Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2001

LG Düsseldorf Urteil vom 30.10.2001 – 24 S 364/01

ECLI:DE:LGD:2001:1030.24S364.01.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In dem Rechtsstreit

hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die Richterin Y

und die Richterin am Landgericht Z

für Recht erkannt;

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. April 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 28 C 2277/01 - wird zurückgewiesen.

Den Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner auferlegt.

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-10-30/24-s-364-01#rd_1

Wie erstinstanzlich zuerkannt, hat die Klägerin gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 3.874,40 DM nach § 812 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat irrtümlich eine nur quotenmäßig zu berücksichtigende Insolvenzforderung der Beklagten nach § 38 InsO als Masseverbindlichkeit vorweg in voller Höhe beglichen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-10-30/24-s-364-01#rd_2

Der zwischen der Gemeinschuldnerin und den Beklagten geschlossene Beratungsvertrag, aufgrund dessen ersterer ein monatlicher Pauschalbetrag in Rechnung gestellt wurde, ist als ein unter § 116 InsO fallender Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren (vgl. auch Marotzke in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., 2001, §116, Rn. 4). Entsprechend dem in dieser Vorschrift enthaltenen Verweis auf § 115 InsO hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. Januar 2000 das