Rechtsprechung / LG Berlin / 2013

LG Berlin Beschluss vom 04.11.2013 – 37 OH 1/10

ECLI:DE:LGBE:2013:1104.37OH1.10.0A

ZivilrechtBerlinVolltext

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Tenor§

Die Übernahme des selbständigen Beweisverfahrens - 37 OH 1/10 - wird abgelehnt.

Falls eine Beweisaufnahme in dem Hauptsacheverfahren als erforderlich angesehen wird, werden die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beigezogen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2013-11-04/37-oh-1-10#rd_1

Die Zivilkammer 37 hat ein seit dem 16.7.2010 anhängiges selbständiges Beweisverfahren eingestellt und die rechtzeitig beantragte Anhörung des Sachverständigen abgelehnt, nachdem am 5.11.2012 Hauptsacheklage erhoben worden ist. Das Hauptsacheverfahren bei der Zivilkammer 22 - 22 O 447/12 - ist durch Beschluß vom 14.9.2013 gemäß § 148 ZPO bis zum Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens ausgesetzt worden. Daraufhin hat die Zivilkammer 37 das selbständige Beweisverfahren mit Beschluß vom 29.10.2013 eingestellt und an die Zivilkammer 22 zum Hauptsacheverfahren abgegeben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2013-11-04/37-oh-1-10#rd_2

Zur Begründung beruft sich die Zivilkammer 37 auf eine angeblich bestehende überwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach ein nach § 485 Abs. 2 ZPO angeordnetes selbständiges Beweisverfahren durch eine Klageerhebung in der Hauptsache seine Zulässigkeit verliere und einzustellen sei (zum Beleg wird angeführt: Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 485 Rn 7 unter Hinweis auf OLG Köln in OLGR 1995, 215 und OLG Schleswig in OLGR 2005, 39).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2013-11-04/37-oh-1-10#rd_3

Bei der zitierten Rechtsprechung handelt es sich um ältere Rechtsprechung. Inzwischen ist höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage ergangen und das von der Zivilkammer 37 zitierte OLG Schleswig hat seine entgegenstehende Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2013-11-04/37-oh-1-10#rd_4

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 22.7.2004 - VII ZB 3/03 - entschieden, daß der Zeitpunkt zu dem das selbständige Beweisverfahren bei Einleitung eines Streitverfahrens auf das später angerufene Prozeßgericht übergeht, der Zeitpunkt der Beiziehung der Akten zu Beweiszwecken durch das Hauptsachegericht ist (BGH, Beschluß vom 22.7.2004 - VII ZB 3/03 -, Juris Rdnr. 9). Zur Begründung wird auf die Ausführungen des BGH verwiesen. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: Wird nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Beteiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig, geht die Zuständigkeit für das Beweisverfahren erst dann auf das Gericht der Hauptsache über, wenn dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2013-11-04/37-oh-1-10#rd_5

Im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung des BGH hat das OLG Schleswig seine entgegenstehende Rechtsprechung mit Beschluß vom 4.11.2009 ausdrücklich aufgegeben, als überholt dargestellt und sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen (OLG Schleswig, Beschluß vom 4.11.2009 - 16 W 120/09 -, Juris Rdnr.2; auch: OLG Karlsruhe, Beschluß vom 31.3.2005 - 8 W 11/05 -). Auf die dortige ausführliche Begründung wird verwiesen.

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In der zitierten Entscheidung führt das OLG Schleswig weiter aus:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2013-11-04/37-oh-1-10#rd_6

“Ergänzungsfragen nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens muß das Gericht auch im selbständigen Beweisverfahren regelmäßig nachgehen, sei es durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens oder aber durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. In den Grenzen des Rechtsmissbrauchs muß einem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf ... Ladung des Sachverständigen zwecks Befragung grundsätzlich stattgegeben werden, auch wenn das Gericht die bisherige Begutachtung für ausreichend und überzeugend hält (BGH NJW-RR 2001, 1431; OLG Celle OLGR 2009, 443, Rn 5 nach juris).”

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2013-11-04/37-oh-1-10#rd_7

Die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf ein zuvor eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren wird in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls als zulässig angesehen (BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - VII ZB 39/06 -; Kammergericht, Beschluß vom 12.5.2000 - 7 W 3005/00 -).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2013-11-04/37-oh-1-10#rd_8

Seinen Anspruch auf Anhörung des Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren kann der betroffene Verfahrensbeteiligte durch die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 29.10.2013 weiterverfolgen (vgl.: OLG Schleswig, Beschluß vom 4.11.2009 - 16 W 120/09 -, Juris Rdnrn. 1 und 3).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2013-11-04/37-oh-1-10#rd_9

Aufgrund dieser Rechtsschutzmöglichkeit, die zur Vorlage der Akte an das Kammergericht führt, besteht kein Anlaß zu weiterer Veranlassung von Amts wegen.