Rechtsprechung / LG Duisburg / 2003

LG Duisburg Beschluss vom 04.07.2003 – 7 T 137/03

ECLI:DE:LGDU:2003:0704.7T137.03.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 28.05.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 12.05.2003 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 5000,- EUR

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2003-07-04/7-t-137-03#rd_1

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 6, 34 Abs. 1 InsO statthafte und gemäß § 4 InsO, 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2003-07-04/7-t-137-03#rd_2

Gemäß § Abs. 1 S. 2 InsO ist vorrangig vor der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zu prüfen, ob der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, deren Mittelpunkt den Gerichtsstand bestimmt (Münchner Kommentar-Ganter, Insolvenzordnung, § 3 Rdr. 4).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2003-07-04/7-t-137-03#rd_3

Die Antragstellerin hat, hierauf weist sie selbst ausdrücklich hin, dargestellt, daß die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nach Berlin verlegt hat und hat im Rahmen der Antragstellung die Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - beantragt. Hieraus ergibt sich, daß das Amtsgericht Duisburg örtlich unzuständig ist, sodaß die Zurückweisung des Insolvenzantrages als unzulässig zu Recht erfolgt ist.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZpO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 35 GKG, 3 ZPO.

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Duisburg, den 03.07.2003

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Landgericht, 7. Zivilkammer