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Landgericht Aachen, Urteil vom 17.11.2025 – 86 KLs 6/23

1. große Wirtschaftsstrafkammer

ECLI:DE:LGAC:2025:1117.86KLS6.23.00

G r ü n d e

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Dem Urteil liegt eine Verständigung zugrunde nach § 257c StPO.

II.

1.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 60 Jahre alte QY. wurde am 22.09.1965 in CN. in NG. geboren. Dort wuchs er im elterlichen Haushalt auf und besuchte regulär die Grundschule. 1974 trennten sich seine Eltern und er zog mit seiner Mutter zu seiner Großmutter nach K.-Burtscheid. Zu seinem Vater hatte er seitdem keinen Kontakt mehr.

In K. besuchte er von 1975 bis 1976 die Grundschule in K.-QJ. und von 1977 bis 1982 die Hauptschule in K.-QJ.. Im Anschluss wechselte er auf die Gewerbliche Schule K. II, die er von 1983 bis 1984 besuchte. Danach absolvierte er von Februar 1985 bis Februar 1988 eine Lehre zum Maschinenbauschlosser. Von März bis Juni 1988 arbeitete er als Maschinenschlosser bei der Fa. PD. in K., von April 1989 bis Februar 2003 bei der Firma XW.. und von März 2003 bis Oktober 2014 bei der Firma VI. in K., die er mitgründete. Von Oktober 2007 bis 2019 leitete er die Firma MA..

Im Jahr 2014 heiratete der Angeklagte erstmals. Die Ehe ist inzwischen geschieden. Im Jahr 2024 hat er erneut geheiratet. Er hat mit seiner zweiten Ehefrau zwei Kinder im Alter von 6 und 9 Jahren.

Der Angeklagte leidet unter chronischer Prostatitis und seit der Hausdurchsuchung im hiesigen Verfahren an einem Tinnitus auf beiden Ohren.

Strafrechtlich war der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

III.

Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

Der Angeklagte betrieb seit 2008 bis zu der - seitens der Strafverfolgungsbehörden durchgesetzten Abschaltung am 16.10.2019 - als alleiniger Verantwortlicher der Unternehmen ES.. und PF. unter der Internetadresse NK. einen Filehoster, das heißt einen zentralen Datenspeicherdienst, der dazu diente, den Nutzern gegen Entgelt in großer Anzahl attraktive urheberrechtlich geschützte Werke, wie etwa Kinofilme, TV-Serien, Musikstücke, Erotikproduktionen und Literaturerzeugnisse, - ohne Zustimmung der jeweiligen Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte anzubieten. Dieser unter dem Namen Share-Online firmierende Dienst erlaubte es seinen Nutzern, für die breite Öffentlichkeit interessante urheberrechtlich geschützte Werke hochzuladen, die sodann auf dem Portal anderen Nutzern zum - in der Regel kostenpflichtigen - Download angeboten wurden. Um ihre auf dem Server des Angeklagten gespeicherten Dateien der Allgemeinheit zugänglich zu machen und gleichzeitig den Bekanntheitsgrad der Plattform Share-Online zu erhöhen, platzierten die die Dateien hochladenden Nutzer nach dem Hochladen ihrer Dateien die zum Speicherort führenden Links vornehmlich auf den in der Szene bekannten Seiten MM. www.serienjunkies.org und II.. Mit der Schaffung und dem fortlaufenden Betrieb von Share-Online bezweckte der Angeklagte zum einen, aktuelle urheberrechtlich geschützte Mediendateien auf seinen Festplattenspeichern zum entgeltlichen Download bereitzuhalten, während er zum anderen auch wusste, dass die diese Dateien hochladenden Nutzer keine Zustimmung zur Speicherung und Weiterverbreitung seitens der betroffenen ausschließlichen Rechteinhaber erhalten hatten.

Den zumeist aufgrund der auf den vorgenannten einschlägigen Seiten geschalteten auffälligen Bannerwerbung auf Share-Online aufmerksam gewordenen Interessenten, bot der Angeklagte zur Nutzung des auf dem Portal verfügbaren vielfältigen Angebots eine kostenlose, aber mit erheblichen Einschränkungen hinsichtlich Umfang und Leistung verbundene Grundversion, als sogenannten „Free-Account“, insbesondere aber den zahlungspflichtigen „Premium-Account“, der eine wesentlich schnellere, an Datenvolumen unbegrenzte, auch parallele Downloadmöglichkeit eröffnete, mit Laufzeiten von einem bis zu dreißig Monaten zu Preisen von 10,49 Euro bis hin zu 99,99 Euro an. Um die Nutzer an seine Plattform zu binden, kreierte der Angeklagte zudem Bonus- und Partnerprogramme, die für Neuabschlüsse von Abonnements, Verlängerungen und Platzieren von Werbung auf Drittseiten belohnten, sowie „VIP“- und „VIP-Spezial“-Zugänge, mit denen die besonders erfolgreichen Abonnenten unter anderem mit einer zusätzlichen Gewinnbeteiligung für vermittelte Verkäufe von Abonnements profitierten. Um für das Einstellen beliebter Werke auf seinen Servern einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, entwickelte der Angeklagte zudem ein Vergütungssystem, das sich bei der Entlohnung an der Größe sowie der Downloadanzahl der eingestellten Dateien orientierte. Allen Nutzern garantierte der Angeklagte bei der Accounteröffnung und -führung und mithin beim Up- und Downloaden völlige Anonymität.

Um einen reibungslosen Betrieb des Up- und Downloads sicherzustellen, stellte der Angeklagte den fachkundigen, gesondert Verfolgten Hübner als leitenden IT-Mitarbeiter ein, der für die Pflege des Datenbanksystems inklusive der Nutzerverwaltung von Share-Online und für die Behandlung eingehender Support- beziehungsweise Kundenanfragen verantwortlich war und ließ diesen ein Skript zur besseren und schnelleren Verarbeitung und Abarbeitung der während der Betriebszeit der Plattform eingehenden Missbrauchsmeldungen geschädigter Rechteinhaber nach Entdeckung ihrer Werke im Angebotsportfolio des Filehosters, konzipieren. Das strukturell auf die Begehung von Urheberrechtsverstößen angelegte Geschäftsmodell war derart erfolgreich, dass der Angeklagte AJ. zu Höchstzeiten des Betriebs von Share-Online im Jahr 2019 für durchschnittlich etwa 350.000 Euro im Monat umfangreiche Serverkapazitäten in einem Umfang von circa 19 Petabyte, was etwa 20 Millionen Gigabyte entspricht, anmieten musste.

Um eine möglichst hohe Anzahl an aktuellen und bei Internetnutzern begehrten Urheberrechtswerken auf Share-Online sicherzustellen, stellte der Angeklagte den Uploadern zudem diverse technische Hilfestellungen bereit. So stellte er Programme sowie Netzwerk-Verbindungen zur Verfügung, mit denen die Uploader besonders schnell, simultan und zeitlich unbegrenzt Urheberrechtswerke großen Dateiumfangs hochladen konnten. Ferner stellte er ein spezielles IT-Werkzeug, eine sogenannte „Link-Checker-API“ bereit, mit dem die Uploader ihrerseits vereinfacht und massenhaft überprüfen konnten, ob ihre früheren Uploads aufgrund von Urheberrechtsverstößen zwischenzeitlich gelöscht wurden, um in diesem Fall einen umgehenden, erneuten Upload der gleichen Werke durchführen zu können. Um darüber hinaus die tagesaktuelle Entwicklung der begehrtesten Werke in den unterschiedlichen Branchen sowie die erfolgreichsten Uploader und die beliebtesten Downloaddateien zu erkennen, ließ sich der Angeklagte durch den gesondert verfolgten Hübner einen Administratorenzugang zur Datenbank von Share-Online einrichten, über den er auch regelmäßig Einfluss auf die Bezahlung der Uploader nehmen konnte. Aufgrund seiner eingerichteten Rechte und der Kenntnisnahme der Bezeichnung der Dateien, als auch durch Öffnen dieser, war dem Angeklagten bekannt, dass sich der fast ausschließliche Teil der auf der von ihm bereitgestellten Server hoch- und von anderen Nutzern anschließend heruntergeladenen Dateien dem nicht genehmigten Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken diente. Dem Angeklagten AJ. war mithin jederzeit bewusst, durch Ausgestaltung und Struktur der Seite NK. zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu animieren und diese zu fördern.

Insgesamt konnten auf dem Portal im oben genannten Tatzeitraum 30.899 verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke von 165 betroffenen Unternehmen aus den Bereichen Film-/TV, Musik, Erotik und Literatur als Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte zugeordnet werden. Innerhalb der Film-/TV-Branche konnten 855 urheberrechtlich geschützte Werke zum Nachteil 12 betroffener Unternehmen identifiziert werden, bezüglich der Musikindustrie 29.309 Werke zum Nachteil 108 betroffener Unternehmen, bezüglich der Erotikindustrie 565 Werke zum Nachteil 40 betroffener Unternehmen und mit Blick auf die Literatur- beziehungsweise Verlagsbranche 170 Werke zum Nachteil 5 betroffener Unternehmen.

Die Anzahl und die Verteilung der vorgefundenen urheberrechtlich geschützten Werke zum jeweils betroffenen Unternehmen ergibt sich aus den nachfolgenden vier tabellarischen Übersichten entsprechend der jeweils betroffenen Branche:

Aus der Film- und TV-Branche waren dies folgende Unternehmen:

(Ergebnisse bezogen auf die Datenmenge Complete Files -„CF“-)

Anzahl der tatsächlichen Rechteinhaber

Werke

1

QC.

1

Keine Angabe möglich

1

CS.

2

YW.

3

SZ.

5

GR.

5

AK.

5

FF.

9

FT.

32

Summe

(Ergebnisse bezogen auf die Datenmengen Single Files not archived („SFNA“)

und Single Files archived RAR -„SFAR“-)

Anzahl der tatsächlichen Rechteinhaber

Werke

1 DU.

3 QK.

9 CS.

11 DH.

13 DK.

26 QC.

48 EN.

56 Keine Angabe möglich

83 GR.

134 PR.

146 FF.

293 FT.

823 Summe

855 Summe aller urheberrechtlichen Werke

12 Anzahl der betroffenen Unternehmen

Aus der Musikbranche waren dies folgende Unternehmen:

(Ergebnisse bezogen auf die Datenmenge Complete Files -„CF“-)

Anzahl der tatsächlichen Rechteinhaber

Werke

1 HU.

1 ZQ.

TL.

KI.

12 PK.

34 YH.

67 Summe

(Ergebnisse bezogen auf die Datenmengen Single Files not archived -„SFNA“- und

Single Files archived RAR -„SFAR“-)

Anzahl der tatsächlichen Werke Rechteinhaber

1 YS.

1 WV.

1 MR.

1 GF.

1 DZ.

1 LU.

1 PL.

1 UO.

1 RL.

1 EP.

1 KM.

1 UD.

1 QV.

1 UP.

1 EF.

1 MW.

1 JL.

1 OI.

1 BX.

1 V2

1 KC.

QZ.

EY.

2 HH.

2 RW.

2 RD.

2 FI.

2 WL.

2 XS.

2 FR.

XR.

UG.

3 IS.

3 KG.

3 WU.

3 NN.

3 XD.

3 EA.

AD.

ZX.

NV.

CJ.

5 AS.

5 WI.

5 FY.

PO.

EI.

6 TY.

DO.

KL.

DQ.

EW.

UK.

BM.

HF.

RA.

MU.

12 YE.

DB.

LA.

ZE.

XC.

QU.

LS.

IG.

AV.

JI.

17 FD.

17 DN.

19 GZ.

VD.

TD.

DM.

MI.

23 HO.

26 VY.

26 ZH.

PP.

BD.

VZ.

NE.

YT.

35 ZQ.

FV.

LQ.

41 IdolWeb

43 HD.

43 OY.

46 UQ.

46 CO.

60 CA.

64 QW.

73 IN.

80 PU.

109 VU.

135 PW.

146 BK.

149 DX.

265 UM.

281 MD.

290 PK. FW.

355 BMG

697 HU.

850 YH. OU.

2672 KI.

6238 PK.

6693 YH.

9065 TL.

29242 Summe

29309 Summe aller urheberrechtlichen Werke

108 Anzahl der betroffenen Unternehmen

Aus dem Erotikbereich waren folgende Unternehmen betroffen:

(Ergebnisse bezogen auf die Datenmenge Complete Files -„CF“-)

Anzahl der tatsächlichen Werke Rechteinhaber Sonstige Informationen

1 II YI.

1 FEB ST.

1 PP TT.

9 In der Ergebnisdokumentation ist keine

Angabe vorhanden

13 Summe

(Ergebnisse bezogen auf die Datenmengen Single Files not archived -„SFNA“-

und Single Files archived RAR -„SFAR“-)

Anzahl der tatsächlichen Rechteinhaber Sonstige Informationen

Werke

1 JF NZ.

1 UV OH.

1 AMC UA.

1 OLE KH.

1 K ST.

1 IU ZF.

1 TE YF.

1 CG AC.

1 HV TS.

1 OL IC.

1 FA AW.

1 GS NS.

BV XK.

FU TW.

2 BC DT.

2 OS OT.

2 V ST.

2 II SX.

2 OLI IC.

FR XJ.

PP TT.

3 AY VS.

3 MX ST.

RH SG.

EJ HB.

4 OLO IC.

4 IB NB.

4 RN YU.

4 EB RG.

WF HC.

DD GM.

5 SF IH.

FEB ST.

B NI.

6 JW TR.

6 SV HQ.

6 AM SS.

7 VH RG.

8 GW DG.

HS LW.

AI JC.

9 AMD UA.

11 AMB UA.

AE HK.

G RO.

16 GT KU.

19 OLK IC.

GY LX.

EC ZL.

69 HSD LW.

211 In der Ergebnisdokumentation ist kein Label vorhanden

552 Summe

565 Summe aller urheberrechtlichen Werke

40 Anzahl der betroffenen Unternehmen

Aus der Literatur- beziehungsweise Verlagsbranche waren folgende Unternehmen betroffen:

(Ergebnisse bezogen auf die Datenmengen Single Files not archived -„SFNA“- und Single Files archived RAR -„SFAR“-)

Anzahl der tatsächlichen Rechteinhaber sonstige Informationen

Werke

1

KopievoneBookLSWgr1000AbsatzEver.txt

C.H. Beck

3

Aktuelles_Suchergebnis_20211116_tev.txt

Tev

16 Aktuelles_Suchergebnis_20211116_Carlsen.txt Carlsen

41 Aktuelles_Suchergebnis_20211116_ullstein.txt Ullstein

109 Aktuelles_Suchergebnis_20211116_piper.txt Piper

170 Summe

170 Summe aller urheberrechtlichen Werke

5 Anzahl der betroffenen Unternehmen

Durch die Schaffung und den Betrieb des Filehosters Share-Online generierte der Angeklagte eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang für seinen Lebensunterhalt: So erlangte er im Zeitraum vom 16.04.2008 bis zum 16.10.2019 Einnahmen in Höhe von mindestens 64.125.820,79 Euro, die sich primär aus den Abonnement-Zahlungen der Nutzer von Share-Online und Werbeeinnahmen zusammensetzten und auf Geschäftskonten der PF. eingingen, die unter der uneingeschränkten Kontrolle und Verfügungsgewalt des Angeklagten standen. Ab 2011 zahlte der Angeklagte 40% seiner Einnahmen an den gesondert Verfolgten Hübner aus. Seine unrechtmäßigen Einkünfte verwendete der Angeklagte dabei für einen luxuriösen Lebensstil und investierte in erheblichem Umfang in Depotanlagen sowie den Erwerb von Wohn- und Geschäftsimmobilien als Renditeobjekte.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte mit den Rechteinhabern eine Vereinbarung zum Täter-Opfer-Ausgleich zur Schadenswiedergutmachung getroffen:

„I. Vereinbarung

Die Parteien sind sich einig, dass mit Abschluss und Durchführung des nachfolgenden Vergleichs, der dem Angeklagten erhebliche persönliche Leistungen und Verzicht auferlegt, sämtliche Ansprüche der Rechteinhaber - gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob bekannt oder unbekannt - aus dem, der Anklage der Staatsanwaltschaft zu dem Az.111 Js 44/15 zugrundeliegenden Lebenssachverhalt abgegolten und erledigt sind.

Der Angeklagte entschuldigt sich für sein Verhalten und die damit einhergehenden Rechtsverletzungen bei den Rechteinhabern. Die Rechteinhaber nehmen diese Entschuldigung sowie die von dem Angeklagten zu leistende Schadenswiedergutmachung als abschließende Schadenswiedergutmachung an.

Der Angeklagte und die Rechteinhaber sind sich darüber einig, dass diese Vereinbarung Teil des Hauptverhandlungsprotokolls ist und ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschlossen wird.

Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen dieses Strafverfahrens umfangreich Vermögen des Angeklagten arrestiert - u.a. Grundstücke, Miteigentumsanteile, Bargeld sowie Konten und Wertpapierdepots. Der Angeklagte und die Rechteinhaber sind sich einig, dass das nachstehend im Einzelnen bezeichnete Eigentum (Sache und Rechte) des Angeklagten, auch soweit es nicht arrestiert worden ist, zur Schadenswiedergutmachung den Rechteinhabern zugutekommen soll.

II. Grundstücke und Miteigentumsanteile

Zur Absicherung der Zahlungsansprüche der Rechteinhaber hat der Angeklagte zugunsten der Rechteinhaber - diese vertreten durch Rechtsanwalt SR. EB. als Treuhänder - für jede Immobilie eine Grundschuld bewilligt deren Höhe nachstehend im Einzelnen benannt wird. Die Grundschulden werden eingetragen, sobald der Angeklagte oder die Rechteinhaber dem Notar Dr. HM. den Abschluss dieses Täter-Opfer-Ausgleichs nachgewiesen haben.

Der Angeklagte wird die in II. 2.1 - 2.9 benannten Immobilien durch von den Rechteinhabern ausgesuchten Maklern zeitnah und bestmöglich veräußern. Der Angeklagte hat die Makler mit der Erstellung von Exposés beauftragt und wird diese den Rechteinhabern zur Verfügung stellen. Sobald den Maklern für eines der Objekte ein Kaufangebot unterbreitet wird, übermitteln sie dieses den Rechteinhabern zur Kenntnis. Die Rechteinhaber werden die Angebote nach Treu und Glauben prüfen und dem Verkauf zu angemessenen Konditionen zustimmen. Der Kaufpreis abzüglich derjenigen Beträge, die zur Befriedigung der vorrangig durch Sicherung im Grundbuch eingetragenen Gläubiger aufzubringen sind, z.B. offene Immobiliendarlehen, Vorfälligkeitsentschädigung etc. sowie abzüglich einer etwaigen Maklerprovision, Notarkosten und Spekulationssteuer (s. VIII) etc. soll auf ein von den Rechteinhabern zu benennendes Anderkonto gezahlt werden. Bis zur Veräußerung wird der Angeklagte die laufenden Kosten der Immobilien soweit möglich von den Immobilienkonten bestreiten, die die Staatsanwaltschaft 2019 gepfändet und wieder freigegeben hat.

Durch den Angeklagten zu verkaufen sind die folgenden Objekte:

Immobilie UC.-straße, VG., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts TZ. von TZ. Blatt N01, Gemarkung TZ., Flur 13, Flurstück 401, welche durch die Staatsanwaltschaft aufgrund des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12.09.2019 (506 Gs 1811/19) mit einer Sicherungshypothek gesichert wurde. Die zugunsten der Rechteinhaber bewilligte Grundschuld beträgt EUR 110.000,00.

Immobilie TP.-straße, V., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts K. von QJ., Blatt 1724, Gemarkung QJ., Flur 5, Flurstück 2184, welche durch die Staatsanwaltschaft aufgrund des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12.09.2019 (506 Gs 1811/19) mit einer Sicherungshypothek gesichert wurde. Die zugunsten der Rechteinhaber bewilligte Grundschuld beträgt EUR 490.000,00.

Immobilie ZY.-straße, XY., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts SM. von KV., Blatt 1723, Gemarkung KV., Flur 24, Flurstücke 331, 493, 494 welche durch die Staatsanwaltschaft aufgrund des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12.09.2019 (506 Gs 1811/19) mit einer Sicherungshypothek gesichert wurde. Die zugunsten der Rechteinhaber bewilligte Grundschuld beträgt EUR 640.000,00.

Sondereigentumseinheit VH.-straße, V.-XI., 560/100.000 Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts K. von XI. Blatt 2766 verzeichneten Grundbesitz der Gemarkung XI., Flur 1, Flurstücke Nr. 286, 1404 und 1405 verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen - Aufteilungsplan Nr. 76 -, welche durch die Staatsanwaltschaft aufgrund des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12.09.2019 (506 Gs 1811/19) mit einer Sicherungshypothek gesichert wurde. Die Grundschuld zugunsten der Rechteinhaber beträgt gemeinsam mit derjenigen für die Immobilie aus Ziffer 5. EUR 100.000.

Sondereigentumseinheit VH.-straße, V.-XI., 582/100.000 Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts K. von XI. Blatt 2766 verzeichneten Grundbesitz der Gemarkung XI., Flur 1, Flurstücke Nr. 286, 1404 und 1405, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen - Aufteilungsplan Nr. 58 -, welche durch die Staatsanwaltschaft aufgrund des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12.09.2019 (506 Gs 1811/19) mit einer Sicherungshypothek gesichert wurde. Die Grundschuld beträgt gemeinsam mit derjenigen für die Immobilie aus Ziffer 4. EUR 100.000.

Wohnungseigentum WT.-straße, LV.-straße, MO.-straße, PY. 284/10.000 Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts K. von BY. Blatt 1974 verzeichneten Grundbesitz der Gemarkung BY., Flur 4, Flurstück Nr. 339, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Haus I im Erdgeschoss gelegenen Wohnung im Aufteilungsplan Haus I Wohnung Nr. 4, , welche durch die Staatsanwaltschaft aufgrund des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12.09.2019 (506 Gs 1811/19) mit einer Sicherungshypothek gesichert wurde. Die zu Gunsten der Rechteinhaber eingetragene Grundschuld beträgt EUR 80.000,00.

Immobilie SO., QQ.-straße, 41844 SO., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts PX. von SO., Blatt 11887, Gemarkung SO., Flur 38, Flurstück 469, welche durch die Staatsanwaltschaft aufgrund des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12.09.2019 (506 Gs 1811/19) mit einer Sicherungshypothek gesichert wurde. Die Grundschuld zugunsten der Rechteinhaber bewilligte beträgt EUR 280.000,00.

Immobilie WZ.-straße, V., eingetragen im Grundbuch des Amtsgericht K. von GN. Blatt 174, Gemarkung GN., Flur 2, Flurstück 434. Die zugunsten der Rechteinhaber bewilligte Grundschuld beträgt EUR 1.800.000,00.

Immobilie DA., DY.-straße, 45879 DA., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts von DA..

- Blatt 1810 Gemarkung DA., Flur 10, Flurstücke Nr. 50, 52, 49 und 51 und

- Blatt 2340 Gemarkung DA., Flur 10, Flurstücke Nr. 38 und 39

Die zu Gunsten der Rechteinhaber eingetragene Grundschuld beträgt EUR 800.000.

III. Mobilien

Der Angeklagte ist Eigentümer/Miteigentümer/Inhaber der nachfolgend aufgeführten Konten, Schließfächer, Bargeldbestände bzw. Depots. Zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung tritt er im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs alle Rechte auf Auszahlung der Guthaben von seinen Konten/Aktiendepots, die nachfolgend unter III. 1.-9. aufgeführt sind, an Rechtsanwalt SR. EB. ab, der insofern als Treuhänder für die Rechteinhaber tätig wird. Diese Abtretung wird mit Aufnahme in das Protokoll der Hauptverhandlung wirksam. Rechtsanwalt SR. EB. tritt mit diesem Zeitpunkt an die Stelle des Angeklagten als Gläubiger der Forderungen gegenüber den genannten Banken/Depotstellen. Der Angeklagte versichert, dass keine vertraglichen Abtretungsverbote bestehen.

Die Abtretung umfasst jeweils das gesamte Guthaben, das zum Zeitpunkt der Aufhebung der durch die Staatsanwaltschaft Köln vorgenommenen Pfändungen auf dem jeweiligen Konto/Aktiendepot vorhanden ist. Der genaue Betrag wird von den Banken/Depotstellen bestätigt.

Der Angeklagte verpflichtet sich, die Banken/Depotstellen unverzüglich über diese Abtretungen zu informieren und Rechtsanwalt SR. EB. als berechtigten Empfänger der Auszahlung zu benennen, und den Rechteinhabern die Information der Banken nachzuweisen. Rechtsanwalt SR. EB. nimmt die Abtretungen hiermit an.

Sofern über die Abtretung hinaus weitere Mitwirkungshandlungen und/oder -erklärungen des Angeklagten erforderlich sind, um den Rechteinhabern bzw. dem Treuhänder Zugriff auf die Guthaben zu ermöglichen, wird der Angeklagte diese auf erste Anforderung unverzüglich vornehmen.

Der Angeklagte tritt seinen (zukünftigen) Auszahlungsanspruch gegenüber der Staatskasse hinsichtlich des Bargeldbetrages von EUR 55.000,00, der mit Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Köln vom 08.10.2019 bei der Aachener Bank eG aus dem Schließfach Nr. N02) in Vollziehung des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12.09.2019 (506 Gs 1811/19) gepfändet wurde, soweit ihm dieser Betrag wirtschaftlich zugerechnet werden kann - was derzeit noch Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ermittlungsbehörden einerseits Herrn MS. andererseits ist - an Rechtsanwalt SR. EB. als Treuhänder der Rechteinhaber ab, der die Abtretung bereits heute annimmt. Die entsprechenden Beträge sind auf das oben genannte Konto des Treuhänders auszuzahlen.

Der Angeklagte tritt seinen (zukünftigen) Auszahlungsanspruch gegenüber der Staatskasse hinsichtlich des Bargeldbetrages von EUR 188.760,00, der bei der Aachener Bank eG der mit Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Köln vom 08.10.2019 bei der Aachener Bank eG aus dem Schließfach Nr. N03) in Vollziehung des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12.09.2019 (506 Gs 1811/19) gepfändet wurde, an Rechtsanwalt SR. EB. als Treuhänder der Rechteinhaber ab, der die Abtretung bereits heute annimmt. Die entsprechenden Beträge sind auf das oben genannte Konto des Treuhänders auszuzahlen.

Der Angeklagte tritt seinen (zukünftigen) Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank of Scotland, Konto N04 das mit Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.10.2019 in Vollziehung des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 08.08.2019 (506 Gs 1628/19) gepfändet wurde ab. Nach Angaben der Bank vom 16.10.2019 beträgt das Guthaben EUR 10.508,95.

Der Angeklagte tritt seinen (zukünftigen) Auszahlungsanspruch gegenüber der Bausparkasse Schwäbisch Hall, Bausparnummer: N05 F 02, Konto N06 das mit Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.10.2019 in Vollziehung des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 08.08.2019 (506 Gs 1628/19) gepfändet wurde, ab. Nach Angaben der Bausparkasse beträgt das Bausparguthaben EUR 9.671,59, Stand 22.10.2019, nach Angaben des Angeklagten zum Stand 25.06.2025 EUR 10.319,78.

Der Angeklagte tritt seinen (zukünftigen) Auszahlungsanspruch gegenüber der Aachener Bank eG, N07 die mit Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.10.2019 in Vollziehung des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 08.08.2019 (506 Gs 1628/19) gepfändet wurden, ab. Nach Angaben der Aachener Bank vom 16.10.2019 betrug das Kontokorrentguthaben zum damaligen Zeitpunkt EUR 76.703,27, nach Angaben des Angeklagten zum Stand 25.06.2025 EUR 74.848,12,

Der Angeklagte tritt seinen (zukünftigen) Auszahlungsanspruch gegenüber der JT., N08 Wertpapierdepot N09 KontoPlus N10, Verrechnungskonto N11 die mit Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.10.2019 in Vollziehung des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 08.08.2019 (506 Gs 1628/19) gepfändet wurden, ab. Nach Angaben der JT. vom 21.10.2019 hatte das Depot einen Bestand in Höhe von EUR 1.600.691,96, nach Angaben des Angeklagten zum Stand 25.06.2025 EUR 2.206,38, und das Verrechnungskonto ein Guthaben von EUR 642,52,

7. Abtretung des Auszahlungsanspruches gegenüber der Sparkasse K. hinsichtlich des Kontos der GB.

7.1 Der Angeklagte tritt hiermit als Geschäftsführer und Gesellschafter der GB. seinen bestehenden und zukünftigen Auszahlungsanspruch gegen die Sparkasse K., IBAN N12, Kontoinhaber: GB., an die Rechteinhaber ab.

7.2 Das vorgenannte Konto wurde durch Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.10.2019 im Rahmen der Vollziehung des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2020 (Az. 506 Gs 2842/20) gepfändet.

Nach Mitteilung der Sparkasse K. vom 13.09.2022 wies das Konto zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben in Höhe von EUR 231.778,57 auf.

7.3 Die vorstehende Abtretung steht unter folgenden aufschiebenden Bedingungen (§ 158 Abs. 1 BGB):

Die zustimmende Entscheidung des Landgerichts K. über die Aufhebung des Arrestes gegen die GB. als Drittbeteiligte, wie sie in den Beschlüssen des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2020 (Az. 506 Gs 2842/20) und vom 31.08.2022 (Az. 506 Gs 2679/22) angeordnet wurde.

b) Der von der Pfändung betroffene Betrag wird nicht vollständig zur Deckung der im vorliegenden Strafverfahren gegen den Angeklagten angefallenen Kosten des Verfahrens im Sinne der §§ 464a ff StPO benötigt.

Unter Kosten des Verfahrens im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Gerichtsgebühren, Kosten des Ermittlungsverfahrens sowie notwendige Auslagen der Staatskasse zu verstehen, einschließlich insbesondere der Sachverständigen- und Gutachterkosten, Zeugenentschädigungen, Dolmetscherkosten, Kosten für Zustellungen und Übersetzungen, sowie sonstiger im Zusammenhang mit der Durchführung des Ermittlungs- oder Hauptverfahrens entstandener Auslagen. Klargestellt wird, dass die Kosten der Verteidigung nicht als Kosten des Verfahrens zu verstehen sind.

7.4 Die Abtretung bezieht sich ausschließlich auf denjenigen Teilbetrag des Auszahlungsanspruchs, der nach Abzug der in 7.3 Buchstabe b) genannten Verfahrenskosten verbleibt.

Soweit das Guthaben in voller Höhe zur Kostendeckung herangezogen wird, entfällt die Abtretung.

Soweit hingegen nach Abzug der Verfahrenskosten ein Restbetrag verbleibt, erfasst die Abtretung diesen Restbetrag in voller Höhe.

7.5 Die Abtretung wird mit Eintritt der in 7.3 Buchstaben a) und b) genannten Bedingungen wirksam. Der Umfang der Abtretung bestimmt sich nach Maßgabe des nach Durchführung der Kostenverrechnung verbleibenden Guthabens.

Ab diesem Zeitpunkt sind die Rechteinhaber berechtigt, den abgetretenen Anspruch in der jeweiligen Höhe gegenüber der Sparkasse K. geltend zu machen.

8. Abtretung des Auszahlungsanspruches gegenüber der Sparkasse K. hinsichtlich eigener Konten

Der Angeklagte tritt seinen (zukünftigen) Auszahlungsanspruch gegenüber der Sparkasse K. hinsichtlich nachfolgender Konten N13 ab, die mit Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.10.2019 in Vollziehung des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 08.08.2019 (506 Gs 1628/19) gepfändet wurden. Die Guthaben betragen nach Auskunft der Sparkasse jeweils:

N14 (Stand 25.06.2025: 15.167,20 €)

N15 (Stand 25.06.2025: 15.808,14 €)

N16 (Stand 25.06.2025: 70.559,15 €)

N17 (Stand 25.06.2025: 43.498,29 €).

9. Abtretung des Herausgabeanspruches gegenüber der Sparkasse K.

Der Angeklagte tritt seinen Herausgabeanspruch hinsichtlich des Inhaltes des Schließfachs N18 gegen die Sparkasse K., der den Anspruch auf Öffnung des Schließfaches und Aushändigung des Inhalts an die Rechteinhaber umfasst, an die Rechteinhaber, diese vertreten durch Rechtsanwalt SR. EB. als Treuhänder, ab. Die Parteien sind sich einig, dass das Eigentum an allen im Schließfach befindlichen Gegenständen mit Abschluss dieses Vergleichs auf die Rechteinhaber übergeht. Die Bank bleibt bis zur Herausgabe an die Rechteinhaber, diese vertreten durch Rechtsanwalt SR. EB. als Treuhänder, Besitzerin des Schließfachinhaltes für die Rechteinhaber. Der Inhalt des Schließfaches ist nach Auskunft des Angeklagten geschätzt ca 100.000 EUR bis 140.000 EUR in bar und Gold im Wert von ca 50.000 EUR bis 100.000 EUR.

10. Der Angeklagte tritt seinen (zukünftigen) Auszahlungsanspruch gegenüber der RF., Wertpapierdepot N19 die mit Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.10.2019 in Vollziehung des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 08.08.2019 (506 Gs 1628/19) gepfändet wurden, ab. Nach Angaben der RF. vom 16.10.2019 betrug das Guthaben zum damaligen Zeitpunkt EUR 10.818,50, nach Angaben des Angeklagten zum 25.06.2025 EUR 30.212,75.

11. Der Angeklagte tritt seinen (zukünftigen) Auszahlungsanspruch gegenüber der Staatskasse hinsichtlich des Betrages von EUR 5.580,00, der bei der Verwertung des in seinem Eigentum stehenden Motorrads „Buell“, Versteigerung durch das AG am 13.03.2020, erlöst wurde, an Rechtsanwalt SR. EB. als Treuhänder der Rechteinhaber ab, der die Abtretung bereits heute annimmt. Die entsprechenden Beträge sind auf das oben genannte Konto des Treuhänders auszuzahlen.

IV. Schuldanerkenntnis

1. Die Parteien haben unter dem 08.10.2025 zur weiteren Sicherung der Ansprüche der Rechteinhaber bei dem Notar Dr. HM. ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Angeklagten über die Ansprüche der Rechteinhaber aus dem der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln Az 111 Js 44/15 zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, aufnehmen lassen. Eine Ablichtung des Schuldanerkenntnisses ist als Anlage 1 angeheftet. Der Angeklagte hat dieses abstrakte Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung über den erwarteten Maximalbetrag abgegeben, der voraussichtlich durch die Veräußerung der Immobilien erzielt werden wird.

2. Im Rahmen des abstrakten Schuldanerkenntnisses hat der Angeklagte nachfolgende Ansprüche anerkannt:

den Rechteinhabern Film als Gesamtgläubiger 1.634.000,00 EUR

den Rechteinhabern Musik als Gesamtgläubiger 1.634.000,00 EUR

den Rechteinhabern Erotik, diese vertreten durch die GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH 645.000,00 EUR

den Rechteinhabern Verlag als Gesamtgläubiger 387.000,00 EUR

zu schulden. Klargestellt wurde, dass es sich bei den vier Gläubigergruppen um Teilgläubiger handelt.

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieses Schuldanerkenntnis ausschließlich der Sicherung der Verpflichtungen des Angeklagten aus diesem Vergleich dient.

4. Das Schuldanerkenntnis steht unter der auflösenden Bedingung, dass die aus dem Vermögen des Angeklagten zur Befriedigung der Ansprüche der Rechteinhaber bestimmten Werte - insbesondere

(a) die Verkaufserlöse aus den mit Grundschulden versehenen Immobilien und Grundstücken aus II. 2.1 - 2.9 dieses Vergleiches sowie

(b) die freigegebenen Guthaben aus den von der Staatsanwaltschaft arrestierten Konten sowie weiteren Konten und Bargeld aus III. dieses Vergleiches an die Rechteinhaber ausgekehrt sind, soweit diese nicht Teil der Finanzierungsabrede vom 30.10.2025 sind.

5. Mit Eintritt dieser Bedingung aus Ziffer 4. erlischt das Schuldanerkenntnis in seinem Bestand, und die Rechteinhaber sind nicht mehr berechtigt, aus dem Schuldanerkenntnis Rechte herzuleiten oder Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben.

6. Die Rechteinhaber verpflichten sich, nach Eintritt der Bedingung aus Ziff. 4 auf Verlangen des Angeklagten die Originalurkunden des Schuldanerkenntnisses an den Angeklagten herauszugeben oder deren Vernichtung schriftlich zu bestätigen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

7. Für den Fall, dass die Auszahlung der genannten Gelder nur teilweise erfolgt, bleibt das Schuldanerkenntnis in Höhe der noch nicht ausgekehrten Restbeträge bestehen.

8. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses wird den Rechteinhabern erst nach rechtswirksamem Abschluss dieses in dem Täter-Opfer-Ausgleich enthaltenen Vergleiches ausgehändigt. Ein Anspruch der Rechteinhaber auf vorherige Aushändigung besteht nicht.

V. M.-straße

Die Parteien sind sich einig, dass der Angeklagte im Falle ausbleibender Liquiditätszuflüsse gezwungen ist, einen Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens zu stellen.

Die Parteien sind sich einig, dass eine solche Entwicklung die Durchführung des zwischen ihnen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs geschlossenen Vergleichs gefährden würde.

2. Zur Vermeidung einer solchen Insolvenz des Angeklagten und zur Sicherstellung der weiteren Erfüllung seiner Verpflichtungen wird vereinbart, dass die nachstehend bezeichnete Immobilie M.-straße, V., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts K. von QJ., Blatt 118, Gemarkung QJ., Flur 5, Flurstück 2165, welche durch die Staatsanwaltschaft aufgrund des Vermögensarrest-Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12.09.2019 (506 Gs 1811/19) mit einer Sicherungshypothek belastet ist, an den Angeklagten freigegeben wird. Die Parteien gehen davon aus, dass mit Urteil des Landgerichts K., Aktenzeichen 86 KLs 6/23 (111 Js 44/15) die Sicherungshypothek aufgehoben wird, soweit eine Einziehung nach § 73 e StGB nicht in Betracht kommt.

3. Der Angeklagte ist berechtigt, die Immobilie M.-straße eigenständig zu verwerten oder zu belasten, insbesondere durch Verkauf oder Beleihung.

4. Die Rechteinhaber erklären, dass sie

(a) auf die vorgenannte Immobilie nicht zugreifen werden,

(b) aus dem Erlös eines etwaigen Verkaufs keine Ansprüche herleiten oder Sicherungsrechte geltend machen werden,

(c) und sich damit einverstanden erklären, dass die aus dieser Immobilie erzielten Mittel ausschließlich der Liquiditätssicherung des Angeklagten dienen.

VI. Erfüllung im Sinne des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB

1. Die Parteien schließen diesen Vergleich im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB mit dem Ziel, den durch die Handlungen des Angeklagten entstandenen Schaden wiedergutzumachen und den Rechtsfrieden zwischen den Parteien wiederherzustellen.

2. Die Rechteinhaber erklären ausdrücklich, dass bereits der Abschluss dieses Vergleichs in Verbindung mit der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses und der Bewilligung der Eintragung der Grundschulden als vollständige und endgültige Erfüllung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche aus den angeklagten Taten, Az: 111 Js 44/15 StA Köln, im Sinne des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB gilt.

Die Rechteinhaber erkennen den Vergleich in Verbindung mit der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses und der Bewilligung der Eintragung der Grundschulden damit als Befriedigung ihrer Ansprüche im Sinne der §§ 46a, 73e Abs. 1 Satz 1 StGB an.

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch diesen Vergleich in Verbindung mit der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses und der Bewilligung der Eintragung der Grundschulden die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Einziehung nach §§ 73 ff. StGB erfüllt sind, da den Rechteinhabern der durch die angeklagten Taten verursachte Vermögensnachteil durch diesen Vergleich in Verbindung mit der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses und der Bewilligung der Eintragung der Grundschulden ausgeglichen ist.

4. Die Parteien sind sich einig, dass die vorliegende Vereinbarung Bestandteil des Täter-Opfer-Ausgleichs ist und in das Strafverfahren gegen den Angeklagten zur Kenntnis der Staatsanwaltschaft und des Gerichts eingebracht wird.

VII. Sicherungszweck der Grundschulden

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Grundschulden ausschließlich der Sicherung der in den Abschnitten I. „Vereinbarung“ und II. „Grundstücke und Miteigentumsanteile“ bezeichneten Ansprüche aus dem Täter-Opfer-Ausgleich dienen und damit inhaltlich und wirtschaftlich akzessorisch mit der jeweiligen Verpflichtung des Angeklagten aus dem Vergleich verknüpft sind.

Die Grundschulden dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als die gesicherte Forderung besteht.

Eine Freigabe oder Löschung der Grundschuld erfolgt nur, wenn die Ansprüche aus dem Täter-Opfer-Ausgleich vollständig erfüllt sind oder die Rechteinhaber der Löschung schriftlich zugestimmt haben.

Die Rechteinhaber verpflichten sich, der Löschung der Grundschulden im Rahmen der Veräußerung der o.g. Immobilien zuzustimmen, Zug-um-Zug gegen Auszahlung des Veräußerungserlöses im oben genannten Sinne an sie, vertreten durch den Treuhänder Herrn Rechtsanwalt EB..

Diese Sicherungsvereinbarung stellt die Akzessorietät der Grundschulden inhaltlich her.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Grundschulden nur als Sicherungsgrundschulden im Sinne dieser Vereinbarung bestehen und verwertet werden dürfen.

VIII. Regelung zur Spekulationssteuer gemäß § 23 EStG

1. Soweit im Zusammenhang mit der Veräußerung der im Rahmen dieser Vereinbarung bezeichneten Immobilien aus II. 2.1 - 2.9 eine Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) („Spekulationssteuer“) anfällt, sind sich die Parteien darüber einig, dass die hierauf entfallende Steuer aus dem jeweiligen Verkaufserlös zu begleichen ist.

2. Die Höhe der anfallenden Spekulationssteuer ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, insbesondere vom persönlichen Steuersatz des Angeklagten im Jahr der Veräußerung sowie von etwaigen individuellen steuerlichen Abzugsbeträgen.

3. Sobald der Kaufpreis für die jeweilige Immobilie feststeht, wird der Steuerberater des Angeklagten eine realistische Schätzung der voraussichtlich anfallenden Spekulationssteuer vornehmen. Der ermittelte Betrag ist den Rechteinhabern, vertreten durch Rechtsanwalt EB., schriftlich mitzuteilen.

4. Die geschätzte Spekulationssteuer ist aus dem Verkaufserlös zu zahlen, nachrangig zu

• den durch Grundpfandrechte gesicherten vorrangigen Gläubigern (insbesondere offene Immobiliendarlehen, Vorfälligkeitsentschädigungen), sowie

• den Kosten für Maklerprovisionen, Notar- und Grundbuchkosten, soweit durch den Angeklagten zu tragen.

Der nach Berücksichtigung dieser vorrangigen Zahlungen verbleibende Betrag ist in Höhe der geschätzten Steuer auf ein vom Angeklagten zu benennendes Konto zu überweisen.

5. Der Angeklagte verpflichtet sich, nach Erstellung seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr des Verkaufs sowie nach Zugang des endgültigen Steuerbescheides über die tatsächlich angefallene Spekulationssteuer Rechnung zu legen und die entsprechenden Nachweise den Rechteinhabern unverzüglich vorzulegen.

6. Ergibt sich aus der endgültigen steuerlichen Abrechnung, dass ein geringerer Steuerbetrag angefallen ist, so ist der Angeklagte verpflichtet, den zu viel einbehaltenen Betrag unverzüglich an die Rechteinhaber zu erstatten. Ergibt sich ein höherer Steuerbetrag, ist dieser von dem Angeklagten selbst zu tragen.

7. Mit vollständiger Erstattung der sich aus Absatz 6 ergebenden Beträge sind sämtliche Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit der Spekulationssteuer gemäß § 23 EStG aus der Veräußerung der Immobilien gegenseitig abgegolten.

IX. Gesamtforderung

Es wird hinsichtlich der mit diesem Vergleich abgegoltenen Gesamtforderung der Rechteinhaber aus den angeklagten Taten klargestellt, dass die Höhe dieser Gesamtforderung gegen den Angeklagten, den Wert des mit diesem Vergleich übergehenden Vermögens des Angeklagten, um ein Vielfaches übersteigt. Sofern die Höhe der Ansprüche die vereinbarten und geleisteten Zahlungen übersteigt, erfolgt die Erledigung im Wege eines Teil-Erlasses.“

Weiterhin hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe aller asservierten Gegenstände verzichtet.

IV.

1.

Die unter I. getroffenen Feststellungen zur Person einschließlich der nicht vorhandenen Vorstrafen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den anderen diesbezüglich in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12.11.2025.

2.

Die unter II. getroffenen Feststellungen zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, zu deren Vorgeschichte und den Begleitgeschehnissen beruhen in erster Linie auf dem Geständnis des Angeklagten, den Bekundungen des Zeugen UF. sowie auf den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.

V.

Der Angeklagte hat sich damit wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß §§ 106 Abs. 1 Var. 1 und Var. 3, 108 Abs. 1, 108a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, 27, 28 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit oder gar deren Aufhebung zu irgendeinem tatrelevanten Zeitpunkt haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.

VI.

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die festzusetzende Strafe war dem Strafrahmen des § 108a Abs. 1 UrhG zu entnehmen.

Dieser Strafrahmen war gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB (Beihilfe) nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

Eine weitere Verschiebung des Strafrahmens nach § 46a StGB im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich hat die Kammer nicht vorgenommen. Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB liegen nicht vor. Die Vergleichssumme beträgt nur ca. 10-15 % des erlösten Geldes von ca. 65 Millionen Euro. Der tatsächliche Schaden der Rechteinhaber dürfte noch höher sein, weil die geschützten Werke hier zu einem niedrigeren Preis angeboten wurden als auf dem legalen Markt. Zudem hat der Angeklagte zu einem Zeitpunkt, als er schon angeklagt war, aktiv ein an sich beschlagnahmtes Depot mit ursprünglich ca. 1,6 Millionen Euro abverkauft. § 46a Nr. 2 StGB scheitert daran, weil er darüber hinaus sein von ihm bewohntes Grundstück nicht zur Verwertung zur Verfügung gestellt hat.

Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Diesem Geständnis kam besondere Bedeutung zu, weil es eine umfangreiche und lange Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung einen Vergleich mit den Rechteinhabern geschlossen hat. Er hat seit Beginn der Hauptverhandlung aktiv daran mitgewirkt, dass die Rechteinhaber eine Kompensation erhalten und hat dafür einen Großteil seines Vermögens zur Verfügung gestellt. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich aus, dass er nicht vorbestraft war. Strafmildernd hat die Kammer die lange Verfahrensdauer berücksichtigt sowie den Umstand, dass der Angeklagte auf die Rückgabe aller Asservate verzichtet hat.

Strafschärfend wirkte sich in erster Linie die lange Tatdauer aus sowie der Umstand, dass den Rechteinhabern hier sehr hohe Schäden entstanden sind. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in Kenntnis seiner Schadensersatzpflicht ein unter bis heute ungeklärten Umständen freigegebenes Depot von 1,6 Millionen Euro in kleinen Tranchen aufgelöst hat und auf diesem Konto zuletzt nur noch 600 Euro waren.

Unter Würdigung und Abwägung aller oben aufgeführten Umstände und unter Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

für tat- und schuldangemessen:

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwar ein Jahr überschreitet, aber nicht zwei Jahre überschreitet, kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Der Angeklagte hat die Tat umfänglich gestanden und einen Täter-Opfer-Ausgleich geschlossen. Er verfügt über soziale Bindungen. Gegen ihn wird erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt. Bereits vor diesem Hintergrund ist daher die Erwartung gerechtfertigt, dass er sich die Verurteilung als solche als Warnung dienen lassen und nicht mehr straffällig werden wird. Diese Überzeugung ergibt sich für die Kammer aus einer Gesamtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Angeklagten wie auch der von ihm begangenen Tat. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte die von ihm begangene Tat vollständig eingeräumt hat und auch die weiteren zuvor im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten angeführten Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nochmals gewürdigt. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe.

VII.

Von einer Einziehungsentscheidung zugunsten der Nebenkläger wird abgesehen, da durch den Vergleich Erfüllung eingetreten ist. Im Weiteren wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehungsentscheidung abgesehen.

VIII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

A. X. O.

Ausgefertigt

E.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle