§ 2 Begriffe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/2#abs-1 (1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/2#abs-2 (2) Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/2#abs-3 (3) Zwischenmeister im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/2#abs-4 (4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender und Zwischenmeister ist auch dann gegeben, wenn Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, welche die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/2#abs-5 (5) Als Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft sind,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/2#abs-6 (6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 2 HAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 26.02.2002 – X R 61/99Gewerbesteuerrecht: Qualifizierung von auf Arbeitsvertragsbasis beschäftigten Familienangehörigen als fremde Hilfskräfte im Sinne des § 2 Abs. 6 HAG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Hessen, 04.03.2026 – L 4 SO 97/23Zitiert von 1
- BAG, 14.06.2016 – 9 AZR 305/15 · Home-Office - Heimarbeit - ProgrammiererZitiert von 18
- BFH, 26.06.1987 – III R 223/83Zitiert von 1
- SG Kassel, 25.09.2023 – S 11 SO 54/22
- LAG Hessen, 13.03.2015 – 10 Sa 575/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 30.04.2025 – L 4 SO 80/24Zitiert von 2
- LSG Hessen, 11.12.2024 – L 4 SO 45/23
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 – L 7 SO 87/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4g des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
BGBl. 2018 I S. 2651 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.