Rechtsprechung / LAG Düsseldorf / 2010

LAG Düsseldorf Beschluss vom 02.03.2010 – 6 Ta 31/10

ECLI:DE:LAGD:2010:0302.6TA31.10.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Heck wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2009 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 15.01.2010 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.166,67 €, für den Vergleich auf 22.749,94 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

1

G R Ü N D E :

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_2

Der Kläger, der seit 2004 bei der Beklagten als Kfz-Verkäufer beschäftigt war und monatlich 3.500,00 € verdient hat, hat sich zunächst mit folgenden Klageanträgen gegen Kündigungen gewandt:

4

"1.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_3

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung und die ordentliche Kündigung vom 19. August 2009, zugegangen am 19. August 2009 aufgelöst wurde und über den 19. August 2009 ungekündigt als Automobilverkäufer fortbesteht.

6

2.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_4

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung und die ordentliche Kündigung vom 26. August 2009, zugegangen am 26. August 2009 aufgelöst wurde und über den 26. August 2009 ungekündigt als Automobilverkäufer fortbesteht.

8

3.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_5

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst worden ist und über den 19. August 2009 ungekündigt als Automobilverkäufer fortbesteht.

10

4.

11

Dem Kläger wird seitens der Beklagten ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis mit der Leistungsbewertung "sehr gut" erteilt."

12

Im Gütetermin vom 29.09.2009 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:

13

"1.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_6

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger und betriebsbedingter Kündigung vom 19.08.2009 mit Ablauf des 15.10. 2009 sein Ende finden wird.

15

2.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_7

Bis zu seiner Beendigung wird das Arbeitsverhältnis auf der Basis einer monatlichen Vergütung von 3.500,00 EUR (i.W. dreitausendfünfhundert Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abgewickelt.

17

3.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_8

Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger entsprechend der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 7.000,00 EUR (i.W. siebentausend Euro, Cent wie nebenstehend) brutto.

19

4.

20

Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis mit der Leistungsbewertung entsprechend der Note "gut".

21

5.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_9

Die Beklagte stellt den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung von Urlaubs- sowie sonstigen Freizeitausgleichsansprüchen frei.

23

6.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_10

Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und solche auf Grund seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, seien sie bekannt oder unbekannt, erfüllt und abgegolten.

25

7.

26

Damit sind dieser Rechtsstreit sowie der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 3 Ca 5589/09 erledigt."

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_11

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 22.10.2009 den Streitwert für das Verfahren auf 11.655,00 € und für den Vergleich auf 13.842,50 € und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers durch Nichtabhilfebeschluss vom 15.01.2010 für das Verfahren auf 12.530,00 € und für den Vergleich auf 20.550,83 € festgesetzt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.

28

II.

29

Die zulässige Beschwerde musste teilweise Erfolg haben.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_12

Völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst für die Klageanträge zu 1. und 2. insgesamt vier Monatsgehälter zugrunde gelegt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Bewertung von Mehrfachkündigungen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 01.12.2009 - 6 Ta 727/09 - hingewiesen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_13

Allerdings ergibt die Bewertung mit vier Monatsgehältern bereits 14.000,00 € für das Verfahren und bei Hinzurechnung des zutreffend mit einem Drittel bewerteten Zwischenzeugnisses Verfahrensstreitwert von 15.166,67 €.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_14

Für den Vergleich waren die im Verfahren 3 Ca 5589/09 - Arbeitsgericht Düsseldorf - miterledigten Ansprüche in Höhe des dort festgesetzten Wertes von 5.833,33 € hinzuzurechnen.

33

Hinzu kam ein Betrag von 1.750,00 € als Mehrwert für die Vergleichsregelung in Ziffer 4. hinsichtlich des Zeugnisses mit der Bewertung "gut".

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_15

Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist grundsätzlich bei einem Vergleich über ein Zeugnis, das lediglich ein Titulierungsinteresse beinhaltet, 25 % eines Monatsgehaltes in Ansatz zu bringen (Beschluss vom 23.09.2005 - 17 Ta 528/05 - und 29.08.2005 - 17 Ta 499/05-), während regelmäßig bei einem Streit über den Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses ein Monatsgehalt in Ansatz zu bringen ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_16

In dem Vergleich ist auch die Leistungs- und Führungsbeurteilung des Zeugnisses mit "gut" festgelegt worden. Diese Formulierung geht über die reine Titulierung einer Zeugniserteilung hinaus. Die Vergleichsformulierung beinhaltet für das Zeugnis eine weitergehende Festlegung des Inhalts, nämlich die Definition der häufig streitigen Bewertung der Leistung.

36

Die Bewertung von einem halben Monatsgehalt für den Mehrvergleich ist deshalb angemessen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_17

Die Festsetzung eines ganzen Monatsgehaltes hatte nicht zu erfolgen, da nicht der gesamte Zeugnisinhalt definiert worden ist und darüber hinaus auch nicht dargetan ist, dass die Beurteilung zwischen den Parteien streitig gewesen ist (Vergl. zur Differenzierung auch LAG Düsseldorf vom 24.06.2005 - 17 Ta 339/05 -, vgl. auch Beschluss vom 28.03.2006 - 6 Ta 137/06 -).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2010-03-02/6-ta-31-10#rd_18

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer die widerrufliche Freistellung in Ziffer 5. des Vergleichs nicht streitwerterhöhend berücksichtigt hat, da diese sich lediglich auf etwa vierzehn Tage nach Abschluss des Vergleichs bezog. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführer für eine widerrufliche Freistellung 10 % eines Monatsverdienstes für vierzehn Tage in Höhe von 175,00 € in Ansatz bringen würde, ergäbe sich nach der Anlage 2 zu § 13 RVG kein Gebührensprung, der zu höheren Gebühren führen würde.

39

Nach alledem war - wie geschehen - zu entscheiden.

40

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

41

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

42

Goeke