Rechtsprechung / LAG Köln / 2005

LAG Köln Urteil vom 13.09.2005 – 9 Sa 312/05

ECLI:DE:LAGK:2005:0913.9SA312.05.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2004

– 20 Ca 7954/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_2

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_3

Der Kläger, geboren am 13. September 1958, ist seit dem 18. August 1980 als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Entgelttarifvertrag (ETV-Arb) vom 20. Oktober 2000 für die D P AG Anwendung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_4

Der Kläger verfügt über eine im Jahr 1980 abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechaniker.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_5

In einer vom Vorgesetzten des Klägers erstellten Arbeitsplatzbeschreibung vom 23. Juli 2002 heißt es u. a., der Kläger führe Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Wechselbehältern der Niederlassung Produktion E K durch. Kraftfahrzeuge setze er instand, soweit es sich um Gewalt- und Bagatellschäden handle. Bei dringendem Bedarf beschaffe er ggf. die erforderlichen Ersatzteile. Werde außerhalb des Betriebsgeländes ein Schaden an einem Betriebsfahrzeug festgestellt, so werde er in Eilfällen ggf. mit der Instandsetzung betraut. Der Kläger müsse die von ihm erbrachten Leistungen einschließlich des Materialverbrauchs in ein elektronisches System zu Abrechnungszwecken eingeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_6

Der Kläger erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 ETV-Arb. Er macht geltend, ihm stehe ab dem 1. Januar 2002 Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb zu.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_7

Der Kläger hat vorgetragen, überwiegend setze er Kraftfahrzeuge instand. Dafür benötige er Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl der Kraftfahrzeugmechanik als auch der – elektronik. Die letzteren Kenntnisse habe er im Selbststudium erworben. Seine Fertigkeiten und Kenntnisse qualifizierten ihn, neben den Aufgaben eines Kraftfahrzeugmechanikers auch Arbeiten eines Kraftfahrzeugelektronikers zu erledigen. Er habe im September 1983 an einer 4-tägigen Fortbildungsmaßnahme bei der Daimler Benz AG in Stuttgart (Unterweisung für kraftfahrtechnisches Fachpersonal), im Oktober 1992 an einer 4-tägigen Fortbildungsmaßnahme bei der Volkswagen AG in Wolfsburg (Firmenunterweisung über das Warten von Kraftfahrzeugen) und im Mai 1998 an einer aufgabenbezogenen Qualifizierungsmaßnahme in R -W teilgenommen. Ferner habe er im Jahr 1983 zwei Grundlehrgänge PT 1 MK und PT 2 MK absolviert.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_8

Zudem baue er Sektional-Toren an Wechselbehältern (Paketdienst-Container) ein und aus, warte diese Wechselbehälter, wobei er die Unfallverhütungsvorschriften stets zu beachten habe. Er habe im September 2002 an einem Lehrgang "Containertechnik" teilgenommen. Schließlich warte er Unfalldatenspeicher und analysiere die Daten, nachdem er im Jahr 1999 an einem eintägigen Lehrgang bei der V K Vertrieb und Service GmbH teilgenommen habe.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_9

Oftmals helfe er an der betriebstechnischen Paketverteilanlage aus. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer verrichteten nicht höherwertige Arbeiten als er, seien aber in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb eingruppiert.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_10

Der Kläger hat beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_11

festzustellen, dass er ab dem 1. Januar 2002 in die Entgeltgruppe 4 des Entgelttarifvertrages für Arbeiter der D P AG vom 20. Oktober 2000 eingruppiert ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_12

Die Beklagte hat beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_14

Sie trägt vor, die vom Vorgesetzten des Klägers erstellte Arbeitsplatzbeschreibung treffe zu. Der Kläger erledige nur Arbeiten, die zum Berufsbild eines Kraftfahrzeugmechanikers gehörten. Durch die Fortbildungsmaßnahmen seien die vorauszusetzenden Kenntnisse nur aufgefrischt und auf den aktuellen Stand gebracht worden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_15

Der Kläger übe die Tätigkeit einer Servicekraft 2 aus und erfülle damit die Tätigkeitsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 3 ETV-Arb. Demgegenüber führten die Servicekräfte 1, die in die Entgeltgruppe 3 ETV-Arb eingestuft seien, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der betriebstechnischen Paketverteilanlage aus. Sie hätten Störungen der Steuerungsabläufe festzustellen und zu beheben, ggf. durch computerunterstützte Änderung des Steuerungsablaufs. Zudem hätten sie den Verlauf der Pakettransporte auf der Anlage zu überwachen, Statistiken über Fehleranalyse und –behebung zu führen und die Bedienkräfte einzuweisen und zu beraten. Sie müssten Fachkräfte für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen sein (VDE 0100 und 0105). Zudem benötigten sie Kenntnisse über speicherprogrammierte Steuerung (SPS).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_16

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 24. November 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tarifvertragsparteien hätten den Servicekräften 1 und 2 jeweils bestimmte Aufgabenbereiche zugeordnet. Für den Bereich Niederlassung Produktion E hätten sie festgelegt, dass als Servicekräfte 1 nur Arbeitnehmer gelten könnten, die an der betriebstechnischen Paketverteilanlage Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten durchführten. Da der Kläger Kraftfahrzeuge und Container instand setze und damit nicht als Servicekraft 1 gelte, sei er zutreffend eingruppiert. Ein anderes Ergebnis lasse sich nicht feststellen, wenn auf die Obersätze in der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb abgestellt werde. Der Kläger habe nicht dargetan, in welchem Umfang er Reparaturen an der Elektronik der Kraftfahrzeuge durchführe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_17

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Januar 2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 28. Februar 2005 Berufung einlegen und diese am 29. März 2005 (Osterdienstag) begründen lassen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_18

Er trägt vor, maßgeblich sei auf die in der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb genannten Eingruppierungsmerkmale abzustellen und nicht auf die den Entgeltgruppen zugeordneten Richtbeispiele. Zur Ausübung seiner Tätigkeit benötige er Fach- und Spezialkenntnisse, die er durch Fortbildungsmaßnahmen und Selbststudium erworben habe. Er habe anhand der vom Bordcomputer des jeweiligen Kraftfahrzeugs angezeigten Meldungen Fehler festzustellen und Reparaturen durchzuführen. Elektronikteile habe er zu beschaffen und vorzuhalten. Zudem habe er die Bearbeitung der Rechnungen vorzubereiten. Er übe die Tätigkeit eines Kraftfahrzeug-Mechatronikers aus und verfüge damit über eine Qualifikation, die während seiner Ausbildung vor 20 Jahren noch nicht habe erworben werden können.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_19

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. September 2005 hat der Kläger erklärt, seine Dienststelle verfüge nicht über eine Werkstatt mit Grube und Wagenheber. Größere Reparaturen, die z. B. den Ausbau einer Fahrzeugkupplung oder eines Motors erforderten, könnten deshalb nicht vorgenommen werden. Mit solchen Reparaturen würden Fachwerkstätten beauftragt. Fachwerkstätten hätten zudem während der Garantiefristen auftretende Mängel zu beseitigen. Elektronikmessgeräte z. B. für Abgasmessungen seien in der Dienststelle nicht vorhanden. Er wechsle Module aus, wenn im Display des Bordcomputers das defekte Teil des Kraftfahrzeugs angezeigt werde.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_20

Der Kläger beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_21

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2004 – 20 Ca 7954/03 – entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_22

Die Beklagte beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_23

die Berufung zurückzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_24

Sie ist weiterhin der Ansicht, der Kläger übe die Tätigkeit einer Servicekraft 2 aus und sei deshalb zutreffend in die Entgeltgruppe 3 ETV-Arb eingruppiert. Er verfüge nicht über besondere Fach- und Spezialkenntnisse und habe insbesondere nicht die Qualifikation eines Kraftfahrzeug-Mechatronikers.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_25

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_26

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_27

I. Die Berufung ist zulässig.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_28

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_29

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_30

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_31

A. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch im Bereich der Privatwirtschaft allgemein üblich ist und keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. Urteil vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 -).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_32

B. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Entgelttarifvertrag (ETV-Arb) vom 20. Oktober 2000 für die D P AG unmittelbar und zwingend Anwendung.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_33

2. Zur Beurteilung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb sind deshalb folgende tarifliche Bestimmungen heranzuziehen:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_34

"§ 3 Eingruppierung in die Entgeltgruppen

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_35

(1) Der Arbeiter wird nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert. § 5 bleibt unberührt. Die Eingruppierung ist dem Arbeiter schriftlich mitzuteilen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_36

(2) Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Obersätze in Verbindung mit den jeweils in der Entgeltgruppe aufgeführten Richtbeispielen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_37

Ein Arbeiter, dessen Tätigkeit nicht als Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zugeordnet ist, ist entsprechend der Tätigkeit nach den Obersätzen in eine Entgeltgruppe einzugruppieren.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_38

(3) Übt ein Arbeiter Tätigkeiten mehrerer Entgeltgruppen aus, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeit mehr als die Hälfte seiner Wochenarbeitszeit beträgt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_39

Beträgt kein Anteil dieser Tätigkeiten mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit, so ist für die Eingruppierung des Arbeiters die Entgeltgruppe maßgebend, bei der 50 % der Wochenarbeitszeit überschritten werden. Hierzu sind die Vomhundertsätze für die einzelnen Entgeltgruppe, beginnend mit der höchsten Entgeltgruppe, zusammen zu zählen.....

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_40

Protokollnotiz zu Abs. 2: Die Tätigkeitsmerkmale beschreiben die für die Arbeitsausführung geforderten Kenntnisse.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_41

Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 (Verzeichnis der Entgeltgruppen):

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_43

Tätigkeiten, die aufgabenbezogene Grundkenntnisse erfordern, die in einer kurzen Anlernzeit durch Einarbeitung erworben werden können.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_45

... Lagerist, Lagerverwalter ...

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_47

Tätigkeiten, die aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_51

Tätigkeiten, die Fach- und Spezialkenntnisse erfordern, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen beziehungsweise durch entsprechend anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_52

Richtbeispiel: Servicekraft 1"

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_53

3. Nach § 3 Abs. 1, 4 ETV-Arb ist für die tarifliche Eingruppierung die vom Arbeitnehmer überwiegend verrichtete Tätigkeit maßgebend. Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Einstufung erfolgt unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Obersätzen) und Richtbeispielen. Nach § 3 Abs. 2 ETV-Arb sind die Obersätze maßgebend. Die Richtbeispiele haben ergänzenden Charakter. Ihnen kommt allerdings ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie erfüllt sind. In diesen Fällen gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Obersätze) als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Richtbeispiel nicht oder nicht voll erfasst ist (§ 3 Abs. 2, 2. Absatz ETV-Arb). Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Richtbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mit zu berücksichtigen. Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Richtbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Lohngruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten Lohngruppe subsumiert werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 -).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_54

4. Die überwiegend ausgeübte Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die in der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb genannten Voraussetzungen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_55

Zunächst ist vorrangig zu prüfen, ob die überwiegende Tätigkeit des Klägers einem Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zuzuordnen ist. Erfüllt er das Richtbeispiel "Servicekraft 1" der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb, dann steht ihm die begehrte Vergütung zu. Erfüllt er mit seiner überwiegenden Tätigkeit das Richtbeispiel einer niedrigeren Entgeltgruppe, dann kann die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb nicht mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe begründet werden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_56

a. Der Kläger erfüllt nicht das Richtbeispiel "Servicekraft 1".

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_57

Als der Entgelttarifvertrag am 1. Januar 2001 in Kraft trat, hatten die Tarifvertragsparteien mit einer übereinstimmend bestätigten Ergebnisniederschrift Nr. 10/2000 abgestimmt, dass für bestimmte Bereiche Aufgabenträger den Richtbeispielen zugeordnet waren (vgl. Bl. 155 ff., 169 d.A.). Für den Beschäftigungsbereich N P E , dem der Kläger zugewiesen ist, hatten sie bestimmt, dass nur "Instandhaltungskräfte BTA (Handwerker)" als Servicekraft 1 anzusehen waren. Mit "BTA" war dabei die betriebstechnische Paketverteilanlage gemeint, an der der Kläger nicht überwiegend arbeitet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_58

Aus Anlass des Inkrafttretens des gemeinsamen Entgelttarifvertrages für Arbeiter und Angestellte zum 1. September 2003 haben die Tarifvertragsparteien in einer gemeinsam abgestimmten Ergebnisniederschrift Nr. 4/2003 festgehalten, dass Grundlage für die Zuordnung der Richtbeispiele zu Entgeltgruppen und Obersätzen Stellenbeschreibungen seien. In der allgemeinen Stellenbeschreibung für die Servicekraft 1 (Bl. 118 d.A.) werden die Aufgaben wie folgt beschrieben: Ausführung von Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, Koordination der Störungsmeldungen, laufende Feststellung des Anlagenzustandes und Überwachung der Produktion hinsichtlich der technischen Daten, IT-mäßige Dokumentation der Instandhaltung und Wartung, Einweisung und Beratung der Bedienkräfte. Als Ausbildungsvoraussetzung wird darin angegeben: Abgeschlossene Berufsausbildung in einem Handwerksberuf mit Meisterbrief oder vergleichbare Zusatzqualifikation.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_59

Auch nach dieser Stellenbeschreibung wird eine überwiegende Tätigkeit an der betriebstechnischen Paketverteilanlage vorausgesetzt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_60

Dementsprechend hat der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, er übe überwiegend die Tätigkeit einer Servicekraft 1 im Sinne des Entgelttarifvertrages aus.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_61

b. Der Kläger ist aber auch nicht nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Obersätzen) in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb einzustufen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_62

Dabei kann dahinstehen, ob nicht die überwiegende Tätigkeit des Klägers dem Richtbeispiel "Servicekraft 2" der niedrigeren Entgeltgruppe 3 ETV-Arb zuzuordnen ist und/oder ob nicht die Lagerverwaltertätigkeit des Klägers unter das entsprechende Richtbeispiel der Entgeltgruppe 2 ETV-Arb zu subsumieren ist.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_63

Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass seine überwiegende Tätigkeit nicht dem Richtbeispiel einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist und daher auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen abzustellen ist, ist das Eingruppierungsbegehren des Klägers nicht gerechtfertigt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_64

Der Kläger verrichtet überwiegend Tätigkeiten, die aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden können (Entgeltgruppe 3). Er benötigt nicht die in der Entgeltgruppe 4 darüber hinaus geforderten Fach- und Spezialkenntnisse, die durch zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen bzw. durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_65

Der Kläger setzt überwiegend Kraftfahrzeuge und Wechselbehälter instand und wartet sie. Es kann dahinstehen, ob dabei ein höherer Arbeitszeitanteil auf Arbeiten an Kraftfahrzeugen – so der Kläger – oder an Wechselbehältern – so die Beklagte – anfällt. Die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten gehen nicht über das hinaus, was nach dem heute gültigen Berufsbild von einem Kraftfahrzeugmechaniker gefordert werden kann, ohne dass dieser über Fach- und Spezialkenntnisse verfügen muss, die neben der Berufsausbildung die Teilnahme an zusätzlichen spezifischen aufgabenbezogenen Fortbildungsmaßnahmen voraussetzen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_66

Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker vom 4. März 1989 (BGBl. 1989, Teil I, S. 353) gehören zum Ausbildungsberufsbild des Kraftfahrzeugmechanikers u.a.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_67

- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs (u.a. Teilebedarf abschätzen und

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_68

bereitstellen) sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_69

- Elektrotechnik, Elektronik,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_70

- Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen bei der

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_71

Instandhaltung von Kraftfahrzeugen,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_72

- Warten von Kraftfahrzeugen,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_73

- Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_74

pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_75

- Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_76

- Instandsetzen von Systemen und Anlagen an Kraftfahrzeugen,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_77

- Ausrüsten und Umrüsten von Kraftfahrzeugen mit Zubehör und

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_78

Zusatzeinrichtungen,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_79

- Beurteilen von Schäden an Kraftfahrzeugen,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_80

- Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_82

Damit sind sämtliche vom Kläger vorgetragenen Anforderungen abgedeckt. Zu diesen Anforderungen ist festzustellen, dass angesichts der beschränkten Ausstattung der Dienststelle (keine Werkstatt mit Grube und Wagenheber) größere Arbeiten ohnehin von Fachwerkstätten erledigt werden müssen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sein vor 20 Jahren in der Lehre erworbenes Wissen durch Selbststudium und die Teilnahme an mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen erweitert, weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass damit das durch die Berufsausbildung erworbene Fachwissen (nur) aktualisiert worden ist. Dies gehört zu den Kenntnissen, die in der Entgeltgruppe 3 vorausgesetzt werden. Denn sie beziehen sich auf den Wissenstand, wie er derzeit durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben wird, nicht auf einen veralterten Wissensstand.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_83

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_84

Rechtsmittelbelehrung

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_85

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 1 ArbGG ist bei der vorliegenden Einzelfallgestaltung nicht ersichtlich. Die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen sind sämtlich beantwortet bzw. konnten dahingestellt bleiben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_86

(Schwartz) (Gehrdt) (Winthuis)

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_89

Arbeitsgericht Köln

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_90

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_91

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_93

- Kläger und Berufungskläger -

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_94

Prozessbevollmächtigte:

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_96

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_97

Prozessbevollmächtigte:

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_98

wird der Tatbestand des Urteils vom 13.09.2005 dahin berichtigt, dass Satz 2 im 2. Absatz auf Seite 4 wie folgt lautet:

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_99

Demgegenüber führten die Servicekräfte 1, die in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb eingestuft seien, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der betriebstechnischen Paketverteilanlage aus.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_100

Das Urteil war nach § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtlich die Entgeltgruppe falsch bezeichnet worden war (3 statt richtig 4).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_101

Der Beschluss ist unanfechtbar.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_103

Der Vorsitzende der 9. Kammer

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2005-09-13/9-sa-312-05#rd_105

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht