Rechtsprechung / LG Dortmund / 2014

LG Dortmund Beschluss vom 29.09.2014 – 25 O 177/14

ECLI:DE:LGDO:2014:0929.25O177.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 12.06.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_1

Die Antragstellerin behauptet eine schuldhafte Amtspflichtverletzung und/oder unerlaubte Handlung der Oberjustizkasse Hamm hinsichtlich des dortigen Vorgangs zum Kassenzeichen ######## ### #.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_2

Gegen die Antragstellerin wurden in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Bielefeld, Az. ## # ###/#### am 15.01.2014 Gerichtskosten in Höhe von 180,00 € unter dem oben genannten Kassenzeichen zum Soll gestellt. Die Antragstellerin leistete weder auf Rechnungsstellung, noch auf Mahnung. Mit Schreiben vom 12.03.2014 wurde ihr durch die Oberjustizkasse eine Vollstreckungsankündigung übersandt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_3

In einem weiteren Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm, Az.: #-## # #/#### wurden am 14.01.2014 Gerichtskosten in Höhe von 50,00 € zum Kassenzeichen ######## ### # zum Soll gestellt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_4

Mit Schreiben vom 20.03.2014 stellte die Antragstellerin einen Stundungsantrag zu den Kassenzeichen ######## ### # und ######## ### #. Mit Schreiben vom 24.03.2014 wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und durch Belege nachzuweisen. Mit Schreiben vom 02.04.2014 teilte die Antragstellerin mit, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen werde. Zur Begründung führte sie aus, die Oberjustizkasse könne sich die Informationen bei SCHUFA, Creditreform u.a., sowie aus dem Verfahren zum Aktenzeichen #-## ## ##/## besorgen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_5

Der Antrag auf Stundung wurde von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 04.04.2014 abgelehnt aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Antragstellerin, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Ergänzend wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, wie Einwendungen gegen die Kostenrechnung geltend gemacht werden könnten, da ihre Eingabe vom 20.03.2014 bezüglich des Begehrens nicht eindeutig sei. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass Einwendungen oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Kostenrechnung grundsätzlich keine vollstreckungsaufschiebende Wirkung hätten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_6

Von der Oberjustizkasse Hamm wurde das Einziehungsverfahren weiter betrieben und unter dem 04.04.2014 mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Kontenpfändung ausgebracht, die jedoch nicht zum Erfolg führte. Am 08.05.2014 stellte die Oberjustizkasse einen Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts W.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_7

Der Vollstreckungsauftrag wurde durch die Oberjustizkasse am 03.07.2014 ruhend gestellt, nachdem das Landgericht Bielefeld mit Schreiben vom 26.06.2014 darum bat, vorerst von der Einziehung der Kosten und eventueller Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Als Begründung gab das Landgericht Bielefeld an, es liege eine Erinnerung gegen den Kostenansatz vor.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_8

Das Landgericht Bielefeld teilte mit Schreiben vom 08.07.2014 mit, dass nach dortiger Auffassung, das Schreiben der Antragstellerin nicht als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu werten sei, sondern als Anzeige einer mangelnden Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin.

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Der Vollstreckungsauftrag ist weiter ruhend gestellt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_9

Soweit nachvollziehbar, rügt die Antragstellerin, dass die Oberjustizkasse trotz ihres Stundungsantrages vom 20.03.2014 unter dem 04.04.2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat und anschließend einen Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts W gestellt hat.

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Sie habe dem Wunsch der Oberjustizkasse hinsichtlich der Darlegung ihrer Verhältnisse durch Verwendung eines Vordrucks entsprochen.

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Die Zwangsvollstreckung hätte daher nicht eingeleitet werden dürfen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_10

Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei „schikanös“ ausgeübt. Die Vollstreckungsmaßnahmen der Oberjustizkasse hätten „auf ihre Psyche eingewirkt und körperliche Effekte durch die Lebens- und Existenzängste hervorgerufen“.

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Die Antragstellerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen für folgende Anträge:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_11

a.              und Verletzten eine in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz wegen der Grundrechtsverletzung und Persönlichkeitsrechtsverletzung aus Art. 1 GG, Art. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG seit Klageerhebung zu zahlen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_12

b.              Für Kosten und Vermögensschäden einen ersten Vorschuss von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_13

c.              E vorangestellt ist zugleich Feststellungsklage infolge nicht abgeschlossener Schadensentwicklung infolge Amtspflichtverletzung und/oder unerlaubte Handlung der Oberjustizkasse Hamm zum Kassenzeichen ######## ### #, da die Möglichkeit, die Gefahr künftiger Vermögensschäden aus der Kontoverbindung Nr. #####/#### zur Volksbank W eG sowie fehlender Kreditversorgung auch infolge schlechter die Auskunfteien bestehen. Diese Aufzählung ist nicht vollständig und abschließend, sie dient der Dartunspflicht des berechtigten Interesses zur alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_14

Der Antragsgegner ist der Ansicht, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sei nicht vorgetragen. Es sei Aufgabe der Oberjustizkasse, zum Soll gestellte Kosten, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, einzufordern. Dabei obliege es ihr gerade nicht, die zu Grunde liegenden Rechnungen oder Verfahren zu prüfen. Bewilligungen von Stundungen oder Ratenzahlungen stellten dabei lediglich ein Entgegenkommen dar. Einen Anspruch hierauf gebe es nicht. Gerichtskosten könnten gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werde. Die Darlegung dieser Voraussetzungen obliege jedoch dem Schuldner.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_15

Diese Voraussetzungen habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Sie habe die Oberjustizkasse lediglich auf ein nicht näher konkretisiertes Aktenzeichen verwiesen und mitgeteilt, eine Ergänzung zu den Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für nicht erforderlich zu halten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_16

Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben vom 02.04.2014 nebst Vordruck hätte Auswirkungen auf die Behandlung des Stundungsantrags hätte haben können. Dem Vordruck seien keine Nachweise beigefügt gewesen und es habe an der Nachvollziehbarkeit der dortigen Angaben gefehlt. Die Antragstellerin habe angegeben, über keinerlei Einkommen zu verfügen, jedoch Mietnebenkosten in Höhe von 150,00 € monatlich tragen zu müssen. Im Bezug auf die Frage nach sonstigem Vermögen hätten sich ihre Angaben auf die Angabe ihrer Bankverbindung beschränkt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_17

Auch aus der Einleitung der Zwangsvollstreckung lasse sich eine Amtspflichtverletzung nicht ableiten. Der Vollziehungsbeamte habe nur dann von einer Pfändung abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der Schuld nachgewiesen sei.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_18

Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch die Oberjustizkasse die Kreditwürdigkeit der Antragstellerin habe beeinflussen können, da die Antragstellerin behauptet habe, sie verfüge über keine Einnahmen.

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II.

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 S. 1 ZPO.

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1.

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Die Antragstellerin kann ihren Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG stützen.

32

Die Antragstellerin hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Antragsgegners nicht substantiiert dargelegt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_19

Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, § 839 Abs. 1 BGB.

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Eine Pflichtverletzung in der Sachbehandlung durch die Oberjustizkasse ist nicht ersichtlich.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_20

Aus § 2 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung ergibt sich, dass es Aufgabe der Oberjustizkasse ist, zum Soll gestellte Kosten, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, einzufordern. Dabei unterfällt es gerade nicht ihrem Aufgabengebiet, die zu Grunde liegenden Rechnungen oder Verfahren zu prüfen.

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Eine Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner dem Stundungsantrag der Antragstellerin nicht entsprochen hat.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_21

Aus § 59 Landeshaushaltsordnung NRW ergibt sich, dass die ist Oberjustizkasse grundsätzlich gehalten ist, die zum Soll gestellten Forderungen bei den jeweiligen Kostenschuldnern einzufordern. Bewilligungen von Stundungen oder Ratenzahlungen stellen dabei ein Entgegenkommen der Oberjustizkasse als Gläubigerin dar, für die es jedoch keinen Anspruch des jeweiligen Kostenschuldners gibt. Gemäß § 123 Abs. 1 Justizgesetz NRW können Gerichtskosten gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedoch nicht die Pflicht der Oberjustizkasse als Vollstreckungsbehörde, das Bestehen einer solchen besonderen Härte von Amts wegen zu prüfen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass eine sofortige Einziehung der Forderung für ihn mit besonderen Härten verbunden ist. Hierzu hat er eine umfassende Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass es gerade dem antragstellenden Schuldner obliegt, seine Bedürftigkeit bzw. Vermögenslosigkeit substantiiert darzulegen.

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Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dieser Pflicht Folge geleistete zu haben, in dem sie einen Vordruck ausfüllte.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_22

Der Vordruck allein reicht nicht, ihre Vermögenslosigkeit substantiiert darzulegen. Erforderlich wäre es zumindest gewesen, die entsprechenden Belege ebenfalls zu übersenden. Zudem sind die Angaben im Vordruck widersprüchlich, wenn sie bei „Zahlungsverpflichtungen Miete“ angibt, monatlich 00,00 € leisten zu müssen, aber Mietnebenkosten in Höhe von 150,00 € monatlich zu tragen hat.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_23

Sie kann sich auch nicht auf die Mitteilung des Aktenzeichens #-## ## ##/## berufen. Zum Einen war dieses nicht näher konkretisiert. Zum Anderen ist es nicht Aufgabe der Oberjustizkasse, die erforderlichen Tatsachen zur Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu ermitteln.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_24

Auch aus der Einleitung der Zwangsvollstreckung lässt sich eine Amtspflichtverletzung nicht ableiten. Zwar hat der Vollstreckungsbeamte gemäß § 9 Abs. 2 Justizbeitreibungsordnung von der Pfändung abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der Schuld nachgewiesen ist. E war hier gerade nicht der Fall.

42

Eine Amtspflichtverletzung folgt auch nicht aus einer schikanösen Rechtsausübung. Der insoweit pauschale Vortrag ist unsubstantiiert.

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2.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_25

Die Antragstellerin kann ihren Anspruch auf Geldentschädigung nicht aus Art. 1 GG, Art. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt nur im Falle eines schwerwiegenden Eingriffs in Betracht (OLG Stuttgart, NJW 1981, 2817).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_26

Die Antragstellerin hat weder eine Verletzung der Ehre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung in ihren Rechten substantiiert dargelegt.

46

3.

47

Hinsichtlich der Feststellungsklage bestehen ebenfalls keine Erfolgsaussichten.

48

Es fehlt an substantiiertem Vortrag hinsichtlich einer Amtspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung der Oberjustizkasse Hamm.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_27

Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch Oberjustizkasse habe Einfluss auf ihre Kreditwürdigkeit genommen. Insoweit ist der Vortrag unsubstantiiert. Der Vortrag ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, da die Antragstellerin nach ihren eigenen Behauptungen über keine Einnahmen verfügt. Sie ist bereits aus diesem Grund nicht kreditwürdig.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_28

a)              der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,b)              das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen              für die Prozesskostenhilfe verneint oderc)              das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_29

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_30

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-09-29/25-o-177-14#rd_31

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, oder dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. E gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.