Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 35 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.09.2020 – 1 BvR 2194/18Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von wesentlichem Parteivortrag (hier: bzgl eines verwaltungsprozessualen Kostenansatzes) - iÜ unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, soweit die gerichtliche Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen gerügt wirdZitiert von 8
- BGH, 28.09.2006 – VII ZR 166/05Zitiert von 5
- OLG Celle, 06.11.2019 – 2 W 230/19
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2019 – 18 W 107/19Zitiert von 2
- BPatG, 24.01.2005 – 11 W (pat) 345/04Zitiert von 9
- BGH, 14.05.2013 – II ZB 12/12Kostenfestsetzungsverfahren: Einwendung des Kostenerstattungsschuldners gegen den Anspruch auf Erstattung gezahlter Gerichtskostenvorschüsse wegen eines überhöhten Kostenansatzes; Bestehenbleiben von vor der Verbindung mehrerer aktienrechtlicher Anfechtungsklage entstandenen GerichtskostenZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 28.09.2026 – 5 So 13/26Streitwertbemessung bei der Klage auf Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation für mehrere Kalenderjahre Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 20.08.2025 – 1 B 713/25Zitiert von 2
- VGH Bayern, 19.03.2025 – 11 ZB 24.1336Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.