Rechtsprechung / LAG Köln / 2007

LAG Köln Beschluss vom 22.12.2007 – 8 Ta 26/07

ECLI:DE:LAGK:2007:1222.8TA26.07.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde vom 25.01.2007 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.01.2007 – 19 Ca 8403/06 – teilweise abgeändert und hierzu insgesamt zur Klarstellungsgründen neu gefasst:

Der Gegenstandswert gemäß § 33 RVG in Verbindung mit § 23 RVG, § 42 Abs. 4 GKG, §§ 3 ff. ZPO wird

für das Verfahren auf 22.500,00 € und

für den Vergleich auf insgesamt 65.000,00 € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_2

Gegenstand des Rechtsstreits war die Kündigungsschutzklage des Klägers vom 11.10.2006 gegen die betriebsbedingte Kündigung vom 28.09.2006 der Beklagten.

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Die Kündigung stand im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich und Sozialplan für die X GmbH, S , 5 K .

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_3

Die Parteien haben den Rechtsstreit beendet durch einen zwischen den Prozessbevollmächtigten vereinbarten Vergleich, der auf Antrag der Parteien gerichtlich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_4

Der Vergleich sieht die Beendigung durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum vorgesehenen Termin 31.12.2006 vor, regelt die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollendes Zeugnis mit der Gesamtnote "sehr gut" zu erstellen und zu übersenden und legt die Verpflichtung zur Zahlung eines Abfindungsbetrages für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 68.146,78 € brutto fest.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_5

Das Arbeitsgericht hat ausgehend von einem vom Kläger mitgeteilten Jahresverdienst von 90.000,00 € den Gegenstandswert für das Verfahren auf 22.500,00 € und für den Vergleich unter Berücksichtung des Mehrwerts des Vergleichs nach Maßgabe der Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Note "sehr gut" auf insgesamt 30.000,00 € festgesetzt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_6

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, die geltend macht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht den ausgehandelten Vergleich für den Mehrvergleich nicht ausreichend streitwerterhöhend berücksichtigt habe.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_7

Die sofortige Beschwerde macht hierzu geltend, dass nach der Berechnung des Klägers sich eine geschuldete Sozialplanabfindung auf 76.000,00 € habe sich belaufen müssen.

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Dem gegenüber habe die Beklagte lediglich zunächst eine Sozialplanabfindung zugunsten des Klägers in Höhe von 41.000,00 € als geschuldet anzusehen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_8

Das Vergleichsangebot der Beklagten von zuletzt 68.146,78 € habe der Kläger schlussendlich im Hinblick darauf akzeptiert, dass die Beklagte bereit gewesen sei, dem Kläger im Vergleichswege das Zeugnis mit der Gesamtnote "sehr gut" zu erteilen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_9

Damit sei für den Vergleichmehrwert eine Sozialplanabfindung in Höhe von 76000,00 € zu berücksichtigen und der Streitwert insoweit für den Vergleich auf insgesamt 106000,00 € festzusetzen.

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II.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_10

1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger hat gegen den Streitwertbeschluss erster Instanz, der dem Kläger am 25.01.2007 zugestellt worden ist, fristwahrend mit Schriftsatz vom 25.01.2007, beim Arbeitsgericht eingegangen am 26.01.2007, Beschwerde eingelegt und seine Beschwerde ordnungsgemäß begründet.

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2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_11

Dem Standpunkt des Arbeitsgerichts, die Berücksichtigung der ausgehandelten Sozialplanabfindung im Rahmen eines Mehrwerts für den abgeschlossenen Vergleich scheide bereits gemäß § 42 Abs. 4 GKG aus, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.

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Zwar bestimmt § 42 Abs. 4 S. 1 GKG:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_12

"Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeit vor den Arbeitsgerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen und die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet."

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Ein § 42 Abs. 4 S. 1 GKG unterfallender Streitfall liegt der vorliegend anstehenden Streitwertfestsetzung allerdings nicht zugrunde.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_13

§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist unmittelbar anzuwenden auf Kündigungsschutzprozesse, in denen es zur Erledigung des Rechtsstreits zu einem Abfindungsvergleich kommt. Eine derartige Fallkonstellation, die der abgeschlossene Vergleich zum Inhalt hat, liegt allerdings im Rechtsstreit nicht vor. Die nach Vergleich an den Kläger zu erbringende Abfindung ist nämlich keine solche analog §§ 9, 10 KSchG, sondern eine Sozialplanabfindung.

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Eine solche Sozialplanabfindung kann grundsätzlich streitwertrelevant werden und auch einen Vergleichsmehrwert begründen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_14

Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung der des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befunden hat (ebenso Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 – 9 Ta 208/04 -; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 – 9 Ta 247/04 -; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 – 1 Ta 219/07 -).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_15

Ein derartiger Fall ist vom Kläger dargetan. Der Kläger hat hierzu nämlich ausgeführt, dass über die Höhe der Sozialplanabfindung zwischen den Parteien des Rechtsstreits keine Einigkeit bestand. Während die Beklagte nach Ausführungen des Klägers von einer geschuldeten Abfindung von 41.000,00 € ausgegangen ist, war nach Auffassung des Klägers eine Sozialplanabfindung in Höhe von 76.000,00 € geschuldet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_16

Damit bestand zwischen den Parteien zur Höhe der nach Sozialplan geschuldeten Abfindung ein Streit um 35.000,00 €. Dies ist der Betrag, der streitwerterhöhend für den Mehrvergleich zu berücksichtigen ist.

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Dies führt zu einer Streitwertfestsetzung für den Mehrwert des Vergleichs auf insgesamt 65.000,00 €.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_17

Die weitergehende Beschwerde war demgegenüber zurückzuweisen. Dass eine Sozialplanabfindung jedenfalls in Höhe von 41.000,00 € geschuldet war und insoweit außer Streit stand, räumt der Kläger selber ein. Insoweit löst der Vergleich der Parteien keine Streitwerterhöhung aus.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-22/8-ta-26-07#rd_18

Gegenteiliges leitet auch nicht aus der vom Kläger hierzu in Bezug genommenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin, Beschluss vom 10.02.2004 – 17 Ca 6150/03 – ab. Im dortigen Verfahren war ein bezifferter Hilfsantrag zur Höhe einer in Anspruch genommenen Abfindung Gegenstand des Rechtsstreits. Eine derartige Fallkonstellation liegt vorliegend nicht vor.

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III.

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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(Jüngst)