Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2010

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.10.2010 – 8 Ta 227/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:1022.8TA227.10.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.09.2010 (Az.: 6 Ca 219/10) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-10-22/8-ta-227-10#rd_1

Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Kosten des Rechtsstreits zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten auferlegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-10-22/8-ta-227-10#rd_2

Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 07.10.2010 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die vom Arbeitsgericht nach § 91 a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung, die vorliegend ohnehin nur die Gerichtskosten betrifft (§ 12 a Abs. 1 ArbGG), berücksichtigt den bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses maßgeblichen Sach- und Streitstand und entspricht billigem Ermessen.

3

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

4

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.