Rechtsprechung / LAG Hamm / 2007

LAG Hamm Urteil vom 18.07.2007 – 18 Sa 287/07

ECLI:DE:LAGHAM:2007:0718.18SA287.07.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 12.12.2006 - 4 Ca 1056/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_2

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_3

Die am 27.11.1947 geborene Klägerin war im Krankenhaus der Beklagten in der Zeit vom 01.06.1995 bis zum 30.06.2006 als Ergotherapeutin tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 01.06.1995 (Bl. 10 d.A.), in dem u.a. vereinbart wurde:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_5

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Hausvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Verträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Im übrigen gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des BGB und der arbeitsrechtlichen Sozialgesetze."

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_6

Der in Bezug genommene Hausvertrag wurde zwischen der Beklagten und ihrer Mitarbeitervertretung am 14.04.1989/21.04.1989 abgeschlossen. In § 37 Abs. 3 ist unter anderem Folgendes geregelt:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_7

"3) Soweit Angestellte bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall Krankenbezüge für die Dauer von insgesamt 6 Wochen erhalten, wird ihnen über diesen Zeitraum hinaus ein Zuschuss ab 7. Krankheitswoche zu dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung gezahlten Leistungen nach einer Beschäftigungszeit

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_8

von mindestens 2 Jahren bis zum Ende der 9. Woche

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_9

" " 3 Jahren " " " 12. Woche

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_10

" " 5 Jahren " " " 15. Woche

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_11

" " 8 Jahren " " " 18. Woche

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_12

" " 10 Jahren " " " 26. Woche

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_14

Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen den Barleistungen der Versicherung und 100 % der Nettobezüge. Findet stationäre Behandlung statt, so wird der Zuschuss nach dem Krankengeld berechnet, das dem Angestellten ohne Krankenhauspflege zustehen würde.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_15

Sofern Angestellte bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Pflichtversicherung haben, wird ihnen für die vorstehend genannten Zeiträume ein Zuschuss in Höhe gewährt, wie er sich im Einzelfall für den Angestellten errechnen würde, wenn er in der gesetzlichen Pflichtversicherung zum jeweils höchsten Betrag versichert wäre.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_16

Hat der Angestellte sich gegen Krankheit freiwillig versichert und werden die Kosten der Versicherung zur Hälfte von seinem Dienstgeber übernommen, berechnet sich der Zuschuss nach den Leistungen der freiwillig abgeschlossenen Versicherung, sofern die Leistungen diejenigen aus der gesetzlichen Pflichtversicherung übersteigen."

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_17

Die Klägerin war vor dem 30.04.2005 und ab 30.04.2005 arbeitsunfähig krank. Auf Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit erhielt die Klägerin von ihrer Krankenkasse ab dem 30.04.2005 Krankengeld in einer kalendertäglichen Höhe von 54,22 €, wobei auf die Rentenversicherung 5,29 €, auf die Arbeitslosenversicherung 1,79 € und die Pflegeversicherung 0,46 € entfielen (Bescheid der Techniker Krankenkasse vom 26. Mai 2005, Bl. 13 d. A.).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_18

Die durchschnittlichen Nettobezüge der Klägerin betrugen – wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden - 1.682,15 €, was bei 30 Kalendertagen einem kalendertäglichen Nettobetrag von 56,07 € entspricht.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_19

Die Beklagte zahlte an die Klägerin als Krankengeldzuschuss insgesamt einen Betrag für 131 Kalendertage in Höhe von 242,35 €. Dabei errechnete sich der kalendertägliche Betrag von 1,85 € aus der Differenz zwischen den Tagesnettobezügen in Höhe von 56,07 € und dem Krankengeld in Höhe von 54,22 €.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_20

Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 04.04.2006 erhoben.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_21

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Differenzbetrag zwischen den Barleistungen der Versicherung und 100 % der Nettobezüge falsch berechnet. Bei der Barleistung der Versicherung dürfe nur das Berücksichtigung finden, was tatsächlich an sie ausgezahlt werden, mithin 46,72 €. Diese Auslegung entspreche dem Sprachgebrauch. Die Formulierung des Hausvertrages sei als vorformulierte Vertragsbedingung einbezogen worden, so dass Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gingen. Auch der Zeitraum für die Errechnung des durchschnittlichen Bruttomonatslohns sei fehlerhaft. So müsse sich der Berechnungszeitraum am Jahreszeitraum orientieren. Demnach gehörten zum Nettobezug auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Hieraus folge ein täglicher Nettoverdienst in Höhe von 58,89 €.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_22

Die Klägerin hat beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_23

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.707,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 03.10.2005 abzüglich gezahlter 242,35 € brutto zu zahlen,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_25

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.311,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 03.10.2005 abzüglich gezahlter 242,35 € brutto zu zahlen,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_27

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 653,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 03.10.2005 abzüglich gezahlter 242,35 € brutto zu zahlen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_28

Die Beklagte hat beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_29

die Klage abzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_30

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, unter Barleistung sei die Gesamtleistung der Krankenkasse an die Klägerin zu verstehen, d.h. inklusive der von ihr abzuführenden Sozialabgaben. Der Referenzzeitraum zur Errechnung des Durchschnittsgehaltes sei in Anlehnung an § 37 Abs. 2 des Hausvertrages der Dreimonatszeitraum.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_31

Durch Urteil vom 12.12.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 2.946,35 € festgesetzt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_32

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe kein weiterer Krankengeldzuschuss zu. Barleistung im Sinne des § 37 Abs. 3 des Hausvertrages sei das Krankengeld einschließlich der hierauf entfallenen Beiträge zur Sozialversicherung. Die Beklagte habe den Differenzbetrag zwischen dem Bruttokrankengeld und dem Durchschnittsnettoverdienst zutreffend berechnet und an die Klägerin ausgezahlt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_33

Gegen diese ihr am 12.01.2007 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Entscheidung hat die Klägerin am 12.02.2007 Berufung eingelegt und diese am 12.03.2007 begründet.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_34

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise an. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass im Rahmen der Auslegung unter Barleistung der Nettobetrag des Krankengeldes zu verstehen sei. Dies ergebe eine genaue Auslegung der Regelung nach dem Wortlaut, nach dem Sinn und Zweck der Regelung, nach der Systematik und nach der historischen Entwicklung.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_35

Die Klägerin beantragt,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_36

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 12.12.2006 – 4 Ca 1056/06 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.310,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2005 abzüglich gezahlter 242,35 € brutto zu zahlen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_37

Die Beklagte beantragt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_38

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 12.12.2006 – 4 Ca 1056/06 - zurückzuweisen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_39

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_40

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_42

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_43

Der Klägerin steht der begehrte Restkrankengeldzuschuss nach § 611 Abs. 1 BGB, § 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 37 Abs. 3 des Hausvertrages nicht zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_44

I. Nach § 37 Abs. 3 Hausvertrag steht der Klägerin als Krankengeldzuschuss lediglich der Differenzbetrag zwischen dem sogenannten Bruttokrankengeld und 100 % der Nettovergütung zu.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_45

In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht und der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt der Begriff "Barleistungen der Versicherung" in einer Kollektivvereinbarung keine andere Auslegung zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen die "Barleistungen der Versicherung" das sogenannte Bruttokrankengeld dar.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_46

Gemeint ist nicht etwa das von der Krankenkasse unter Abzug der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich ausgezahlte sogenannte Nettokrankengeld. Der Begriff "Barleistungen der Versicherung" ist eindeutig. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass nach dem Sprachgebrauch die von ihr vorgenommene Auslegung vertretbar ist. Die Parteien des Hausvertrages haben aber in Anlehnung an die Vorschriften des öffentlichen Dienstes mit dem Begriff "Barleistungen der Versicherung" einen Begriff aus dem Krankenversicherungsrecht gebraucht, der eindeutig ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_47

1. Der allgemeine Sprachgebrauch wird verdrängt, wenn die Parteien in einer Kollektivvereinbarung einen Rechtsbegriff verwenden. In diesem Fall ist anzunehmen, dass sie den Rechtsbegriff in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden (vgl. BAG, Urteil vom 13.05.1998, AP Nr. 242 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 19.08.1987 – 4 AZR 128/87 – NZA 1988, 168; BAG, Urteil vom 10.12.1986 – 5 AZR 517/85 – NZA 1987, 823; BAG, Urteil vom 30.05.1984 – 4 AZR 512/81 - BAGE 46, 61, 66).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_48

Wie das Arbeitsgericht unter Darlegung der geschichtlichen Entwicklung des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs aufgezeigt hat, stellen die "Barleistungen der Versicherung" das sogenannte Bruttokrankengeld dar. Diese Auslegung, die das Berufungsgericht teilt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung dieses Begriffes in Tarifverträgen (vgl. BAG, Urteil vom 05.11.2003 – 5 AZR 682/02 – ZTR 2004, 358; BAG, Urteil vom 04.12.2002 – 5 AZR 494/01 – AP Nr. 17 zu § 3 EFZG; BAG, Urteil vom 13.02.2002 – 5 AZR 604/00 – NZA 2003, 49; BAG, Urteil vom 24.04.1996 – 5 AZR 1798/94 – NZA 1997, 213; BAG, Urteil vom 21.08.1997 – 5 AZR 517/96 – NZA 1998, 211; BAG, Urteil vom 10.12.1986 – 5 AZR 517/84 – NZA 1987, 823).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_49

2. Eine andere Auslegung ist auch nicht geboten, wenn der Hausvertrag keine wirksame Dienstvereinbarung nach § 38 Abs. 2 MAVO ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16.03.2004 – 9 AZR 93/03 – NZA 2004, 927).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_50

Auch wenn für den Erlass der konkreten Regelung in der Dienstvereinbarung keine rechtliche Ermächtigung nach § 38 MAVO vorlag, führt dies zu keiner anderen Auslegung. Der Hausvertrag bleibt eine Kollektivvereinbarung, die zwischen der Beklagten und ihrer Mitarbeitervertretung geschlossen worden ist und die auf das Arbeitsverhältnis kraft der Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages individualrechtlich zur Anwendung kommt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_51

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den §§ 305 ff. BGB.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_52

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Auslegung des Begriffs Barleistung der Versicherung auch nicht die Unklarheitenregelung nach § 305 c Abs. 2 BGB entgegen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_53

Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeregelung ist klar und eindeutig.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_54

Auch der Begriff der "Barleistungen der Versicherung" ist - wie oben dargelegt - schon von seinem Wortlaut her eindeutig.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_55

II. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht für 9 weitere Kalendertage Krankengeldzuschüsse verlangen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_56

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Krankengeldzuschusses für weitere 9 Krankheitstage ist ihrem Vortrag zu entnehmen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_57

Nach § 37 Abs. 3 Hausvertrag beginnt die Zahlungsverpflichtung ab der 7. Krankheitswoche. Der Beginn der 7. Krankheitswoche lässt sich im vorliegenden Fall schon nicht berechnen, da die Klägerin den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Erkrankung nicht vorgetragen hat.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_58

Dass die Techniker Krankenkasse ab 30.04.2005 Krankengeld gezahlt hat, wie aus der Bescheinigung vom 26.05.2005 ersichtlich, besagt nicht, dass der Zeitpunkt der Krankengeldzahlung identisch ist mit dem Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_59

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_61

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-07-18/18-sa-287-07#rd_62

Knipp Seppelfricke Löcke /Gr.