Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2007

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14.02.2007 – 11 Ta 16/07

ECLI:DE:LAGRLP:2007:0214.11TA16.07.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.10.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-02-14/11-ta-16-07#rd_1

Im vorangegangenen Klageverfahren ist der Klägerin durch Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.11.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-02-14/11-ta-16-07#rd_2

Mit Beschluss vom 03.05.2006 ist vom Rechtspfleger eine Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet worden, wonach die Klägerin ab dem 01.06.2006 monatlich 30,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen habe. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. Sie ist der Ratenzahlungsverpflichtung dennoch nicht nachgekommen.

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In der Folgezeit ist sie seitens des Rechtspflegers dreimal gemahnt worden. Sie hat auf die Mahnung nicht reagiert.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-02-14/11-ta-16-07#rd_3

Mit Beschluss vom 20.10.2006 hat der Rechtspfleger am Arbeitsgericht daraufhin den PKH- Bewilligungsbeschluss vom 14.11.2005 aufgehoben. Dieser Aufhebungsbeschluss ist den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.10.2006 zugestellt worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-02-14/11-ta-16-07#rd_4

Mit Schreiben vom 29.11.2006, beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - am 11.12.2006 eingegangen, hat die Klägerin selbst gegen diesen Aufhebungsbeschluss "Einspruch" eingelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-02-14/11-ta-16-07#rd_5

Das Arbeitsgericht hat die Klägerin zunächst auf die Fristversäumung für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde hingewiesen und sodann mit Beschluss vom 02.01.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-02-14/11-ta-16-07#rd_6

Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie hat sich in der eingeräumten Stellungnahmefrist nicht geäußert.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-02-14/11-ta-16-07#rd_7

Der "Einspruch" der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 20.10.2006 ist als sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 547 ff ZPO auszulegen. Die sofortige Beschwerde ist allerdings vorliegend unzulässig. Die Klägerin hat insofern die Einlegungsfrist gemäß §§ 569 Abs. I, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO von einem Monat nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses nicht gewahrt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-02-14/11-ta-16-07#rd_8

Die Einlegungsfrist begann mit Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an ihren früheren Prozessbevollmächtigten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.09.2006 - 4 Ta 183/06 -). Diesem ist der Beschluss des Arbeitsgerichts ausweislich des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses am 26.10.2006 zugestellt worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-02-14/11-ta-16-07#rd_9

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde endete damit mit Ablauf des 27.11.2006, welche ein Montag war. Die von der Klägerin am 29.11.2006 zu Papier gebrachte sofortige Beschwerde ging beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erst am 11.12.2006 und damit nach Ablauf der Einlegungsfrist, ein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da hierfür die Voraussetzungen nach den §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.