Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2013

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 28.02.2013 – 11 Ta 21/13

ECLI:DE:LAGRLP:2013:0228.11TA21.13.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

Zitiert 6 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Beschwerdeführer) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 02.01.2013 – 5 Ca 1042/12 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird für das Verfahren auf 650,00 EUR und für den Vergleich auf 4.100,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_1

Die Beschwerdeführer, die die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – in dem Verfahren 5 Ca 1042/12 vertreten haben, begehren mit ihrer sofortigen Beschwerde die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_2

Die Klägerin des Verfahrens 5 Ca 1042/12 hat bei der Beklagten des Verfahrens am 01.10.2011 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten aufgenommen und von der Beklagten zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von 650,00 EUR und zusätzlich eine monatliche Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 100,00 EUR erhalten. Die Beklagte hat am 24.09.2012 gegenüber der Klägerin erklärt, sie brauche nicht mehr zu erscheinen, sie werde sie zukünftig definitiv nicht mehr beschäftigen bzw. ausbilden. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin in dem Verfahren 5 Ca 1042/12 mit ihrer am 29.10.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage von der Beklagten ihre tatsächliche Beschäftigung als Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten verlangt.

3

Die Klägerin und die Beklagte haben das Verfahren 5 Ca 1042/12 mit Vergleich vom 21.11.2012 beendet. Danach gilt:

4

…

1. Es besteht Einigkeit der Parteien, dass das Ausbildungsverhältnis zum 31.01.2013 im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben wird.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_3

2. Die Beklagtenseite stellt die Klägerin von der Präsenzpflicht im Ausbildungsbetrieb zu erscheinen unwiderruflich frei. Während der Zeit der Freistellung findet § 615 S. 2 BGB keine Anwendung.

6

3. Auf Wunsch erhält die Auszubildende ein wohlwollendes Zeugnis; entsprechendes gilt für ein Abschlusszeugnis nach Ende der Ausbildung.

7

4. Das Ausbildungsverhältnis wird bis zu seinem Ende ordnungsgemäß abgerechnet.

8

5. Es besteht Einigkeit, dass die Auszubildende einer anderweitigen Ausbildung nachgehen kann.

9

6. Die Auszubildende verzichtet auf einen Ausbildungsschadensersatzanspruch; der Ausbilder nimmt diesen Verzicht an.

…

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_4

Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – mit Beschluss vom 02.01.2013 – 5 Ca 1042/12 – den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 650,00 EUR festgesetzt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_5

Gegen diesen ihnen am 04.01.2013 zugegangenen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht am 16.01.2013 Beschwerde eingelegt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_6

Mit Beschluss vom 17.01.2013 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – dieser Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.

13

Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer das Folgende ausgeführt:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_7

Das monatliche Einkommen der Klägerin habe insgesamt 750,00 EUR betragen. Neben der monatlichen Vergütung in Höhe von 650,00 EUR sei auch die zusätzlich gezahlte monatliche Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 100,00 EUR zu berücksichtigen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_8

Für das Verfahren sei nicht nur ein Bruttomonatsverdienst festzusetzen. Vielmehr sei die Vergütung für die Restlaufzeit des Ausbildungsvertrages festzusetzen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_9

Für den Vergleich ergebe sich ein Mehrwert. Werterhöhend sei die einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 31.01.2013, die Aufhebung der Präsenzpflicht, die Normierung der Zeugnisansprüche, die Freistellung, die Erlaubnis, einer anderen Ausbildung nachgehen zu dürfen, und der Verzicht auf einen Ausbildungsschadensersatzanspruch. Dabei sei die Freistellung mit 750,00 EUR pro Monat, die Zeugnisansprüche mit 1.125,00 EUR und die Erlaubnis, einer anderen Ausbildung nachgehen zu dürfen, sowie der Verzicht auf einen Ausbildungsschadensersatzanspruch mit 1.000,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR zu bewerten.

II.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_10

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Beschwerdeführer) war für das Verfahren auf 650,00 EUR und für den Vergleich auf 4.100,00 EUR festzusetzen.

18

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für das Verfahren war mit 650,00 EUR festzusetzen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_11

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2009 – 1 Ta 1/09 – zitiert nach juris) ist der im gekündigten Arbeitsverhältnis gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung, sofern keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer niedrigeren oder höheren Bewertung führen könnten, grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Nichts anderes gilt für den im ungekündigten Arbeitsverhältnis gestellten Antrag auf Beschäftigung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2012 – 1 Ta 182/12 – zitiert nach juris).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_12

Diese Grundsätze gelten auch für Ausbildungsverhältnisse. Auch in diesen ist der Beschäftigungsantrag, sofern keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer niedrigeren oder höheren Bewertung führen könnten, grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Daran ändert der Umstand, dass ein Ausbildungsverhältnis nach einer bestimmten Dauer nur noch fristlos gekündigt werden kann, nichts. Denn das Interesse des / der Auszubildenden an seiner / ihrer tatsächlichen Beschäftigung ist nicht von der Möglichkeit zur Kündigung des Vertragsverhältnisses abhängig.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_13

Im vorliegenden Fall sind besondere Anhaltspunkte, die zu einer niedrigeren oder höheren Bewertung führen könnten, nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war der Antrag der Klägerin auf ihre tatsächliche Beschäftigung mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_14

Die Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes war dabei mit 650,00 EUR zu veranschlagen. Zwar hat die Klägerin von der Beklagten auch Fahrtkosten pauschal mit monatlich 100,00 EUR erstattet erhalten. Diese pauschale Erstattung von Fahrtkosten, dient jedoch lediglich dem Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen und ist daher bei der Berechnung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes nicht zu berücksichtigen (vgl. Vollstädt, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage 2008, § 12 Rn. 167; LAG Köln, Beschluss vom 14.07.2003 – 2 Ta 191/03 – zitiert nach juris).

23

Nach alledem war der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für das Verfahren auf 650,00 EUR festzusetzen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_15

2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für den Vergleich war mit 4.100,00 EUR (Wert des Verfahrens von 650,00 EUR zuzüglich des Vergleichsmehrwertes von 3.450,00 EUR) festzusetzen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_16

Nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzt die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwerts voraus, dass durch die vergleichsweise Regelung ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien hinsichtlich des Regelungsgegenstandes beseitigt wird.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_17

a. Die Ziffer 1 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien die einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 31.01.2013 vereinbart haben, war mit drei Bruttomonatsverdiensten, also 1.950,00 EUR zu bewerten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_18

Eine Regelung hinsichtlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in einem Vergleich ist, sofern diese einen Streit zwischen den Parteien oder eine Ungewissheit derselben beseitigt, gemäß § 23 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 S. 1 GKG höchstens mit dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2011 – 1 Ta 272/11 – zitiert nach juris). Dabei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten ist die Regelung mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten mit zwei Monatsverdiensten und bei einem Bestand von mehr als einem Jahr mit drei Monatsverdiensten zu bewerten. Diese Grundsätze gelten auch für Ausbildungsverhältnisse (vgl. LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 25.07.2008 – 1 Ta 140/08 – zitiert nach juris).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_19

Im vorliegenden Fall hat der Vergleich die Ungewissheit der Parteien über den Bestand ihres am 01.01.2011 aufgenommenen Ausbildungsverhältnisses beseitigt. Denn die Parteien haben im Vergleich eine Beendigung desselben zum 31.01.2013 vereinbart. Bei Abschluss des Vergleichs hat das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien mehr als ein Jahr bestanden. Vor diesem Hintergrund war die in Ziffer 1 des Vergleichs vom 21.11.2012 vorgesehene Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit drei Bruttomonatsverdiensten, also 1.950,00 EUR zu bewerten.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_20

b. Die Ziffer 2 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Beklagte die Klägerin von ihrer Präsenzpflicht unwiderruflich freigestellt hat und auf die Anwendung von § 615 S. 2 BGB verzichtet hat, war nicht gegenstandswerterhöhend.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_21

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Klägerin bereits am 24.09.2012 durch ihre Erklärung, die Klägerin brauche nicht mehr zu erscheinen, sie – die Beklagte – werde die Klägerin zukünftig definitiv nicht mehr beschäftigen bzw. ausbilden, freigestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welcher über den im Verfahren gestellten Beschäftigungsantrag hinausgehender Streit bzw. welche über diesen hinausgehende Ungewissheit der Vergleich beseitigt haben soll. Vor diesem Hintergrund war die Freistellung nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_22

Im vorliegenden Fall könnte der Verzicht auf die Anwendung von § 615 S. 2 BGB zwar grundsätzlich eine Ungewissheit beseitigt haben und damit werterhöhend sein. Die Beschwerdeführer sehen diesen Verzicht jedoch selbst nicht als werterhöhend an. Jedenfalls weisen sie diesem trotz entsprechender Aufforderung durch das Beschwerdegericht keinen eigenständigen Wert zu. Vor diesem Hintergrund konnte eine werterhöhende Berücksichtigung des Verzichts auf die Anwendung des § 615 S. 2 BGB unterbleiben.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_23

c. Die Ziffer 3 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien geregelt haben, dass die Klägerin auf Wunsch ein wohlwollendes Zeugnis erhält, war nicht gegenstandswerterhöhend.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_24

Eine Regelung hinsichtlich der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in einem Vergleich ist, sofern diese einen Streit zwischen den Parteien oder eine Ungewissheit derselben beseitigt, in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2007 – 1 Ta 181/07 – zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2011 – 1 Ta 111/11 – zitiert nach juris). Dies gilt auch im Ausbildungsverhältnis.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_25

Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch vorgetragen, ob die Parteien über die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses bzw. Abschlusszeugnisses überhaupt gestritten haben bzw. diese in Frage stand und damit ob die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs einen Streit bzw. eine Ungewissheit beseitigt hat. Noch ist die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs, die allenfalls eine Wiederholung des § 109 GewO enthält und nicht einmal vollstreckbar ist, so allgemein, dass sie auch nicht geeignet ist, einen Streit oder eine Ungewissheit über den Inhalt eines etwaigen Zeugnisses zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund war die Ziffer 3 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien geregelt haben, dass die Klägerin auf Wunsch ein wohlwollendes Zeugnis erhält, nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_26

d. Die Ziffer 4 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien geregelt haben, dass das Ausbildungsverhältnis bis zu seiner Beendigung ordnungsgemäß abgerechnet wird, war nicht gegenstandswerterhöhend. Zum einen ist nicht erkennbar, ob die Parteien über die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Vergütung bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses überhaupt gestritten haben bzw. diese in Frage stand und damit ob die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs einen Streit bzw. eine Ungewissheit beseitigt hat. Zum anderen ist die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs so allgemein, dass sie gar nicht geeignet ist, einen Streit oder eine Ungewissheit über den Inhalt der abzurechnenden Beträge zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund war die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs vom 21.11.2012 nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_27

e. Die Ziffer 5 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien Einigkeit dahingehend signalisierten, dass die Klägerin einer anderweitigen Ausbildung nachgehen kann, war nicht gegenstandswerterhöhend. Denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, ob die Parteien über die Berechtigung der Klägerin, einer anderweitigen Ausbildung nachzugehen, tatsächlich gestritten haben bzw. wieso dies nach der Erklärung der Beklagten am 24.09.2012 noch in Frage stand und damit ob die Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs einen Streit bzw. eine Ungewissheit beseitigt hat. Vor diesem Hintergrund war die Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs vom 21.11.2012 nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_28

f. Die Ziffer 6 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Klägerin auf einen etwaigen Ausbildungsschadensersatzanspruch verzichtet hat, war mit 1.500,00 EUR zu bewerten. Denn dieser Betrag stand, so wird jedenfalls der Vortrag der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 06.02.2013 diesseits verstanden, zwischen den Parteien als Schadensersatzforderung im Raum.

38

Nach alledem war der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für den Vergleich auf 4.100,00 EUR festzusetzen.

III.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2013-02-28/11-ta-21-13#rd_29

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war, auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

IV.

40

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.