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# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.10.2010 – 8 Ta 227/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:1022.8TA227.10.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.09.2010 (Az.: 6 Ca 219/10) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Kosten des Rechtsstreits zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten auferlegt.

**Rn. 2**

Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 07.10.2010 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die vom Arbeitsgericht nach § 91 a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung, die vorliegend ohnehin nur die Gerichtskosten betrifft (§ 12 a Abs. 1 ArbGG), berücksichtigt den bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses maßgeblichen Sach- und Streitstand und entspricht billigem Ermessen.

**Rn. 3**

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

**Rn. 4**

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.10.2010 – 8 Ta 227/10, ECLI:DE:LAGRLP:2010:1022.8TA227.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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