Rechtsprechung / LAG Hessen / 2014

LAG Hessen Beschluss vom 14.07.2014 – 13 Ta 195/14

ECLI:DE:LAGHE:2014:0714.13TA195.14.0A

ArbeitsrechtHessenArbeitsrecht HessenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. April 2014 - 6 Ca 893/13 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-07-14/13-ta-195-14#rd_1

Die Beschwerdegegnerin übersetzte nach dem Auftrag des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2014 mehrere zustellungsrelevante Schriftstücke vom Deutschen ins Spanische. Dafür waren ihr die zu übersetzenden Schriftstücke per E-Mail als PDF-Datei übersandt worden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 übersandte die Beschwerdegegnerin dem Arbeitsgericht dafür folgende Rechnung:

Für die Ausführung des oben genannten Auftrags erlaube ich mir,

EUR 63,55

in Rechnung zu stellen

1632 Zeichen, d. h. 30 Zeilen à 1,75 €

€ 52,50

Porto

€   0,90

Nettobetrag

€ 53,40

MwSt. 19 %

€ 10,15

Brutto

€ 63,55

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-07-14/13-ta-195-14#rd_2

Das Arbeitsgericht zahlte der Beschwerdegegnerin darauf nur 56,41 € unter Kürzung des Zeilenhonorars auf 1,55 € mit dem Hinweis, das höhere Zeilenhonorar komme nur bei nicht editierbaren Texten infrage. Die übersandten PDF-Dateien seien aber editierbar. Nach formloser Beschwerde der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer die Sache dem Arbeitsgericht zur gerichtlichen Festsetzung vorgelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-07-14/13-ta-195-14#rd_3

Am 1. April 2014 setzte das Arbeitsgericht die Vergütung der Beschwerdegegnerin unter Zulassung der Beschwerde auf die beantragten 63,55 € fest. Das Arbeitsgericht hat die Ansicht vertreten, die übersandten PDF Dateien seien zwar editierbar, aber nur mit Hilfe einer speziellen Software und selbst dann immer noch mit großem Fehlerrisiko.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die zitierten Beschluss (Bl. 75-77 d.A.) verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-07-14/13-ta-195-14#rd_4

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor am 11. April 2014 u.a. unter Verweis auf § 241 a BGB Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht am 17. April 2014 nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

7

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerde-verfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-07-14/13-ta-195-14#rd_5

Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist statthaft (§ 4 Abs. 3 JVEG). Nach ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde durch das Arbeitsgericht kommt es auf den Beschwerdewert von mehr als 200 € nicht an. Eine Beschwerdefrist ist nicht einzuhalten.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 4 Abs. 4 JVEG).

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In der Sache ist die Beschwerde erfolglos.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-07-14/13-ta-195-14#rd_6

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Vergütung der Beschwerdegegnerin antragsgemäß auf 63,55 € festgesetzt. Der Betrag entspricht nach Grund und Höhe der einschlägigen Vorschriften (§§ 11,12 JVEG). Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin das Recht, statt des Grundhonorars in Höhe von 1,55 € pro angefangene 55 Anschläge das erhöhte Honorar von 1,75 € pro gefangene 55 Anschläge zu verlangen.

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In § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 JVEG heißt es dazu:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-07-14/13-ta-195-14#rd_7

Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 € für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 € für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-07-14/13-ta-195-14#rd_8

Einigkeit besteht darüber, dass der Gesetzestext missglückt ist (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 11 JVEG Rz. 6: „Geheimnis des Gesetzgebers!“; OLG Celle vom 19. Dezember 2013 -1 Ws 535/13- zitiert nach Juris; ArbG Frankfurt am Main vom 4. Februar 2014 -3 Ca 7999/13-). Offenkundig geht es um die Unterscheidung von editierbaren und nicht editierbaren elektronisch übermittelten Texten (Meyer/Höfer/Bach/Overlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 11 Rz. 3). Die Editierbarkeit von Texten erleichtert die Übersetzung und rechtfertigt deshalb die geringere Vergütung (BT-Drs. 17/11471, S. 261 und 354).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-07-14/13-ta-195-14#rd_9

Editierbare Texte müssen mit einer Textverarbeitung (z.B. Microsoft Word) erstellt sein und gewährleisten, dass sie mit einer Textverarbeitung ohne weitere Zwischenschritte weiter bearbeitet werden können. Bilddateien wie JPEG- oder GIF-Dateien oder Dateien im PDF-Format sind keine nach dieser Vorschrift editierbar Texte, weil sie erst unter Einsatz weiterer Software (z.B. OCR; adobe acrobat pro) in einen editierbaren Text umgewandelt werden müssen (Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 11 JVEG Rz. 4).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-07-14/13-ta-195-14#rd_10

Hier sind der Beschwerdegegnerin PDF-Dateien, also von Hause aus nicht editierbare Texte zur Verfügung gestellt worden. Das begründet das „Zeilenhonorar“ von 1,75 €. Die Beschwerdegegnerin kann nicht darauf verwiesen werden, dass es technisch möglich ist, PDF-Dateien in editierbare Dateien rückzuverwandeln. Dies bedarf eines speziellen Programms, das die Beschwerdegegnerin vorhalten müsste; zum anderen ist gerichtsbekannt und auch schon vom Arbeitsgericht hervorgehoben, dass diese „Rückumwandlungsprogramme“ mit einer erheblichen Fehlerquote belastet sind und eine Nachbearbeitung von Hand nötig machen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-07-14/13-ta-195-14#rd_11

Dies dem Übersetzer zuzumuten, hieße den Gesetzeszweck in sein Gegenteil verkehren. Dem Übersetzer würde ein erhöhter Aufwand abverlangt, damit das niedrigere Zeilenhonorar anfällt. Tatsächlich hat der Übersetzer mit nicht editierbaren Texten, auch wenn sie editierbar gemacht werden können, regelmäßig höheren Aufwand als mit Texten, die ihm gleich in editierbarer Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hessen/2014-07-14/13-ta-195-14#rd_12

Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine unbestellte Leistung im Sinne des § 241 a BGB erbracht. Diese Vorschrift findet Anwendung zwischen Unternehmer und Verbraucher (§§ 13,14 BGB). Ob die Beschwerdegegnerin hier Unternehmerin und das „bestellende“ Land Hessen hier Verbraucher ist, erscheint schon sehr fraglich, mag aber dahinstehen. In jedem Fall scheidet ein Leistungsverweigerungsrecht aus, wenn die Leistung in der irrigen Annahme einer Bestellung erfolgte. Für die Beschwerdegegnerin wie auch für das Arbeitsgericht war mit der Übersendung der nicht editierbaren Dateien erkennbar, dass das Arbeitsgericht Wiesbaden die Leistung = Übersetzung genau so haben wollte, nämlich ausgehend von nicht editierbaren Dateien. Wenn sich das im Nachhinein als Irrtum herausstellt, verliert die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch nicht (§ 241 a Abs. 2 BGB).

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Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).