Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2011

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.07.2011 – 6 Ta 119/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0706.6TA119.11.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.01.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-07-06/6-ta-119-11#rd_1

Im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren wendet sich der beschwerdeführende Kläger gegen die nachträgliche Festsetzung von Raten in Höhe von 30,-- € zur Erstattung der aus der Staatskasse verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 212,98 €, die im Zusammenhang mit einer am 15. Oktober 2009 erhobenen und vergleichsweisen erledigten Zahlungsklage angefallen sind.

2

Das Arbeitsgericht ist von folgender Berechnung für die PKH-Rate ausgegangen:

3

Einkommen netto:

920,00 €

ergänzend ALG-II:

45,85 €

Abzüge:

Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO:

180,00 €

Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO:

395,00 €

Miete:

326,85 €

anrechenbares Einkommen:

64,00 €

PKH-Rate:

30,00 €

4

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt von Hauptakte und PKH-Beiheft Bezug genommen.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-07-06/6-ta-119-11#rd_2

Die vom Arbeitsgericht zu Recht als sofortige Beschwerde gewertete Eingabe des beschwerdeführenden Klägers ist nach § 78 ArbGG in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.

6

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-07-06/6-ta-119-11#rd_3

Der Kläger ist aufgrund einer wesentlichen Änderung seiner für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittlerweile in der Lage, eine Rate von 30,00 € auf die aus der Staatskasse angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu entrichten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-07-06/6-ta-119-11#rd_4

Die nachträgliche Festsetzung durch das Arbeitsgericht ist zu Recht erfolgt, da der beschwerdeführende Kläger seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zur Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend nachgekommen ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-07-06/6-ta-119-11#rd_5

Aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Abschrift des Bescheids des Job-Center V-L vom 03. Januar 2011 (Bl. 37 d. PKH-Beiheftes) lässt sich lediglich entnehmen, dass dieser Bescheid auf Veränderungen einer Jahresverbrauchsabrechnung basiert, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht über das vom Arbeitsgericht angenommene anrechenbaren Erwerbseinkommen verfügt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-07-06/6-ta-119-11#rd_6

Es ist daher von den unter I dargestellten Feststellungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss zur Ermittlung der PKH-Rate (Bl. 47 d. PKH-Beiheftes) auszugehen.

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Die sofortige Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Rechtsbeschwerde war nach den Voraussetzungen von § 574 ZPO nicht zuzulassen.