Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2010

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08.01.2010 – 10 Ta 291/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0108.10TA291.09.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20.10.2009, Az.: 6 Ca 953/09, aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_1

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berichtigung eines Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_2

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05.08.2009 Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Einen ausdrücklichen Antrag auf seine Beiordnung hat er nicht gestellt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin reichte er erst mit Schriftsatz vom 01.10.2009, der am 07.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, nach. Inzwischen hatten die Parteien den Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 07.09.2009 beendet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_3

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2009 der Klägerin ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung und folgende Begründung:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_4

„Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28.10.2008 - 8 Ta 72/08 - wird verwiesen (Juris). Ein Antrag auf Beiordnung wurde nicht gestellt.“

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_5

Mit Beschluss vom 20.10.2009 hat das Arbeitsgericht den Tenor des Beschlusses vom 15.10.2009 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

6

„der Passus „unter Beiordnung“ gestrichen wird.“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_6

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, sowohl der handschriftliche Beschluss als auch dessen Begründung ließen erkennen, dass hier ein offensichtlicher Fehler vorliege.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_7

Gegen diesen Berichtigungsbeschluss, der am 23.10.2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 02.11.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.12.2009 nicht abgeholfen und ausgeführt, die Klägerin habe einen Antrag auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten erst in der Beschwerdeschrift gestellt. Dieser Antrag sei nach Abschluss des Verfahrens verspätet.

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_8

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Ziffer 1, 319 Abs. 3 ZPO analog statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 569, 571 ZPO. Sie ist damit zulässig.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_9

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO dient der Nachprüfung des Vorliegens der Berichtigungsvoraussetzungen. Diese sind vorliegend nicht gegeben.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_10

Nach § 319 Abs. 1 ZPO, der analog auch auf Beschlüsse Anwendung findet, sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Beschluss vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Das Arbeitsgericht hat den Tenor des Beschlusses vom 15.10.2009 in sein Gegenteil verkehrt. Im Beschluss vom 15.10.2009 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, bewilligt worden. Im Berichtigungsbeschluss vom 20.10.2009 hat das Arbeitsgericht die Beiordnung des Rechtsanwaltes gestrichen. Dazu wäre das Arbeitsgericht nur befugt gewesen, wenn die ursprüngliche Beiordnung offenbar unrichtig war. Das ist nicht der Fall.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_11

Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergibt. Das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss für die Parteien erkennbar sein. Sie müssen mit einer Berichtigung rechnen können. Irrtümer und Versehen, die nur die beteiligten Richter kennen, können nicht nachträglich berichtigt werden (BAG Beschluss vom 29.08.2001 - 5 AZB 32/00 - AP Nr. 24 zu § 319 ZPO, m.w.N.). Das Arbeitsgericht hatte, wenn man dem Beschluss vom 20.10.2009 folgt, der Klägerin keinen Rechtsanwalt beiordnen wollen. Die Unrichtigkeit der gegenteiligen Beschlussformel war jedoch nicht „offenbar“. Zwar ist im handschriftlichen Beschluss des Vorsitzenden der Text „unter Beiordnung ihres PB“ durchgestrichen worden. In der Reinschrift des Beschlusses, die vom Vorsitzenden ebenfalls unterzeichnet worden ist, befindet sich jedoch eine ausdrückliche Beiordnungsentscheidung zentriert in Fettschrift, die zusätzlich noch unterstrichen worden ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_12

Durch keinerlei Anhaltspunkt wird nach Außen erkennbar, dass die Beschlussformel vom 15.10.2009 unrichtig ist. Der Begründung des Beschlusses lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Vorsitzende der Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten nicht beiordnen wollte. Aus der Formulierung „ein Antrag auf Beiordnung wurde nicht gestellt“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28.10.2008 (8 Ta 72/08) ergibt sich keine offensichtliche, klar zu Tage tretende Unrichtigkeit. Die zitierte Entscheidung beschäftigt sich nicht ansatzweise mit der Frage, ob ein Rechtsanwalt, der für seine bedürftige Partei eine Kündigungsschutzklage erhebt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt, seine Beiordnung ausdrücklich beantragen muss oder von einer stillschweigenden Beantragung auszugehen ist (so z.B. LAG Niedersachsen Beschluss vom 24.09.1998 - 2 Ta 314/98 - MDR 1999,180). Eine offenbare Unrichtigkeit, die der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten hätte „ins Auge springen“ müssen, kann nicht angenommen werden, zumal es auch an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt, die hätte andeuten können, dass dem Begehren nicht in vollem Umfang stattgegeben werden sollte.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_13

Aufgrund des im zweiten Rechtszug geltenden Verschlechterungsverbotes kann vorliegend dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, der Klägerin überhaupt Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz zu bewilligen, obwohl sie den Vordruck mit der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 07.10.2009 und damit nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 07.09.2009 vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. unter vielen: Beschlüsse vom 25.11.2008 - 10 Ta 197/08, vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08, vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 und vom 14.06.2007 - 8 Ta 139/07).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-01-08/10-ta-291-09#rd_14

Da die Beschwerde erfolgreich ist, fallen Gerichtskosten nicht an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 574 ff ZPO bestehen nicht.