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# Landgericht Duisburg, Beschluss vom 04.07.2003 – 7 T 137/03

ECLI:DE:LGDU:2003:0704.7T137.03.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 28.05.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 12.05.2003 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 5000,- EUR

## Gründe

**Rn. 2**

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 6, 34 Abs. 1 InsO statthafte und gemäß § 4 InsO, 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

**Rn. 3**

Gemäß § Abs. 1 S. 2 InsO ist vorrangig vor der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zu prüfen, ob der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, deren Mittelpunkt den Gerichtsstand bestimmt (Münchner Kommentar-Ganter, Insolvenzordnung, § 3 Rdr. 4).

**Rn. 4**

Die Antragstellerin hat, hierauf weist sie selbst ausdrücklich hin, dargestellt, daß die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nach Berlin verlegt hat und hat im Rahmen der Antragstellung die Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - beantragt. Hieraus ergibt sich, daß das Amtsgericht Duisburg örtlich unzuständig ist, sodaß die Zurückweisung des Insolvenzantrages als unzulässig zu Recht erfolgt ist.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZpO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 35 GKG, 3 ZPO.

**Rn. 6**

Duisburg, den 03.07.2003

**Rn. 7**

Landgericht, 7. Zivilkammer

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Zitiervorschlag: Landgericht Duisburg, Beschluss vom 04.07.2003 – 7 T 137/03, ECLI:DE:LGDU:2003:0704.7T137.03.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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