Rechtsprechung / LAG Hamm / 2002

LAG Hamm Urteil vom 06.02.2002 – 18 Sa 532/01

ECLI:DE:LAGHAM:2002:0206.18SA532.01.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.11.2000 – 5 Ca 387/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_2

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_3

Der 1948 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1967 bei der beklagten Stadt, die ca. 30.000 Einwohner hat, als Verwaltungsangestellter tätig. Beide Parteien sind tarifgebunden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_4

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien im April 1967 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 16 f d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_6

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961, des Bezirks-Zusatzvertrags hierzu (BAT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_8

Herr H1xxxx S1xxx wird gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe IX eingruppiert."

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_9

Am 03.11.1971 bestand der Kläger die Erste Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst (vgl. Prüfungszeugnis Bl. 18 d.A.). Die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst legte er am 16.01.1975 (vgl. Prüfungszeugnis Bl. 19 d.A.) ab.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_10

Seit dem 01.06.1977 (Bl. 21 d.A.) wird der Kläger  nach der Vergütungsgruppe V b BAT vergütet.  Am 01.09.1990 wechselte der Kläger von der Krankenhausverwaltung der beklagten Stadt in das damalige Bauverwaltungsamt. Organisatorisch ist der Kläger heute in der Planungs-, Hochbau- und Umweltabteilung  als Sachbearbeiter im Wohnungswesen tätig.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_11

Seine Tätigkeit wird wiedergegeben in der Tätigkeitsdarstellung Stand 01.03.1992 (Bl. 95 f d.A.) und in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 30.04.1998 (Bl. 98 bis 101 d.A.). Die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten 21 Aufgaben lassen sich nach der Auffassung der beklagten Stadt zu folgenden Arbeitsvorgängen zusammenfassen:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_12

„1. Entgegennahme, Vorprüfung  und  Weiterleitung  von        15 %

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_13

Anträgen auf Wohnbau- und Modernisierungsdarlehn

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_14

2. Abschließende  Bearbeitung  von  Anträgen zum Pro-          5 %

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_15

gramm „Zu Hause älter werden"

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_16

3. Überwachung der Zweckbestimmung von Wohnraum         10 %

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_17

4. Überwachung der Mietpreisbestimmungen im öffent-            3 %

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_18

lichen Wohnungsbau

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_19

5. Überwachung der Mietpreisbestimmungen  im priva-            7 %

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_21

6. Durchführung  der Verordnung über das  Verbot der           10 %

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_22

Zweckentfremdung von Wohnraum

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_23

7. Ausübung des Besetzungsrechts bei öffentlich geför-          10 %

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_24

derten Wohnungen

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_25

8. Vermittlung oder Zuweisung von Wohnraum                        10 %

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_26

9. Erhebung und Abführung der Fehlbelegerabgabe                15 %

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_27

10. Bestand und Besetzungskontrolle  im öffentlich  ge-             5 %

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_28

förderten Wohnungsbau

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_29

11. Schriftführung im Bau- und Denkmalausschuss                    5 %

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_30

12. Erstellen von Wirtschaftlichkeitsberechnungen                     5 %"

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_31

Der Kläger legt seiner Bewertung sechs Arbeitsvorgänge zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.06.2000 (Bl. 63 bis 77 d.A.) verwiesen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_32

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.03.1999 (Bl. 14 d.A.) machte der Kläger erfolglos die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT der beklagten Stadt gegenüber geltend.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_33

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 21.02.2000 erhoben.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_34

Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_35

Die ihm übertragene Tätigkeit erfülle die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b BAT/VKA und verlange nicht nur gründliche und vielseitige, sondern auch gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_36

Er müsse bei der von ihm auszuübenden Tätigkeit eine Vielzahl von Vorschriften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft und damit dem öffentlichen Recht, dem Steuerrecht und dem bürgerlichen Recht beachten, wobei es sich nicht nur um Bundesgesetze, sondern auch um Landesgesetze und Verordnungen handele. Weil er bei der Beratung und Prüfung von Anträgen, insbesondere bei der Entscheidung über Zuschüsse und deren Höhe, sowie der Überwachung der Zweckbestimmung von Wohnungen und der Einleitung von Maßnahmen bei Zweckentfremdung von öffentlich gefördertem Wohnraum einen eigenständigen Ermessensspielraum bis zur Entscheidungsreife habe, betrage der Anteil der selbständigen Leistungen auch mehr als 50 %.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_37

Schließlich müsse seine Tätigkeit zudem als besonders verantwortungsvoll angesehen werden, was sich nicht nur aus seiner Tätigkeitsbeschreibung und den dort aufgeführten Arbeitsvorgängen entnehmen lasse, sondern auch aus dem Umstand ergebe, dass seine Arbeitsergebnisse keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle unterliegen würden. Im Übrigen treffe die beklagte Stadt bei von ihm getroffenen Fehlentscheidungen ein gesteigertes Prozessrisiko, was die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit verdeutliche.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_38

Der Kläger hat beantragt

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_39

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.10.1998 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zu zahlen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_40

Die beklagte Stadt hat beantragt,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_41

die Klage abzuweisen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_42

Die beklagte Stadt hat vorgetragen:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_43

Für die vom Kläger auszuübende Tätigkeit seien  weder gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich, noch in einem Umfang von 50 % selbständige Leistungen zu erbringen. Im Übrigen fehle es an der Erfüllung des Tarifmerkmals „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit", weil die vom Kläger angesprochenen möglichen Auswirkungen von Fehlentscheidungen grundsätzlich für alle Sachbearbeiter zutreffen würden, während die erforderliche gesteigerte Verantwortung beim Kläger gerade nicht vorliege, zumal die Bewilligung öffentlicher Mittel durch die Kreisverwaltung erfolge.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_44

Sie bestreite im Übrigen die im Schriftsatz vom 20.06.2000 angegebenen Zeitanteile der vom Kläger gebildeten Arbeitsvorgänge.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_45

Durch Urteil vom 07.11.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Der Streitwert ist auf 13.521,60 DM festgesetzt worden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_46

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_47

Aus dem Vortrag des Klägers seien Arbeitsvorgänge nicht zweifelsfrei festzustellen und auch die behaupteten Zeitanteile nicht zu berechnen. Daher sei eine Bewertung nicht möglich.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_48

Gegen dieses ihm am 06.03.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 04.04.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.06.2001 am 05.06.2001 begründet.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_49

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt die Berufung maßgeblich auf den erstinstanzlichen Vortrag.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_50

Der Kläger beantragt,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_51

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.11.2000 – 5 Ca 387/00 – abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm ab 01.10.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zu zahlen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_52

Die beklagte Stadt beantragt,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_53

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.11.2000 – 5 Ca 387/00 – zurückzuweisen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_54

Die beklagte Stadt verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_55

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_57

A.   Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_58

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_59

Dem Klägerin steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag kein Anspruch gegen die beklagte Stadt auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA seit dem 01.10.1998 zu.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_60

I.   Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Darüber hinaus haben die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags von April 1967  die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags vereinbart. Einschlägig ist die für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltende Fassung (BAT/VKA).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_61

II.   Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob in der Tätigkeit des Klägers zeitlich im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen  Vergütungsgruppe V b BAT/VKA entsprechen. Regelmäßig müssen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals, wie in  den  in Frage kommenden Fallgruppen 1 a und 1 c der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA, durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllenden Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_62

1.   Bewertungseinheit ist der Arbeitsvorgang.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_63

Unter Arbeitsvorgang versteht man eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. z.B. BAG Urteil v. 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes).  Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar oder nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. z.B. BAG, Urteil v. 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_64

2.   Von der Bildung von Arbeitsvorgängen kann im vorliegenden Fall abgesehen werden.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_65

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen sich die Tätigkeit des Klägers zusammensetzt. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach seinem Tatsachenvortrag kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zu.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_66

III.   Bei der dem Kläger übertragenen Tätigkeit handelt es sich um Verwaltungstätigkeit. Für die Eingruppierung des Klägers sind damit folgende Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) von Bedeutung:

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_67

„Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_68

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_69

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_70

Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b:

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_71

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_72

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher  und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_74

Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_75

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_76

(... . Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses  unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_78

Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a:

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_79

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_80

Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b:

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_81

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_83

Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_84

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert (gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_86

Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b:

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_87

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und  im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_88

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a:

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_89

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_90

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b:

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_91

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b."

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_92

IV.   Die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten erfüllen schon nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppen 1 a und 1 b BAT/VKA der Heraushebung durch die besondere Verantwortung.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_93

1.   Das  Bundesarbeitsgericht  hat  schon  in  der  Entscheidung  vom  19.03.1986 (– 4 AZR 642/84 – AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975) hervorgehoben, dass die Tarifvertragsparteien in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a und Fallgruppe 1 b BAT/VKA eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung verlangen, indem sie ausdrücklich eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit verlangen (vgl. auch BAG, Urteil vom 16.04.1986 – 4 AZR 595/84 – AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 05.03.1997 – 4 AZR 511/95 – AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Verantwortung, die begriffsnotwendig schon in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe in Rede steht, muss beträchtlich überschritten sein.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_94

Die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne dieser Vergütungsgruppe kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen und materiellen Belangen des Dienstherrn, Gründen im Behördenapparat sowie aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18.06.1997 – 4 AZR 728/95 -).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_95

2.   Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die von ihm zu tragende Verantwortung beträchtlich die Verantwortung überschreitet, die bei der Sachbearbeitung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA in Rede steht.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_96

a)   Bei der Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Wohnungsbau- und Modernisierungsdarlehen handelt es sich im Wesentlichen um Zuarbeitertätigkeiten im Rahmen zwingender Gesetze, die dem Kläger keinen eigenen Entscheidungsspielraum einräumen. Schwerpunkt ist die Hilfestellung bei der Ausfüllung der Formulare und die entsprechende Beratung. Hier hat der Kläger entgegen seiner Auffassung keine Verantwortung in einem besonderen Maß für die finanziellen Entscheidungen der Bürger zu übernehmen. Der Kläger hat hier lediglich auf die gesetzlichen Vorschriften hinzuweisen. Natürlich hat der Kläger sorgfältig zu arbeiten. Ihm dürfen z.B. keine fehlerhaften Berechnungen unterlaufen. Dies ist bei jedem Angestellten des öffentlichen Dienstes ein Problem der sorgfältigen Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistungen und nicht ein Problem der Verantwortung.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_97

b)   Die abschließende Bearbeitung von Anträgen zum Programm „Zu Hause älter werden" ist normale Sachbearbeitertätigkeit. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Verantwortung sind nicht vorgetragen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_98

c)   Soweit der Kläger die Befugnis zur Ausübung von Zwangsmaßnahmen in den von ihm gebildeten Arbeitsvorgängen  2 und 3 eine besondere Verantwortung für das Ergebnis seiner Maßnahmen gegenüber den Betroffenen sieht, da bei Unbewohnbarkeitserklärungen, bei Maßnahmen wegen baulicher Mängel, bei Ablehnung von Nutzungsänderungen, aber auch bei Räumungsentscheidungen die finanzielle und/oder die soziale Existenz der Betroffenen auf dem Spiel steht, kann das Berufungsgericht die tariflich gesteigerte Verantwortung nicht sehen.  Hier prüft der Kläger allein das Vorliegen zwingender gesetzlicher Voraussetzungen, bei denen dann zwingend die entsprechenden Maßnahmen verhängt werden müssen. Der Kläger trägt lediglich die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen richtig ermittelt und festgestellt werden. Die Folgen, die Dritte treffen, beruhen auf der Entscheidung des Gesetzgebers. Soweit der Kläger eine Zuständigkeit für die Einleitung von Bußgeld- und Strafverfahren für sich reklamiert, ist eine hiermit verbundene besondere Verantwortung nicht ersichtlich, da andere entscheiden. Wenn der Kläger im Arbeitsvorgang 3 sicherzustellen hat, dass nur Berechtigte den zur Verfügung stehenden Wohnraum nutzen, ist nicht nachzuvollziehen, warum diese Verpflichtung wegen der Eingriffe in bedeutende Rechtsgüter besonders verantwortungsvoll ist. Soweit der Kläger sich zum Beweis für seine Rechtsauffassung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht, kann diesem Antrag nicht nachgegangen werden. Das tarifliche Merkmal der Heraushebung durch die besondere Verantwortung muss sich schlüssig aus dem Vortrag des Klägers ergeben, so insbesondere auch, von welchen Eingriffen in bedeutende Rechtsgüter er spricht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz die Eingriffe vorschreibt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_99

d)   Soweit der Kläger bei Erhebung und Abführung der Fehlbelegerabgabe die besondere Verantwortlichkeit im Innenverhältnis darin sieht, dass er die Formulare für dieses Verfahren selbst erarbeitet hat, selbst damit arbeitet und andere Nutzer sich auf den Inhalt dieser Formulare verlassen müssen, so bezieht sich die Tätigkeit der Erstellung von Formularen nicht auf das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der besonderen Verantwortung. Die Erstellung von Formularen berühren das tarifliche Merkmal der Fachkenntnisse und wird schon durch das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse, die der Kläger für sich reklamiert, konsumiert.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_100

e)   Dass die Tätigkeit des Klägers nur einer „lockeren Kontrolle und Überprüfung" unterliegt, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Der Gesichtspunkt der Kontrolle ist von entscheidender Bedeutung für das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistungen. Selbständige Leistungen werden von den Tarifvertragsparteien schon von Sachbearbeitern der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT/VKA verlangt.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_101

B.   Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_102

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-02-06/18-sa-532-01#rd_103

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.