Rechtsprechung / LAG Köln / 2013

LAG Köln Urteil vom 15.11.2013 – 4 Sa 254/13

ECLI:DE:LAGK:2013:1115.4SA254.13.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.01.2013 – 14 Ca 8162/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen (noch) ein Arbeitsvertrag besteht, nachdem der Kläger zum Geschäftsführer einer hundertprozentigen Tochter des Beklagten bestellt worden war und der Geschäftsführerdienstvertrag inzwischen von der Beklagten gekündigt wurde.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_2

Wegen des - im Wesentlichen unstreitigen - Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Bezug genommen wird ebenso auf die erstinstanzlich gestellten Anträge.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_3

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 2013 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 05.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.04.2013 Berufung eingelegt. Er greift das erstinstanzliche Urteil zunächst mit Rechtsausführungen an, wegen derer auf die Berufungsbegründung Bezug genommen wird. Er trägt - was als solches von dem Beklagten nicht bestritten ist - vor, er habe beim Beklagten nicht die Funktion eines leitenden Angestellten gehabt. Das von ihm bezogene höhere Gehalt als Geschäftsführer wiege das mit dem Verlust des Kündigungsschutzes einhergehende Risiko nicht auf.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_4

Allzu offensichtlich - so der Kläger schließlich - sei auch im vorliegenden Fall, dass ihm von dem Beklagten überhaupt die Geschäftsführung nur angetragen worden sei, damit sich der Beklagte von ihm, dem Kläger, ohne Bindung an das Kündigungsschutzgesetz trennen könne. Die Kündigung vom 20.03.2012 sei keine vier Monate nach Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages erfolgt.

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Der Kläger beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_5

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2013 (14 Ca 8162/12) wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.11.2011 hinaus fortbesteht.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_6

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass - unstreitig - das Jahreseinkommen des Klägers als Arbeitnehmer bei ihm, dem Beklagten, 58.755,65 € brutto betragen habe, dass es aber nach dem Geschäftsführerdienstvertrag als Fixvergütung 87.000,00 € brutto betragen habe und zusätzlich dort eine variable Gehaltskomponente von bis zu 15.000,00 € brutto vereinbart gewesen sei.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_7

Die Vermutung des Klägers, man habe ihn sozusagen in die Geschäftsführerposition gelockt, um ihm daraufhin ohne Kündigungsschutz vier Monate später kündigen zu können, gehe fehl. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits - was als solches unstreitig ist - seit dem 01.05.2011 als Geschäftsführer der A F GmbH tätig gewesen sei. Zudem habe die Geschäftsentwicklung der Tochtergesellschaft im Jahre 2011 den Abbau des Personals und schließlich auch die Kündigung des Geschäftsführers notwendig gemacht. Wegen der Ausführungen des Beklagten dazu wird auf Blatt 94 der Akten Bezug genommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_8

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_9

Der Geschäftsführervertrag vom 27.09./20.09./30.09.2011 ist so auszulegen, dass mit dem Abschluss des Vertrages das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten aufgehoben werden sollte, dass mithin auch der Beklagte Vertragspartei war. Auch ist das Schriftformerfordernis gewahrt. Dieses gilt auch für die hinreichende Deutlichkeit, dass Dr. G und Dr. S auch für die Beklagte gehandelt haben.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_10

I.              Das Arbeitsgericht hat bereits ausführlich die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dargestellt, dass mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis eines angestellten Mitarbeiters (konkludent) aufgehoben wird. Darauf (III. 1. der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe) wird Bezug genommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_11

Das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere in der Entscheidung vom 19.07.2007 folgende Rechtsprechung bestätigt: Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber oder mit der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft, bei der er angestellt ist, einen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass hierdurch zugleich das bisherige Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns des Geschäftsführerdienstverhältnisses aufgelöst wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist (BAG a.a.O. Rdn. 12).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_12

Im Falle des Bundesarbeitsgerichts war der Geschäftsführerdienstvertrag mit der persönlich haftenden Gesellschafterin, d. h. der Komplementärin der GmbH & Co. KG abgeschlossen, deren Arbeitnehmer der Kläger zuvor war. Es lassen sich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - jedenfalls ausdrücklich - keine Ausführungen dazu entnehmen, dass dort auch die bisherige Arbeitgeberin, die GmbH & Co. KG, im Anstellungsvertrag als Vertragspartnerin ausgewiesen war.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_13

II.              Die Maßstäbe des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt ergibt sich im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung von dessen Besonderheiten Folgendes:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_14

1.              Die Kammer geht - mit dem Arbeitsgericht - davon aus, dass auch bei sonstigen engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen dem Arbeitgeber und der Rechtsperson, zu deren Geschäftsführer der bisherige Arbeitnehmer bestellt wird, die Vermutungsregelungen des Bundesarbeitsgericht gelten.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_15

Im vorliegenden Fall war die A F GmbH eine hundertprozentige Tochter des Arbeitgebers des Klägers, des jetzigen Beklagten, des A A i F „O v G “ e. V.. Dieser wurde bei Vertragsschluss von ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten vertreten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_16

Auch in einem solchen Fall ist - die Maßstäbe des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt - davon auszugehen, dass dann, wenn nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart ist, das bisherige Arbeitsverhältnis des nunmehr zum Geschäftsführer bestellten Arbeitnehmers aufgehoben werden soll. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall ein erheblich höheres Gehalt vereinbart wird. Im vorliegenden Fall bezog der Kläger im Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zuletzt ein Jahresgehalt von 58.755,65 €. Im Geschäftsführerdienstvertrag war vereinbart, dass er ein Jahresgrundgehalt von 87.000,00 € erhalte zuzüglich einer variablen Vergütung von maximal 15.000,00 € pro Jahr. Ob der Arbeitnehmer, der zum Geschäftsführer bestellt wird, zuvor leitender Angestellter war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein entscheidungserhebliches Kriterium.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_17

2.              Unabhängig von dieser Vermutungsregelung ist aber im vorliegenden Fall bei der Auslegung des Vertrages zu berücksichtigen, dass die Präambel des Vertrages ausdrücklich regelt, dass die nachfolgenden Vereinbarungen „unter gleichzeitiger Beendigung aller bisherigen vertraglichen Beziehungen, insbesondere etwaiger bisheriger Anstellungsverhältnisses“ getroffen würden. Unstreitig ist, dass der Kläger zuvor keinerlei vertragliche Beziehungen zu der A F GmbH sondern ausschließlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten hatte. Die vertragliche Vereinbarung war daher nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten aufgehoben werden sollte. Ob der Kläger- subjektiv - einen entsprechenden inneren Willen hatte, ist für die Auslegung irrelevant. Der Kläger hat den Geschäftsführerdienstvertrag auch nicht wegen dieses angeblich abweichenden Willens angefochten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_18

Der Kläger musste daher den Vertrag auch so verstehen, dass nicht nur die in der Präambel und im Briefkopf genannte A F GmbH Vertragspartner werden sollte, sondern auch der Beklagte. Denn anders konnte das mit diesem bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgehoben werden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_19

III.              Der Aufhebungsvertrag scheitert auch nicht an der Schriftform des § 623 BGB. Er ist schriftlich abgeschlossen. Dass auch der Beklagte Vertragspartner sein sollte, kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_20

1.              Insoweit gilt für die Auslegung der Vertragsurkunde: Ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich vereinbart, ist im Wege der Auslegung der getroffenen schriftlichen Vereinbarung festzustellen, ob der Wille, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, in der schriftlichen Vereinbarung zum Ausdruck gekommen ist. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (BAG a.a.O. Rdn. 24).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_21

2.              Im vorliegenden Fall ist ausdrücklich geregelt, dass die bisherigen Vertragsbeziehungen, auch Arbeitsverhältnisse, aufgehoben sein sollten. Damit kommt unter Berücksichtigung des Begleitumstandes, dass der Kläger nur mit dem Beklagten einen Arbeitsvertrag hatte, hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass dieses Arbeitsverhältnis aufgehoben werden sollte und mithin der Beklagte Vertragspartner sein sollte.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_22

IV.              Schließlich ist unter Zugrundlegung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O. Rdn. 27) zu der Verdeutlichung des Vertretungsverhältnisses festzustellen, dass organschaftlich vertretungsberechtigte Personen, nämlich der Präsident und der Vizepräsident des Beklagten, den Vertrag unterzeichnet haben.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_23

Darüber hinaus aber ist gerade dieses Vertretungsverhältnis nochmals ausdrücklich bezeichnet, indem nämlich unter der Unterschrift Dr. G steht: „Präsident der A i F (A „O v G “ e.V.“ und unter der Unterschrift Dr. St der gleiche Zusatz unter Bezeichnung seiner Funktion als Vizepräsident steht. Es war damit eindeutig, dass die beiden unterzeichnenden Personen als Vertreter des Beklagten handelten.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_24

V.              Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, es habe „an einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten“ gefehlt, so ist schon nicht klar, welche Art von Beschluss der Kläger meint. Im Falle des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) war der Geschäftsführeranstellungsvertrag von einem (weiteren) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unterzeichnet worden. Dieser war im Gegensatz zur Gesellschafterin als solcher nicht originär befugt, einen weiteren Geschäftsführervertrag abzuschließen. Deshalb bedurfte er der Bevollmächtigung.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_25

Im vorliegenden Fall haben die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschafterin gehandelt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese in der Außenvertretung dahingehend beschränkt wären, dass es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beklagten bedürfte. Vereinsrechtlich ist solches nicht vorgesehen. Das gilt insbesondere für die Aufhebung von Arbeitsverträgen, um die es hier letztlich geht.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_26

VI.              Soweit der Kläger schließlich in der Berufungsbegründung behauptet, es sei „allzu offensichtlich“, dass ihm von dem Beklagten überhaupt nur die Geschäftsführung angetragen worden sei, damit sich der Beklagte von dem Kläger ohne Bindung an das Kündigungsschutzgesetz trennen könne, und darauf hinweist, dass die Kündigung am 20.03.2012, mithin keine vier Monate nach Abschluss des Vertrages erfolgt sei, so kann insbesondere angesichts des vom Kläger nicht mehr erwiderten Gegenvorbringens des Beklagten daraus nicht auf ein treuwidriges Verhalten des Beklagten bei Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages geschlossen werden: Unstreitig ist nämlich, dass der Kläger schon - wie es auch der Dienstvertrag ausweist - am 01.05.2011 seine Stellung als Geschäftsführer antrat. Darüber hinaus hat der Beklagte - ohne dass der Kläger dieses bestritten hätte - Folgendes vorgetragen: Aufgrund der negativen Geschäftsentwicklung der Tochtergesellschaft im Jahre 2011 habe das Präsidium des Beklagten Anfang 2012 entschieden, die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft im Wesentlichen einzustellen und die von der Tochtergesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer entweder durch Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag abzubauen oder sie - soweit möglich - im eigenen Hause weiter zu beschäftigen. Hintergrund sei gewesen, dass mit dem 30.06.2012 der Hauptauftrag (das Hauptprojekt) zur Beschäftigung fast aller Mitarbeiter der Tochtergesellschaft habe entfallen sollen. Es sei der Kläger selbst gewesen, der zusammen mit dem Beklagtenmitarbeiter K den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21.02.2012 als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft zwecks arbeitsrechtlicher Beratung im Rahmen der anstehenden Sanierung aufgesucht habe. Er, der Kläger, habe als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft auch am 29.02.2012 die Anhörung des Betriebsrates im Hause der Tochtergesellschaft und zu den anstehenden Kündigungen unterschrieben.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-15/4-sa-254-13#rd_27

Es lässt sich angesichts dessen nicht erkennen, dass die ursprüngliche Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft von der Absicht getragen war, die Bestellung als Geschäftsführer als Vehikel zu benutzen, um den Kläger loszuwerden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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RECHTSMITTELBELEHRUNG

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.