159

o Als Geschäftsführer ist auf den Rechnungen aus November und Dezember 2010 N… S… angegeben, der seit dem 24.08.2010 nicht mehr als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war.

Randnummer160

o Das auf den Rechnungen der Gesellschaft ausgewiesene Konto bestand lediglich bis zum 18.10.2010, wurde aber vom 29.11.2010 bis zum 18.04.2011 auf den Rechnungen angegeben.

Randnummer161

3.5. P… B… GmbH

Randnummer162

o Die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der P… B… GmbH vom 05.09.2011 bis zum 20.01.2012 weisen zwar die richtige Handelsregisternummer, als Firma jedoch alle die ursprüngliche Firma "G… GmbH" aus, obwohl die Umfirmierung am 14.06.2011 beschlossen und am 29.06.2011 ins Handelsregister eingetragen wurde.

Randnummer163

o Als Geschäftsführer ist auf den Rechnungen S… S… angegeben, der seit dem 29.06.2011 nicht mehr als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war.

Randnummer164

o Das auf den Rechnungen der Gesellschaft ausgewiesene Konto bestand lediglich vom 21.02.2011 bis zum 05.09.2011, wurde aber vom 05.09.2011 bis zum 20.01.2012 auf den Rechnungen angegeben.

Randnummer165

4. Verhältnis des Angeklagten zu den eingesetzten Arbeitskräften

Randnummer166

Die Feststellungen unter II.2.2 beruhen insbesondere auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Randnummer167

Soweit es die Übernahme von Fahrtkosten betrifft, werden die Angaben des Angeklagten bestätigt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Buchführungsunterlagen, die zahlreiche Tankbelege und Fahrkarten für die Fahrt nach Sylt und die Überfahrt nach Föhr ausweisen.

Randnummer168

Sie werden auch gestützt durch die Angaben des Zeugen B…, der in der Hauptverhandlung erklärt hat, dass der Angeklagte ihm gelegentlich Draht für Eisenflechterarbeiten zur Verfügung gestellt habe. Der Zeuge hat darüber hinaus geschildert, dass sich zur Tatzeit morgens regelmäßig 30 bis 50 Arbeitskräfte in … eingefunden hätten und auf Autos verteilt worden seien, um zu den Baustellen zu fahren oder gefahren zu werden. Hier sei der Angeklagte mit vier bis fünf Autos vor Ort gewesen.

Randnummer169

Abweichend vom Angeklagten hat der Zeuge B… erklärt, der Angeklagte habe auch Vorauszahlungen für die an ihn als Subunternehmer vergebenen Aufträge geleistet. Anhand der Aufmaßlisten sei dann über die Vorauszahlungen abgerechnet worden. Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte den eingesetzten Arbeitskräften die Kosten der Anreise zur Baustelle vorgeschossen hat. Die Kammer konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob Vorauszahlungen auch an die Arbeitskräften geleistet worden sind, deren Schwarzlöhne durch die Abdeckrechnungen verdeckt worden sind.

Randnummer170

Den vom Angeklagten als Hauptansprechpartner benannten H… K… konnte die Kammer nicht vernehmen. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Nach übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugen B… und S… soll sich H… K… (irgendwo) in Frankreich aufhalten, nach Angaben des Angeklagten möglicherweise im Gefängnis. Eine Anfrage der Kammer an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Kehl verlief auf Grundlage der vorliegenden Informationen erfolglos, insbesondere ist H… K… nicht im zentralen französischen Haftregister verzeichnet.

Randnummer171

5. Schätzung der Schwarzlöhne

Randnummer172

Die Höhe der Schwarzlöhne war zu schätzen. Belege liegen in erheblichem Umfang nicht vor; sie sind nach Angaben des Angeklagten bei einem Wasserschaden im Büro vernichtet worden. Daher konnte die Kammer den zeitlichen Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeiten nicht ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09, dort Rn. 28–29).

Randnummer173

Bei der Schätzung ist die Kammer zunächst vom Jahresumsatz der H… N… GmbH ausgegangen. Dieser wurde der Kammer für die Jahre 2007 bis 2012 von der Zeugin M… als Buchhaltungskraft der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung referiert. Für das Jahr 2007 hat die Kammer die Angaben der Zeugin anhand der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Buchhaltungsdaten überprüft. Da hierbei keine Abweichungen von den Angaben der Zeugin festgestellt wurden, ist die Kammer von der Richtigkeit der Werte für alle sechs Jahre überzeugt.

Randnummer174

Vom Jahresumsatz hat die Kammer zwei Drittel als Personalaufwand angesetzt, da die Baubranche, in der die H… N… GmbH ausschließlich tätig war, sehr lohnintensiv ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – 1 StR 577/12, Rn. 55; BGH, Beschluss vom 29.10.2009 – 1 StR 501/09, Rn. 3). Für das Jahr 2007 hat die Kammer anhand der Buchhaltungsdaten auch die Kosten ermittelt, die nicht Personalkosten waren. Laut Buchhaltung lagen sie nur bei etwa einem Sechstel des Umsatzes. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die Kosten gleichwohl für den gesamten Zeitraum auf ein Drittel des Umsatzes geschätzt, um Restunsicherheiten bei der Schätzung zu berücksichtigen. Diese ergeben sich auch aus dem im Laufe der Zeit möglicherweise unterschiedlichen Umfang der Eisenflechterarbeiten einerseits und der Hausbautätigkeit andererseits.

Randnummer175

Da der Personalaufwand teilweise durch Subunternehmer und legal beschäftigte Mitarbeiter der H… N… GmbH gedeckt wurde, hat die Kammer vom geschätzten Personalaufwand die von der Zeugin M… festgestellten und in der Hauptverhandlung referierten Kosten für Subunternehmer und eigenes Personal abgezogen. Auch hier hat sich die Kammer durch Überprüfung der Angaben der Zeugin für das Jahr 2007 anhand der Buchhaltungsdaten die Überzeugung gebildet, dass die Zeugin zutreffende Daten ermittelt hat.

Randnummer176

Beim verbleibenden Betrag handelt es sich um den geschätzten Jahresschwarzlohn.

Randnummer177

Die geschätzte Lohnquote von zwei Dritteln und die sich daraus ergebenden Schwarzlöhne hat die Kammer durch eine tatsachenfundierte Kontrollrechnung abgesichert (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09, dort Rn. 30–31, 33): Die Kammer hat dazu von den auf die jeweiligen Jahre entfallenden Abdeckrechnungen zugunsten des Angeklagten einen Abzug von 15 % als Vergütung für die Rechnungssteller vorgenommen. Diesen Abzug stützt die Kammer auf die Angaben des Zeugen B… Y…, der in der Hauptverhandlung ausführlich über das Geschäft mit Abdeckrechnungen berichtet hat. Er hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass er unter verschiedenen Firmen Abdeckrechnungen erstellt und verkauft habe. Für Abdeckrechnungen seien bis zu 30 % des Rechnungsbetrags verlangt worden, bei "besseren Kunden" zwischen 5 und 10 %. Dabei erklärte der Zeuge, dass 30 % nur von unerfahrenen Abnehmern verlangt worden sei. Die Angaben des Zeugen waren für die Kammer besonders glaubhaft, weil er in seiner Aussage sich selbst, aber auch Hintermänner belastet hat.

Randnummer178

Dass der Angeklagte für die Abdeckrechnungen den Preis für unerfahrene Abnehmer gezahlt hat, schließt die Kammer aus; der Angeklagte war zur Tatzeit bereits seit vielen Jahren in der Baubranche aktiv und nach eigenen Angaben in der Einsenflechterbranche etabliert. Aus Vorsichtsgründen hat die Kammer jedoch eine Vergütung für die Abdeckrechnungen von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrags angesetzt. Der verbleibende Abdeckbetrag, die in der Buchhaltung ausgewiesenen Personalkosten sowie die aus der Buchhaltung ersichtlichen Subunternehmerrechnungen, die nicht Abdeckrechnungen sind, machen in den Jahren 2007 bis 2012 zwischen 68,99 % und 75,93 % des Umsatzes aus und lassen die Lohnquote von zwei Dritteln daher plausibel erscheinen. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer bei der Schadensberechnung durchgehend von einer Lohnquote von zwei Dritteln ausgegangen.

Randnummer179

Den ermittelten Jahresbetrag hat die Kammer gleichmäßig auf die zwölf Monate des jeweiligen Jahres verteilt. Die sich aus der Buchhaltung ergebende Verteilung war zu verwerfen, weil sich aus den Abdeckrechnungen eine für Bauleistungen untypische Verteilung ergibt, da insbesondere die Dezember-Summen trotz der bei Bauleistungen im Winter zu erwartenden Rückgänge auffällig hoch sind.

Randnummer180

Die Einzelheiten der Schätzung des monatlichen Schwarzlohns ergeben sich aus Anlage 1 zum Urteil.

Randnummer181

6. Sonstige Feststellungen

Randnummer182

Die weiteren Feststellungen der Kammer beruhen insbesondere auf den zahlreichen Urkunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

IV.

Randnummer183

1. Tatvorwürfe

Randnummer184

Damit hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:

Randnummer185

1.1. Sozialversicherungsbeiträge

Randnummer186

Indem der Angeklagte als Geschäftsführer der H… N… GmbH die illegal Beschäftigten bis zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monats (§ 23 Abs. 1 SGB IV) nicht bei der Einzugsstelle gemeldet und die Arbeitnehmeranteile der Beiträge nicht abgeführt hat, hat er sich in 62 Fällen (oben II.2.3) des Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Soweit das Arbeitsentgelt hier sowohl nach § 266a Abs. 1 StGB als auch nach § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB vorenthalten und veruntreut wurde, liegt eine einheitliche Tat vor (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.06.2015 – 1 StR 76/15, Rn. 15, m.w.N.).

Randnummer187

Die H… N… GmbH war Arbeitgeberin der unbekannt gebliebenen Personen, die für sie gearbeitet haben. Für ihre Verpflichtungen hat der Angeklagte als damaliger Geschäftsführer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB einzustehen.

Randnummer188

Wer Arbeitgeber ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das wiederum auf das Arbeitsrecht Bezug nimmt. Arbeitgeber ist danach derjenige, dem der Arbeitnehmer nichtselbständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht. Eine Arbeitnehmerstellung zeichnet sich dabei vor allem dadurch aus, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden und weisungsabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015 – 1 StR 76/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – 1 StR 185/16, Rn. 15; vgl. auch § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Maßgeblich sind für die rechtliche Bewertung die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015 – 1 StR 76/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – 1 StR 626/12, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11.08.2011 – 1 StR 295/11).

Randnummer189

Nach diesen Maßstäben war die H… N… GmbH Arbeitgeberin der auf den Baustellen tätigen unbekannt gebliebenen Arbeitskräfte.

Randnummer190

1.1.1. Eingliederung in den Betrieb

Randnummer191

Die unbekannt gebliebenen Arbeitskräfte auf den Baustellen waren in den Betrieb der H… N… GmbH eingegliedert. Das ergibt sich aus den Feststellungen unter II.2.2.

Randnummer192

Die Annahme einer Eingliederung in den Betrieb und damit einer abhängigen Beschäftigung scheitert auch nicht daran, dass die auf den Baustellen tätigen Personen oft kurzfristig und auch nur vorübergehend eingesetzt worden sind. Voraussetzung einer abhängigen Beschäftigung ist nicht, dass diese auf Dauer angelegt ist; vielmehr sind auch Tagelöhner und Gelegenheitsarbeiter regelmäßig abhängig beschäftigt (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.02.2018 – L 9 KR 496/17 B ER, zitiert nach juris, dort Rn. 132, mit Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2017 – L 2 R 227/17, zitiert nach juris, dort Rn. 26).

Randnummer193

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2013: Dort ist der Bundesgerichtshof zu der Bewertung gekommen, dass nicht der dortige Angeklagte, sondern dessen Kolonnenführer als Arbeitgeber im Sinne von § 266a StGB anzusehen waren, weil diese nach den Feststellungen im überprüften Urteil dafür Sorge zu tragen hatten, dass die für die Durchführung der Aufträge benötigten Arbeiter zur Verfügung standen; sie planten und überwachten auch die Durchführung der Bauarbeiten (BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – 1 StR 626/12, Rn. 6). Hier disponierte demgegenüber der Angeklagte die Arbeitskräfte und zog erforderlichenfalls Arbeitskräfte anderer Kolonnen hinzu. Außerdem war er Ansprechpartner für Probleme auf den Baustellen. Unmittelbare Anweisungen erfolgten auf den Baustellen nach der Einlassung des Angeklagten weder durch ihn, noch sonst durch die Vermittler, sondern durch den Polier.

Randnummer194

Die Annahme einer Eingliederung in den Betrieb scheitert schließlich auch nicht daran, dass der Angeklagte im Einzelfall möglicherweise nicht wusste, welche Arbeitskräfte auf welcher Baustelle zum Einsatz kamen. Die kurzfristige Einstellung und Verteilung der Arbeitskräfte konnte der Angeklagte als Geschäftsführer der H… N… GmbH ohne weiteres delegieren.

Randnummer195

1.1.2. Weisungsgebundenheit

Randnummer196

Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ist regelmäßig gegeben, wenn eine Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Arbeit gegeben ist (vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 SGB IV, Rn. 76). Das war hier der Fall, da der Angeklagte für die H… N… GmbH vorgab, welche Arbeiten wann auf welcher Baustelle zu verrichten waren. Insbesondere teilte der Angeklagte auch kolonnenübergreifend Arbeitskräfte Baustellen zu.

Randnummer197

Das Kriterium der Weisungsgebundenheit hat vorliegend allerdings nur untergeordnete Bedeutung. Die hier betroffenen einfachen Arbeiten auf den Baustellen hätte sowohl ein Arbeitnehmer als auch ein Selbständiger erledigen können. Aufgrund der Gesamtumstände konnten sie aber nur in bestimmter Art, an einem bestimmten Ort und nur zu einer bestimmten Zeit erbracht werden. Sowohl Arbeitnehmer als aus Selbstständige hätten sich insoweit nach den Plänen und inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers richten müssen. Andere Kriterien sind deshalb für die Abgrenzung maßgeblich, insbesondere, ob eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorlag (oben 1.1.1), wer letztendlich das unternehmerische Risiko der Tätigkeit trug, aber auch etwa Regelungen über Art und Umfang der Vergütung des Auftragnehmers bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung (Vergütung nach Arbeitszeit oder Arbeitserfolg) sowie Regelungen für Fehlzeiten, Arbeitsunfähigkeit und mangelhafte Arbeitsleistung (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 SGB IV, Rn. 78–79).

Randnummer198

1.1.3. Weitere Kriterien

Randnummer199

Das unternehmerische Risiko insbesondere der Inanspruchnahme bei mangelhafter Auftragserfüllung trug vorliegend der Angeklagte. Er hat hierzu berichtet, dass er seinen "Subunternehmern" schon Teilleistungen vergütet habe, bevor die Abnahme der Gesamtleistung erfolgt sei. Im Falle von Problemen hätte er dann gegebenenfalls für eine Nachbesserung sorgen müssen, weil seine Auftraggeber nach dem Bekunden des Angeklagten in der Hauptverhandlung gerade Wert darauf legten, dass der Angeklagte ihr Vertragspartner war. Dass der Angeklagte auch Vorschüsse gezahlt hätte, konnte die Kammer allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen (oben III.4).

Randnummer200

Der Angeklagte trug auch das Risiko nicht fristgerechter Auftragserfüllung. Aus diesem Grund verteilte er die Arbeitskräfte nach seinem Bedarf auf die Baustellen.

Randnummer201

Die Bezahlung wurde durch den Angeklagten vorgegeben, der allerdings gegenüber seinen Auftraggebern auch nur einen begrenzten Spielraum hatte. Nach Angaben des Angeklagten stand es den Subunternehmern jedoch frei, die Aufträge zu dem gegebenen Preis zu übernehmen. Insoweit steht es allerdings auch Tagelöhnern (theoretisch) frei, zu einem gegebenenfalls vorgegebenen Preis zu arbeiten oder dies nicht zu tun; sie sind gleichwohl regelmäßig Arbeitnehmer.

Randnummer202

Regelungen über Fehlzeiten, Arbeitsunfähigkeit und mangelnde Arbeitsleistung gab es nicht. Der Angeklagte hat hierzu lediglich erklärt, dass schlecht arbeitende Arbeitskräfte oder Kolonnen durch andere ersetzt worden seien. Das Fehlen entsprechender Regelungen folgt hier letztlich aus der jeweils nur kurzfristigen Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb der H… N… GmbH.

Randnummer203

1.1.4. Keine Leiharbeit

Randnummer204

Es handelt sich bei der Leistungserbringung durch die auf den Baustellen tätigen Personen auch nicht um Leiharbeit. Dies würde voraussetzen, dass die Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit eine wirksame arbeitsvertragliche Verpflichtung mit den Servicegesellschaften eingegangen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – 1 StR 185/16, Rn. 18). Das schließt die Kammer aus, weil die Servicegesellschaften nach Überzeugung der Kammer zur Tatzeit wirtschaftlich nicht aktiv waren, sondern ausschließlich dazu dienten, einen rechtlichen Rahmen für die Stellung von Abdeckrechnungen zu bieten. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II.2.1 und die Ausführungen unter III.2 verwiesen.

Randnummer205

Die Arbeitskräfte auf den Baustellen waren auch nicht Arbeitnehmer H… K…s oder anderer Vermittler von Arbeitskräften, die ihrerseits als selbstständige Subunternehmer der H… N… GmbH aufgetreten wären. Das ergibt sich schon aus den obigen Feststellungen zur Eingliederung in den Betrieb der H… N… GmbH. Nach der Darstellung der tatsächlichen Abläufe durch den Angeklagten erfolgten sämtliche Vorgaben durch ihn. H… K… und möglicherweise andere Vermittler haben demgegenüber lediglich Arbeitskräfte an die H… N… GmbH vermittelt, ohne selbst nennenswert Einfluss auf deren Tätigkeiten zu haben (insoweit grundlegend anders: BGH, Urteil vom 05.06.2013 – 1 StR 626/12, Rn. 6).

Randnummer206

Es liegt auch nicht nahe aufgrund der Beleglage: Danach sollen die Arbeiten durch die oben aufgeführten "Subunternehmer" ausgeführt worden sein, die jedoch nach Feststellung der Kammer tatsächlich nicht aktiv waren.

Randnummer207

1.1.5. Vorsatz

Randnummer208

Der Angeklagte hat seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten auch vorsätzlich verletzt:

Randnummer209

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er nicht verstehe, warum man ihm vorwerfe, Schwarzarbeiter beschäftigt zu haben. Er hat sich dabei darauf gestützt, dass seine Baustellen ohne Beanstandung vom Zoll oder von der Berufsgenossenschaft geprüft worden seien. Gleichwohl ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zur Tatzeit erkannt hatte, dass die H… N… GmbH als Arbeitgeberin der auf den Baustellen eingesetzten Arbeitskräfte anzusehen und damit für die Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war.

Randnummer210

Der Angeklagte war zur Tatzeit bereits seit vielen Jahren selbstständig in der Baubranche tätig. Er beschäftigte mehrere Arbeitnehmer und veranlasste über seinen Steuerberater jedenfalls teilweise die Erfüllung sowohl seiner sozialversicherungsrechtlichen als auch seiner steuerrechtlichen Pflichten. Diese waren ihm also im Grundsatz bekannt. Auch die tatsächlichen Umstände der Beschäftigung der Arbeitskräfte waren ihm bekannt. Insbesondere die unter II.2.2 festgestellten Umstände unterlagen seiner unmittelbaren Wahrnehmung.

Randnummer211

Ein tatbestandsausschließender (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2018 – 1 StR 331/17, Rn. 15) Irrtum hätte damit allenfalls vorliegen können, wenn der Angeklagte davon ausgegangen wäre, dass die H… N… GmbH trotz der tatsächlichen Umstände rechtlich nicht als Arbeitgeberin anzusehen gewesen wäre. Die Kammer ist aber überzeugt, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass die H… N… GmbH Arbeitgeberin war.

Randnummer212

Wie er in der Hauptverhandlung selbst erklärt hat, war dem Angeklagten zur Tatzeit bewusst, dass er die Eisenflechterarbeiten mit eigenen – gemeint war: sozialversicherungsrechtlich und steuerlich ordnungsgemäß angemeldeten – Arbeitskräften nicht gewinnbringend erledigen konnte. Da er gleichwohl in der Branche tätig bleiben wollte, entschied er sich, die Arbeiten offiziell an Subunternehmer zu vergeben. Hierdurch konnte er erreichen, dass bei Prüfungen auf den Baustellen angetroffene Arbeitskräfte nicht unmittelbar der H… N… GmbH zuzuordnen waren. Daher geht auch seine Einlassung ins Leere, Kontrollen durch Zoll und Berufsgenossenschaften seien ohne Beanstandungen verlaufen.

Randnummer213

Dass es sich nicht um reguläre Subunternehmer-Verhältnisse handelte, lässt sich schon an der weitreichenden Kontrolle des Angeklagten über die Rahmenbedingungen der Arbeit erkennen. Insbesondere ist es sehr ungewöhnlich, dass ein Unternehmer für Mitarbeiter eines Subunternehmers Fahrtkosten – endgültig oder als Vorschuss – zahlt oder sonst den Transport von … aus oder die Übernachtung auf Sylt organisiert. Auch die Zuteilung von Arbeitskräften verschiedener Kolonnen zu einzelnen Baustellen steht einem Unternehmer gegenüber Subunternehmern nicht zu.

Randnummer214

Maßgeblich war für die Kammer, dass sie davon überzeugt ist, dass der Angeklagte erkannt hat, dass die unter II.1.2 aufgeführten Unternehmen nicht tatsächlich selbst Leistungen erbracht haben. Der Angeklagte hat insoweit erklärt, H… K… sei für die meisten der Gesellschaften aufgetreten. Dieser war allerdings auf keiner der vorliegenden Rechnungen als Geschäftsführer einer der Gesellschaften ausgewiesen. Lediglich auf den Rechnungen der C… P… GmbH war "H… Y…" als Geschäftsführer ausgewiesen, unter dessen Namen der Angeklagte H… K… gekannt haben will. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung auch nicht in der Lage, den häufigen Wechsel der – angeblich sämtlich durch H… K… kontrollierten – Subunternehmen plausibel zu erklären.

Randnummer215

Für eine Kenntnis des Angeklagten, dass die Leistungen nicht von den rechnungsausstellenden Unternehmen ausgeführt wurden, spricht auch, dass die auf den Rechnungen ausgewiesenen Konten zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungslegung weitgehend nicht mehr bestanden. Bei einem nicht eingeweihten Rechnungsempfänger hätte die Gefahr bestanden, dass Zahlungen auf die angegebenen Konten erfolgt wären.

Randnummer216

Schließlich spricht die unsystematische Abfolge von Rechnungsnummern dafür, dass die Rechnungen nicht in der sich aus dem jeweiligen Rechnungsdatum ergebenden Reihenfolge erstellt worden sind (vgl. oben III.2.1–2.4 und 2.6). Vielmehr legen die Nummern nahe, dass die Rechnungen "nach Bedarf" blockweise vom Rechnungsempfänger – hier der H… N… GmbH – bestellt und dann von einem – unbekannt gebliebenen – Rechnungslieferanten erstellt worden sind. Dies ist ein Indiz dafür, dass der Angeklagte mit den Rechnungen anderweitig entstandene Kosten verdecken wollte, nämlich die durch ihn gezahlten Schwarzlöhne.

Randnummer217

Wie unsystematisch die Rechnungsnummern vergeben worden sind, zeigt etwa die folgende, nach Rechnungsdatum sortierte Liste der Rechnungen der C… P… GmbH, bei denen Rechnungsnummern hervorgehoben sind, die gegenüber der oder den unmittelbar vorangegangenen einen Bruch darstellen:

Randnummer218

Rechnungsdatum

Rechnungsnummer

25.01.2007

2007.01.008

25.01.2007

2007.01.009

25.01.2007

2007.01.010

26.01.2007

2007.002.007

06.02.2007

2007.02.011

06.02.2007

2007.02.012

06.02.2007

2007.02.013

06.02.2007

2007.02.014

06.02.2007

2007.02.015

08.02.2007

2007.02.016

08.02.2007

2007.02.017

08.02.2007

2007.02.018

15.02.2007

2007.02.009

20.02.2007

2007.002.002

23.02.2007

2007.002.003

23.02.2007

2007.002.004

23.02.2007

2007.002.005

23.02.2007

2007.002.006

28.02.2007

2007.02.010

08.03.2007

2007.002.008

08.03.2007

2007.002.009

08.03.2007

2007.002.010

08.03.2007

2007.002.011

08.03.2007

2007.03.108

12.03.2007

2007.03.056

13.03.2007

2007.002.012

13.03.2007

2007.002.013

13.03.2007

2007.03.106

13.03.2007

2007.03.107

14.03.2007

2007.03.019

20.03.2007

2007.03.057

20.03.2007

2007.03.058

20.03.2007

2007.03.059

20.03.2007

2007.03.105

22.03.2007

2007.02.020

27.03.2007

2007.03.060

27.03.2007

2007.03.109

02.04.2007

2007.04.061

02.04.2007

2007.04.062

02.04.2007

2007.04.110

02.04.2007

2007.04.111

02.04.2007

2007.04.112

02.04.2007

2007.04.113

02.04.2007

2007.04.114

02.04.2007

2007.04.115

02.04.2007

2007.04.116

13.04.2007

2007.04.117

13.04.2007

2007.04.118

13.04.2007

2007.04.119

13.04.2007

2007.05.110

13.04.2007

2007.05.111

13.04.2007

2007.05.112

15.04.2007

2007.04.120

19.04.2007

2007.04.063

30.04.2007

2007.05.113

30.04.2007

2007.05.114

07.05.2007

2007.05.115

07.05.2007

2007.05.116

07.05.2007

2007.05.117

07.05.2007

2007.05.118

07.05.2007

2007.05.119

Randnummer219

Vor diesem Hintergrund konnten auch die vom Angeklagten genannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Überzeugung der Kammer vom Vorsatz des Angeklagten nicht erschüttern. Auch der Zeuge B… Y… hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass es "ganz einfach" sei, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu besorgen; diese sage nichts aus.

Randnummer220

1.2. Beiträge zur Berufsgenossenschaft

Randnummer221

Indem der Angeklagte als Geschäftsführer der H… N… GmbH die an die illegal Beschäftigten gezahlten Arbeitsentgelte bei den Meldungen an die BG Bau als Unfallversicherungsträgerin nicht berücksichtigt hat, hat er sich in fünf Fällen (oben II.2.4) des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09, Rn. 45).

Randnummer222

1.3. 68–103: Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag

Randnummer223

Indem der Angeklagte als Geschäftsführer der H… N… GmbH die an die illegal Beschäftigten gezahlten Arbeitsentgelte bei seinen Lohnsteuer-Anmeldungen an das Finanzamt nicht berücksichtigt hat, hat er sich in 36 Fällen (oben II.2.5) der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO schuldig gemacht. Die Taten sind mit Einreichung der jeweiligen Lohnsteueranmeldung vollendet worden, da eine Steueranmeldung gemäß § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung (unter Vorbehalt der Nachprüfung) gleichsteht.

Randnummer224

Der Angeklagte hat zutreffend zunächst quartalsweise und erst ab 2010 monatlich Lohnsteuer-Anmeldungen einreichen lassen. Nach § 41a Abs. 2 S. 1 EStG sind Lohnsteuer-Anmeldungen regelmäßig monatlich vorzunehmen. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist jedoch nach § 41a Abs. 2 S. 2 EStG das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800 Euro, aber nicht mehr als 3.000 Euro betragen hat. Dabei bezieht sich die abzuführende Steuer auf den tatsächlich angemeldeten Betrag.

Randnummer225

Nachdem der Angeklagte im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Gründung einer Kapitalgesellschaft angegeben hatte, dass er Lohnsteuer jährlich zwischen 800,00 und 3.000,00 € erwarte, und diese zunächst auch in entsprechender Höhe angemeldet hatte, hatte er in den Jahren 2007 bis 2009 lediglich vierteljährlich Lohnsteuer-Anmeldungen vorzunehmen. Da er für das Kalenderjahr 2009 Lohnsteuer von 4.929,50 € angemeldet hatte, musste er erst ab dem Jahr 2010 monatlich Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben.

Randnummer226

2. Schadensberechnung

Randnummer227

Die Kammer hat die vorenthaltenen Arbeitsentgelte und hinterzogenen Steuern auf Grundlage der geschätzten Schwarzlöhne (oben ) ermittelt.

Randnummer228

2.1. Zuständige Einzugsstelle

Randnummer229

Für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge ist die DAK-Gesundheit zuständig. Die zuständige Einzugsstelle ergibt sich aus § 175 Abs. 3 S. 3 SGB V in Verbindung mit der gemeinsamen Verlautbarung des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. vom 03.11.2010 (dort Abschnitt 1.6.2) sowie der mit Rundbrief des GKV-Spitzenverbands vom 29.10.2013 mitgeteilten Zuordnung der nicht gemeldeten Arbeitnehmer zu den einzelnen Krankenkassen. Danach ist die DAK-Gesundheit als Einzugsstelle für im Jahr 2014 angehörte Arbeitgeber zuständig, deren Betriebsnummern auf 77 enden. Dass die H… N… GmbH im Jahr 2014 von der Deutschen Rentenversicherung angehört worden ist, ergibt sich aus deren im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Bescheid vom 08.05.2014. Anhaltspunkte dafür, dass die Schwarzarbeit von Mitarbeitern der H… N… GmbH ausgeführt worden ist, die auch angemeldete Tätigkeiten ausgeführt haben, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr hat der Angeklagte darauf bestanden, dass seine angemeldeten Mitarbeiter nicht oder nur in geringem Umfang für Arbeiten auf den Baustellen zum Einsatz gekommen seien.

Randnummer230

2.2. Bruttoarbeitsentgelt

Randnummer231

Zur Berechnung der Höhe des vorenthaltenen und veruntreuten Arbeitsentgeltes hat die Kammer zunächst aus dem Nettoarbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IV durch Erhöhung um die dem gesetzlichen Anteil der Arbeitnehmer entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag das Bruttoarbeitsentgelt ermittelt. Dabei hat die Kammer für die Krankenversicherung die von der DAK-Gesundheit als Einzugsstelle mitgeteilten und in die Haupthandlung eingeführten Beitragssätze zu Grunde gelegt, für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag die gesetzlich oder im Verordnungswege vorgegebenen Sätze. Bei der Pflegeversicherung hat die Kammer den Zuschlag für Kinderlose gemäß § 58 Abs. 1 SGB XI nicht berücksichtigt; zwar wurde aufgrund der fehlenden Meldungen kein Nachweis der Elterneigenschaft gemäß § 55 Abs. 3 S. 3 SGB XI erbracht, es kann aber nicht zulasten des Angeklagten unterstellt werden, dass die illegal Beschäftigten zur Zeit der Beschäftigung das 23. Lebensjahr bereits vollendet hatten.

Randnummer232

Die Beitragssätze der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) ergeben sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Beitragsberechnungen der Berufsgenossenschaft.

Randnummer233

Bei der Lohnsteuer hat die Kammer den sich aus §§ 39c, 39b Abs. 2 EStG ergebenden Mindeststeuersatz von 15 % bis einschließlich 2008 und von 14 % ab 2009 zugrunde gelegt. Bei den vorliegenden illegalen Beschäftigungsverhältnissen gab es für die Kammer keinen Grund davon auszugehen, dass die Beschäftigten Lohnsteuerkarten vorgelegt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08, Rn. 18); es gibt insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass die illegal tätigen Mitarbeiter teilweise legal beschäftigt gewesen wären (siehe oben 2.1).

Randnummer234

Die Beitragssätze für die Sozialversicherung, die Steuersätze und die sich daraus ergebenden Zuschläge auf die Nettoarbeitsentgelte zur Ermittlung der Bruttoarbeitsentgelte sind in Anlage 2 zum Urteil dargelegt, die Beitragssätze der BG Bau in Anlage 4 zum Urteil.

Randnummer235

2.3. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern

Randnummer236

Auf Grundlage der Bruttoarbeitsentgelte hat die Kammer sodann die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) sowie die jährlich an die Berufsgenossenschaft zu zahlenden Beiträge ermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09, Rn. 38, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Rn. 46; BGH, Beschluss vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08 – Rn. 11). Bei Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag hat die Kammer die Nettoarbeitsentgelte zu Grunde gelegt. Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 3 und 4 zum Urteil.

V.

Randnummer237

Für die Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt hat die Kammer den Strafrahmen des besonders schweren Falls nach § 266a Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angewendet.

Randnummer238

Ein besonders schwerer Fall nach § 266a Abs. 4 Nr. 2 StGB war in keinem Fall gegeben, weil hier keine Belege im Sinne der Vorschriften verwendet worden sind. Das Regelbeispiel des § 266a Abs. 4 Nr. 3 StGB war zur Tatzeit noch nicht ins Gesetz aufgenommen und ist daher nach § 2 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Es liegt aber ein im Gesetz nicht benannter besonders schwerer Fall vor: eine bewusste und nachhaltige Nutzung von Abdeckrechnungen zum Zwecke der Verschleierung von Schwarzarbeit legt bei unternehmerischer Tätigkeit mit erheblichen Hinterziehungsbeträgen die Annahme eines unbenannten Regelbeispiels des besonders schweren Falles nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09, Rn. 50; BGH, Beschluss vom 24.01.1989 – 3 StR 313/88, zitiert nach juris, dort Rn. 6). So liegt der Fall hier. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Abdeckrechnungen weitgehend nicht von den Berechtigten der jeweils als Aussteller ausgewiesenen Gesellschaften erstellt worden sind (vgl. oben II.2.1 und III.3). Es handelt sich insoweit um nachgemachte Belege im Sinne von § 266a Abs. 4 Nr. 2 StGB, was für einen besonders schweren Fall spricht, auch wenn es nicht zu deren Verwendung gekommen ist.

Randnummer239

Aus denselben Erwägungen hat die Kammer bei den Taten der Steuerhinterziehung den Strafrahmen des (unbenannten) besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO angewendet. Auch dieser reicht von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Randnummer240

Innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer bei der Strafzumessung maßgeblich auf den jeweils eingetretenen Schaden abgestellt (vgl. zur Steuerhinterziehung BGH, Urteil vom 25.04.2017 – 1 StR 606/16, Rn. 16).

Randnummer241

Daneben hat sie zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich in der Hauptverhandlung umfangreich eingelassen hat und damit in erheblichem Umfang zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat; dass der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist; dass der Angeklagte nur mittelbar wirtschaftlich von den Taten profitiert hat, indem er der durch ihn beherrschten Gesellschaft durch die Schwarzarbeit einen Wettbewerbsvorteil verschafft hat; und dass die abgeurteilten Taten lange Zeit zurückliegen und das Strafverfahren lange Zeit in Anspruch genommen hat.

Randnummer242

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer andererseits berücksichtigt, dass durch die wiederholte Tatbegehung ein erheblicher Gesamtschaden entstanden ist (vgl. wiederum zur Steuerhinterziehung BGH, Urteil vom 25.04.2017 – 1 StR 606/16, Rn. 19).

Randnummer243

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat die Kammern für die Taten mit einem Schaden bis zu 10.000,00 € (25–62, 65, 67, 72–103) eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festgesetzt, für die Taten mit einem Schaden über 10.000,00 € und bis zu 20.000,00 € (1–24, 66, 68–71) eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und für die zwei Taten mit einem Schaden von mehr als 20.000,00 € (63–64) eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Randnummer244

Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer die tenorierte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Dabei sprach der enge sachliche und zeitliche Zusammenhangs der Taten für eine eher geringe Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe; letztlich war für die Kammer aber die Vielzahl der Taten ausschlaggebend für die im Ergebnis erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2010 – 1 StR 410/10, zitiert nach juris, dort Rn. 4).

VI.

Randnummer245

Von einer Einziehung von Taterträgen gegenüber der H… N… GmbH hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen, weil der Aufwand des Einziehungsverfahrens unangemessen wäre, nachdem über das Vermögen der Gesellschaft bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Randnummer246

Der Angeklagte selbst hat durch die Taten oder aus ihnen nichts unmittelbar erlangt, was der Einziehung unterliegen würde.

VII.

Randnummer247

Das Verfahren ist in Ermittlungs- und Zwischenverfahren selbst unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Ermittlungen in rechtsstaatswidriger Weise um etwa ein Jahr und sieben Monate verzögert worden. Die Kammer hat deshalb zwei Monate der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt.

Randnummer248

Bei der Ermittlung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Ermittlungen umfangreich und schwierig waren, weil die Rolle zahlreicher Unternehmen zu klären war, die nicht mehr existieren und gezielt dafür genutzt wurden, wirtschaftliche Zusammenhänge zu verschleiern.

VIII.

Randnummer249

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Randnummer250

Schätzung der Schwarzlöhne

Randnummer251

Jahres-

umsatz

615.278,96 €

471.480,47 €

314.909,15 €

511.743,13 €

961.075,80 €

74.365,50 €

davon

2/3 als

Personal-

aufwand

410.185,97 €

314.320,31 €

209.939,43 €

341.162,08 €

640.717,20 €

49.577,00 €

./. Sub-

unter-

nehmer

- 51.839,65 €

- 10.801,59 €

- 54.243,83 €

- 101.051,39 €

- 453.324,89 €

- 13.427,79 €

./. Personal-

kosten

- 84.144,33 €

- 99.437,88 €

- 94.036,10 €

- 92.679,60 €

- 119.871,54 €

- 18.260,30 €

Schwarz-

lohn

274.201,99 €

204.080,84 €

61.659,50 €

147.431,09 €

67.520,77 €

17.888,91 €

monatlicher

Schwarzlohn

22.850,16 €

17.006,73 €

5.138,29 €

12.285,92 €

5.626,73 €

8.944,45 €

Randnummer252

Kontrollrechnung

Randnummer253

Abdeck-

rechnungen

339.410,03 €

281.400,81 €

106.863,71 €

192.923,35 €

113.031,47 €

26.388,00 €

./. Kosten der

Rechnungen

(15 %)

- 50.911,50 €

- 42.210,12 €

- 16.029,56 €

- 28.938,50 €

- 16.954,72 €

- 3.958,20 €

Schwarzlohn

288.498,53 €

239.190,69 €

90.834,15 €

163.984,85 €

96.076,75 €

22.429,80 €

monatlicher

Schwarzlohn

24.041,54 €

19.932,55 €

7.569,51 €

13.665,40 €

8.006,39 €

11.214,90 €

rechnerische

Lohnquote

68,99 %

74,11 %

75,93 %

69,90 %

69,64 %

72,77 %

Randnummer254

Beitrags- und Steuersätze

Randnummer255

KV

PV

RV

AV

Summe

Steuern

Zuschlag

gültig ab

AG

AN

AG

AN

AG

AN

AG

AN

AG

AN

LohnSt

SolZ

netto-brutto

01.01.2007

7,250%

8,150%

0,850%

0,850%

9,950%

9,950%

2,100%

2,100%

20,150%

21,050%

15,0%

5,5%

58,415%

01.01.2008

7,250%

8,150%

0,850%

0,850%

9,950%

9,950%

1,650%

1,650%

19,700%

20,600%

15,0%

5,5%

57,294%

01.07.2008

7,250%

8,150%

0,975%

0,975%

9,950%

9,950%

1,650%

1,650%

19,825%

20,725%

15,0%

5,5%

57,604%

01.01.2009

7,300%

8,200%

0,975%

0,975%

9,950%

9,950%

1,400%

1,400%

19,625%

20,525%

14,0%

5,5%

54,547%

01.07.2009

7,000%

7,900%

0,975%

0,975%

9,950%

9,950%

1,400%

1,400%

19,325%

20,225%

14,0%

5,5%

53,834%

01.01.2011

7,300%

8,200%

0,975%

0,975%

9,950%

9,950%

1,500%

1,500%

19,725%

20,625%

14,0%

5,5%

54,786%

01.01.2012

7,300%

8,200%

0,975%

0,975%

9,800%

9,800%

1,500%

1,500%

19,575%

20,475%

14,0%

5,5%

54,428%

Randnummer256

Ermittlung von Sozialversicherungsbeiträge und Steuern

Randnummer257

Monat

Nettolohn

Bruttolohn

SV-Beiträge

AN-Anteil

Steuern

Januar 2007

22.850,16 €

36.198,08 €

14.913,60 €

7.619,69 €

3.616,03 €

Februar 2007

22.850,16 €

36.198,08 €

14.913,60 €

7.619,69 €

3.616,03 €

März 2007

22.850,16 €

36.198,08 €

14.913,60 €

7.619,69 €

3.616,03 €

April 2007

22.850,16 €

36.198,08 €

14.913,60 €

7.619,69 €

3.616,03 €

Mai 2007

22.850,16 €

36.198,08 €

14.913,60 €

7.619,69 €

3.616,03 €

Juni 2007

22.850,16 €

36.198,08 €

14.913,60 €

7.619,69 €

3.616,03 €

Juli 2007

22.850,16 €

36.198,08 €

14.913,60 €

7.619,69 €

3.616,03 €

August 2007

22.850,16 €

36.198,08 €

14.913,60 €

7.619,69 €

3.616,03 €

September 2007

22.850,16 €

36.198,08 €

14.913,60 €

7.619,69 €

3.616,03 €

Oktober 2007

22.850,16 €

36.198,08 €

14.913,60 €

7.619,69 €

3.616,03 €

November 2007

22.850,16 €

36.198,08 €

14.913,60 €

7.619,69 €

3.616,03 €

Dezember 2007

22.850,16 €

36.198,08 €

14.913,60 €

7.619,69 €

3.616,03 €

Januar 2008

17.006,73 €

26.750,56 €

10.780,47 €

5.510,61 €

2.691,31 €

Februar 2008

17.006,73 €

26.750,56 €

10.780,47 €

5.510,61 €

2.691,31 €

März 2008

17.006,73 €

26.750,56 €

10.780,47 €

5.510,61 €

2.691,31 €

April 2008

17.006,73 €

26.750,56 €

10.780,47 €

5.510,61 €

2.691,31 €

Mai 2008

17.006,73 €

26.750,56 €

10.780,47 €

5.510,61 €

2.691,31 €

Juni 2008

17.006,73 €

26.750,56 €

10.780,47 €

5.510,61 €

2.691,31 €

Juli 2008

17.006,73 €

26.803,28 €

10.868,73 €

5.554,97 €

2.691,31 €

August 2008

17.006,73 €

26.803,28 €

10.868,73 €

5.554,97 €

2.691,31 €

September 2008

17.006,73 €

26.803,28 €

10.868,73 €

5.554,97 €

2.691,31 €

Oktober 2008

17.006,73 €

26.803,28 €

10.868,73 €

5.554,97 €

2.691,31 €

November 2008

17.006,73 €

26.803,28 €

10.868,73 €

5.554,97 €

2.691,31 €

Dezember 2008

17.006,73 €

26.803,28 €

10.868,73 €

5.554,97 €

2.691,31 €

Randnummer258

Monat

Nettolohn

Bruttolohn

SV-Beiträge

AN-Anteil

Steuern

Januar 2009

5.138,29 €

7.941,07 €

3.188,33 €

1.629,90 €

758,92 €

Februar 2009

5.138,29 €

7.941,07 €

3.188,33 €

1.629,90 €

758,92 €

März 2009

5.138,29 €

7.941,07 €

3.188,33 €

1.629,90 €

758,92 €

April 2009

5.138,29 €

7.941,07 €

3.188,33 €

1.629,90 €

758,92 €

Mai 2009

5.138,29 €

7.941,07 €

3.188,33 €

1.629,90 €

758,92 €

Juni 2009

5.138,29 €

7.941,07 €

3.188,33 €

1.629,90 €

758,92 €

Juli 2009

5.138,29 €

7.904,43 €

3.126,20 €

1.598,67 €

758,92 €

August 2009

5.138,29 €

7.904,43 €

3.126,20 €

1.598,67 €

758,92 €

September 2009

5.138,29 €

7.904,43 €

3.126,20 €

1.598,67 €

758,92 €

Oktober 2009

5.138,29 €

7.904,43 €

3.126,20 €

1.598,67 €

758,92 €

November 2009

5.138,29 €

7.904,43 €

3.126,20 €

1.598,67 €

758,92 €

Dezember 2009

5.138,29 €

7.904,43 €

3.126,20 €

1.598,67 €

758,92 €

Januar 2010

12.285,92 €

18.899,92 €

7.474,91 €

3.822,50 €

1.814,63 €

Februar 2010

12.285,92 €

18.899,92 €

7.474,91 €

3.822,50 €

1.814,63 €

März 2010

12.285,92 €

18.899,92 €

7.474,91 €

3.822,50 €

1.814,63 €

April 2010

12.285,92 €

18.899,92 €

7.474,91 €

3.822,50 €

1.814,63 €

Mai 2010

12.285,92 €

18.899,92 €

7.474,91 €

3.822,50 €

1.814,63 €

Juni 2010

12.285,92 €

18.899,92 €

7.474,91 €

3.822,50 €

1.814,63 €

Juli 2010

12.285,92 €

18.899,92 €

7.474,91 €

3.822,50 €

1.814,63 €

August 2010

12.285,92 €

18.899,92 €

7.474,91 €

3.822,50 €

1.814,63 €

September 2010

12.285,92 €

18.899,92 €

7.474,91 €

3.822,50 €

1.814,63 €

Oktober 2010

12.285,92 €

18.899,92 €

7.474,91 €

3.822,50 €

1.814,63 €

November 2010

12.285,92 €

18.899,92 €

7.474,91 €

3.822,50 €

1.814,63 €

Dezember 2010

12.285,92 €

18.899,92 €

7.474,91 €

3.822,50 €

1.814,63 €

Randnummer259

Monat

Nettolohn

Bruttolohn

SV-Beiträge

AN-Anteil

Steuern

Januar 2011

5.626,73 €

8.709,39 €

3.514,23 €

1.796,31 €

831,06 €

Februar 2011

5.626,73 €

8.709,39 €

3.514,23 €

1.796,31 €

831,06 €

März 2011

5.626,73 €

8.709,39 €

3.514,23 €

1.796,31 €

831,06 €

April 2011

5.626,73 €

8.709,39 €

3.514,23 €

1.796,31 €

831,06 €

Mai 2011

5.626,73 €

8.709,39 €

3.514,23 €

1.796,31 €

831,06 €

Juni 2011

5.626,73 €

8.709,39 €

3.514,23 €

1.796,31 €

831,06 €

Juli 2011

5.626,73 €

8.709,39 €

3.514,23 €

1.796,31 €

831,06 €

August 2011

5.626,73 €

8.709,39 €

3.514,23 €

1.796,31 €

831,06 €

September 2011

5.626,73 €

8.709,39 €

3.514,23 €

1.796,31 €

831,06 €

Oktober 2011

5.626,73 €

8.709,39 €

3.514,23 €

1.796,31 €

831,06 €

November 2011

5.626,73 €

8.709,39 €

3.514,23 €

1.796,31 €

831,06 €

Dezember 2011

5.626,73 €

8.709,39 €

3.514,23 €

1.796,31 €

831,06 €

Januar 2012

8.944,45 €

13.812,73 €

5.531,99 €

2.828,15 €

1.321,09 €

Februar 2012

8.944,45 €

13.812,73 €

5.531,99 €

2.828,15 €

1.321,09 €

Randnummer260

Ermittlung der Beiträge zur BG Bau

Randnummer261

Lastenverteilung nach

Neurenten

Entgelten

Interner

Jahr

Nettolohn

Bruttolohn

Haupt-

umlage

Freibetrag

Beitrags-

fuß

Lasten-

ausgleich

Beitrag

274.201,99 €

434.377,08 €

6,1180%

-

-

-

0,5050%

28.768,79 €

204.080,84 €

321.006,91 €

5,9570%

0,0805%

132.344,00 €

0,0390%

0,4900%

21.027,30 €

61.659,50 €

95.292,90 €

6,4400%

0,1610%

146.285,00 €

0,0860%

0,3900%

6.661,92 €

147.431,09 €

226.799,14 €

6,6171%

0,2576%

148.960,00 €

0,1400%

0,3050%

16.392,47 €

67.520,77 €

104.512,69 €

6,7298%

0,3381%

132.560,00 €

0,1840%

0,2250%

7.622,00 €