Rechtsprechung / LAG Hamm / 2002

LAG Hamm Urteil vom 10.04.2002 – 18 Sa 1193/01

ECLI:DE:LAGHAM:2002:0410.18SA1193.01.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2001 - 1 Ca 3161/00 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37,55 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 01.09.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_2

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Zeit vom 24.07. bis 04.08.2000 ein arbeitstäglicher Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zustand.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_3

Der am 21.01.12xx geborene Kläger ist seit dem 25.02.1980 im Betrieb der Beklagten als Betriebshandwerker tätig. Er hat eine Berufsausbildung zum Betriebsschlosser absolviert. Der Holzverarbeitungsbetrieb der Beklagten in G4xxxxxxx besteht aus drei Werken. Die Beklagte hat den Betrieb 1998 von der Firma W3xxx-W4xxx W5. R4xxxxxxxxx GmbH übernommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_4

Der Kläger ist Mitglied des neunköpfigen Betriebsrats. Er ist weiter Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Auch die Beklagte ist tarifgebunden. Auf Grund der beiderseitigen Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Vorschriften für die Holzbearbeitung sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen Anwendung, so auch der Manteltarifvertrag vom 08.05.1995 (MTS), in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_7

Allgemeine Arbeitszeitbestimmungen

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_9

15. b) Durch Betriebsvereinbarung sind für Betriebsabteilungen oder den ganzen Betrieb folgende abweichende Regelungen zulässig:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_10

Planwochenarbeitszeiten

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_11

Bis 30. September 1996 zwischen 34 und 40 Stunden, wenn im Planungszeitraum 37 Stunden je Woche für jeden Arbeitnehmer erreicht werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_12

Ab 01. Oktober 1996 zwischen 32 und 40 Stunden, wenn im Planungszeitraum 36 Stunden je Woche für jeden Arbeitnehmer erreicht werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_13

Ab 01. Januar 1999 zwischen 30 und 40 Stunden, wenn im Planungszeitraum 35 Stunden je Woche für jeden Arbeitnehmer erreicht werden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_14

Der Planungszeitraum darf zwischen 14 und 52 Wochen betragen. Der Planungszeitraum ist zugleich der Ausgleichszeitraum.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_15

Der Planungszeitraum muss innerhalb eines Kalenderjahres liegen und ist den betroffenen Arbeitnehmern 14 Tage vor seinem Beginn bekanntzugeben. In Ausnahmefällen kann der Planungszeitraum auch die ersten 3 Monate eines nachfolgenden Kalenderjahres mitumfassen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_17

e. Regelungen nach Ziffer 15 b) 1. können bei einem Planungszeitraum ab 26 Wochen mindestens zwei Wochen vor der infrage stehenden Arbeitswoche durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden, wenn sich die Situation gegenüber dem Plan verändert hat.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_18

f. Betriebsvereinbarungen nach Ziffer 15. b) und e) haben sich an der zu erwartenden Auftrags- und Beschäftigungssituation des Betriebes unter Berücksichtigung der Interessen der Belegschaft zu orientieren.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_20

16. a) Die regelmäßige Arbeitszeit wird grundsätzlich auf die Tage von Montag bis Freitag verteilt und darf täglich 8 Stunden nicht überschreiten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_22

Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_23

30. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Keine Mehrarbeit liegt vor, wenn in Einzelfällen im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer der entsprechende zeitliche Ausgleich innerhalb der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_24

31. Mehrarbeit für geschlossene Betriebsabteilungen und den ganzen Betrieb kann mit Zustimmung des Betriebsrats bis zu zehn Stunden täglich eingeführt werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_26

39. Die Zuschläge betragen:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_27

a. Für Mehrarbeit bis zu 2 Stunden täglich 25 %

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_29

In Ausführung der Ermächtigung in Ziffer 15. b) 1. MTS wurde unter dem 12.12.1997 für den Betrieb der Beklagten eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung in Form der Planwochen im Beschichtungswerk geschlossen (Bl. 14 f d.A.), in der u.a. Folgendes vereinbart wurde:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_32

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt bis zum 31.12.1998 entsprechend Ziffer 15 a) MTS 36 Stunden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_33

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist grundsätzlich mit der Maßgabe zu planen, dass an keinem Arbeitstag mehr als acht Stunden pro Tag in der Jahresgrobplanung vorgesehen werden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_34

Bei der Jahresgrobplanung wird entsprechend Ziffer 15 b) 1. MTS ein Planwochenarbeitszeitkalender in Form von Schichtplänen erstellt. Die Schichtpläne sind bis zum 31.10. des laufenden Jahres für das nächste Jahr zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung zu vereinbaren.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_35

Die Schichtpläne können sieben Kalendertage vor dem in Frage stehenden Arbeitstag bei sich gegenüber dem Plan verändernden Situationen bezogen auf die Produktionsanlagen abgeändert werden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_36

Eine Abänderung muss mindestens sieben Kalendertage vor dem in Frage stehenden Arbeitstag bekanntgegeben werden. Die Abänderung hat sich an der zu erwartenden Auftrags- und Beschäftigungssituation des Betriebes und den Interessen der Belegschaft zu orientieren.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_37

Für die rechtzeitige Information abwesender Arbeitnehmer über die festgesetzte Arbeitszeitstufe sind deren Vorgesetzte verantwortlich.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_39

Unter dem 12.12.1997 erfolgte der Abschluss einer weiteren Betriebsvereinbarung über die Zahlung des verstetigten Entgelts (Bl. 16 bis 18 d.A.), in der u.a. Folgendes vereinbart wurde:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_43

Das Arbeitszeitkonto ist einmal im Jahr auszugleichen, und zwar zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres, erstmalig am 31.12.1998. Der Arbeitszeitsaldo von größer 24 Stunden plus bzw. kleiner 24 Stunden minus kann nicht auf den folgenden Planungszeitraum übertragen werden. Eine Verrechnung des Zeitsaldos mit dem Urlaubsanspruch ist nicht zulässig.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_44

Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums wider Erwarten ein Minussaldo von kleiner 24 Stunden im Arbeitszeitkonto, so werden diese Minusstunden zu Lasten des Arbeitgebers gestrichen. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums ein Guthaben von größer als 24 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, so wird für diese Stunden ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % auf den Effektivlohn pro Stunde fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Januarabrechnung. Ein Arbeitszeitsaldo von größer 24 Stunden plus kann auf Wunsch der Mitarbeiter in den Folgezeitraum übertragen werden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_46

Gemäß Ziffer 3. Abs. 3 Satz 1 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom 12.12.1997 wurde bei der Jahresgrobplanung für das Jahr 2000 entsprechend Ziffer 15. b) 1. MTS ein Planwochenarbeitszeitkalender in Form von Schichtplänen erstellt. Diesem stimmte der Betriebsrat in der Sitzung vom 22.12.1999 zu. Nach diesem Schichtplan sollte der Kläger in der 30. Kalenderwoche in der Frühschicht arbeiten von 6.00 Uhr bis 13.35 Uhr einschließlich einer 45-minütigen Pause und in der 31. Kalenderwoche in der Zeit von 7.15 Uhr bis 15.00 Uhr einschließlich einer 45-minütigen Pause.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_47

Unter dem 04.07.2000 (Bl. 19 d.A.) ordnete die Beklagte eine Änderung der Arbeitszeiten und Schichtpläne für die 30. und 31. Kalenderwoche an u.a. für das Werk III, in dem der Kläger beschäftigt war. In der Anordnung heißt es u.a.:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_49

Betr.: Arbeitszeiten und Schichtpläne der Handwerker BS-Werk 1 + 3

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_51

3) Arbeitszeit-Werk 3 Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 16.45 Uhr 3/4 Std. Pause

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_52

Samstag 6.00 Uhr bis 14.15 Uhr 1/4 Std. Pause

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_53

Sonntag 6.00 Uhr bis 12.15 Uhr 1/4 Std. Pause

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_54

Mit Schreiben vom 30.08.2000 (Bl. 4 d.A.) machte der Kläger für die Zeit vom 24.07. bis 04.08.2000 Mehrarbeitvergütungsansprüche geltend, darunter die mit der Klage verfolgten Ansprüche.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_55

Mit der am 09.11.2000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger Ansprüche auf den Mehrarbeitszuschlag für die 10. Arbeitsstunde an den 10 Arbeitstagen in der Zeit vom 24.07. bis 04.08.2000 (30. und 31. Kalenderwoche).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_56

Im Rahmen der Ausgleichung des Arbeitszeitkontos für das Jahr 2000 hat die Beklagte für die 10. Arbeitsstunde des Klägers in der Zeit vom 24.07. bis 04.08.2000 einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % geleistet. Mit der Klage verlangt der Kläger die fehlenden restlichen 25 %.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_57

Der Kläger stützt diesen Anspruch auf Ziffer 39. MTS.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_58

Der Kläger hat beantragt,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_59

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73,45 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2000 zu zahlen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_60

Die Beklagte hat beantragt,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_61

die Klage abzuweisen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_62

Die Beklagte hat vorgetragen:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_63

Der Kläger habe keinen Anspruch auf restliche Vergütung in Form von weiteren Zuschlägen für die geleisteten Arbeitsstunden in der Zeit vom 24.07. bis 04.08.2000. Der Kläger falle unter den fachlichen und räumlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung vom 12.12.1997 zur Arbeitszeitregelung in Form der Planwochen. Der Kläger sei unstreitig als Betriebshandwerker im Handwerksbereich des Werks III tätig und somit gewerblicher Arbeitnehmer im Beschichtungswerk. Sein Aufgabenbereich erstrecke sich dabei im Wesentlichen auf Dreh-, im Bedarfsfall auf Schlosserarbeiten, für die im Werk III eingesetzten Maschinen. Auch örtlich liege die Werkstatt, in der der Kläger beschäftigt sei, im Werk III. In anderen Bereichen werde der Kläger nicht eingesetzt. Auch organisatorisch sei der Kläger voll in das Beschichtungswerk eingegliedert. Der direkte Vorgesetzte des Klägers, der Zeuge G5xxxxxx, sei Leiter der mechanischen Instandsetzung Beschichtungswerk. Demgemäß sei auch die Arbeitszeitänderung vom 04.07.2000 unter dem Betreff Arbeitszeiten und Schichtpläne von Herrn G5xxxxxx unterzeichnet worden. Insgesamt ergebe sich somit, dass die Betriebsvereinbarung, die für alle Arbeitnehmer im Beschichtungswerk im Gegensatz zum Rohrplattenwerk, in dem die Mitarbeiter aufgrund der dortigen Betriebsvereinbarung in Vollcontischicht arbeiten, auch auf den Kläger Anwendung finde.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_64

Gemäß Ziffer 3. Absatz 2 der Betriebsvereinbarung sei eine Jahresgrobplanung zunächst erstellt worden, die in Form von Schichtplänen die Arbeitszeit des Klägers im Einzelnen festgelegt habe. Diese individuelle aufgrund der Grobplanung zunächst festgelegte Arbeitszeit sei dann aufgrund schriftlicher Weisung vom 04.07.2000 für den Zeitraum 24.07. bis 04.08.2000 ordnungsgemäß abgeändert worden. Diese Änderung sei gemäß Nummer 3. Absatz 4 der Betriebsvereinbarung sowie der Nummer 3. Absatz 5 der Betriebsvereinbarung auch notwendig gewesen. Denn in dem hier streitigen Zeitraum der 30. und 31. Kalenderwoche sei die Betriebsferienzeit im Werk III angefallen. Im Zeitraum der Betriebsferien würde insbesondere die Reparatur und Wartung an den im Bereich Beschichtung bestehenden Produktionsanlagen vorgenommen. Die Abänderung der Arbeitszeit orientiere sich insoweit an den Interessen der Belegschaft, die zum Großteil im Urlaub sich befunden habe.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_65

Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt worden. Der Wert des Streitgegenstands ist auf 73,45 DM festgesetzt und die Berufung ist zugelassen worden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_66

Gegen dieses ihm am 11.07.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 10.08.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.10.2001 am 11.10.2001 begründet.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_67

Der Kläger ist weiter der Auffassung, der Restmehrarbeitszuschlag für die Zeit vom 24.07. bis 04.08.2000 stehe ihm nach den tariflichen Vorschriften zu. Die einseitige Abänderung der Schichtpläne für diesen Zeitraum durch die Beklagte sei ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt und daher schon unwirksam.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_68

Der Kläger beantragt,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_69

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2001 - 1 Ca 3161/00 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37,55 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2000 zu zahlen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_70

Die Beklagte beantragt,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_71

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2001 - 1 Ca 3161/00 - zurückzuweisen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_72

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, nach der Betriebsvereinbarung vom 12.12.1997 sei sie zur einseitigen Abänderung der Schichtpläne für den Zeitraum 24.07. bis 04.08.2000 ermächtigt gewesen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_73

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_75

I. Die Berufung ist zulässig.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_76

Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG a.F.). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_77

II. Die Berufung ist auch begründet.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_78

Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrten Restmehrarbeitszuschläge für die Zeit vom 24.07. bis 04.08.2000 gemäß Ziffer 39. a) MTS in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_79

Der Kläger hat in dieser Zeit jeweils arbeitstäglich drei Stunden über die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne der Ziffer 39. MTS gearbeitet, wodurch der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags nach Ziffer 39. MTS entstanden ist.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_80

1. Nach Ziffer 30. Satz 1 MTS ist Mehrarbeit die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Nach Ziffer 39. MTS beträgt der Mehrarbeitszuschlag für Mehrarbeit bis zu zwei Stunden täglich 25 %, ab der dritten Stunde täglich 50 % des Stundenlohns.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_81

Der Kläger sollte nach dem gemäß Ziffer 3. Abs. 3 Satz 1 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom 12.12.1997 abgeschlossenen HG-BSM-Schlosserschichtplan DLZ, dem der Betriebsrat am 22.12.1999 zugestimmt hatte, in der 30. Kalenderwoche in der Frühschicht von 6.00 Uhr bis 13.35 Uhr bei einer Pause von 45 Minuten und in der 31. Kalenderwoche in der Tagschicht von 7.15 Uhr bis 15.00 Uhr bei einer Pause von 45 Minuten arbeiten. Nach den im Rahmen der Jahresgrobplanung erstellten Schichtplänen betrug so in der 30. und 31. Kalenderwoche des Jahres 2000 die tägliche Arbeitszeit des Klägers von Montag bis Freitag jeweils sieben Stunden.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_82

Aufgrund der Anweisung der Beklagten vom 04.07.2000 hat der Kläger tatsächlich in der 30. und 31. Kalenderwoche Montags bis Freitags von 6.00 Uhr bis 16.45 Uhr bei einer Pause von jeweils 45 Minuten gearbeitet, arbeitstäglich damit 10 Stunden bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden. Unter Zugrundelegung des Jahresschichtplans, dem der Betriebsrat zugestimmt hatte, hat der Kläger in der Zeit vom 24.07. bis 04.08.2000 arbeitstäglich regelmäßig drei Stunden über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet, so dass ihm der Zuschlag nach Ziffer 39. MTS zusteht.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_83

2. Durch die Anweisung der Beklagten vom 04.07.2000 ist der gemäß Ziffer 15. b) Nr. 1 MTS in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom 12.12.1997 erstellte Schichtplan nicht wirksam abgeändert worden.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_84

Aus der Betriebsvereinbarung ergibt sich keine einseitige Abänderungsbefugnis der Beklagten.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_85

a) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung folgt den für die Auslegung von Gesetzen und Tarifverträgen geltenden Regeln.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_86

Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut der Betriebsvereinbarung ist der wirkliche Wille der Betriebspartner zu berücksichtigen, soweit er in den Normen der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebspartner liefert und nur so Sinn und Zweck der Norm der Betriebsvereinbarung ermittelt werden können (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 30.05.2001 - 4 AZR 284/00 -, BAG, Urteil vom 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 -, AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung für die Auslegung eines Tarifvertrags).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_87

b) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung, dass eine Abänderung der Schichtpläne nur durch Betriebsvereinbarung möglich war.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_88

Zwar enthält der Wortlaut in Ziffer 3. Abs. 4 und 5 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom 12.12.1997 keine ausdrückliche Regelung darüber, wer zur Abänderung befugt ist. Inhalt der Regelung ist lediglich die Abänderung der Schichtpläne. Das Verbot der einseitigen Abänderung ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in Ziffer 3. der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom 12.12.1997.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_89

Die Absätze 2, 3, 4 und 5 der Ziffer 3. der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom 12.12.1997 stehen in einem engen Zusammenhang. Die Ziffern 2 und 3 regeln die Erstellung der Jahresschichtpläne, die Ziffern 4 und 5 die Abänderung. In Ziffer 3. Abs. 3 wird ausdrücklich geregelt, dass die Schichtpläne zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung zu vereinbaren sind. Danach folgt in Abs. 4 und 5 die Regelung der Abänderung ohne ausdrückliche Angabe, wer zur Abänderung befugt ist und welcher Form die Abänderung bedarf. Dies lässt nur auf den Willen der Betriebspartner schließen, dass sie, wie im Vertragsrecht üblich, für die Abänderung des Rechtsgeschäfts die gleichen Voraussetzungen gewollt haben wie für die Begründung des Rechtsgeschäfts, nämlich die Form der Betriebsvereinbarung.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_90

3. Unterstellt man die von der Beklagten vorgetragene Auslegung der Betriebsvereinbarung als zutreffend, würde die Betriebsvereinbarung gegen die tarifliche Ermächtigung in Ziffer 15. b) und 15. e) MTS verstoßen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_91

a) Beide Tarifnormen enthalten tarifliche Öffnungsklauseln für den Abschluss abweichender Regelungen durch Betriebsvereinbarung. Solche Öffnungsklauseln sind grundsätzlich zulässig (vgl. BAG, Beschluss vom 18.08.1987 - 1 ABR 30/86 - AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_92

b) Eine auf Grund einer tariflichen Öffnungsklausel ergehende Betriebsvereinbarung ist an die tariflich gesetzten Schranken der Ermächtigung gebunden.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_93

In Ziffer 15. e) MTS ist ausdrücklich geregelt, dass Regelungen nach Ziffer 15. b) 1. bei einem Planungszeitraum ab 26 Wochen mindestens zwei Wochen vor der in Frage stehenden Arbeitswoche durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden können, wenn sich die Situation gegenüber dem Plan verändert hat. Die tarifliche Ermächtigungsnorm lässt allein eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung zu, nicht aber durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_94

4. Die Anordnung vom 04.07.2000 überschreitet weiter die zeitlichen Vorgaben der tariflichen Ermächtigungsnorm.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_95

Entsprechend der Vorgabe in Ziffer 15. b) 1. MTS und auch nach Ziffer 3. Abs. 2 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom 12.12.1997 darf die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden pro Tag und die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 40 Wochenstunden überschreiten.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_96

Diese Grenze überschreitet die Weisung vom 04.07.2000 bei der Anordnung von 10 Arbeitsstunden arbeitstäglich und von 50 Arbeitsstunden in der Woche.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_97

5. Bei einer Unterstellung der von der Beklagten vorgetragenen Auslegung der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom 12.12.1997 ist weiter zu berücksichtigen, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bezüglich der Änderung der Arbeitszeit und des Schichtplans in der 30. und 31. Kalenderwoche für den Bereich Handwerker BS-Werk I und III der Beklagten durch die Anordnung vom 04.07.2000 verletzt wurde.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_98

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG nicht durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom 12.12.1997 ordnungsgemäß ausgeübt.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_99

a) Zwar kann eine Betriebsvereinbarung für bestimmte Fälle ein Alleinentscheidungsrecht des Arbeitgebers vorsehen, sofern dadurch das Mitbestimmungsrecht nicht in seiner Substanz beeinträchtigt wird (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 17.11.1998 - 1 ABR 12/98 - AP Nr. 79 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG, Beschluss vom 26.07.1988 - 1 AZR 54/87 - AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Provision). In Betracht kommt eine solche Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung bei Überstunden nur dann, wenn es sich um den Teil einer Verfahrensregelung für außergewöhnliche Fälle handelt. Weder die Betriebspartner noch die Tarifvertragsparteien sind in der Lage, den Arbeitgeber pauschal zur Anordnung von Überstunden zu ermächtigen (vgl. BAG, Beschluss vom 17.11.1998 - 1 ABR 12/98 - AP Nr. 79 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG, Beschluss vom 23.03.1999 - 1 ABR 33/98 - AP Nr. 80 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_100

b) Eine solche außergewöhnliche Fallgestaltung liegt der Abänderungsbefugnis in Ziffer 3. Abs. 4 und 5 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom 12.12.1997 nicht zu Grunde.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_101

Nach der Betriebsvereinbarung hat sich die Abänderung an der zu erwartenden Auftrags- und Beschäftigungssituation des Betriebs und den Interessen der Belegschaft zu orientieren. Hier handelt es sich um planbare Vorgänge, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch in Eilfällen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 17.11.1998 - 1 ABR 12/98 - AP Nr. 79 zu § 87 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 19.02.1991 - 1 ABR 31/90 - AP Nr. 42 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_102

6. Da der Kläger in der 30. und 31. Kalenderwoche 2000 arbeitstäglich jeweils drei Stunden über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, stehen ihm die Zuschläge nach Ziffer 39. MTS zu.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_103

Durch die Ausgleichung des Arbeitszeitkontos gemäß Ziffer 4. Abs. 4 und 5 der Betriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Zahlung des verstetigten Entgelts ist der Zuschlagsanspruch durch die Zahlung eines 25 %igen Zuschlags teilweise erfüllt. Noch zu erfüllen bleibt der vom Kläger mit der Klage verlangte Restzuschlag für die dritte Mehrarbeitsstunde, die mit 50 % Zuschlag zu vergüten war, für 10 Tage 73,45 DM (=37,55 Euro) brutto.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_104

III. Nach alledem hatte das Rechtsmittel Erfolg.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_106

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_107

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-04-10/18-sa-1193-01#rd_108

Knipp Delseith Tillmann