Rechtsprechung / LAG Köln / 2014

LAG Köln Urteil vom 14.02.2014 – 9 Sa 546/13

ECLI:DE:LAGK:2014:0214.9SA546.13.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2013 – 4 Ca 7166/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_3

Die Beklagte vertreibt u. a. Modeschmuck, den sie hauptsächlich aus A bezieht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_4

Die Klägerin war auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages vom 07.05.2009 (Bl. 4-9 der Akte) für die Beklagte seit dem 15.06.2009 als Heimarbeiterin (Konfektionärin) tätig. Aufgabe der Klägerin war es, die angelieferten Produkte nachzubearbeiten und Fehler auszumerzen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_5

Unter § 10 des Vertrages heißt es u.a.:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_6

„Der Arbeitsvertrag wird auf die Dauer von einem Jahr, mithin bis zum 14.06.2010 befristet, gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG abgeschlossen.“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_7

Durch Ergänzungsvertrag vom 12.03.2010 (Bl. 10 der Akte) wurde die Dauer des Vertrages bis zum 14.06.2011 verlängert.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_8

Unter dem 30.08.2011 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag. (Bl. 11 des 18 der Akte). In der Präambel zu diesem Vertrag heißt es:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_9

„Die Vertragsparteien vereinbaren einvernehmlich, dass der bestehende Heimarbeitsvertrag vom 07.05.2009 durch diesen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 01.09.2010 vollständig ersetzt wird.“

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_10

Gemäß § 1 des Anstellungsvertrages war die Klägerin als Team Member Operative Post Processing tätig. Unstreitig hat die Klägerin in dem Arbeitsverhältnis die von ihr bis dahin in Heimarbeit ausgeführte Tätigkeit im Betrieb der Beklagten fortgesetzt. Nach § 2 war der Arbeitsvertrag unter Berufung auf § 14 Abs. 2 TzBfG für die Zeit bis zum 31.08.2011 befristet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_11

Durch Ergänzungsvertrag zum Anstellungsvertrag vom 12.05.2011 (Bl. 19 der Akte) verlängerten die Parteien den Anstellungsvertrag unter Berufung auf § 14 Abs. 2 TzBfG um ein weiteres Jahr bis zum 31.08.2012.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_12

Mit Schreiben vom 16.07.2012 (Bl. 20 der Akte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr keine Übernahme in ein unbefristetes Heimarbeitsverhältnis zusichern könne.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_13

Mit ihrer am 14.09.2012 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung und das unbefristete Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_14

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verstoße, da das Heimarbeitsverhältnis als schädliches Vorarbeitsverhältnis anzusehen sei.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_15

Die Klägerin hat beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_16

festzustellen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien unwirksam ist, sondern dass das Arbeitsverhältnis über den 31.08.2012 hinaus unbefristet fortbesteht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_17

Die Beklagte hat beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_18

die Klage abzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_19

Sie ist der Rechtsansicht der Klägerin entgegen getreten.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_20

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.04.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das vorangegangene Heimarbeitsverhältnis nicht als Vorarbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG anzusehen sei. Der Gesetzeszweck des Anschlussverbots in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, die Verhinderung von Befristungsketten oder Kettenverträgen, erfordere es nicht, Heimarbeitsverhältnisse mit Arbeitsverhältnissen gleichzusetzen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_21

Das Urteil ist der Klägerin am 19.06.2013 zugestellt worden. Ihre hiergegen gerichtete Berufung ist nebst Begründung am 18.07.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_22

Die Klägerin vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und vertritt die Auffassung, dass ein Heimarbeitnehmer ebenso wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig sei.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_23

Die Klägerin beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_24

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien unwirksam ist, so dass das Arbeitsergebnis über den einen 30.08.2012 hinaus unbefristet fortbesteht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_25

Die Beklagte beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_26

die Berufung zurückzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_27

Sie verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_28

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_29

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_30

Der form- und fristgerecht eingelegten und insgesamt zulässigen Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der vereinbarten Befristung mit dem 31.08.2012 sein Ende gefunden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_31

1.)              Denn nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig und kann bis zu der Gesamtdauer von zwei Jahren dreimalig verlängert werden. Allerdings ist eine solche sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_32

2.)              Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da es sich bei dem Heimarbeitsverhältnis der Parteien nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gehandelt hat. Als Heimarbeiter gilt nach § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbst gewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse unmittelbar oder mittelbar den Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlässt. Heimarbeiter sind als sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit und besonderen Schutzbedürftigkeit teilweise den Arbeitnehmern gesetzlich gleichgestellt, etwa bei der Feiertagslohnzahlung, beim Mutterschutz für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte beim Anspruch auf Elternzeit und Erziehungsgeld, beim Mutterschutz für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte (vgl. die Aufzählung bei Küttner/Röller, Personalbuch, 20. Auflage 2013, Heimarbeit, Rz. 27). Der Heimarbeiter ist gleichwohl kein Arbeitnehmer, da er eine persönliche Selbständigkeit in der Art und Weise der Arbeitserledigung, der Arbeitsleistung und der Nutzung der Arbeitszeit hat, wie sie bei dem in den Betrieb und seine Ordnung eingegliederten Arbeitnehmern nicht vorhanden ist (Schmidt/Koberski/Tiemann/Wascher, Heimarbeitsgesetz, 4. Aufl. 1998, § 2, Rz. 7). So war dies auch im Fall der Klägerin. Daran ändert nichts, dass im Heimarbeitsvertrag teilweise von einem Arbeitsverhältnis die Rede ist. Selbst der Umstand, dass § 10 des Heimarbeitsvertrages auf § 14 Abs. 2 TzBfG verweist, bedeutet angesichts des im Übrigen nach den Bestimmungen für die Heimarbeit ausgestalteten Vertrages nicht, dass der Vertrag und seine Durchführung tatsächlich als Arbeitsverhältnis zu werten wäre oder dass die Parteien die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gewollt hätten.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_33

3.)              Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG lässt sich auch seinem Sinn und Zweck nach nicht auf Heimarbeitsverhältnisse beziehen. Für die Frage, ob ein anderes Vertragsverhältnis mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den jeweiligen Gesetzeszweck an. Der Zweck des Vorbeschäftigungsverbots in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG besteht darin zu verhindern, dass die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG eröffnete Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu sog. Befristungsketten oder Kettenverträgen missbraucht werden kann, nicht aber darin, befristete Arbeitsverträge oder sachgrundlos befristete Arbeitsverträge zu verhindern (BAG, Urteil vom 21. September 2011 – 7 AZR 375/10 –, BAGE 139, 213-225). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ergibt (BR-Drucksache 591/00 vom 28.09.2000, S. 32 und 33). Eine vergleichbare Gefahr sieht die Kammer im Verhältnis zwischen Heimarbeitsvertrag und Arbeitsvertrag nicht als gegeben an. Auch wenn die Klägerin als Arbeitnehmerin der Beklagten dieselben Tätigkeiten ausgeübt hat, bleibt doch der Unterschied, dass sie als Heimarbeiterin Freiheiten nutzen konnte, die sie als in den Betrieb der Beklagten eingegliederte Mitarbeiterin nicht hatte. Diese Auffassung wird gestützt durch § 620 BGB, der zwischen Dienstverhältnissen (Abs. 1 und 2) und Arbeitsverträgen, für die das TzBfG gilt (Abs. 3), unterscheidet und somit für ein enges Verständnis des Arbeitsverhältnisses auch in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG spricht. Das Vertragsverhältnis einer Heimarbeiterin ist damit ebenso wenig als Vorarbeitsverhältnis anzusehen wie das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters (dazu Sponer/Steinherr, TVöD, § 14 TzBfG, Rz. 174 zitiert nach juris).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_34

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. § 97 ZPO.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_35

Die Kammer misst der Frage, ob ein Heimarbeitsverhältnis als Vorarbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG anzusehen ist, grundsätzliche Bedeutung bei und hat deshalb gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_36

Rechtsmittelbelehrung

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_37

Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_40

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_41

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_42

Bundesarbeitsgericht

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_47

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_48

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_51

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_52

3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_53

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_54

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_55

Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2014-02-14/9-sa-546-13#rd_56

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.