Rechtsprechung / LAG Köln / 2002

LAG Köln Urteil vom 21.06.2002 – 4 Sa 262/02

ECLI:DE:LAGK:2002:0621.4SA262.02.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_2

Die Parteien streiten darum, ob und ggf. in welcher Höhe ihnen Beträge zustehen, die der Beklagte, der angestellter Arzt des Klägers ist, von der kassenärztlichen Vereinigung für eine Tätigkeit als ermächtigter Arzt erhalten und zu drei vierteln bereits an den Kläger abgeführt hat. Der Kläger begehrt auch den Rest, der Beklagte widerklagend die Herausgabe der zuvor von ihm abgeführten Beträge.

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Der Kläger unterhält Einrichtungen zur Beratung und Betreuung Hilfsbedürftiger, darunter Drogenberatungsstellen und Substitutionsambulanzen zur medizinischen und psychologischen Behandlung, Betreuung und Beratung von Drogenabhängigen und Aidskranken.

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Der Beklagte arbeitete auf Grund des Dienstvertrages vom 24.04.1998 (Blatt 6/7 d. A.). als "Arzt im Fachbereich Drogen- und Aidshilfe" in einer solchen Substitutionsambulanz des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 6/7 d. A. Bezug genommen. Der Beklagte war bis zum 01.07.1998 teilzeitbeschäftigt, danach vollzeitbeschäftigt und erhielt bis zum Ende des Arbeitsvertrages (30.06.2000) Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT von zuletzt 9.139,59 DM. Der Bereich der vertraglichen Tätigkeit des Beklagten war die Durchführung der Substitutionsbehandlung von drogenabhängigen Patienten, die den Kläger aufsuchten. Der Beklagte leitete dabei die Substitutionsambulanz und hatte die Aufgabe, zusammen mit zwei weiteren teilzeitbeschäftigten Ärztinnen/Ärzten die ärztliche Substitutionsbehandlung von Patienten einschließlich der erforderlichen Behandlung von Neben- und Folgeerkrankungen von bis zu 100 Drogenabhängigen durchzuführen.

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Hauptkostenträger im Bereich der Substitutionsambulanz war das S der S K . Die Finanzierung erfolgte im Rahmen von Leistungen nach BSHG. Zum 01.07.1999 trat eine Änderung der NUB-Richtlinien ein. Danach wurde die Substitutionsbehandlung zur Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf Grund des Subsidiaritätsgrundsatzes nach BSHG mussten zunächst die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen in Anspruch genommen werden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_6

Der Kläger ließ zunächst prüfen, ob ihm eine sog. Institutionsermächtigung erteilt werden könne. Dieses war nicht möglich, da es sich bei seiner Einrichtung nicht um eine sog. ärztlich geleitete Einrichtung handelte, da nicht die Medizin, sondern die psychosoziale Betreuung der Patienten im Vordergrund steht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_7

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieses Konzept nicht durchgeführt werden konnte, bat der Kläger den Beklagten, eine persönliche Ermächtigung zu erwirken. Als angestellter Arzt konnte der Beklagte bei Vorliegen der entsprechenden Fachkunde eine solche Ermächtigung erhalten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_8

Am Gespräch mit dem Sozialamt war der Beklagte beteiligt. Zwischen der S K und dem Kläger wurde am 22.12.1999 folgende Vergütungsvereinbarung getroffen:

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"Aufgrund der für das Jahr 1999 vorgelegten und von der Stadt

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anerkannten Wirtschaftspläne wird die Vergütung neu festge-

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Die Vergütung beträgt für jede/n Patienten/Patientin im Monat

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bei 81 Plätzen 1.297,80 DM, max. 1.261.461 DM/Jahr.

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Diese Vereinbarung gilt für 1999.

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Im Übrigen gelten die in der Einzelvereinbarung nach § 93 Bundes-

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sozialhilfegesetz (BSHG) vom 21.09.1999 mit dem Träger getroffenen Regelungen, insbesondere § 4 Vergütungsvereinbarung, da durch

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die neuen AUB-Richtlinien Einnahmen erwartet werden."

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Unter dem 17.06.1999 hatte der Kläger der K -N B K , Zulassungsausschuss, folgendes geschrieben:

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"Bescheinigung zur Vorlage bei der Kassenärztlichen Vereinigung

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Sehr geehrte Frau Müller,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_23

sehr geehrte Damen und Herren,

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wir bestätigen hiermit, dass Herr K R seit dem 19.04.1998

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bis auf weiteres als Leitender Arzt in unserer Substitutionsambulanz

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in Vollzeitbeschäftigung tätig ist.

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Der Antrag von Herrn R auf Ermächtigung zur Substitutionsbe-

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handlung erfolgt mit unserem Einverständnis und wird unsererseits

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Diese Bescheinigung war erforderlich, damit der Beklagte ermächtigt werden konnte. Mit Bescheid vom 02.11.1999 (Blatt 65 d.A.) wurde der Beklagte ermächtigt, darin heißt es:

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"Die Ermächtigung lautet ab dem 01.10.1999 wie folgt:

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Durchführung der Methadon-Substitutionsbehandlungen

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_34

nach den NUB-Richtlinien zur Methadon-Substitutionsbe-

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handlung bei i.v.-Heroinabhängigen,

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Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit der

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_39

Methadon-Substitutionsbehandlung.

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Unter Beachtung der NUB-Richtlinien zur Methadon-Substitutionsbe-

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handlung bei i.v.-Heroinabhängigen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_42

Die Ermächtigung des Herrn R endet am 30.09.2001, sofern sie nicht

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auf seinen Antrag hin erneuert wird. Sie erlischt automatisch zuvor, wenn

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_44

er seine Tätigkeit als Leitender Arzt der Substitutionsambulanz

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"MEREAM" beim S K M e. . K - F -

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D - und A -H - in 50676 K A -S , M -

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66-68, beenden sollte."

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Der Beklagte bemühte sich in der Folgezeit, mit dem Kläger eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass er einen Teil der Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung für sich behalten dürfe. In einem Schreiben

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_49

des Klägers an den Beklagten vom 04.02.2000 (Blatt 63 f. d. A.) heißt es dazu:

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"Mit Ihnen ist über den normalen Dienstvertrag hinaus keine weitere

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zusätzliche vertragliche Vereinbarung getroffen worden. Eine An-

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wendung des § 120 SGB V in analoger Weise würde aber eine ent-

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sprechende vertragliche Regelung mit Ihnen voraussetzen, zu der

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_54

wir nicht bereit sind, so dass Gelder, die sich aus der Abrechnung mit

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_55

der K V ergeben, an den Träger in voller

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Höhe abzuführen sind.

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Wie auch dem Schreiben des K S vom 22.12.1999

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sowie der Vereinbarung zwischen der S K und dem S e. .

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K vom 22.12.1999 zu entnehmen ist, wird erwartet, dass es ab

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dem Jahr 2000 durch die Neufassung der NUB-Richtlinien eine neue

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Rechtslage gegen wird und dass im Hinblick auf § 4 der Vereinbarung

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zwischen dem S und dem S e. . K durch die neuen AUB-

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_63

Richtlinien Einnahmen erwartet werden. Insofern sind wir gehalten, Ein-

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_64

nahmen die sich aus Abrechnungen mit der K V ergeben könnten, in voller Höhe an das S abzuführen

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_65

bzw. mit den Kostensätzen zu verrechnen. Dies ergibt sich aus dem

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_66

Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gem. § 2 BSHG."

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_67

Der Beklagte erbrachte weiterhin in den Diensträumen des Klägers die ärztliche Substitutionsbehandlung einschließlich der erforderlichen Behandlung von Neben- und Folgeerkrankungen von Drogenabhängigen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_68

Für die ersten beiden Quartale 2000 zahlte die kassenärztliche Vereinigung einen Betrag von insgesamt 15.580,72 DM an den Beklagten. Davon führte dieser einen Betrag von 11.570,42 DM an den Kläger ab. Unter dem 20.08.2000 schrieb der Beklagte dazu an den Kläger:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_69

"Während meiner Tätigkeit als ltd. Arzt in der Ambulanz

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MEREAM hatte ich mich intensiv, aber leider vergeblich, bemüht,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_71

zwischen dem S e. . K und mir eine vertragliche Verein-

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_72

barung bezüglich der Höhe der Durchleitung der Einnahmen aus

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_73

vertragsärztlicher Tätigkeit zu erzielen. Mangels einer solchen

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_74

vertraglichen Vereinbarung halte ich es für geboten, die allgemein

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_75

übliche Verteilung von 75:25 (Träger : Arzt) zur Anwendung zu

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_76

bringen. Dieses Verfahren wird in sämtlichen übrigen Substitutions-

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_77

ambulanzen Kölns praktiziert."

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_78

Der Kläger begehrt die Zahlung des Differenzbetrages. Dieser Betrag stehe dem Beklagten nicht zu, da dieser nach wie vor nichts anderes als die

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_79

vertraglich geschuldete Leistung erbracht habe und dafür ein angemessenes Gehalt erhalten habe.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_80

Sofern bei anderen Trägern den behandelnden Ärzten ein Teil belassen werde, beruhe dieses auf vertraglichen Vereinbarungen - dieses Letztere ist unstreitig -.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_81

Der Kläger hat beantragt,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_82

den Beklagten zur Zahlung von DM 3.515,30 nebst

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_83

4 % Zinsen von DM 1.185,54 seit 1. Oktober 2000

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_84

sowie von dem Rest seit 15. Dezember 2000 zu ver-

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_86

Widerklagend hat der Beklagte beantragt,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_87

den Kläger zur Zahlung von DM 11.570,42 nebst

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_88

4 % Zinsen ab 27. März 2001 zu verurteilen

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_89

Der Kläger hat beantragt,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_90

die Widerklage abzuweisen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_91

Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, es habe sich, soweit er mit der k V abgerechnet habe, um eine Nebentätigkeit gehandelt, die er - so hat er behauptet - zeitlich außerhalb und zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit erbracht habe. Für eine Abführung an den Kläger habe es überhaupt keine Grundlage gegeben, so dass er den gesamten abgeführten Betrag zurückverlange.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_92

Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch in Höhe von 5.940,62 DM erklärt, wegen dessen genauen Berechnung auf Blatt 34/35 d. A. Bezug genommen wird. Er hat dazu vorgetragen, diese Kosten seien ihm durch die Teilnahme an einer Fortbildung entstanden, die notwendige Voraussetzung für die Ermächtigung gewesen sei. Daran habe sich - das ist unstreitig - der Kläger lediglich mit 920,00 DM beteiligt.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_93

Der Kläger hat bestritten, dass diese Fortbildung zum Erwerb der Ermächtigung erforderlich gewesen sei. Er verweist darauf, dass der Beklagte bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der Substitutionsambulanz die Voraussetzungen für die Ermächtigung erfüllt habe. Dieses ergebe sich aus der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung "Qualifikation Methadonsubstituution" nach der NUB-Richtlinie am 03.12. und 06.12.1997 (Teilnahmebescheinigung Blatt 68 d. A.). Aus diesem Grunde habe er, der Kläger, sich auch nur mit 720,00 DM an der Finanzierung der weiteren Fortbildungsveranstaltung zu Gunsten des Beklagten beteiligt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_94

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.10.2001 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 22.02.2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.03.2002 Berufung eingelegt und diese am Monatag den 22.04.2002 begründet.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_95

Der Beklagte meint, ihm stehe der gesamte strittige Betrag zu, da es sich um eine Nebentätigkeit gehandelt habe. Die entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung sieht der Beklagte im Schreiben des Klägers vom 17.06.1999.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_96

Soweit er dem Kläger ein Angebot über die Abwicklung seiner Nebentätigkeit unterbreitet habe, sei dieser darauf nicht eingegangen. Er, der Beklagte, sei bei der Konkretisierung seines Vorschlages davon ausgegangen, dass dem Kläger durch seine Nebentätigkeit Kosten entstehen könnten, zu deren Erstattung er sich in dem Umfang habe verpflichten wollen, wie dieses in vergleichbaren Einrichtungen auf vertraglicher Grundlage erfolge. Er, der Beklagte, habe unter dem Vorbehalt einer Einigung über dieses Angebot die Vorschusszahlung erbracht, also eine mit dem Vorbehalt der Rückforderung versehene Zahlung erbracht und nicht zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit, von deren Nichtbestehen er gewusst habe. Dieses erfülle nicht den Tatbestand des § 814 BGB.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_97

Weiter behauptet der Beklagte, die Fortbildung im Jahre 1999 sei zum Erwerb der Ermächtigung erforderlich gewesen. Dieses ergebe sich schon daraus, dass die Möglichkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Substitutionsbehandlung abzurechnen, erst am 01.07.1999 geschaffen worden sei. Zuvor habe es folglich auch keine rechtlichen Voraussetzungen gegeben, unter denen die entsprechende Genehmigung habe erteilt werden können.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_98

Der Beklagte beantragt,

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_99

die Klage abzuweisen,

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_100

2. den Kläger zur Zahlung von DM 11.570,42

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_101

(= EUR 5.915,86) nebst 4 % Zinsen ab dem

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_102

27. März 2001 zu verurteilen.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_103

Der Kläger beantragt,

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_104

die Berufung zurückzuweisen.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_105

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass sein Schreiben vom 17.06.1999 keine Nebentätigkeitsgenehmigung enthalte. Auch die neben und nach dem Beklagten tätigen Ärzte in der Substitutionsambulanz führten - das ist unstreitig -, soweit sie auf Grund der Ermächtigung zur Einziehung der k L berechtigt seien, diese Beträge in vollem Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum durch Verrechnung an die S K weitergebe.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_106

Zu Unrecht versuche der Beklagte, seine Tätigkeiten als zusätzliche Tätigkeiten darzustellen, die zeitlich außerhalb der Dienstzeit gelegen hätten. Davon könne überhaupt keine Rede sein. Richtig sei vielmehr, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten zu den festen Bestandteilen der Aufgaben des ärztlichen Teams bei ihm, dem Kläger, gehört hätten.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_107

Ein Verzicht auf die Auszahlung hätte für den Beklagten auch eine Doppelzahlung (Gehalt zuzüglich kassenärztlicher Leistung) bedeutet. Hierzu habe aus der Sicht des Klägers keinerlei Anlass bestanden, zumal der Kläger nicht - das ist als solches unstreitig - ein auf Gewinn ausgerichtetes Unternehmen sei. Die Dienstzeit habe bei Bedarf variieren können, Mehrarbeit oder Nebentätigkeit seien aber nicht vereinbart worden.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_108

Erneut bestreitet der Kläger, dass die weitere Fortbildungsmaßnahme im Jahre 1999 erforderlich gewesen sei. Er verweist darauf, dass es für diese Fortbildungsveranstaltung eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 14.05.1999 gegeben habe (Blatt 123 d. A.).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_109

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_111

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_112

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (dazu II.) stehen die vom Beklagten bezogenen Einnahmen dem Kläger zu. Die Herausgabepflicht folgt aus § 667 BGB, der im Arbeitsverhältnis entsprechend anwendbar ist (vgl. BAG 09.07.1985 - 3 AZR 428/83 -). Mit der Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen, die den Kläger aufsuchten, in den Diensträumen des Klägers führte der Beklagte ein Geschäft des Klägers aus, zu dem er arbeitsvertraglich verpflichtet war. Dementsprechend hat er das Erlangte herauszugeben, wobei es nicht darauf ankommt, wem das Erlangte im Innenverhältnis zwischen dem "beauftragten" Arbeitnehmer (Beklagter) und dem Geschäftspartner (KV) zustand. Herauszugeben sind alle Sachen und Rechte, die der Beauftragte von Dritten infolge der Geschäftsbesorgung, also im inneren Zusammenhang mit ihr, erhalten hat (BGH NJW 1994, 334).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_113

Vertraglich war der Kläger als "Arzt im Fachbereich Drogen- und Aidshilfe" in der Einrichtung des Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag erstreckte sich damit auf alle in der Einrichtung des Klägers anfallenden ärztlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Drogen- und Aidshilfe, insbesondere also auf die Substitutionsbehandlung und die damit zusammenhängenden ärztlichen Aufgaben. Dass der Beklagte Honorare bezogen hätte für Patienten, die er außerhalb der Einrichtung des Klägers behandelt hätte, hat er selbst nicht behauptet. Soweit er behauptet hat, er habe die Behandlungen außerhalb seiner eigentlichen Arbeitszeit vorgenommen, so ist dieser Vortrag gänzlich unsubstantiiert, und im Übrigen für den Herausgabeanspruch unerheblich. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Entgelt von Mehrarbeit weder erhoben noch in irgendeiner Weise substantiiert. Der Kläger hat auch ausdrücklich vorgetragen, den Beklagten nicht zur Mehrarbeit angewiesen zu haben. Dazu hat der Beklagte nichts Substantiiertes eingewendet.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_114

Dem Beklagten stehen die von der KV erhaltenen Beträge auch aus einer von dem dispositiven Recht abweichenden vertraglichen Vereinbarung weder ganz noch zum Teil zu.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_115

Dass eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zustande gekommen sei, behauptet der Beklagte selbst nicht. Vielmehr ergibt sich aus seinem Schreiben vom 20.08.2000, dass er sich "intensiv, aber leider vergeblich, bemüht" habe, "eine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Höhe der Durchleitung der Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu erzielen".

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_116

Auch konkludent ist weder eine solche Vereinbarung noch eine Vereinbarung darüber getroffen worden, dass der Beklagte im Gegensatz zu den Regelungen im Arbeitsvertrag seine ehemalige Hauptaufgabe, die ärztliche Subsitutionsbehandlung nunmehr in Nebentätigkeit - und neben seinem Gehalt eigennützig - durchführen könne.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_117

Der Beklagte wurde vom Kläger gebeten, die Ermächtigung zu erwirken, weil auf Grund des Subsidiaritätsgrundsatzes die Finanzierung des Klägers sonst nicht mehr sichergestellt war. Schon vor diesem Hintergrund musste dem Beklagten klar sein, dass ihm die Aufgaben des Klägers nicht und auch nicht teilweise neben der fortlaufenden Gehaltszahlung durch den Kläger zum Eigennutz überlassen wurden, sondern dass es sich lediglich um eine im Einvernehmen aller Beteiligten vorgenommene Konstruktion zur weiteren Finanzierung des Klägers handelte.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_118

Dementsprechend ist die Ermächtigung durch die KV auch "automatisch" an die Tätigkeit als leitender Arzt der Substitutionsambulanz beim Kläger gebunden.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_119

Nicht anders durfte der Beklagte auch das im Übrigen nicht an ihn, sondern an die KV gerichtete Schreiben vom 17.06.1999 verstehen. Darin heißt es ausdrücklich, dass der Beklagte "in unserer Substitutionsambulanz in Vollzeitbeschäftigung" tätig ist, und dass der Antrag des Beklagten "auf Ermächtigung zur Substitutionsbehandlung" mit dem Einverständnis und der Befürwortung des Klägers erfolge. Es ging damit offensichtlich um die Tätigkeit "in Vollzeitbeschäftigung" in der Substitutionsambulanz und nicht um eine eigennützige Nebentätigkeit. Genauso hat die KV es auch verstanden, wie sich aus der Bindung an die Tätigkeit bei dem Kläger ergibt.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_120

Der Beklagte kann nicht mit Ansprüchen wegen der Fortbildung aufrechnen. Solche Ansprüche stehen ihm schon deshalb nicht zu, weil die Parteien über diese Fortbildung eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen haben. Darin ist genau hinsichtlich der Fortbildungsmaßnahme Fachkunde "Suchtmedizin" geregelt, dass als Kosten insgesamt höchstens 5.000,00 DM anerkannt werden und dass von diesen anerkannten Kosten der Kläger 30 %, bis zu 900,00 DM übernehme. Es wird auch genau geregelt, wie die Zeit der Fortbildungsmaßnahme aufgebracht wird, nämlich durch gesetzlichen Bildungsurlaub.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_121

Wegen dieser ausdrücklichen Vereinbarung kann es dahinstehen, ob die Fortbildungsmaßnahme erforderlich war. Dass sie vom Kläger von sich aus verlangt worden wäre, hat der Beklagte nicht behauptet.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_122

Im Übrigen ist seine Argumentation, die Erforderlichkeit ergebe sich schon daraus, dass die vorherige Fortbildungsmaßnahme vor der Änderung der Richtlinien stattgefunden habe, nicht nachvollziehbar. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass früher stattgefundene Fortbildungsmaßnahmen im gleichen Fachgebiet nicht ausreichten.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_123

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_124

RECHTSMITTELBELEHRUNG

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_125

Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_129

Fax: (0361) 2636 - 2000

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2002-06-21/4-sa-262-02#rd_130

anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.