Rechtsprechung / LAG Hamm / 2007

LAG Hamm Urteil vom 07.03.2007 – 18 Sa 1839/06

ECLI:DE:LAGHAM:2007:0307.18SA1839.06.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.10.2006 - 2 Ca 751/06 - wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.821,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2006 zu zahlen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Arbeitgeberin ihres Versicherten M3xxxx M2xxx Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 22.05.2005 aus übergegangenem Recht geltend.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_3

Der am 12.01.13xx geborene Versicherte M3xxxx M2xxx ist seit dem 01.09.1997 im Betrieb der Beklagten als Maschineneinrichter und Maschinenbediener an Schraubenpressen tätig. Zu den Bedienungstätigkeiten gehören regelmäßig auch Einstellarbeiten an diesen Maschinen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_4

Am 19.04.2005 hatte er die Schraubenpresse AT-1010 umzurüsten. Dazu musste er ein Abschneidmesser, das jeweils für den gerade konkret verwendeten Draht eingesetzt wird, vom Messerbalken lösen und durch ein neues Messer ersetzen. Das Messer wird durch gekonterte Muttern vom Typ M 16 am Messerbalken befestigt. Am Messerbalken befand sich an diesem Tag nicht eine ordnungsgemäße M 16 Mutter, sondern eine auf etwa die Hälfte der normalen Höhe abgedrehte Mutter. Der Versicherte M2xxx setzte einen Ringschlüssel an, der von der abgedrehten Mutter nur zur Hälfte ausgefüllt wurde. Bei dem Versuch, diese abgedrehte Mutter zu lösen, rutschte er mit dem Ringschlüssel ab und schlug mit der rechten Hand gegen den Maschinenkörper. Dabei zog er sich eine Platzwunde am rechten Zeigefinger mit einer Endgliedfraktur zu. Wegen der Einzelheiten der Verletzung wird auf den Durchgangsarztbericht des D2. K5xxx D3xxxx vom 19.04.2005 (Bl. 5 d.A.) verwiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_5

Die letzte Generalüberholung der Schraubenpresse AT-1010 durch den japanischen Hersteller fand am 01.12.2003 statt. Nach der Ersatzteilliste wurde keine Mutter ausgetauscht. Weder bei dem Angebot noch bei der Bestellung der Reparatur wurde eine M16-Mutter aufgelistet oder berechnet (siehe Schreiben der Firma S4xxx S6xxxx vom 17.08.2006, Bl. 74 d.A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_6

Am 07.02.2005 wurde durch den in der Instandhaltung beschäftigten Mitarbeiter M1xx, der zum damaligen Zeitpunkt noch Sicherheitsbeauftragter war, eine Störung im Materialeinzug dieser Maschine beseitigt. Materialeinzug und Messerbalken stehen in einem unmittelbaren aufeinanderfolgenden Bezug. Eine fehlerhafte Mutter am Messerbalken wurde von dem Mitarbeiter M1xx in diesem Zusammenhang nicht gemeldet oder ausgetauscht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_7

Die letzte Umrüstung des Messerbalkens fand am 07.04.2005 in der Zeit zwischen 13.19 Uhr und 19.45 Uhr statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Versicherte M2xxx Spätschicht von 13.15 Uhr bis 20.33 Uhr und war an dieser Presse eingesetzt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_8

Bei der Beklagten besteht die Anweisung, dass etwaige Mängel an einer Maschine unverzüglich zu melden sind. Die Meldung hat gegenüber der Instandhaltung, dem Meister oder der bei der Beklagten beschäftigten freigestellten Sicherheitsfachkraft zu erfolgen. Bei der Beklagten finden regelmäßig Belehrungen aller Mitarbeiter über dieses Vorgehen in solchen Fällen statt. Die letzte Arbeitssicherheitsunterweisung des Versicherten M2xxx, die sich mit der Manipulation von Sicherheitseinrichtungen an Maschinen und der Erläuterung von Betriebsanweisungen hierzu befasste, fand am 11.03.2004 statt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_9

Im Rahmen der Untersuchung des Unfalls durch den Dipl.-Ingenieur W4. M4xxxx konnte nach dem Unfalluntersuchungsbericht vom 05.09.2005 nicht geklärt werden, wann und durch wen die abgedrehte Mutter zur Befestigung des Abschneidmessers angebracht war. An der Maschine AT-1010 werden täglich mehrere Schichten gefahren. Der Versicherte M2xxx war nicht allein an dieser Maschine tätig. In dem Untersuchungsbericht wird als Unfallursache die Verwendung einer nicht normgerechten Sechskantmutter am Halter für das Abschneidmesser festgestellt und dass der Versuch, diese Schraube trotz des offensichtlichen Mangels zu lösen, zum Unfall und damit zu den Verletzungen des Versicherten M2xxx geführt hat (siehe Unfalluntersuchungsbericht vom 05.09.2005, Bl. 16. d.A.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_10

Aufgrund der Verletzung am 19.04.2005 war der Versicherte M2xxx in der Zeit vom 20.04.2005 bis zum 22.05.2005 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung für den Monat April 2005. Die Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2005 wurde von ihr dagegen verweigert. Die Klägerin zahlte daraufhin an den Versicherten M2xxx Verletztengeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.821,38 € für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 22.05.2005.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_11

Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch am 26.05.2006 gerichtlich geltend gemacht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_12

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 22.05.2005 verpflichtet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_13

Der Versicherte M2xxx habe seine Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet. Er habe die abgedrehte Mutter nicht an der Maschine angebracht. Ein grob fahrlässiges Vorgehen ihres Versicherten M2xxx liege nicht vor.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_14

Die Klägerin hat beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_15

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.821,38 € nebst 4 % Zinsen seit dem 31.05.2006 zu zahlen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_16

Die Beklagte hat beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_17

die Klage abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_18

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitnehmer M2xxx habe seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, was einen Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließe. Er hätte erst gar nicht versuchen dürfen, die abgedrehte Mutter zu lösen, sondern entsprechend den Anweisungen die Instandhaltung bzw. den Sicherheitsbeauftragten oder Vorgesetzten rufen müssen. Das Ganze sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte eine freigestellte Sicherheitsfachkraft beschäftige und ihre Mitarbeiter regelmäßig schule und unterweise. Sinn und Zweck sei es, dass es erst gar nicht zu solchen Unfällen komme und die entsprechend geschulten Mitarbeiter nach Information durch die Maschinenbediener mit geeigneten Werkzeugen den Fehler beheben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_19

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 11.10.2006 der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.821.38 € festgesetzt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_20

In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Klägerin gefolgt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_21

Gegen dieses ihr am 26.10.2006 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 22.11.2006 Berufung eingelegt und diese am 27.12.2006 begründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_22

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich maßgeblich weiter auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_23

Die Beklagte beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_24

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.10.2006 – 2 Ca 751/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_25

Die Klägerin beantragt

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_26

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.10.2006 – 2 Ca 751/06 – wie folgt neu zu fassen:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_27

Die Beklagte wird verurteilt, an sie 1.821,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2006 zu zahlen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_28

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_29

Das Berufungsgericht hat den von dem Versicherten M2xxx am 19.04.2005 benutzten Ringschlüssel, die abgedrehte Mutter und eine Originalmutter M 16 in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 (Bl. 154 bis 156 d.A.) verwiesen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_30

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_32

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_33

Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 115 Abs. 1 SGB X der begehrte Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.821,38 € zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_34

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_35

Ein solcher Anspruch gegen die Beklagte ist in der Person des Versicherten M2xxx entstanden und kraft Gesetzes gemäß § 115 Abs. 1 SGB X durch Zahlung des Verletztengeldes durch die Klägerin auf diese übergegangen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_36

I. Der Versicherte M2xxx war auch in der Zeit vom 01.05.2005 bis zum 22.05.2005 arbeitsunfähig krank wegen der Endgliedfraktur des rechten Zeigefingers, welche er sich bei dem Arbeitsunfall am 19.04.2005 zugezogen hatte.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_37

Er stand zu diesem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_38

II. Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne Verschulden des Versicherten M2xxx eingetreten.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_39

1. Schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt der Arbeitnehmer, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_40

Das Gesetz schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei eigenem Verschulden des Arbeitnehmers aus, weil es unbillig wäre, den Arbeitgeber mit der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu belasten, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer Acht gelassen und dadurch seine Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. z.B. BAG, Urteil vom 11.03.1987 – 5 AZR 739/85 – DB 1987, 1495; BAG, Urteil vom 07.10.1987 – 5 AZR 116/86 – DB 1988, 403; BAG, Urteil vom 30.03.1988 - 5 AZR 42/87 - AP LFZG § 1 Nr. 77; LAG Hamm, Urteil vom 24.09.2003 – 18 Sa 785/03 – NZA RR 2004, 68; LAG Hamm, Urteil vom 08.02.2006 – 18 Sa 1083/05 – NZA RR 2006, 401; Schmitt, EFZG, 5. Aufl., § 3 Rdnr. 111; Marienhagen/Künzel, EFZG, § 3 Rdnr. 26; ErfK/Dörner, 7. Aufl., § 3 EFZG Rdnr. 46).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_41

2. Bei einem Arbeitsunfall – wie im vorliegenden Fall – kann Verschulden insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen Anordnungen des Arbeitgebers oder gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 25.06.1964 - 2 AZR 421/63 - AP ArbKrankhG, § 1 Nr. 38; LAG Hamm, Urteil vom 08.02.2006 - 18 Sa 1083/05 – NZA RR 2006, 406; LAG Hamm, Urteil vom 30.10.2002 - 4 Sa 405/02 -; Schmitt EFZG 5. Aufl., § 3 Rdnr. 122; Marienhagen/Künzel, EFZG, § 3 Rdnr. 27; ErfK/Dörner, 7. Aufl., § 3 EFZG Rdnr. 50).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_42

a) Ein solch grober Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften ist ersichtlich.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_43

Soweit die Beklagte meint, der Versicherte M2xxx habe seine besondere Unterstützungspflicht entsprechend BGVA 1 ("Grundsätze der Prävention", § 16 Abs. 1 und 2) grob fahrlässig verletzt, ist dies nicht nachzuvollziehen. Dass eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit durch die abgedrehte Mutter während des Laufes der Maschine bestand, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Auch handelt es sich bei der abgedrehten Mutter nicht um Teil einer Schutzvorrichtung oder eines Schutzsystems.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_44

b) Es liegt weiter kein gröblicher Verstoß gegen Anordnungen des Arbeitgebers vor.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_45

aa) Zwar hat der Versicherte M2xxx gegen die ihm bekannte Sicherheitsanweisung, in einem Fall wie dem Vorliegenden zunächst die Instandhaltung, den Meister oder die Sicherheitskraft zu unterrichten, verstoßen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_46

bb) Es ist aber zu berücksichtigen, dass nicht festgestellt worden ist, wer die abgedrehte Mutter ursprünglich angebracht hat. So ist auch nicht ausgeschlossen, dass bei der Generalüberholung am 01.12.2003 und bei der Störungsbeseitigung durch den damaligen Sicherheitsbeauftragten M1xx am 07.02.2005 nicht bemerkt worden ist, dass die Befestigungsmutter abgedreht war. Es ist weiter möglich, dass der Versicherte M2xxx, wie er sagt, auch schon vorher ohne Probleme einen Austausch des Messers trotz der von ihm vorgefundenen abgedrehten Mutter hat erledigen können. Das Lösen einer Mutter mit einem Ringschlüssel gehört zu seinen alltäglichen Aufgaben und stellt keine besonderen Anforderungen im Bereich der Unfallverhütung.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_47

cc) Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass im Falle einer auf die Hälfte abgedrehten Mutter die Gefahr des Abrutschens und die Gefahr einer Verletzung des Arbeitnehmers, der eine solche Mutter löst, besteht.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_48

Das Gefährdungspotential eines solchen Lösungsvorgangs ist nicht sehr groß, wie insbesondere auch ein Vergleich zu den vom Arbeitsgericht genannten bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen von groben Verstößen zeigt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_49

dd) Der Versicherte M2xxx hat zwar die Gefahr des Abrutschens unterschätzt und sich auch über eine betriebliche Weisung hinweggesetzt. Dennoch kann bei einer Bewertung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalles in Übereinstimmung mit der Bewertung des Arbeitsgerichts nicht von einem gröblichen Verstoß ausgegangen werden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_50

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-03-07/18-sa-1839-06#rd_52

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.