Rechtsprechung / LAG Köln / 2016

LAG Köln Beschluss vom 19.08.2016 – 4 Ta 177/16

ECLI:DE:LAGK:2016:0819.4TA177.16.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2014 wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-19/4-ta-177-16#rd_2

I.              Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG sind streitwertmäßig als nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten zu behandeln (vgl. Streitwertkatalog in der Fassung vom 5. April 2016, II. 13.1). Als Anhaltspunkt für die Bewertung der Mitbestimmung bei der Einstellung werden alternativ der Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder die Regelung des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei eine Orientierung am zweifachen Monatsverdienst vorgenommen wird, aufgeführt (Streitwertkatalog 13.2.1 und 13.2.2).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-19/4-ta-177-16#rd_3

In der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln wurde stets vom Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ausgegangen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 15.05.2008 – 7 Ta 114/08 – juris; 03.01.2007 - 8 (10) Ta 429/06 – juris; 27.02.2014 – 11 Ta 360/13 – juris).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-19/4-ta-177-16#rd_4

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten hat, es handele sich „um zwei unterschiedliche personelle Maßnahmen“, deren Zustimmung zur Ersetzung beantragt worden sei (Schriftsatz vom 08.12.2014), so ist darauf hinzuweisen, dass in den Anträgen es teilweise nur heißt „Einstellung“ und zu einem anderen Teil „Einstellung und Schulung“. Tatsächlich ging es aber um eine einheitliche Maßnahme nach § 99 TV-PV. Dass in den Anträgen es mal nur heißt „Einstellung“ und ein anderes Mal „Einstellung und Schulung“ liegt ersichtlich daran, dass – wie es in der Antragsschrift heißt – dringend zusätzliche Kapitäne eingestellt und geschult werden mussten, weil ab der 2. Jahreshälfte 2013 weitere Flugzeuge durch G Personal zu fliegen gewesen seien und Piloten aufgrund der durchzuführenden Schulungsmaßnahmen frühestens nach 5 bis 6 Monaten produktiv einsetzbar gewesen seien, so dass die benannten Einstellungen dringend notwendig gewesen seien, um den Personalbedarf sicherzustellen. Die „Einstellung“ diente mithin dem Beginn der Schulung. Es handelte sich um eine einheitliche Maßnahme. Dementsprechend wurde auch in dem Termin zur mündlichen Anhörung der Antrag zu 3. ausdrücklich ohne den Teil „und Schulung“ gestellt (Protokoll vom 18.02.2014, Bl. 132 d. A.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-19/4-ta-177-16#rd_5

II.              Beantragt der Arbeitgeber festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers mangels eines ordnungsgemäßen Widerspruchs als erteilt gilt, und hilfsweise, für den Fall eines doch ordnungsgemäßen Widerspruchs, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu ersetzen, so ist der Streitwert einheitlich für beide Anträge, mit denen im Wesentlichen das gleiche Interesse verfolgt wird, nach dem Hilfswert festzusetzen (vgl. LAG Köln, 16.02.2008 – 9 Ta 537/08 – juris).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-19/4-ta-177-16#rd_6

Dementsprechend war für den ersten Arbeitnehmer, der von den Anträgen zu 1. und 2. der Antragsschrift erfasst wird, für diese beiden Anträge zusammen ein Betrag von 5.000,- € gemäß § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-19/4-ta-177-16#rd_7

III.              Für den Antrag zu 3. (Antrag gemäß § 100 Abs. 2 TV-PV) ist gemäß II. 13.5 des Streitwertkatalogs ein weiterer halber Hilfswert, also weitere 2.500,- € anzusetzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-19/4-ta-177-16#rd_8

IV.              Kein eigener Streitwert ist hingegen dem Antrag zu 2. der Antragsgegnerin beizumessen. Dieser stellt nur die Negation des Antrags zu 3. der Antragstellerin dar und betrifft damit rechtlich und wirtschaftlich denselben Gegenstand.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-19/4-ta-177-16#rd_9

V.              Demgegenüber war der Antrag nach § 101 TV PV (Antrag zu 3. der Anttragsgegnerin) wiederum mit der Hälfte des Hilfswertes zu bewerten, da er in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 und § 100 TV PV gestellt wurde (vgl. wiederum II. 13.6 des Streitwertkataloges).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-19/4-ta-177-16#rd_10

VI.              Für die weiteren 5 von den Anträgen beider Beteiligter erfassten Arbeitnehmer war wegen des wesentlich gleichen Sachverhaltes entsprechend dem Streitwertkatalog (II.13.7) 25 % des für den 1. Arbeitnehmer ermittelten Ausgangswertes anzusetzen (vgl. dazu auch die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 16.02.2016 – 4 Ta 11/16 - juris).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-19/4-ta-177-16#rd_11

Insgesamt ergab sich damit ein Streitwert von 22.500,- €, so dass die erstinstanzliche Festsetzung im Ergebnis zutreffend ist und die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte.

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.