Rechtsprechung / LAG Hamm / 2004

LAG Hamm Urteil vom 30.06.2004 – 18 Sa 327/04

ECLI:DE:LAGHAM:2004:0630.18SA327.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.01.2004 - 5 Ca 975/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_2

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche der Klägerin auf Mehrarbeitsvergütung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_3

Die Beklagte unterhält einen Textileinzelhandelsbetrieb in B2xxxxxxx. Sie beschäftigte im Jahr 2002 sechs Arbeitnehmer, im Jahr 2003 weniger als sechs Arbeitnehmer.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_4

Die am 01.02.12xx geborene, verheiratete Klägerin war in der Zeit vom 01.11.1995 bis zum 30.09.2003 als Verkäuferin beschäftigt. Ihre vertragliche Arbeitszeit betrug 20 Stunden pro Woche. Sie erzielte zuletzt eine Vergütung von ca. 1.000,-- EUR brutto. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die tariflichen Vorschriften für den Einzelhandel NRW zur Anwendung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_5

Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Die Klägerin war in der Zeit vom 05.02.2003 bis zum 07.06.2004 durchgehend arbeitsunfähig krank.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_6

Die Beklagte wies in der Vergangenheit in verschiedenen schriftlichen Anweisungen ihre Arbeitnehmer darauf hin, dass Mehrstunden/Überstunden nur dann erstattungsfähig seien, wenn sie zuvor von der Geschäftsleitung schriftlich genehmigt worden seien. Die entsprechende Anweisung aus dem Jahre 1997 wurde von der Klägerin unterschrieben. Bezüglich des Inhalts der schriftlichen Anweisungen wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichten Kopien (Bl. 42 bis 48 d.A.) verwiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_7

Des Weiteren wurde von der Beklagten ein Formular eingeführt zur Genehmigung von berstunden/Mehrstunden. Bezüglich des Inhalts dieses Formulars wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichten Kopie (Bl. 49 d.A.) verwiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_8

Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Jahre 2002 78,5 Mehrarbeitsstunden geleistet, die noch von der Beklagten zu vergüten seien. Unter Zugrundelegung eines tariflichen Stundensatzes von 11,74 EUR ergebe sich eine Forderung in Höhe von 921,60 EUR brutto. Diese Überstunden seien jeweils von dem Geschäftsführer der Beklagten angeordnet worden. Sie habe den Geschäftsführer der Beklagten auch mehrfach aufgefordert, ihre Überstundenaufstellung abzuzeichnen. Bei einer entsprechenden Aufforderung vom 31.10.2002 habe der Geschäftsführer erwidert, dass sie die Aufstellung ins Büro legen solle. Die Überstundenliste habe sie im Übrigen am 04.12.2002 dem Geschäftsführer der Beklagten in die Hand gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sie auch mehrfach darauf hingewiesen, dass sie Überstunden abbauen könne und habe sie dann nach Hause geschickt. Die Bezahlung von Überstunden könne nicht daran scheitern, dass der Geschäftsführer sie zuvor nicht ausdrücklich genehmigt habe.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr weiter ein Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2003 in Höhe von 25 Urlaubstagen zustehe.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_10

Die Klägerin hat beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_11

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 921,60 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2003 zu zahlen,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_12

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.028,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2003 zu zahlen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_13

Die Beklagte hat beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_14

die Klage abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_15

Die Beklagte hat behauptet, dass, falls Überstunden bei den Mitarbeiterinnen angefallen seien, diese auf dem dafür vorgesehenen Formular festgehalten worden seien. Angefallene Überstunden seien grundsätzlich in Freizeit abgegolten worden. Die entsprechenden Zettel seien danach vernichtet worden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_16

Durch Urteil vom 13.01.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.950,-- EUR festgesetzt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_17

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Mehrarbeitsvergütung sei nicht schlüssig vorgetragen worden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_18

Gegen dieses ihr am 02.02.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 19.02.2004 Berufung eingelegt und diese am 01.04.2004 begründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_19

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit die Ansprüche auf Vergütung der Überstunden für die Monate Juni bis Dezember 2002 abgewiesen worden sind. Sie stützt die Berufung maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_20

Die Klägerin beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_21

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.01.2004 - 5 Ca 975/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 763,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2003 zu zahlen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_22

Die Beklagte beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_23

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.01.2004 - 5 Ca 975/03 - zurückzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_24

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_25

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_26

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_27

A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_28

Der Klägerin steht der begehrte Vergütungsanspruch für im Jahr 2002 geleistete Mehrarbeit nicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 4 MTV zu.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_29

I. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt für die tatsächliche Leistung der behaupteten Mehrarbeit ein geeigneter Beweisantritt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_30

Der angebotenen Parteivernehmung nach § 447 ZPO hat die Beklagte widersprochen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_31

Ein Beweisantritt der Klägerin dafür, dass die Stundenmeldungen/Arbeitszettel nach der jeweiligen Gehaltsabrechnung nicht vernichtet worden sind, fehlt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_32

II. Dem Vortrag der Klägerin ist weiter nicht zu entnehmen, dass die Ansprüche auf Bezahlung der im Jahr 2002 geleisteten Mehrarbeit im Rahmen der Verfallfrist gemäß § 24 Abs. 2 MTV schriftlich geltend gemacht worden sind.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_33

1. Nach § 24 Abs. 1 MTV verfallen die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wie folgt:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_34

a) drei Monate nach Fälligkeit: Ansprüche auf Abgeltung der Überstunden;

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_35

b) spätestens drei Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen;

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_36

c) sechs Monate nach Fälligkeit: alle übrigen im Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis entstandenen finanziellen Ansprüche.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_37

Nach § 24 Abs. 2 MTV verfallen die Ansprüche nicht, wenn sie innerhalb der vorgenannten Ausschlussfristen schriftlich geltend gemacht worden sind.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_38

2. Der Streit zwischen den Parteien, ob für die Ansprüche auf Vergütung der Mehrarbeit die dreimonatige Verfallfrist oder die sechsmonatige Verfallfrist des Tarifvertrags zur Anwendung kommt, kann dahingestellt bleiben. Eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 24 Abs. 2 MTV ist erst durch die Anlage des klägerischen Schriftsatzes vom 30.10.2003 erfolgt, und zwar mit Zugang des Schriftsatzes bei der Beklagten.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_39

a) Die Ausschlussfristen des § 24 MTV beginnen mit der Fälligkeit der erfassten Ansprüche.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_40

aa) Die Mehrarbeits- und Überstundenvergütung bei Teilzeitbeschäftigten wird am Schluss des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer die zusätzliche Arbeit geleistet hat (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 07.02.1995 - 3 AZR 483/94 - NZA 1995, 1048). Dies gilt auch für die streitigen Ansprüche. Dass Mehrarbeitsstunden auch durch Freizeitgewährung abgegolten worden sind, ändert nicht die grundsätzliche Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Nach der tariflichen Regelung in § 5 Abs. 4 MTV kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Freizeit mit entsprechenden Zeitzuschlägen auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgen. Über den Zeitpunkt der Abgeltung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_41

bb) Durch die Abgeltung durch Freizeit wird die grundsätzliche Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht berührt. Sobald der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung verfallen ist, erlischt ebenfalls die Ersetzungsbefugnis mit der Folge, dass kein Freizeitausgleich mehr verlangt werden kann (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 07.02.1995 - 8 AZR 483/94 - NZA 1995, 1048).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_42

cc) Die in der Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 17.06.2003 überreichte Überstundenaufstellung und Vergütungsberechnung für die 6. bis 45. Woche des Jahres 2002 erfüllt nicht die Anforderungen, die an eine schriftliche Geltendmachung im Sinne des § 24 Abs. 2 MTV zu stellen sind.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_43

Zur Geltendmachung eines Anspruchs gehört die Spezifizierung nach Grund und Höhe. Der Anspruch muss dem Grunde nach individualisiert werden, damit der Anspruchsgegner erkennen kann, welche Forderungen erhoben werden. Bei der Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung ist eine Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs dem Arbeitgeber nur möglich, wenn im Einzelnen dargelegt wird, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten der Arbeitnehmer über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Die am 04.12.2002 angeblich überreichte Aufstellung enthält lediglich die geleisteten Mehrarbeitsstunden in der jeweiligen Kalenderwoche ohne Spezifizierung, an welchem konkreten Tag und zu welcher konkreten Tageszeit diese geleistet wurden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_44

dd) Diese Konkretisierung enthält erstmals die mit Schriftsatz vom 30.10.2003 überreichte Aufstellung.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_45

Von den Ansprüchen der Aufstellung vom 15.08.2003 ist zuletzt die Vergütung von Mehrarbeitsstunden für Dezember 2002 mit der Abrechnung der Vergütung für Januar 2003 fällig geworden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_46

b) Zum Zeitpunkt des Zugangs des klägerischen Schriftsatzes vom 30.10.2003 nebst de-ren Anlage war die tarifliche Verfallfrist für alle geltend gemachten Mehrarbeitsvergütungs-ansprüche abgelaufen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_47

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_49

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_50

Rechtsmittelbelehrung

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_51

Gegen dieses Urteil ist für die Beklagte ein Rechtsmittel nicht gegeben.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_52

Gegen dieses Urteil ist für die Klägerin mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax-Nr. (03 61) 26 36 - 2 00 0 anzufechten, wird die Klägerin auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-06-30/18-sa-327-04#rd_53

Knipp Brüninghaus Jacobs