Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 1 Ziel des Lastenausgleichs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 14.05.1968 – 2 BvR 544/63Objektive Zweifelhaftigkeit als Voraussetzung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG. Heranziehung von Ausländern zur Deckung von Kriegsfolgelasten (hier: zur Vermögensabgabe gemäß § 17 LAG) widerspricht keiner allgemeinen Regel des VölkerrechtsZitiert von 5
- BVerfG, 05.04.1960 – 1 BvL 31/57Im Bereich der darreichenden Verwaltung ist der Gesetzgeber freier gestellt als im Bereich der Eingriffsverwaltung (GG Art. 6 Abs. 1 ; Hausratsentschädigung)Zitiert von 6
- LSG Thüringen, 21.03.2019 – L 1 U 1289/17
- OLG Saarbrücken, 03.03.2011 – 8 U 262/10 - 70
- FG Niedersachsen, 28.05.2003 – 11 K 213/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).