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# Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2001 – 24 S 364/01

ECLI:DE:LGD:2001:1030.24S364.01.00

## Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die Richterin Y

und die Richterin am Landgericht Z

für Recht erkannt;

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. April 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 28 C 2277/01 - wird zurückgewiesen.

Den Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner auferlegt.

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

**Rn. 1**

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

**Rn. 3**

Wie erstinstanzlich zuerkannt, hat die Klägerin gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 3.874,40 DM nach § 812 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat irrtümlich eine nur quotenmäßig zu berücksichtigende Insolvenzforderung der Beklagten nach § 38 InsO als Masseverbindlichkeit vorweg in voller Höhe beglichen.

**Rn. 4**

Der zwischen der Gemeinschuldnerin und den Beklagten geschlossene Beratungsvertrag, aufgrund dessen ersterer ein monatlicher Pauschalbetrag in Rechnung gestellt wurde, ist als ein unter § 116 InsO fallender Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren (vgl. auch Marotzke in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., 2001, §116, Rn. 4). Entsprechend dem in dieser Vorschrift enthaltenen Verweis auf § 115 InsO hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. Januar 2000 das

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2001 – 24 S 364/01, ECLI:DE:LGD:2001:1030.24S364.01.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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