Rechtsprechung / LG Dortmund / 2017

LG Dortmund Beschluss vom 20.10.2017 – 1 S 132/16

ECLI:DE:LGDO:2017:1020.1S132.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24.02.2016, Az.: 62 C 2883/13, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_3

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße in N. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss, der Beklagte ist Eigentümer einer Wohnung im zweiten Obergeschoss.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_4

Vor der Wohnung des Beklagten und auch vor der Wohnung eines weiteren Eigentümers befinden sich an der Wand angebrachte Schuhschränke, die sich in ihrer jeweiligen Ausgestaltung voneinander unterscheiden. Aufgrund dieser Tatsache beschloss die Eigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 15.05.2013 eine Abänderung der Hausordnung/Nutzungsregelung dahingehend, dass im Hausflur fortan nur noch Schuhschränke in den Farben Beige und Weiß, mit den Höchstmaßen 120x100x20 cm und aus einem bestimmten Material aufgestellt werden dürfen (wegen des konkreten Inhalts des Beschlusses wird auf die als Anlage K5 zu den Akten gereichte abgeänderte Hausordnung/Nutzungsregelung mit Geltung ab dem 15.06.2013 verwiesen).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_5

Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte das Treppenpodest vor seiner Wohnungstür als Abstellfläche für Gerätschaften aller Art sowie für zwei hohe Schuhschränke nutze. Der Schuhschrank des Beklagten widerspreche den Anforderungen aus der Hausordnung/Nutzungsregelung vom 15.06.2013.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_6

Er ist der Ansicht gewesen, die Wohnungseigentümergemeinschaft habe eine Änderung der Hausordnung/Nutzungsregelung wirksam beschließen können, die vorsehe, dass nur Schuhschränke mit einer bestimmten Größe und nur in Weiß oder Beige aufgestellt werden dürfen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_7

Deshalb hat der Kläger zunächst beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_9

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, entgegen der Hausordnung/Nutzungsregelung im Treppenhaus und insbesondere auf dem Podest vor der Wohnungstür im II. OG Gegenstände zu platzieren,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_11

entgegen der Hausordnung/Nutzungsregelung Fahrräder im Kellergang oder auf der Kellertreppe abzustellen

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_13

und dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungsanordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_14

Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts, dass der Antrag zu 1. nur Gegenstände erfasse, die auf dem Boden stehen und keine an der Wand angebrachten, hat der Kläger den Klageantrag zu 1. abgeändert und beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_16

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, gegen die Hausordnung/Nutzungsregelung im Treppenhaus und insbesondere auf dem Podest vor der Wohnungstür im zweiten Obergeschoss Gegenstände zu platzieren bzw. an der Wand anzubringen sowie die an der Wand bereits angebrachten Gegenstände entsprechend der Hausordnung vom 15.06.2013 anzubringen,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_18

entgegen der Hausordnung/Nutzungsregelung Fahrräder im Kellergang oder auf der Kellertreppe abzustellen

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_20

und dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungsanordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_21

Der Beklagte hat beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_22

die Klage abzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_23

Er hat behauptet, dass die von dem Kläger zu den Akten gereichten Fotos veraltet seien und nicht den aktuellen Zustand darstellten. Sein Schuhschrank weise ferner nur eine Tiefe von 15 cm auf. Das Aufstellen von Schuhschränken verschiedener Größe im Hausflur werde seit Jahren unbeanstandet praktiziert.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_24

Er ist der Ansicht, der Anspruch auf Beseitigung sei verjährt. Hierzu behauptet er, der Schuhschrank sei bereits im Jahr 2008 aufgestellt worden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_25

Durch das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 26.03.2014 ist der Beklagte entsprechend der Klageanträge zu 2. und 3. und aufgrund des Klageantrages zu 1. verurteilt worden, es zu unterlassen, entgegen der Hausordnung/Nutzungsregelung im Treppenhaus des Hauses und insbesondere auf dem Podest vor der Wohnungstür im zweiten Obergeschoss Gegenstände zu platzieren. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass sich der Beseitigungsanspruch bezüglich der auf dem Treppenabsatz abgestellten Gegenstände aus § 1004 BGB ergebe. Gemeinschaftsflächen dürfen nur in dem in der Hausordnung vorgesehenen Sinne genutzt werden. Soweit der Kläger seinen Antrag auf den Hinweis des Gerichts auf die an der Wand angebrachten Gegenstände erweitert habe, läge aufgrund von Sachdienlichkeit zwar eine zulässige Klageänderung vor. Der Antrag sei aber in dem nach dem Hinweis ergänzten Teil unbegründet, da sich aus dem Parallelverfahren am Amtsgerichts Münster, Az.: 62 C 2121/12 ergebe, dass der Beschluss, Schuhschränke dürfen nur in bestimmter Größe und Farbe aufgestellt werden, nichtig sei. Der Schuhschrank als an der Wand angebrachter Gegenstand sei deshalb von der Beseitigungsanordnung nicht erfasst.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_26

Das Amtsgericht hat den Streitwert für alle drei Anträge auf insgesamt 1.500 € festgesetzt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_27

Gegen das Urteil hat der Beklagte am 10.04.2014 Berufung und der Kläger am 18.06.2014 Anschlussberufung eingelegt. Aufgrund dessen, dass erstinstanzlich keine Beiladung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgt und somit ein unzulässiges Teilurteil ergangen ist, hat die Berufungskammer das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_28

Auch das Berufungsgericht hatte den Streitwert seinerseits insgesamt auf 1.500 € festgesetzt, ohne sich mit der Frage der Beschwer auseinanderzusetzen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_29

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht sodann unter erneuter Abänderung des zuvor gestellten Antrages zu 1. zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_31

den an der Treppenhauswand im 2. OG angebrachten Hängeschuhschrank zu entfernen,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_33

entgegen der Hausordnung/Nutzungsregelung Fahrräder im Kellergang oder auf der Kellertreppe abzustellen

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_35

und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungsanordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_36

Der Beklagte hat beantragt,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_37

die Klage abzuweisen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_38

Hilfsweise widerklagend hat er zunächst beantragt,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_40

den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Podest vor der Wohnungstür seiner vermieteten Wohnung im III. OG des Hauses Gegenstände zu platzieren oder von seinen Mietern platzieren zu lassen

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_42

und Fahrräder im Kellergang oder auf der Kellertreppe des Hauses abzustellen oder von seinen Mietern abstellen zu lassen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_43

Nachdem die Parteien bezüglich des Abstellens der Fahrräder einen Teilvergleich geschlossen haben, haben sie den Rechtsstreit in diesem Punkt übereinstimmend für erledigt erklärt.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_44

Der Kläger hat sodann noch beantragt,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_46

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, entgegen der Hausordnung/Nutzungsregelung im Treppenhaus und insbesondere auf dem Podest vor der Wohnungstür im II. OG Gegenstände zu platzieren

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_48

und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsanordnung dem Beklagten ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_49

Der Beklagte hat beantragt,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_50

die Klage abzuweisen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_51

Hilfsweise widerklagend hat er sodann noch beantragt,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_52

den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Podest vor der Wohnungstür seiner vermieteten Wohnung im III. OG des Hauses Gegenstände zu platzieren oder von seinen Mietern platzieren zu lassen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_53

Das Amtsgerichts hat den Beklagten mit Urteil vom 24.02.2016, Az.: 62 C 2883/13 verurteilt, den an der Treppenhauswand des Hauses angebrachten Hängeschuhschrank zu entfernen. Auf die Widerklage des Beklagten hat das Amtsgericht den Kläger verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Podest vor der Wohnungstüre seiner vermieteten Wohnung im dritten Obergeschoss Gegenstände zu platzieren oder von seinen Mietern platzieren zu lassen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_54

Das Amtsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 01.03.2016 insgesamt auf 2.800 € festgesetzt. Dabei entfällt auf den Klageantrag zu 1. ein Einzelstreitwert von 650 €.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_55

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz per Fax vorab vom 06.04.2016 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.05.2016, eingegangenen bei Gericht nach entsprechendem Fristverlängerungsantrag am 30.05.2016, begründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_56

Er ist der Ansicht, dass er durch das Urteil in einem für die Berufung ausreichendem Maße beschwert sei.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_57

Man könne die für eine Ersatzvornahme erforderlichen Kosten auch daran bemessen, was ein in der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs beauftragtes Unternehmen für die Entfernung berechnen würde.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_58

Hierzu behauptet er, dass sich der streitgegenständliche Schuhschrank aus vier kleineren Schuhschränken zusammensetze, von denen jeweils zwei neben- und zwei übereinander angebracht seien, was die Kosten der Beseitigung erhöhe.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_59

Er ist auch der Ansicht, dass neben den für die Beseitigung erforderlichen Kosten für die Beschwer auch das Interesse des Beklagten am Erhalt des status quo eine Rolle spiele, da durch die Beseitigung auch Kosten für einen neuen Schuhschrank, der in die Sondernutzungseinheit passt, anfallen würden. Hierzu behauptet der Beklagte, der streitgegenständliche Schuhschrank könne auf keinen Fall weitergenutzt werden, da es in der Sondernutzungseinheit keine freien Flächen gebe, an denen der Schuhschrank angebracht werden könne.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_60

Er ist der Ansicht, dass sich durch die Anbringung des Schuhschrankes innerhalb der Sondereigentumseinheit erhebliche Einbußen der Nutzbarkeit der Wohnung ergeben würden und damit einhergehend auch deutlich oberhalb von 650 € liegende Einbußen in Bezug auf den Wert der Wohnung.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_61

Ferner sei der geltend gemachte Beseitigungsanspruch verjährt und hilfsweise sei durch die jahrelange Duldung der Anbringung des Schuhschrankes Verwirkung eingetreten.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_62

Er beantragt deshalb sinngemäß,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_63

die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 24.02.2016, Az.: 62 C 2883/13 abzuweisen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_64

Der Kläger beantragt,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_65

die Berufung zurückzuweisen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_66

Er ist der Ansicht, der Beklagte bedürfe eines Sondernutzungsrechts zur Platzierung und Nutzung des Schuhschranks im Treppenhaus. Der aus dem Fehlen des Sondernutzungsrechts entspringende Beseitigungsanspruch sei auch nicht verjährt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_68

Die Berufung ist unzulässig. Sie wurde zwar fristgerecht eingelegt, es fehlt dem Be-klagten aber an der gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_69

Der Beklagte ist durch das amtsgerichtliche Urteil allenfalls in Höhe von 250 € – und damit nicht in einer über der Mindestgrenze von 600,01 € liegenden Höhe – beschwert.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_71

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Gründe ihres Hinweisbeschlusses vom 01.09.2017, an denen sie vollumfänglich festhält.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_73

Die gegen den Hinweisbeschluss erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht geeignet, die dargelegte Rechtsauffassung der Kammer zu erschüttern.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_75

Soweit der Beklagte – dem Grunde nach zutreffend – behauptet, dass das Amtsgericht den Streitwert für den maßgeblichen Klageantrag zu 1. auf 650 € und damit auf einen über 600,01 € liegenden Wert festgesetzt habe, ist dieser Einwand für die hier relevante Frage der ausreichenden Beschwer nicht erheblich.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_77

Bei der Bemessung des Streitwerts können, in Abweichung zur Bemessung der Höhe der Beschwer, eine Reihe von weiteren Kriterien Berücksichtigung finden, weshalb der Streitwert meist nicht identisch mit der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels relevanten Beschwer ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2017, Az.: V ZR 188/16).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_79

Selbst wenn das Amtsgericht, was sich aus dem Streitwertbeschluss vom 01.03.2016 nicht ergibt, neben den für eine Ersatzvornahme erforderlich werdenden Kosten weitere Kostenpunkte berücksichtigt hat, die dem Interesse des Beklagten an der Nichtbeseitigung des Schuhschranks Ausdruck verleihen, bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass die identischen Kostenpositionen zwingend auch bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen sind.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_80

Dies gilt vor allem dann, wenn für die Bemessung des Beschwerdewertes in der Rechtsprechung für konkrete Einzelfälle besondere, von der Bestimmung des Streitwerts abweichende, Kriterien aufgestellt werden. Insoweit hat die Kammer bereits auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2014 (V ZB 135/14) verwiesen, nachdem sich der Wert der Beschwer bei einem zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Grundstücksnachbarn grundsätzlich nach den Kosten der Ersatzvornahme des Abrisses richtet (BGH, Beschl. v. 15.01.2014, Az.: V ZB 135/14).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_82

Soweit der Beklagte ferner einwendet, der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 15.01.2014 (a.a.O.) nur entschieden, dass der Wert der Beschwer sich „grundsätzlich“ nach den Kosten der Ersatzvornahme des Abrisses richte, daneben aber auch die Möglichkeit eröffnet sei, ein darüber hinausgehendes Interesse des Rechtsmittelführers an dem Erhalt des Bauwerks zu berücksichtigen, dringt er damit in der Sache nicht durch.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_84

Zwar verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss zu dieser Möglichkeit nur nicht weiter verhalten hat, weil in dem konkreten Fall Tatsachen für ein darüber hinausgehendes Interesse weder vorgetragen noch sonst ersichtlich waren.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_85

Er zitiert den Beschluss aber unvollständig. So führt der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang weiter aus, dass die mit einer Wiedererrichtung des (dort streitgegenständlichen) Holzregals an anderer Stelle verbundenen Kosten unmaßgeblich sind, weil sie als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht bleiben.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_86

Wenn aber schon die Wiedererrichtungskosten desselben Bauwerks als lediglich mittelbare Folge für die Beschwer des Rechtsmittelführers unmaßgeblich sind, gilt dies erst Recht für die Kosten einer Ersatzbeschaffung.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_88

Ebenso wenig verfängt die Ansicht des Beklagten, dass durch die ersatzweise Anbringung des Schuhschrankes in seiner Sondernutzungseinheit die Nutzbarkeit und der Wert seiner Wohnung erhebliche sinken würde und dass diese Wertminderung auch im Rahmen der Bemessung seiner Beschwer zu berücksichtigen sei. Der Beklagte vermengt hier die Grundsätze zur Bemessung der Beschwer des auf Beseitigung klagenden und des verklagten Wohnungseigentümers, unabhängig davon, dass eine Wertminderung nicht erkennbar ist, weil die Möblierung einer Wohnung der Nutzung einer Wohnung immanent und wegen des persönlichen Geschmacks ein Wert für die Wohnung auch nicht messbar ist.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_89

Dass sich das maßgebliche wirtschaftliche Interesse auf Beseitigung an einer baulichen Veränderung grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet, richtet, hat der Bundesgerichtshof nur für die Frage der Beschwer desjenigen Eigentümers entschieden, der klageweise die Beseitigung der baulichen Veränderung begehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017, Az.: V ZR 254/16). Nach welchen hiervon abweichenden Grundsätzen sich hingegen die Beschwer desjenigen Eigentümers bemisst, gegen den sich diese Klage richtet, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen und dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 01.09.2017.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_91

Auf die Rechtsfrage, ob gemäß § 318 ZPO eine Bindungswirkung bezüglich des im Rechtsstreit 1 S 148/14 festgesetzten Rechtsmittelstreitwerts besteht, kommt es im Hinblick auf die hier zu entscheidende Frage der Beschwer nicht an.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_93

Die Kammer hat die gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zu treffende Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Berufungsverfahren nachzuholen. Das Amtsgericht hat offensichtlich keinen Anlass dazu gesehen, eine solche Entscheidung zu treffen, da es den Beschwerdewert für erreicht gehalten hat (BGH, Urt. v. 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06). Das ergibt sich zum einen daraus, dass das Urteil nicht gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgekürzt, sondern mit vollem Tatbestand abgefasst worden ist, zum anderen mittelbar auch daraus, dass das Amtsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bezüglich des Klageantrages zu 1. auf 650 € festgesetzt hat, wobei dem letztgenannten Umstand aus den zu II. genannten Gründen nur eingeschränkte Bedeutung zukommt (vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 25.02.2011, Az.: 1 S 218/10).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_94

Die in § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen jedoch nicht vor.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_95

Auch wenn der Beklagte einwendet, das Amtsgericht habe seine Hinweispflichten nach § 139 ZPO und damit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, erlangt die Rechtssache – selbst die Richtigkeit des Einwands unterstellt – dadurch keine grundsätzliche Bedeutung und es bedarf hier auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung durch das Berufungsgericht.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-10-20/1-s-132-16#rd_97

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.