Rechtsprechung / LG Duisburg / 2015

LG Duisburg Urteil vom 21.08.2015 – 10 O 187/14

ECLI:DE:LGDU:2015:0821.10O187.14.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Tenor§

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.02.2015 wird

aufrechterhalten, mit der Maßgabe dass sich die weitere

Vollstreckung nach diesem Urteil richtet.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom

22.02.2015 darf nur gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

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T a t b e s t a n d

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Der Kläger verlangt vom Beklagten Miete.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_1

Der Beklagte unterzeichnete den Mietvertrag vom 17.08.2010 (Bl. 13). Danach vermietete der Kläger an eine Q den etwa 1000 m² großen Teil eines Grundstücks. Die Miete betrug monatlich 750,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Das Mietverhältnis endete zum 31.08.2013.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_2

Auch in der Zeit danach befand sich auf dem gemieteten Gelände noch Schutt und Unrat. Mit Schreiben vom 04.09.2013 ließ der Kläger den Beklagten durch seine Prozessbevollmächtigten auffordern, das Grundstück vollständig zu räumen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_3

Der Kläger verlangt vom Beklagten für die Zeit von September 2013 bis einschließlich März 2014, mithin 7 Monate, die monatliche Miete in Höhe von 892,50 Euro, mithin 6.247,50 Euro, nebst Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit seit dem 23.05.2014.

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Der Kläger meint, ein der Miete entsprechender Betrag stehe ihm als Nutzungsausfall zu.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_4

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2015 ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 128). Dieses wurde den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 09.03.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 legten diese für den Beklagten Einspruch ein, der bei Gericht am 23.03.2015 einging.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.02.2015 aufrecht

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zu erhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.02.2015 aufzuheben

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und die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_5

Er behauptet, den Mietvertrag habe er in Vollmacht der entsprechenden Direktorin für eine Q abgeschlossen. Etwa 2-3 Tage vor Vertragsabschluss habe er mit der Direktorin dieser Gesellschaft gesprochen; diese habe ihn bevollmächtigt, den Vertrag mit dem Kläger für diese Gesellschaft abzuschließen. Bei Abschluss des Mietvertrages habe er ausdrücklich erklärt, in Vertretung für diese Gesellschaft zu handeln.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_6

Der Beklagte behauptet weiter, das Grundstück sei vertragsgemäß an den Kläger zurückgelangt. Der Umstand, dass sich auf dem Grundstück nach wie vor Bauschutt befinde, fiele nicht in den Verantwortungsbereich der Q. Vielmehr hätten unbekannte Dritte Bauschutt auf der vermieteten Fläche abgeladen; dies habe einerseits der Kläger nicht selbst verhindert, ihm, dem Beklagten, jedoch auch keinen Schlüssel für das Tor zum im Übrigen eingezäunten Gelände zur Verfügung gestellt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_7

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 10.07.2015 (Bl. 186 ) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Klage ist begründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_8

Durch den zulässigen, da form- und fristgerecht eingegangenen Einspruch ist der Prozess wieder in die Lage vor der Säumnis des Beklagten versetzt worden (§§ 340 ff. ZPO).

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Der Kläger kann vom Beklagten gemäß § 546 Buchst. a) BGB Zahlung von 6.247,50 Euro verlangen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_9

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger einen Mietvertrag mit dem Beklagten persönlich abgeschlossen hat.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_10

Der Beklagte hat den Mietvertrag persönlich unterzeichnet. Hierbei hat er keinen Vertretungszusatz verwandt. Auch aus dem Rubrum des Mietvertrages geht nicht hervor, dass der Vertrag hätte mit einer Gesellschaft geschlossen werden sollen, hinsichtlich deren eine Haftungsbeschränkung greift. Diese objektiven Umstände wären für sich genommen gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass allein der Beklagte persönlich als Vertragspartner des Klägers anzusehen ist.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_11

Dem Beklagten ist der Beweis nicht gelungen, dass er tatsächlich in Vertretung einer Gesellschaft gehandelt hätte. Denn der Zeuge T hat den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge glaubhaft und für die Kammer überzeugend mitgeteilt, dass der Beklagte die Verhandlungen ohne jedwede Erwähnung einer Gesellschaft geführt habe und eine solche auch nie erwähnt habe.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_12

Auf die weitere Behauptung, die Direktorin der Q habe den Beklagten bevollmächtigt, einen Mietvertrag in Vertretung für diese schließen zu dürfen, kommt es nicht an. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn bei den Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen T bzw. dem Kläger offen zu Tage getreten wäre, dass der Beklagte beabsichtigt hätte, den Vertrag für einen Dritten zu schließen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_13

Der Beklagte als ehemaliger Mieter schuldet auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses über den 31.08.2013 hinaus die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_14

Denn dadurch, dass die Mietsache nicht geräumt an den Kläger zurückgelangt ist, hat sie der Beklagte dem Kläger vorenthalten. Der Beklagte hat sie nicht im Sinne von § 546 Buchst. a) BGB zurückgegeben, so dass dem Kläger für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der monatlichen Miete weiterhin zusteht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_15

Der Beklagte hat nach Beendigung des Mietverhältnisses seiner Verpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB nicht genügt, die Mietsache zurückzugeben. Nach dieser Vorschrift war der Beklagte gehalten, die Mietsache den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend an den Kläger zurückzugeben. Besondere Vereinbarungen hinsichtlich des Zustandes der Mietsache bei Rückgabe haben die Parteien im schriftlich vorliegenden Mietvertrag nicht geschlossen. Dann war der Beklagte jedoch gehalten, die Mietsache geräumt an den Kläger zurückzugewähren. Dies hat er unstreitig nicht getan, da diese weiterhin in erheblichem Umfang mit Bauschutt versehen ist. Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass ein Mieter den Mietgegenstand auch dann dem Vermieter vorenthält, wenn er die Mietsache entgegen dem Mietvertrag und entgegen § 546 Abs. 1 BGB nur teilweise geräumt an den Vermieter zurückgibt (vergleiche Palandt-Weidenkaff zu § 546 Buchst. a) Randnummer 8).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_16

Es kann offen bleiben, ob – wie der Beklagte behauptet – der Bauschutt nicht von ihm sondern von ihm unbekannten Dritten auf das Grundstück verbracht worden ist. Denn darauf kommt es nicht an. Nachdem die Mietsache dem Beklagten überlassen worden ist, war es an ihm, Sorge dafür zu tragen, dass nicht Dritte dort Bauschutt abladen. Er hat weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass er hiergegen entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-08-21/10-o-187-14#rd_17

Entgegen den Vorstellungen des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass den Kläger hierfür eine Verantwortung getroffen haben soll. Aus dem Mietvertrag ergeben sich hierzu für den Kläger keine gesonderten Verpflichtungen.

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Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91709 ZPO.

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Streitwert: bis 7.000,00 Euro