Rechtsprechung / LAG Köln / 2006

LAG Köln Urteil vom 24.11.2006 – 4 Sa 712/06

ECLI:DE:LAGK:2006:1124.4SA712.06.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.12.2005 – 16 Ca 4486/05 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 07.12.2004 zum 31.12.2005 nicht beendet worden ist.

Die Kosten der Berufung hat das beklagte Land zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_2

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung vom 07.12.2004 zum 31.12.2005 beendet worden ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_3

Der am 01.12.1952 geborene Kläger ist verheiratet und Vater dreier unterhaltsberechtigter Kinder.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_4

Er ist seit dem 10.04.2001 aufgrund acht befristeter Arbeitsverträge, deren letzter am 07.12.2004 befristet bis zum 31.12.2005 abgeschlossen wurde, als Mitarbeiter im Versand der Z f M zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 2.500,00 € beschäftigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_5

Wegen des Inhalts der Arbeitsverträge wird auf Blatt 4 bis 13 der Akten Bezug genommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_6

Der Kläger war damit befasst, meist englischsprachige Originalliteratur bei Literaturbestellungen herauszusuchen, das Scannen der Texte mittels Buchscanner bzw. die Fertigung von Kopien sowie die Rückstellung von Büchern und Zeitschriftenbänden zu erledigen. Er war mit der Bearbeitung aller Arten von Eilbestellungen sowie vertretungshalber mit Autodoc- und Normalbestellungen inklusive der Kontrolle der Einhaltung der Lieferfristen befasst, ferner mit dem Versand der Kopien, insbesondere per elektronischer Dokumentenlieferung, der Bestandspflege wie zum Beispiel dem Einheften neuer Hefte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_7

In dem letzten Arbeitsvertrag (Bl. 12/13 d. A.) war ebenso wie in den vorherigen Arbeitsverträgen vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TDL) jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2 y BAT bestimmt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_8

In § 1 des letzten Arbeitsvertrages ist geregelt, dass der Kläger "auf bestimmte Zeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) in Verbindung mit SR 2 y BAT bis zum 31.12.2005 als Zeitangestellter beschäftigt" ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_9

Vor Abschluss des letzten Vertrages wurde mit Schreiben vom 01.12.2004 (Bl. 32 d. A.) die Zustimmung des Personalrates zur Verlängerung des Arbeitsvertrages beantragt. In dem Schreiben ist angegeben, dass das Arbeitsverhältnis befristet sein soll nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG in Verbindung mit SR 2 y zum BAT.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_10

Der Personalrat stimmte mit einem Stempel "einverstanden" auf dem Schreiben am 06.12.2004 zu.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_11

Der Kläger wurde aus dem Titel 42999 "Personalausgaben" der Titelgruppe 99 ("Ausgaben aus Beiträgen Dritter") des Haushaltsplanes des Landes N 2004/2005 finanziert.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_12

Dieser Titel lautet wie folgt (Bl. 156 d. A.):

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_14

Zu Lasten dieser Ausgaben sollen nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden."

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_15

Im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 war der Landeshaushalt für das Jahr 2005 verabschiedet. Das Haushaltsgesetz wurde am 03.02.2004 von der Landesregierung ausgefertigt und am 06.02.2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes N verkündet. Der Haushaltsplan ist Anlage zum Haushaltsgesetz.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_16

Am 22.02.2005 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 31.12.2005 hinaus fortgesetzt werde. Gegen die Wirksamkeit der Befristung wendet der Kläger sich mit seiner am 11.05.2005 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_17

Der Kläger hat beantragt

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_18

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2005 fortbesteht.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_19

Das beklagte Land beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_20

die Klage abzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_21

Das beklagte Land hat sich für die Wirksamkeit der Befristung sowohl auf § 14 Abs. 3 TzBfG berufen – wozu unstreitig ist, dass der Kläger zuvor nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt war – als auch auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_22

Dazu hat es vorgetragen, im Sommer 2003 sei dem bundesweiten Dokumentenlieferdienst "s ", dessen Mitglied die Beklagte ist, bekannt geworden, dass aufgrund urheberrechtlicher Probleme ausländische Verleger Klage gegen "s " erheben würden. Daraufhin seien am 20.09.2003 sämtliche Lieferungen in das nicht deutschsprachige Ausland auch durch die D Z f M eingestellt worden. Dieses habe zur Folge gehabt, dass ein hoher Einnahmeausfall schon zu diesem Zeitpunkt habe erwartet werden können. Im Jahre 2004 sei dann die auf Urheberrechtsverletzungen gestützte Klage gegen das beklagte Land erhoben worden. Da bekannt gewesen sei, dass ein erheblicher Einnahmeausfall erfolgen werde, die Einnahmen im Direktvertrieb möglicherweise also nicht mehr die Ausgaben decken könnten, sei aufgrund dieser Tatsache die Prognose gestellt worden, dass die Haushaltsmittel zur Finanzierung der Stelle des Klägers wegfallen würden. Die Einstellung der Lieferungen in das nicht deutschsprachige Ausland seien sofort deutlich spürbar gewesen und setzten sich fort. Es sei zu erheblichen Einnahmeverlusten gekommen. Aufgrund der erheblichen Einnahmeverluste werde "s " ab 2006 in den Normalbetrieb überführt, wobei nur noch 30 % der Einnahmen dem beklagten Land zur Umsetzung der Kosten dienten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_23

Der Kläger hält die Befristung sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG als auch unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 3 TzBfG für unwirksam. Er hat vorgetragen, hinsichtlich des von dem beklagten Land behaupteten Rückgangs des Gebührenaufkommens gebe es keine konkreten Berechnungen, insbesondere sei nicht dargelegt, inwieweit zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages hinreichend sichere Berechnungen vorgelegen hätten, aus denen sich eine konkrete Prognose für die Zeit ab Januar 2006 habe ableiten lassen. Der Kläger hat dazu Bezug genommen auf die den Parteien bekannte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.06.2005 (2 Sa 211/05).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_24

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Rechtfertigung der Befristung aus § 14 Abs. 3 TzBfG unter Bezugnahme auf das Urteil des EUGH vom 22.11.2005 abgelehnt. Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könne das beklagte Land die Befristung nicht stützen, da dort nur geregelt sei, dass befristete Dienstverträge aus diesem Haushaltstitel abgeschlossen werden "sollen", und damit nicht eine Verpflichtung beendet sei, nur befristete Verträge aus diesem Titel abzuschließen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_25

Gegen dieses am 20.12.2005 verkündete und dem beklagten Land am 31.08.2006 zugestellte Urteil hat dieses am 19.06.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.09.2006 am 19.09.2006 begründet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_26

Das beklagte Land beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_27

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.12.2005, Az. 16 Ca 4486/05, abzuändern und die Klage abzuweisen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_28

Der Kläger beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_29

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 07.12.2004 zum 31.12.2005 nicht beendet worden ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_30

Beide Parteien verfolgen ihr Prozessziel mit ausführlichen Rechtsausführungen in der Berufungsinstanz weiter, wegen derer auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung Bezug genommen wird.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_31

Mit Schriftsatz vom 14. 11. 2006 hat das beklagte Land vorgetragen, zu den Subito-Einnahmen, die im Jahre 2004 902.706, 75 Euro betragen hätten und im Jahre 2005 mit 800.000 Euro erwartet worden seien, habe sich für 2006 mit 30 % von 800.000 Euro eine Prognose von 240.000 Euro ergeben.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_32

Wegen dieses übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_33

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_34

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_35

I. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 3 TzBfG gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet sich das beklagte Land in der Berufungsinstanz offensichtlich auch nicht mehr. Dass das beklagte Land sich auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht mehr berufen kann, folgt aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2005 (C-144/04 Mangold). Darin hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 26.04.2006 (7 AZR 500/04) entschieden, dass es an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gebunden ist und dass ein deutscher Arbeitgeber auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes sich weiterhin auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG berufen kann, wenn der Arbeitsvertrag vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abgeschlossen ist.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_36

Im Übrigen kann die Beklagte sich auf § 14 Abs. 3 TzBfG schon deshalb nicht berufen, weil im Arbeitsvertrag ausdrücklich die SR 2 y BAT vereinbart ist und diese in der Protokollnotiz zu Nr. 1 unter Ziffer 6 a die Vorschrift enthält:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_37

"Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt."

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_38

Da dieses nicht geschehen ist, kann das beklagte Land sich für die Wirksamkeit der Befristung nur auf sachliche Gründe stützen (vgl. z.B. APS/Schmidt SR 2 y BAT, Rn. 41).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_39

Schließlich wurde auch dem Personalrat als Befristungsgrund lediglich § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG angegeben. Da eine inhaltliche Kontrolle der Befristung durch das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG stattfinden soll, ist dem Personalrat auch der Grund der Befristung mitzuteilen. Auf einem dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen (BAG 09.06.1999 AP LPVG Brandenburg § 63 Nr. 2; BAG 27.09.2000, AP LPVG Brandenburg § 61 Nr. 1).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_40

II. Auch durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist die Befristung nicht gerechtfertigt.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_41

Wegen der wörtlichen Übereinstimmung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. sind nach ganz herrschender Auffassung, die das beklagte Land selbst teilt und die es richtig zitiert (Bl. 96 d. A.), die zu § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. entwickelten Grundsätze, auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG normierten Sachgrund zu übertragen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_42

Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen die Vorschrift einer weiteren Restriktion bedarf.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_43

Denn bereits zu § 57 b Abs. 2 HRG a. F. hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine haushaltsrechtliche Bestimmung nur dann vorliegt, wenn der Haushaltsgesetzgeber die Mittelverwendung für befristete Arbeitsverhältnisse anordnet und sie mit einer besonderen Zwecksetzung verbunden hat (BAG 27.01.1996, AP HRG § 57 b Nr. 7).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_44

Zudem hat das Bundesverfassungsgericht (24.04.1996, AP HRG § 57 a Nr. 2) entschieden, dass die mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wortlautgleiche Vorschrift des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG über ihr Ziel hinausschießen würde, wenn ihr zu entnehmen wäre, dass auch eine pauschale Bestimmung von Mitteln für befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung als sachlicher Grund ausreichen soll, mithin die Vorschrift restriktiv dahin zu interpretieren ist, dass die Mittel erkennbar einer zeitlich begrenzten Aufgabe hätte gewidmet sein müssen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_45

Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht inzwischen mit Urteil vom 18.10.2006 (7 AZR 419/05) bestätigt, dass die Ausweisung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne besondere Zweckbestimmung für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erfüllt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_46

In vorliegenden Fall enthält der Titel, aus dem die Beschäftigung des Klägers finanziert wurde, lediglich die Angabe:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_48

Zu Lasten dieser Ausgaben sollen nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden."

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_49

Die Bezeichnung des Titels mit "Personalausgaben" enthält keine konkrete Zweckbestimmung für die Erledigung zeitlich begrenzter Tätigkeiten. Schon deshalb kann die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden. Dahinstehen kann damit die Frage, ob eine "Soll"-Vorschrift für diesen Befristungsgrund ausreicht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_50

III. Sofern das beklagte Land mit seinem erstinstanzlichen Vortrag hinsichtlich der Prognose zum künftigen Wegfall der Finanzmittel möglicherweise noch einen anderen Befristungsgrund als den des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG anführen wollte, so ist auch ein solcher nicht gegeben.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_51

1. Auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur haushaltsrechtlichen Rechtfertigung von Befristungen kann das beklagte Land sich nicht berufen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_52

In dieser Rechtsprechung ist zunächst anerkannt, dass die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr oder die Erwartung allgemeiner Mittelkürzungen die Befristung nicht rechtfertigen kann (ständige Rechtsprechung seit BAG 29.08.1979, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag Nr. 50; vgl. z. B. auch BAG 16.01.1987, 27.01.1988, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag Nrn. 111, 116).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_53

Ausnahmsweise wurde nach dieser Rechtsprechung ein sachlicher Grund anerkannt, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt war und sie anschließend wegfallen sollte. Dann sei – so das BAG – davon auszugehen, dass der Haushaltsgesetzgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befasst und aus sachlichen Erwägungen festgelegt habe, dass sie nicht mehr bestehen solle (vgl. z. B. BAG 16.01.1987, 27.01.1988 a. a. O.).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_54

Eine solche Bewilligung für eine genau bestimmte Zeitdauer liegt hier nicht vor.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_55

2. Aus späterer Rechtsprechung kann entnommen werden, dass auch aus anderen Gründen im Einzelfall die Befristung gerechtfertigt sein kann, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose stellen konnte, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur für eine bestimmte Zeitdauer zur Verfügung stünden (BAG 24.01.1996 AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag, Nr. 179; 07.07.1999 AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag, Nr. 215). Allerdings betont das Bundesarbeitsgericht auch in diesen Entscheidungen, dass die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung hierfür nicht genüge. Ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers sei grundsätzlich, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolge, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt sei und anschließend fortfallen solle.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_56

Im vorliegenden Fall ist dem Haushaltsplan selbst keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Mittel des Titels, aus dem der Kläger beschäftigt wurde, unabhängig von der normalen, als solcher nicht ausreichenden Begrenztheit des Haushalts auf die Haushaltsjahre künftig fortfallen sollten.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_57

3. Selbst wenn man die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahingehend interpretieren wollte, dass auch die Befristung aus einer nicht vom Haushaltsgesetzgeber, sondern von der Verwaltung selbst angestellten Prognose über das künftige Absinken der Haushaltsmittel gerechtfertigt sein könnte, so reicht der Vortrag des beklagten Landes zu dieser Prognose nicht aus.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_58

Dazu ist nämlich zunächst festzuhalten, dass Unsicherheiten der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung die Befristung gerade nicht rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. z. B. BAG 11.12.1991, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag, Nr. 145). Vielmehr ist eine "exakte und detaillierte Prognose" zu stellen (vgl. BAG 29.09.1982, AP BGB § 620, befristeter Arbeitsvertrag, Nr. 70; 14.01.1982, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag, Nr. 64). Dabei sind numerisch konkrete Darlegungen erforderlich (vgl. z. B. BAG 14.08.1982, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag Nr. 64; 03.10.1984, AP BGB § 620 befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87; 10.06.1992, EZA BGB § 620 Nr. 116; 15.11.1989, RZK I 9 a Nr. 51).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_59

Die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer muss sich im Rahmen einer solchermaßen hinreichend sicheren Prognose halten und darf sie nicht überschreiten (BAG a. a. O.).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_60

Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land – was bereits das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 06.06.2005 (2 Sa 211/05) bemängelt hat – nicht vorgetragen, dass es bei Abschluss des letzten befristeten Vertrages bereits konkrete Berechnungen dazu angestellt habe, inwieweit mit einem Rückgang des Gebührenaufkommens zu rechnen sei, der die Befristung der Arbeitsverträge rechtfertigte. Auch der letzte Schriftsatz des beklagten Landes enthält eine solche Darlegung nicht. Es fehlt schon an jeglicher Konkretisierung dazu, wann und aufgrund welcher Erkenntnisse und Berechungen vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages das Absinken der Gebühreneinnahmen auf 30 % des Vorjahres zum Jahre 2006 prognostiziert werden konnte. Erst recht fehlt jegliche Umrechnung in sämtliche davon finanzierten Arbeitsverträge bzw. die rechnerische Darstellung, wie viele der beschäftigten Arbeitnehmer hierdurch wegen Wegfallens der Finanzierungsmöglichkeiten nicht mehr beschäftigt werden könnten.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_61

Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht bereits in jenem Urteil darauf hingewiesen, dass schon im Jahre 2003 sämtliche Tätigkeiten, die vom Wegfall des Leihverkehrs mit dem englischsprachigen Ausland betroffen waren, eingestellt worden seien. Auch im vorliegenden Fall trägt das beklagte Land vor, dass bereits am 20.09.2003 sämtliche Lieferungen in das nicht deutschsprachige Ausland eingestellt worden seien. Der daraus resultierende Einnahmeausfall muss damit bereits weit vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages erfolgt sein. Inwieweit und warum mit weiteren künftigen Einnahmeverlusten zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages gerechnet werden musste, lässt sich dem Vortrag des beklagten Landes nicht entnehmen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_62

4. Dahinstehen kann bei allem, dass das beklagte Land im Anhörungsschreiben an den Personalrat ausdrücklich nur § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG als Befristungsgrund genannt hat und auch nicht vorgetragen hat, dass dem Personalrat eine konkrete Prognose hinsichtlich des Wegfalls der Finanzmittel mitgeteilt worden sei.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_64

Rechtsmittelbelehrung

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_65

Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_66

Bundesarbeitsgericht

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_69

Fax: (0361) 2636 - 2000

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_70

anzufechten wird auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-11-24/4-sa-712-06#rd_71

(Dr. Backhaus) (auf der Heiden) (Fassbender)