Rechtsprechung / KG / 2022

KG Beschluss vom 28.03.2022 – 2 Ws 57/22, 2 Ws 57/22 - 121 AR 53/22

ECLI:DE:KG:2022:0328.2WS57.22.00

StrafrechtBerlinStrafrecht BerlinVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2022 ist erledigt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2022-03-28/2-ws-57-22-2-ws-57-22-121-ar-53-22#rd_1

Am 18. August 2021 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit „mit einer Sachbeschädigung in weiterer Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und am 28. Januar 2022 vor der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin die Entpflichtung seines bisherigen Pflichtverteidigers beantragt. Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hat das Landgericht den Antrag abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die „Beschwerde“ des Angeklagten vom 9. Februar 2022, die am 14. Februar 2022 beim Gericht eingegangen ist. Ebenfalls am 9. Februar 2022 hat das Landgericht Berlin die Berufung des in dieser Sache in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen, da er die Vorführung zur Berufungshauptverhandlung verweigert habe. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 2. März 2021.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2022-03-28/2-ws-57-22-2-ws-57-22-121-ar-53-22#rd_2

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 143a Abs. 4 StPO statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Es ist jedoch nach seiner Einlegung durch den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens prozessual überholt und gegenstandslos geworden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2022-03-28/2-ws-57-22-2-ws-57-22-121-ar-53-22#rd_3

Im Beschwerdeverfahren ist Voraussetzung für eine Sachentscheidung, dass der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Hieran fehlt es, wenn sich eine Maßnahme aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erledigt hat und das beanstandete Geschehen nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2021 – 1 Ws 12/21 –, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 – 2 Ws 112/20 –, juris; KG, Beschluss vom 6. August 2009 – 4 Ws 86/09 –, juris; BeckOK StPO/Cirener, 42. Ed. 1.1.2022, § 296 Rn. 10).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2022-03-28/2-ws-57-22-2-ws-57-22-121-ar-53-22#rd_4

Ein solcher Fall liegt hier vor. Da die Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens endet, kann der Beschwerdeführer die Aufhebung der Bestellung nicht mehr erreichen, nachdem gegen ihn das Berufungsurteil ergangen und rechtskräftig geworden ist. Die Beschwer ist damit entfallen. Der StPO sind Entscheidungen fremd, die sich in der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensmaßnahme, deren Vollzug erledigt ist, erschöpfen (vgl. KK-StPO/Paul, 8. Aufl., Vor § 296 Rn. 7). Lediglich in Fällen tiefgreifender Grundrechtsverletzungen, etwa bei Anordnungen einer Wohnungsdurchsuchung oder einer Freiheitsentziehung, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis trotz prozessualer Überholung (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 252, 253; NJW 1997, 2163, 2164). Dies ist hier nicht gegeben.

III.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2022-03-28/2-ws-57-22-2-ws-57-22-121-ar-53-22#rd_5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Erledigung erst nach Rechtsmitteleinlegung eingetreten ist (vgl. OLG Braunschweig aaO, OLG Hamburg aaO, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Vor § 296 Rn. 17).