Rechtsprechung / LG Dortmund / 2005

LG Dortmund Urteil vom 21.12.2005 – 21 O 370/04

ECLI:DE:LGDO:2005:1221.21O370.04.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.889,09 € (i. W. sechsundfünfzigtausendachthundertneunundachtzig 09/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 23.000,- € seit dem 08.05.2003 und aus weiteren 33.889,09 € seit dem 07.07.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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1

T a t b e s t a n d

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_2

Am 16.08.1995 befuhr die Klägerin die G-Strasse in E in südlicher Fahrtrichtung mit ihrem Motorrad, wobei sie die linke Fahrspur benutzte. Schräg vor ihr auf der rechten Spur fuhr die Versicherungsnehmerin der Beklagten X, die plötzlich und unvermittelt mit dem Pkw nach links quer über die Fahrspur der Klägerin fuhr , sodass diese mit dem Pkw kollidierte und unter dieses geriet. Während die Klägerin sich - unter dem Pkw liegend - , nicht befreien konnte, geriet der Benzintank in Brand und die Klägerin erlitt Verbrennungen von ca. 73 % der Körperoberfläche, insbesondere im Bereich des Gesichtes, Thorax, Rücken, beide Arme, Oberschenkel sowie Gesäß. Darüber hinaus erlitt die Klägerin eine Radiusfraktur links.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_3

Infolge einer Hauttransplantation, die durch eine Hautspende der Zwillingsschwester der Klägerin möglich wurde, überlebte diese und wurde zunächst im Zeitraum vom 16.08. bis zum 08.11.1995 stationär behandelt. Es wurden zahlreiche Operationen durchgeführt, wobei die Klägerin während der ersten Wochen in künstliches Koma versetzt wurde. In der Folgezeit mussten die Endglieder des linken Daumens und des Zeigefingers amputiert werden, da insoweit die Verbrennungen zu stark waren. Die Klägerin erhielt beidseits Unterlidplastiken, da wegen der Verbrennungen ein Lidschluss anders nicht – wenn auch nur inkomplett - herbeigeführt werden konnte. Im Verlauf der intensiv-medizinischen Betreuung entwickelte die Klägerin eine Lähmung des Wadenbeinmuskels, weshalb sie eine Schiene tragen musste.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_4

Ende 1995 erfolgte eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Weitere Operationen erfolgten im Jahre 1996, zunächst in Dortmund, sodann vom 10.07. bis zum 01.08.1996 in Münster-Hornheide.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_5

Vom 22.07.1997 bis zum 02.09.1997 fand eine weitere stationäre medizinische Reha-Maßnahme statt, in den Jahren 1998, 1999 und 2000 mehrfach Operationen mit dem Ziel einer Narbenkorrektur an den Händen und Metallentfernung am rechten Daumen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_6

Am 18.09.1998 heiratete die Klägerin. Da der Kinderwunsch der Klägerin sich nicht verwirklichte, ließ sie eine Invitro- Fertilisation vornehmen , in deren Folge die Klägerin am 18.03.02 Drillinge nach äußerst schwieriger Schwangerschaft zur Welt brachte. Zwei der drei Mädchen sind nicht gesund.

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Nach Beendigung der Schwangerschaft wurden bei der Klägerin erneut Narbenkorrekturen vorgenommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_7

Am 05.03.1999 erwarb die Klägerin ein 1-Familienreihenhaus in E, welches in Teilbereichen nach den Bedürfnissen der Klägerin umgebaut wurde, zu einem Kaufpreis von 349.000,00 DM ohne Umbaukosten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_8

Die Beklagte erbrachte vorprozessual Leistungen an die Klägerin, die im Zusammenhang mit den einzelnen Positionen aufgeführt werden , und zwar auf der Basis einer zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsquote der Beklagten von 40 % für die Unfallfolgen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_9

Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung weiteren Schmerzensgeldes sowie Ersatz materiellen Schadens, wobei sie im Einzelnen Folgendes geltend macht:

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1. Schmerzensgeld in Höhe von noch 50.000,00 €.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_10

Die Klägerin behauptet, dass sie noch heute als Unfallfolge ständig am ganzen Körper Narbenschmerzen habe, ferner leide sie unter Muskelschmerzen, Rückenschmerzen, Schulterschmerzen und solchen im Hüftgelenk. Ein längeres Gehen sei ihr ohne hochschaftige Schuhe nicht möglich. Im Bereich der Augen sei die Funktionsfähigkeit immer noch nicht hergestellt, wobei es sich um einen Dauerschaden handle, da sie insbesondere nachts nur einen inkompletten Lidschluss vollziehen könne; darüber hinaus habe sie häufigen Tränenfluss. Sie leide darüber hinaus unter einer starken Kälte- und Wärmeempfindlichkeit, gesteigertem Schlafbedürfnis, vermehrtem Durstgefühl und immer wieder auftretenden Kopfschmerzen. Das Versorgungsamt hat unstreitig einen Grad der Behinderung in Höhe von 90 % anerkannt, weshalb die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Eine Versorgung der Kinder durch die Klägerin ist nach ihrem Vortrag nicht möglich, weshalb der Ehemann der Klägerin die Kinder versorgt unter Mithilfe der Familie der Klägerin. Auch der Garten kann von der Klägerin nicht versorgt werden, zumal diese insbesondere im Bereich der Hände starke Verbrennungen erlitt. Die Klägerin behauptet ferner, dass infolge des Unfallgeschehens eine normale Schwangerschaft nicht möglich gewesen sei, was die künstliche Befruchtung erforderlich gemacht und zur Drillingsgeburt geführt habe.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_11

Noch heute muss die Klägerin fünfmal wöchentlich jeweils für zwei Stunden zur Physiotherapie mit Krankengymnastik, Massage und Lymphdrainage. Unstreitig wurde für die Klägerin Pflegestufe 2 anerkannt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_12

Insgesamt hält die Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 367.500,00 € bei 100%-iger Haftung der Beklagten für angemessen, so dass bei einer Haftung der Beklagten in Höhe von 40 % ein Anspruch in Höhe von 147.000,00 € gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 97.000,00 € resultiert hieraus ein restlicher Anspruch in Höhe von 50.000,00 €.

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2. Materieller Schaden

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Ferner begehrt die Klägerin Zahlung eines Betrages in Höhe von 89.762,98 €, wobei sie im Einzelnen Folgendes geltend macht:

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a) Haushaltsführungsschaden in Höhe von 16.702,15 €

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_13

Unstreitig lebte die Klägerin zum Unfallzeitpunkt alleine in einer Wohnung in C. In der Folgezeit befand sie sich zwischen den Krankenhausaufenthalten bzw. Reha-Maßnahmen in der Wohnung der Eltern, weil die Mutter die Pflege übernommen hatte. Zum 01.05.1997 bezog die Klägerin zusammen mit ihrer Zwillingsschwester eine Wohnung in M. Zum 31.01.1998 zog die Schwester aus und der Ehemann der Klägerin, der sodann auch ihre Pflege übernahm, zog mit der Klägerin zusammen. Am 15.11.1999 erfolgte der Umzug in das Einfamilienhaus mit Garten. Wegen der Einzelheiten der Forderungen der Klägerin hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens wird auf die Ausführungen mit Schriftsatz vom 07.06.04 (Bl. 224 Übersicht bis 226 d. A.) Bezug genommen.

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b) Mehraufwendungen für das Eigenheim in Höhe von 71.376,35 €.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_14

Die Klägerin trägt vor, dass ihr ein Verbleiben in der Neubausiedlung, in der sie mit der Schwester zuvor gemeinsam gewohnt habe, nicht mehr möglich gewesen sei, da sie von den Nachbarn ständig beobachtet, ausgelacht oder gehänselt worden sei. Immer wieder sei es zu Beleidigungen durch Nachbarn gekommen, insbesondere nach der Hochzeit mit dem Ehemann. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Vortrag mit Schriftsatz vom 07.06.04 (Bl. 227 ff. d. A.) verwiesen. Besonders belastend sei für die Klägerin gewesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt ungeschminkt das Hause habe verlassen können. Zudem habe sie ständig, sobald sie das Haus verließ, ihren Kompressionsanzug anziehen müssen sowie eine Gesichtsmaske, auch, um die Ausfälle der Nachbarn abzuwehren. Schon aus diesem Grunde sei der Schutz durch ein eigenes Haus mit Grundstück, welches sofort vom Ehemann mit einem Sichtschutz umgeben worden sei, erforderlich gewesen, um ein einigermaßen menschenwürdiges Leben führen zu können. Die Klägerin verlangt der Höhe nach Zahlung von 40 % des Kaufpreises in Höhe von 349.000,00 DM.

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c) Verdienstausfallschaden in Höhe von 11.419,60 €.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_15

Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens war die Klägerin - beginnend mit dem 01.11.1994 - im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beim Hauspflegedienst der Caritas in M1 tätig. Die Klägerin beabsichtigte, wie sie im Rahmen ihrer Parteianhörung bekräftigt hat, nach Ablauf der AB-Maßnahme mit einer Ausbildung zur Altenpflegerin zu beginnen; die Ausbildung wäre von ihr auch mit Erfolg beendet worden und sie habe gute Aussichten auf eine Übernahme durch den Caritas-Verband M1. gehabt. Die Klägerin bezieht sich insoweit beweiseshalber auf eine Beurteilung des Caritas-Verbandes vom 20.11.1995 (Bl. 249 und 250 d. A.) sowie auf eine weitere Stellungnahme vom 12.05.2000 (Bl. 251 und 252 d. A.).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_16

Wegen der Berechnung des eingetretenen Verdienstausfallschadens wird auf die Ausführungen und Berechnungen des Klägervertreters mit Schriftsatz vom 07.06.04 (Bl. 232 - 238 d. A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_17

an die Klägerin über bereits gezahlte 97.000,00 € hinaus ein weitergehendes, in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.03 zu zahlen;

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 89.762,98 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2004 zu zahlen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_18

Die Beklagte hat einen Teilbetrag in Höhe von 4.535,21 € nebst geltend gemachter Zinsen im Hinblick auf den Haushaltsführungsschaden anerkannt und beantragt im Übrigen,

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die Klage abzuweisen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_19

Die Beklagte wendet ein, dass die Komplikationen im Zusammenhang mit dem Heilverlauf, insbesondere etwaige Komplikationen im Zusammenhang mit Empfängnis und Geburt der Drillinge, nicht dem Unfallgeschehen zuzurechnen seien. Insbesondere beruhe der nicht in Erfüllung gegangene Kinderwunsch nicht auf diesem Unfallgeschehen. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte den weitergehenden Haushaltsführungsschaden im Hinblick auf die Mithilfepflicht des Ehemannes. Die Beklagte behauptet, auch ohne den Unfall habe die Klägerin Drillinge zur Welt gebracht, so dass sie in jedem Fall Hilfe benötigt hätte, die von der Beklagten nicht zu tragen gewesen sei.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_20

Hinsichtlich der Kosten für das Eigenheim macht die Beklagte geltend, dass diese grundsätzlich als vermögensbildende Maßnahme von der Klägerin selbst zu tragen seien, wobei lediglich im Hinblick auf die Mehraufwendungen, die auf Grund der unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin erforderlich geworden seien, eine Haftung der Beklagten in Betracht komme. Die Beklagte bestreitet fernerhin den gesamten klägerischen Vortrag im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verdienstausfall, insbesondere die Möglichkeit einer Einstellung durch den Caritasverband.

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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_21

Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom 04.12.03 (Bl. 140 bis 142 d. A.) durch Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Gutachten vom 30.03.04 (Bl. 160 bis 189 d. A.), vom 25.05.04 (Bl. 195 bis 215 d. A.), vom 27.09.04 (Bl. 293 bis 300 d. A.) und vom 23.01.05 (Bl. 312 bis 314 d. A.) verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_22

Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 16.08.1995 gemäß §§ 7 I StVG, § 3 PflVersG i. V. m. den §§ 843, 847 BGB Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 56.889,09 € nebst Zinsen verlangen, da das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Klägerin insoweit ein noch nicht von der Beklagten regulierter Schaden durch das Unfallgeschehen entstanden ist.

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1. Schmerzensgeld

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_23

Die Kammer hält nach durchgeführter Beweisaufnahme, Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, die regelmäßig von der Klägerin gefertigt wurden, in Verbindung mit der ausführlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2005 ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 300.000,00 € bei unterstellter 100 %- iger Haftung der Beklagten für gerechtfertigt, um die bereits seit zehn Jahren andauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen, die die Klägerin aufgrund des Unfallgeschehens zu erleiden hatte und noch in Zukunft zu ertragen haben wird, soweit dies möglich ist, zu kompensieren. Das Ausmaß der durch den Unfall erlittenen Verbrennungen mit 72 bis 73 % der Hautoberfläche war so erheblich, dass die Klägerin ohne die Hauttransplantation, die durch ihre Zwillingsschwester möglich wurde, nicht überlebt hätte.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_24

Weiterhin fiel für die Höhe des Schmerzensgeldes ins Gewicht, dass die Klägerin während der vergangenen 10 Jahre seit dem Unfallgeschehen unzählige Male operiert worden ist, wobei gerichtsbekannt ist, dass insbesondere Verbrennungswunden – und narben mit starken Schmerzen verbunden sind, die dazu führten und führen, dass die Klägerin regelmäßig Schmerzmittel nehmen muss; diese sind ihrerseits wiederum mit Nebenwirkungen wie Herzbeschwerden, Schwindel und Magenbeschwerden verbunden . Ferner muss die Klägerin bis heute regelmäßig möglichst oft eine Gesichtsmaske und einen Kompressionsanzug tragen, um eine Verschlechterung der Narbenbildung der Haut zu verhindern, was zusätzlich zu den Schmerzen eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens mit sich bringt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_25

Schmerzensgelderhöhend wirkt ferner der Umstand, dass die Klägerin sich jeden Tag der Woche einer Physiotherapie unterziehen muss, um gegen die Folgen der unfallbedingt erlebten körperlichen Beeinträchtigung im Bereich der Lymphgefäße, der Hände und der Waden (rechts) entgegenzuwirken.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_26

Darüber hinaus war vor allem auch die äußere Entstellung der Klägerin schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Bei der Klägerin handelte es sich zum Unfallzeitpunkt um eine attraktive , junge Frau, wie die Lichtbilder gemäß Anlage 55 ( Nr. 42 bis 45 ) ausweisen und auch heute noch deutlich erkennbar ist. Angesichts des Verbrennungsgrades von 72 / 73 % haben viele Hauttransplantationen mit entsprechender Narbenbildung zahlreiche entstellende Spuren auf dem Körper der Klägerin hinterlassen , weshalb die Klägerin, wie sie einprägsam vorgetragen hat, in der früheren Nachbarschaft gehänselt und beleidigt wurde. Beides zusammen führte, wie vom Sachverständigen U bestätigt worden und nachvollziehbar ist, zu länger anhaltenden depressiven Phasen bei der Klägerin, die eine Verarbeitung des Unfallgeschehens , soweit dies überhaupt möglich ist, nachhaltig erschweren.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_27

Auch die Komplikationen, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Drillingsgeburt erlebte und nachvollziehbar in der Parteianhörung beschrieben hat, sind dem Unfallgeschehen zuzuordnen und schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_28

Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn K vom 23.01.05 waren die Angaben der Klägerin über die nach dem Unfall eingetretenen Anomalien im monatlichen Zyklus nachvollziehbar, da solche als Folge von Stressbelastungen bekannt seien. Auch die Andauer dieser Anomalien sei nachvollziehbar und auf dem Hintergrund der ständig wieder anstehenden Operationen wahrscheinlich. Diese ärztliche Stellungnahme ist in sich schlüssig und bedarf keiner weiteren wissenschaftlichen Absicherung, zumal ein Vergleichsfall kaum zu finden sein dürfte. Das Gericht kann die Überlegungen des Sachverständigen insofern unschwer nachvollziehen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_29

Auch die Mehrlingsgeburt als Folge der durchgeführten künstlichen Befruchtung ist daher dem Unfallgeschehen kausal zuzuordnen, da eine die Kausalitätskette unterbrechende neue bzw. anderweitige Ursache nicht ersichtlich ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_30

Wie die Klägerin in der mündlichen Anhörung vom 20.07.05 weiter angegeben hat und durch die bisher vorliegenden Gutachten belegt wird, muss sich die Klägerin in dem nächsten Jahr wiederum schweren Operationen unterziehen, so dass ein Ende der Leidenszeit der Klägerin nicht abzusehen ist, sondern vielmehr noch weitere Komplikationen zu erwarten sind. Insbesondere ist insoweit zu verweisen auf die Ausführungen des Sachverständigen E1 mit Gutachten vom 30.03.04 (Bl. 175 f. d. A.), wonach mit steigendem Lebensalter stärker davon auszugehen ist, dass sich im Bereich der Narbenareale ein sogenanntes Narbenkarzinom bilden kann. Bereits aus diesem Grunde sind auch zukünftig immer wieder Narbenkorrekturen operativ bei der Klägerin vorzunehmen. Hinzu kommt die optische Beeinträchtigung nahezu aller Körperteile der Haut der Klägerin, wobei zudem ganz erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen der Hände hiermit verbunden sind.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_31

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die unfallbedingten Beschwerden der Klägerin diese praktisch ständig an das Unfallgeschehen erinnern, und dass ein normales Leben für die Klägerin unfallbedingt nicht mehr möglich ist. Unter Berücksichtigung der bereits jetzt 10 Jahre anhaltenden dauerhaften Beschwerden und Schmerzen und angesichts des Umstandes, dass dieser Zustand sich nicht verbessern sondern voaraussichtlich verschlimmern wird, hält das Gericht eine weit höhere Schmerzensgeldforderung der Klägerin für gerechtfertigt als in den ihr bislang bekannt gewordenen anderen schweren Unfällen, so dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € bei einer 100%-igen zu unterstellenden Haftung der Beklagten als gerechtfertigt erscheint.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_32

Bei Zugrundelegung der unstreitigen Haftung der Beklagten in Höhe von 40 % resultiert hieraus ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin in Höhe von 120.000,00 €, so dass unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Schmerzensgeldes in Höhe von 97.000,00 € ein restlicher Anspruch der Klägerin in Höhe von 23.000,00 € besteht.

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2. Materieller Schaden

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a) Haushaltsführungsschaden

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Die Klägerin kann von der Beklagten im Hinblick auf den ihr entstandenen Haushaltsführungsschaden gemäß

§ 843 BGB einen Betrag in Höhe von 16.198,74 €

verlangen, wobei die Kammer dem Grunde nach von folgenden Erwägungen ausgegangen ist :

In der Zeit bis zum 30.04.1997 befand sich die Klägerin entweder in der Klinik oder in der elterlichen Wohnung, so dass insoweit ein Haushaltsführungsschaden nicht entstanden ist.

In der Zeit vom 01.05.1997 bis zum 11.07.1997 hatte die Klägerin eine Wohnung gemeinsam mit der Schwester bezogen, so dass insoweit eine Verpflichtung der Klägerin zur hälftigen Beteiligung an den im Haushalt erforderlichen Arbeiten bestanden hätte. Für einen 2-Personen-Haushalt in der gegebenen Größe ist eine Beteiligung in Höhe von zwei Stunden pro Tag à 8,00 € als angemessen und ausreichend anzusehen, so dass sich für den

Zeitraum von 71 Tagen ein Anspruch in Höhe von 1.136,00 €

errechnet.

Die Klägerin befand sich ferner im Zeitraum vom 03.09.97 bis zum 01.02.1998 gemeinsam mit der Schwester (bis zum 1.12.97) und - im Januar 1998 - gemeinsam mit dem Ehemann in der Wohnung, so dass die obigen Erwägungen auch für diesen Zeitraum gelten, in dem kein Klinikaufenthalt stattfand.

Für die Dauer von 118 Tagen x 2 Stunden pro Tag à 8,00 € errechnet sich eine Forderung der Klägerin

insoweit in Höhe von 1.888,00 € .

Die Klägerin verbrachte ferner in der Zeit vom 10.02.98 bis zum 02.06.1998 in der nunmehr mit dem Ehemann geteilten Wohnung, wobei sich insoweit der Haushaltsführungsschaden nicht änderte, da die Personenzahl und damit auch der auf die Klägerin entfallende Anteil gleich hoch blieb. Für die Dauer von 112 Tagen ergab

sich hieraus ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.792,00 € .

Dasselbe gilt für die Zeit vom 14.06.98 bis zum 13.01.1999, woraus sich ein Anspruch der Klägerin in

Höhe von 3.344,00 €

errechnet.

Nach einem kurzen Klinikaufenthalt lebte die Klägerin wiederum vom 20.01.99 bis zum 28.08.2000 in der nunmehr ehelichen Wohnung, ohne dass sich die Stundenzahl pro Tag änderte, so dass für diesen Zeitraum

ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 3.488,00 €

besteht.

Das Gericht hatte den Haushaltsführungsschaden der Klägerin unter Berücksichtigung des normalen, von der Lebensplanung der Klägerin bestimmten und wahrscheinlichen, hypothetischen Ablauf des Lebens der Klägerin ohne das Schadensereignis zu ermitteln. Da die Klägerin einen ausgeprägten Kinderwunsch hatte, der sich später in der durchgeführten Invitro – Fertilisation dokumentierte, war bei normalem Verlauf des Lebens der Klägerin sowohl auf Grund der statistischen Wahrscheinlichkeit als auch nach den eigenen Angaben über den bis zum Unfallgeschehen normalen Zyklus davon auszugehen, dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt - zeitnaher zur Heirat - schwanger geworden wäre, so dass die Kammer zum 05.09.00 , einem zugegebenermaßen willkürlich gewählten Datum, von der Geburt eines ersten Kindes ausgegangen ist.

Hierdurch erhöhte sich der Anteil der Klägerin an der Haushaltsführung, wobei die Kammer zu Gunsten der Beklagten , jedoch auch im Rahmen der von der Klägerin selbst vorgegebenen Zahlen eine hypothetische Mitarbeit der Klägerin von 4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt hat.

Für den Zeitraum vom 05.09.00 bis zum 18.03.02 ergibt sich hieraus bei 100%-iger Haftung der Beklagten ein

Anspruch der Klägerin in Höhe von 17.920,00 € .

Ferner hat die Kammer unterstellt, dass am 18.03.02, dem Zeitpunkt der Drillingsgeburt, ein zweites Kind zur Welt gekommen wäre, was im Rahmen einer normalen Familienplanung ausgehend vom Kinderwunsch der Klägerin ihrer früheren Lebensplanung entsprochen hätte. Hierdurch hätte sich der Anteil der Klägerin an der Mitarbeit im Haushalt auf 5 Stunden täglich erhöht, so dass für den Zeitraum vom 19.03.02 bis zum 31.03.04 bei 100%-iger Haftung der Beklagten ein Anspruch der Klägerin

in Höhe von 29.680,00 €

gerechtfertigt wäre.

Insgesamt resultierte hieraus ein Anspruch der Klägerin

in Höhe von 59.248,00 € .

Angesichts der Haftungsquote von 40 % errechnet sich daraus der ursprüngliche Anspruch der Klägerin

insoweit auf 23.699,20 € ;

worauf die Zahlungen der Beklagten in Höhe

von insgesamt 7.500,46 €

anzurechnen waren.

Hiernach ergab sich ein Anspruch der Klägerin auf Grund

des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 16.198,74 € ,

wovon die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 4.535,21 €

anerkannt hat, ohne dass Teilanerkenntnisurteil ergangen wäre.

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b) Eigenheim

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_41

Die Klägerin kann ferner von der Beklagten gemäß § 843 BGB Erstattung von 40 % der Mehraufwendungen verlangen, die sie wegen der Unfallfolgen im Hinblick auf den Erwerb des Eigenheimes aufbringen musste.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_42

Ohne das Schadensereignis und bei Unterstellung eines normalen weiteren Ablaufes im Leben der Klägerin hätte diese für sich und die Familie, insbesondere die von ihr gewünschten Kinder, eine größere Wohnung benötigt, ggf. auch ein Eigenheim, wie es von ihr tatsächlich erworben wurde. In jedem Fall stellte der Erwerb des Hauses eine wertbildende Maßnahme dar, die nicht in vollem Umfange dem Schädiger anzurechnen ist sondern nur insoweit, als es sich um Mehraufwendungen wegen der Unfallfolgen handelte, die normalerweise nicht entstanden wären. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin nicht den vollen Kaufpreis in die Schadensberechnung einstellen kann, da der Hauserwerb wegen des Gegenwertes, den die Klägerin erlangt, keinen Schaden darstellt, sondern nur die Mehraufwendungen, die unfallbedingt erforderlich wurden. Hierzu gehören in erster Linie die Umbaukosten wie auch die Kosten für die Anlage des Gartens und die Mehraufwendungen, die durch den Erwerb eines Grundstücks mit einem großen Garten verbunden waren. Insoweit sind die Ausführungen der Klägerin zu den Hänseleien und Beleidigungen seitens der Nachbarn glaubhaft und im Rahmen der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu berücksichtigen.

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Die Kammer hat hiernach folgende Positionen als gerechtfertigt angesehen:

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_43

Nach den glaubhaften Ausführungen der Klägerin wurde von dem Ehemann der Klägerin das Erdgeschoss umgebaut, indem Wände entfernt wurden und das WC vergrößert wurde. Ferner wurde im Obergeschoss des Hauses das Bad vergrößert, indem zwei Räume zusammengelegt wurden und die Tür vergrößert wurde. Dies war erforderlich, damit der Ehemann der Klägerin die Pflegemaßnahmen vornehmen kann.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_44

Darüber hinaus wurde die Anschaffung eines Hausgrundstücks mit einem größeren Garten nach den vermehrten Bedürfnissen der Klägerin erforderlich, die als gerechtfertigt anzusehen sind, damit diese sich gegenüber den Blicken von Außenstehenden gesichert im Freien bewegen kann. Die Mehrkosten, die hierdurch insgesamt entstanden sind, schätzt das Gericht auf insgesamt 30.000 €, so dass bei einer Haftungsquote der Beklagten von 40 % eine Forderung der Klägerin in Höhe von 12.000,00 € besteht.

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c) Verdienstausfallschaden

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_45

Ferner kann die Klägerin Zahlung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 5.690,35 € gemäß § 843 BGB verlangen, wobei die Kammer sich von folgenden grundsätzlichen Erwägungen hat leiten lassen:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_46

Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nahm die Klägerin an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teil und war tätig als Altenpflegerin. Angesichts der Beurteilung durch den Caritasverband, die die Klägerin vorgelegt hat und deren Echtheit von der Beklagten nicht bezweifelt worden ist, war die Klägerin in besonderer Weise geeignet für die von ihr ausgeübte Tätigkeit, indem sie mit den ihr zur Pflege anvertrauten Personen zuverlässig, selbständig, engagiert und verantwortungsvoll umging. Ausweislich der weiteren Erklärung des Mitarbeiters E2 vom Caritasverband M1. vom 18.04.00 hätte die Klägerin voraussichtlich aufgrund der Empfehlung des Caritasverbandes einen Ausbildungsplatz an der Fachschule / Fachseminar für Altenpflege erhalten und diese absolviert.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_47

Die Klägerin hätte aller Voraussicht nach mithin Ende des Jahres 1995 mit der Ausbildung zur Altenpflegerin beginnen können und diese nach zwei Jahren abgeschlossen, da sie noch nach der alten Ausbildungsordnung ihr Studium aufgenommen hätte.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_48

Da die Klägerin bereits im dritten Jahr ihrer Ausbildung, dem sogenannten Anerkennungsjahr, Einkünfte erzielt hätte, ergibt sich hieraus die zu übernehmende Berechnung der Klägerin zum Zeitpunkt vom 31.03.1999 mit einem Differenzbetrag von zutreffend ermittelten 274,09 €.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_49

Für die Folgezeit geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin eine Anstellung gefunden hätte, da zum einen die Beurteilung durch den Caritasverband M1 sehr gut war und es sich zum anderen um einen gefragten Beruf handelt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_50

Das Gericht hat fernerhin keine Bedenken anzunehmen, dass der Ehemann der Klägerin, der tatsächlich sowohl die Pflege der Klägerin als auch die Haushaltsführung und Versorgung der Kinder übernahm, dies auch ohne den Unfall im Rahmen eines normalen Lebensverlaufes gemacht hätte, so dass im Folgenden das fiktive Nettogehalt der Klägerin unter Berücksichtigung der Steuerklasse 3 zugrunde gelegt worden ist. Nach dem tatsächlichen Verlauf der Dinge spricht nämlich alles dafür, dass der Ehemann auch ohne das Unfallgeschehen zu Hause geblieben wäre und sich als Hausmann um Haushalt und Kinder gekümmert hätte, wie die tatsächlichen Verhältnisse beweisen.

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Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung:

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_51

Fiktives Bruttogehalt der Klägerin bei Steuerklasse 3 bis zum 31.12.99 ausweislich der vorliegenden Unterlagen des Caritasverbandes, wobei es sich insoweit um ein Entgelt am unteren Ende der Einkommensmöglichkeiten

der Klägerin handelte: 41.591,38 DM

was einem Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 29.142,06 DM

entsprach.

Die Klägerin erhielt in anzurechnender Weise eine Erwerbsunfähigkeitsrente in dem fraglichen Zeitraum

in Höhe von 12.678,45 DM ,

so dass die Differenz sich auf 16.463,61 DM

zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 117,00 DM

und somit insgesamt 16.580,61 DM

belief.

Hiervon 40 % ergeben einen Anspruch der Klägerin

.

in Höhe von 3.391,01 € .

Bis zum 31.12.2000 hätte die Klägerin netto einen

Betrag in Höhe von 40.145,03 DM

erzielt abzüglich Erwerbsunfähigkeitsrente (LVA) 17.035,20 DM ,

was zu einer Differenz von 23.109,83 DM

geführt hätte.

Hiervon 40 % ergeben einen Anspruch der Klägerin

in Höhe von 4.726,35 € .

Bis zum 31.12.2001 hätte die Klägerin netto einen

Betrag in Höhe von 40.297,12 DM

verdient abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrenten

in Höhe von 17.254,38 DM .

Differenz: 23.042,74 DM

Hiervon 40 % ergeben eine Forderung

der Klägerin i.H.v. 4.712,63 € .

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-21/21-o-370-04#rd_52

In der Summe ergibt sich hiermit nach dem voraussichtlichen Lauf der Dinge ein Verdienstausfallschaden der Klägerin unter Berücksichtigung der 40%-igen Haftungsquote

der Beklagten zum 31.12.2001 in Höhe von insgesamt 13.104,08 €.

Unter Berücksichtigung des vorprozessual gezahlten

Betrages in Höhe von 7.413,73 €

beträgt die Forderung der Klägerin noch 5.690,35€.

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Insgesamt ergibt sich hiermit folgende Abrechnung:

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Schmerzensgeld 23.000,00 €

Haushaltsführungsschaden (bis 31.03.2004) 16.198,74 €

Mehraufwendungen Eigenheim 12.000,00 €

Verdienstausfallschaden (bis 31.12.2001) 5.690,35 €

Insgesamt beträgt die Forderung der Klägerin mithin 56.889,09 €.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.