Rechtsprechung / LG Dortmund / 2006

LG Dortmund Urteil vom 10.03.2006 – 3 O 820/05

ECLI:DE:LGDO:2006:0310.3O820.05.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29,95 € (i.W.: neunund-zwanzig 95/100 Euro) nebst 5 % Zinsen ab 10.01.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 13.821,29 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstre-ckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die je-weils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hö-he leistet.

1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-10/3-o-820-05#rd_2

Die Parteien waren verheiratet und Miteigentümer zu je ½ eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in L, das sie zunächst gemeinsam mit ihren zwei Kindern bewohnten. Im Juni 2000 zog die Beklagte mit den Kindern und im November 2001 zog auch der Kläger aus. Der Kläger bezahlte die Kredite, Grundsteuern und Versicherungsbeiträge. Anfang 2003 veräußerten die Parteien das Grundstück und teilten den Erlös zu gleichen Teilen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-10/3-o-820-05#rd_3

Mit rechtskräftigem Urteil vom 03.07.2001 verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht die von dem Kläger gezahlten Kreditraten und die verbrauchsunabhängigen Lasten einkommensmindernd und den Wohnwert einkommenserhöhend. Trennungsunterhalt macht die Beklagte in dem vorgenannten Verfahren nicht geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 14 – 28 d. A. verwiesen.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten folgenden rechnerisch unstreitigen Gesamtschuldnerausgleich:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-10/3-o-820-05#rd_4

1. Kreditzahlungen Juli 2000 bis November 2000 Gesamtbelastung, Einzelheiten Bl. 2, 8 – 13 d. A., 49.918,63 DM ½ Anteil der Beklagten 24.959,32 DM abzüglich "fiktive Unterhaltsbeträge" Einzelheiten Bl. 2 + 3 d. A., - 5.681,00 DM

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19.278,32 DM

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9.856,85 €

8

2. Grundsteuern, Bl. 4, 37 u. 38 d. A., ½ Anteil 489,33 €

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3. Hausrat- und Gebäudeversicherung, Bl. 4, 39, ½ Anteil 225,99 €

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4. Zahlung DEVK, Bl. 4, 40, ½ Anteil 500,00 €

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5. Gehaltspfändungen, Bl. 5, 41-50 d. A., ½ Anteil 1.322,07 €

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6. Kontopfändungen, Bl. 5, 51 u. 52 d. A., ½ Anteil 1.385,46 €

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7. Zeitungsanzeigen, Bl. 5, 53 u. 54 d. A., ½ Anteil 41,59 €

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Klageforderung: 13. 821,29 €

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.821,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 29,95 € (Zeitungsanzeigen 41,59 € - 11,64 €) anerkannt und beantragt im Übrigen

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die Klage abzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-10/3-o-820-05#rd_5

Sie meint, die unstreitige Berücksichtigung der Kreditraten und Lasten im Unterhaltsverfahren stelle eine anderweitige Regelung des Gesamtschuldnerausgleiches dar und erklärt die Aufrechnung / Verrechnung mit folgenden Ausgleichsforderungen:

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1. Heizöl, Bl. 45, 91, 93 a d. A., 1/1 Anteil 450,00 €

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2. Zeitungsanzeigen, Bl. 90, 93, ½ Anteil 22,76 DM 11,64 €

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-10/3-o-820-05#rd_6

Die Klage ist nicht begründet, soweit die Beklagte die Klageforderung nicht anerkannt hat. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 13.821,29 € - 29,95 € (Anerkenntnis) = 13.791,34 € gemäß §§ 426, 748, 755 BGB.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-10/3-o-820-05#rd_7

Sowohl gemäß § 426 BGB als auch gemäß § 748 BGB haften Gesamtschuldner und Miteigentümer zu je ½ im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung oder einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Lebens etwas anderes ergibt (BGH NJW – RR 1993, 386). Mit dem Scheitern der Ehe, hier der endgültigen Trennung im Juni 2000, entfällt die eheliche Lebensgemeinschaft als abweichende Ausgleichsregel. Das bedeutet aber nicht, dass damit die hälftige Ausgleichsregelung ohne Weiteres wieder zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche, vertragliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor, Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-10/3-o-820-05#rd_8

Ein solcher Umstand ist in der Regel und auch im vorliegenden Fall zunächst darin zu sehen, dass einer der Ehegatten – hier der Kläger – mit Duldung des anderen – hier der Beklagten – das Haus nach der Trennung weiterhin nutzt und bisher die Lasten trägt, ohne zu erkennen zu geben, dass er einen hälftigen Ausgleich geltend zu machen beabsichtigt und ohne, dass der andere Ehegatte von ihm ein Nutzungsentgelt verlangt (BGH NJW – RR 1993, 386, wonach ein Ausgleichsanspruch nur besteht, wenn der Nutzungswert geringer ist als die Kosten).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-10/3-o-820-05#rd_9

Ein weiterer Umstand für eine von § 426 BGB und § 748 BGB abweichende Regelung ergibt sich aus der anspruchsmindernden Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen bei der Bemessung des Unterhalts (Palandt, § 426 Rdnr. 9 b). Hier hat die Beklagte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund keinerlei Trennungsunterhalt geltend gemacht, obwohl ihr Einkommen erheblich geringer war, als das des Klägers. Hinzu kommt, dass sämtliche Aufwendungen bei der Bemessung des Kindesunterhaltes geltend gemacht wurden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang weniger die Verminderung der Zahlungspflicht des Klägers gegenüber den Kindern, sondern der übereinstimmende Wille der Parteien des vorgenannten Verfahrens (die Beklagte war gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Prozessstandschafterin der Kinder) bei der Bemessung des Unterhalts – für wen auch immer – die Aufwendungen des Klägers für das Haus bei der Unterhaltsberechnung einkommensmindernd zu berücksichtigen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-10/3-o-820-05#rd_10

Letzter Gesichtspunkt für eine von den Regeln der §§ 426 und 748 BGB abweichende Haftung ist die Verteilung des Erlöses des Verkaufes. Wenn die Parteien einen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopf bzw. Miteigentumsanteilen gewollt hätten, dann hätten sie dies bei der Abrechnung des Erlöses berücksichtigen müssen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-10/3-o-820-05#rd_11

Die Gesamtschau der vorgenannten Gesichtspunkte ergibt eine stillschweigende von der Regel der §§ 426 und 748 BGB abweichende Vereinbarung so dass die Klage in Höhe von 13.791,43 € abzuweisen war.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2006-03-10/3-o-820-05#rd_12

Die geltend gemachten Kosten für die Zeitungsinserate hat die Beklagte anerkannt, soweit die Leistungen des Klägers über die der Beklagten hinaus gingen (41,59 € - 11,64 € = 29,95 €).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt, dass die Zuvielforderung der Beklagten verhältnismäßig geringfügig war.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.