Rechtsprechung / LAG Köln / 2011

LAG Köln Beschluss vom 18.04.2011 – 4 Ta 78/11

ECLI:DE:LAGK:2011:0418.4TA78.11.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.02.2011 - 3 Ca 184/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_2

I. Die Parteien streiteten in der Hauptsache darüber, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten als ehemaliger Entleiherin Auskunftsansprüche aus § 13 AÜG zustehen. Die Klägerin macht darüber hinaus Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten im Wege der Stufenklage geltend.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_3

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht zulässig sei, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestehe, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG fordere.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_4

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit dem fristgemäß mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 17.02.2011 für zulässig erklärt. Gegen diesen, der Beklagten am 22.02.2011 zugestellten Beschluss, hat diese am 07.03.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihre Rechtsansicht weiter. Der Kläger verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_5

II. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, die im Ergebnis - soweit ersichtlich – mit den veröffentlichten Entscheidungen der Instanzrechtsprechung übereinstimmt (LAG Hamm, 04.08.2003 - 2 Ta 739/02; LAG Hamburg, 24.11.2007 - 4 Ta 11/07 - und ArbG Freiburg 07.07.2010 - 12 Ca 188/10 -.sämtlich in juris).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_6

Die Kammer macht sich entsprechend § 69 Abs. 3 ArbGG die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen. Sie verweist zudem auf die sehr ausführliche und überzeugende Begründung des Arbeitsgerichts Freiburg in der zitierten Entscheidung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_7

Da die offensichtlich virulente Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_9

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_10

Gegen diesen Beschluss kann von der Beklagten

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_11

R E C H T S B E S C H W E R D E

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_13

Die Rechtsbeschwerde muss

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_14

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_15

nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_16

Bundesarbeitsgericht

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_21

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_23

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_24

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2011-04-18/4-ta-78-11#rd_25

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.