Rechtsprechung / LAG Hamm / 2004

LAG Hamm Urteil vom 01.09.2004 – 18 Sa 697/04

ECLI:DE:LAGHAM:2004:0901.18SA697.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsge-richts Bochum vom 25.11.2003 - 2 Ca 1586/03 - wird zurück-gewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_2

Die Parteien streiten über die Vergütung von Zusatzschichten im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_3

Der am 20.04.1966 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1990 als Montagearbeiter im Betrieb der Beklagten in B1xxxx tätig. Seine Vergütung beträgt 2.573,00 EUR brutto. Eingesetzt wird der Kläger in Dauernachtschicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_4

Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (im Folgenden: MTV Metall).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_5

Am 03.02.2003 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat des Betriebs in B1xxxx die Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002 "Werksferien 2003", in der u.a. Folgendes geregelt ist:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_7

II. Korridorzusatzschichten 2003

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1. Im Jahre 2003 werden 5 Korridorzusatzschichten unter Anrechnung auf das Korridor-Arbeitszeitkonto verfahren werden, die sodann binnen Jahresfrist wieder ausgeglichen werden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_9

Können Korridorzusatzschichten wider Erwarten nicht jeweils innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden, werden sie als Mehrarbeit vergütet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_10

Schwerbehinderte Mitarbeiter sind von der Teilnahme an den Korridorzusatzschichten zu befreien, soweit sie ausweislich eines werksärztlichen Attestes aus gesundheitlichen Gründen an den Korridorzusatzschichten nicht teilnehmen sollen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_11

2. Weitere drei Korridorzusatzschichten werden zum Ausgleich für die in Ziffer III geregelten Korridorfreischichten an den Brückentagen (2.5., 30.5. und 20.6.2003) verfahren.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_13

IV. Werksschließung Weihnachten 2003/Neujahr 2004

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_14

1. Wegen betrieblich notwendiger Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung des Modells A 3300 ruht im Werk I die Produktion vom 22.12.2003 bis 16.1.2004. Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter aller Bereiche, die während dieser Zeit zur Durchführung der Umbaumaßnahmen arbeiten müssen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_16

Mitarbeiter der Produktion und der produktionsabhängigen Bereiche des Werkes I müssen die Arbeitstage in der Zeit vom 22.12.2003 bis 16.1.2004 zunächst mit Korridorfreischichten für gemäß Ziffer II verfahrene Korridorzusatzschichten belegen. Für die danach noch verbleibenden Arbeitstage werden den Mitarbeitern nach ihrer Wahl Freischichten, Tarifurlaub oder Zeitaus

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_17

gleich gewährt. Abweichend von der sonst üblichen Regelung ist es ausnahmsweise zulässig, die Tage vom 2.1. bis 16.1.2004 auch noch mit Tarifurlaub des Jahres 2003 zu belegen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_18

Sollte für den Zeitraum vom 22.12. bis 30.12.2003 kein ausreichender Anspruch auf Korridorfreischichten, Freischichten, Tarifurlaub oder Zeitausgleich mehr vorhanden sein, wird das Freischichtenkonto ins Minus geführt. Sollte für den Zeitraum vom 2.1. bis 16.1.2004 kein ausreichender Anspruch auf Korridorfreischichten, Freischichten, Zeitausgleich oder Tarifurlaub des Jahres 2003 vorhanden sein, muss Tarifurlaub des Jahres 2004 genommen werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_20

In der Absprache zur Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002 vom 03.02.2003 wurde die Schichteinteilung vorgenommen, u.a. wie folgt:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_21

1. Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat wird vereinbart, dass die gemäß Ziffer II 1 der Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002 möglichen 5 Korridorzusatzschichten, für die bei vollständiger Teilnahme an einer Schicht jeweils eine bezahlte Freischichtstunde auf dem FS-Konto gutgeschrieben wird, von den Mitarbeitern der Produktion und der produktionsabhängigen Bereiche des Werkes I wie folgt verfahren werden:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_22

Schicht A Schicht B Schicht C

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_23

Samstag, 22.02.2003 Samstag, 01.03.2003 Sonntag, 23.02. 2003

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_24

Samstag, 08.03.2003 Samstag, 15.03.2003 Sonntag, 09.03.2003

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_25

Samstag, 05.04.2003 Samstag, 29.03.2003 Sonntag, 06.04.2003

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_26

Samstag, 12.07.2003 Samstag, 12.04.2003 Sonntag, 27.04.2003

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_27

Samstag, 26.07.2003 Samstag, 19.07.2003 Sonntag, 13.07.2003

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_28

Die in Ziffer II 2 der Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002 zum Ausgleich für Korridorfreischichten an Brückentagen geregelten wie

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_29

teren drei Korridorzusatzschichten werden im Werk I wie folgt

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_31

Schicht A Schicht B Schicht C

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_32

Samstag, 17.05.2003 Samstag, 26.04.2003 Sonntag, 30.03.2003

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_33

Samstag, 14.06.2003 Samstag, 10.05.2003 Sonntag, 18.05.2003

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_34

Samstag 28.06.2003 Samstag, 24.05.2003 Sonntag, 15.06.2003

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_35

Am 27.02.2003 beschloss eine auf Wunsch des Betriebsrats gebildete paritätisch besetzte Kommission bezüglich der Anwendung der Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002, dass beim Zusammentreffen von Krankheit und Korridorzusatzschicht kein Guthaben und beim Zusammentreffen von Krankheit von Korridorfreischicht kein Minus auf dem Freischichtkonto eingetragen wird.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_36

Der Kläger war in der Zeit vom 06.03.2003 bis zum 16.05.2003 arbeitsunfähig krank. Er konnte deshalb die für den 09.03.2003, 30.03.2003 und 06.04.2003 angesetzten Korridorzusatzschichten nicht ableisten. Die Beklagte zahlte bis zum 16.04.2003 Entgeltfortzahlung. Eine Gutschrift für die drei Korridorzusatzschichten erfolgte nicht.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_37

Nachdem die Beklagte es mit Schreiben vom 12.06.2003 abgelehnt hatte, die drei Korridorzusatzschichten dem Freischichtkonto des Klägers gutzuschreiben, hat der Kläger am 25.06.2003 den Anspruch gerichtlich geltend gemacht.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_38

Der Kläger hat unter Stützung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/02 - die Auffassung vertreten, die drei Schichtgutschriften ständen ihm als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_39

Der Kläger hat beantragt,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_40

die Beklagte zu verurteilen, 22,5 Stunden auf sein Freischichtkonto gutzuschreiben.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_41

Die Beklagte hat beantragt,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_42

die Klage abzuweisen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_43

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe für den 09.03.2003, 30.03.2003 und 06.04.2003 lediglich einen Anspruch auf das regelmäßige Arbeitsentgelt. Diesen Anspruch habe sie durch Zahlung erfüllt. Nach der Protokollnotiz zu § 9 Nr. 2 MTV Metall entstehe für ausgefallene vereinbarte Mehrarbeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_44

Durch Urteil vom 25.11.2003 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 380,24 EUR festgesetzt. Die Berufung ist zugelassen worden.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_45

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Anspruch dem Kläger gemäß § 9 Nr. 2 MTV Metall zustehe, weil für die tarifliche Entgeltfortzahlung ebenfalls wie in § 4 Abs. 1 EFZG das Lohnausfallprinzip zur Anwendung komme.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_46

Gegen dieses ihr am 22.03.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 08.04.2004 Berufung eingelegt und diese am 18.05.2004 begründet.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_47

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_48

Die Beklagte beantragt,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_49

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.11.2003 - 2 Ca 1586/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_50

Der Kläger beantragt,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_51

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.11.2003 - 2 Ca 1586/03 - zurückzuweisen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_52

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_54

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_55

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_56

Dem Kläger steht die begehrte Schichtgutschrift für den 09.03.2003, 30.03.2003 und 06.04.2003 als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto drückt nur eine andere Form des Vergütungsanspruchs aus (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00 - NZA 2002, 683; BAG, Urteil vom 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - NZA 2002, 390).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_57

I. Der Anspruch ist gemäß §§ 9 Nr. 2, 16 Nr. 1 a MTV Metall entstanden.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_58

Nach § 9 Nr. 2 MTV Metall in der Fassung vom 24.08./11.09.2001 wird den Arbeitnehmern in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit sowie einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation das Arbeitsentgelt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von sechs Wochen ungekürzt weiter gezahlt. Das weiter zu zahlende Arbeitsentgelt bemisst sich nach § 16 MTV Metall, wo die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts im Einzelnen geregelt ist.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_59

II. Die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2 MTV Metall lagen am 09.03.2003, 30.03.2003 und 06.04.2003 vor.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_61

1. Der Kläger war an diesen Tagen arbeitsunfähig krank. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand in der Zeit vom 06.03.2003 bis 16.05.2003.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_63

2. Die drei durch die Absprache zur Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002 vom 03.02.2003 festgesetzten Korridorzusatzschichten (Rausholschichten) lagen im sechswöchigen Bezugszeitraum (06.03.2003 bis 16.04.2003).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_64

3. Auch die drei Zusatzschichten fallen unter die "Zeit der Arbeitsverhinderung" im Sinne des § 9 Nr. 2 MTV Metall.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_65

a) Der Manteltarifvertrag legt der Entgeltfortzahlung hinsichtlich der Arbeitszeit (Zeitfaktor) ebenso wie § 4 Abs. 1 EFZG das Lohnausfallprinzip zugrunde (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00 - NZA 2002, 683). Die Zusatzschichten standen nach der Absprache zur Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002 vom 03.02.2003 bindend fest. Hätte der Kläger gearbeitet, wären ihm zusätzlich zu der Auszahlung des gleichbleibenden Monatslohns die drei Korridorzusatzschichten (Rausholschichten) auf dem Freischichtkonto gutgeschrieben worden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_66

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den drei Korridorzusatzschichten nicht um Mehrarbeit im Sinne der Protokollnotiz zu § 9 Nr. 2 MTV Metall.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_67

Zwar bestimmt sich der für die tarifliche Entgeltfortzahlung maßgebliche Zeitfaktor nach der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Die drei Zusatzschichten sind aber der regelmäßigen Arbeitszeit zuzuordnen. Durch die Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002 "Werksferien 2003" vom 03.02.2003 und der Absprache hierzu vom 03.02.2003 wurde die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche lediglich über einen längeren Zeitraum ungleichmäßig verteilt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00 - NZA 2002, 683).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_68

c) Die tarifliche Bestimmung des Zeitfaktors für die Berechnung der Entgeltfortzahlung ist hinsichtlich der Korridorfreischichten auch nicht durch die Entscheidung der paritätischen Kommission der Beklagten vom 27.02.2003 abgeändert worden.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_69

Diese Entscheidung, die die durch Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit für die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung kürzt, verstößt gegen die höherrangigen tariflichen Vorschriften der §§ 9, 16 MTV Metall, die keine solche Kürzung vorsehen. Von der Bemessungsgrundlage des § 4 Abs. 1 EFZG konnte im Übrigen nur durch Tarifvertrag (§ 4 Abs. 4 EFZG), nicht durch Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_70

III. Der Anspruch des Klägers auf die Schichtgutschriften für den 09.03.2003, 30.03.2003 und 06.04.2003 ist nicht durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_71

1. Durch die Freischicht am Brückentag, dem 02.05.2003, hat sich das Schichtguthaben des Klägers nicht um eine Schicht verringert.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_72

a) Zwar kam die für den 30.03.2003 festgesetzte Korridorzusatzschicht nach der Absprache vom 03.02.2003 nur als Ausgleich für die Korridorfreischicht am 02.05.2003 in Betracht. Der Kläger war am 02.05.2003 noch arbeitsunfähig krank. Nach dem Lohnausfallprinzip wäre der Kläger bezüglich des Zeitfaktors so behandelt worden, als wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. In diesem Falle wäre für ihn eine schon vorher feststehende Freischicht ausgefallen mit der Folge, dass sein Freischichtkonto entsprechend mit einer Minusschicht belastet worden wäre.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_73

b) Im vorliegenden Fall konnte aber keine Erfüllung eintreten, da nach Ablauf der Sechswochenfrist ab 17.04.2003 für den Kläger kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Beklagte mehr bestand und diese auch keine Leistungen erbracht hat.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_74

2. Auch durch die Korridorfreischichten während der Zeit der Werksschließung Weihnachten 2003/Neujahr 2004 ist der Anspruch des Klägers nicht durch Erfüllung untergegangen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_75

a) Zwar waren die Korridorfreischichten vom 09.03.2003 und vom 06.04.2003 nach der Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002 und der dazu ergangenen Absprache vom 03.02.2003 festgesetzt zum Ausgleich des Arbeitsausfalls während der Zeit der Werksschließung Weihnachten 2003/Neujahr 2004 (siehe IV. Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002 vom 03.02.2003).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_76

b) Der Kläger war aber auch zum Zeitpunkt der Werksschließung Weihnachten 2003/Neujahr 2004 arbeitsunfähig krank (05.11.2003 bis 20.02.2004). Auch hier war der Entgeltfortzahlungszeitraum schon vor Beginn des Ausgleichszeitraums (22.12.2003 bis 16.01.2004) abgelaufen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_77

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_79

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-09-01/18-sa-697-04#rd_80

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