Rechtsprechung / KG / 2012

KG Beschluss vom 24.05.2012 – 1 W 121/12

ECLI:DE:KG:2012:0524.1W121.12.0A

MietrechtBerlinMietrecht BerlinVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 3000,- EUR zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2012-05-24/1-w-121-12#rd_1

Der eingetragene Eigentümer, der Beteiligte zu 1., übertrug mit notarieller Urkunde vom 01.04.2011 der Beteiligten zu 2. das im Wohnungsgrundbuch von Berlin-Wedding Blatt … verzeichnete Eigentum bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 25/1.000 am Grundstück Gebäude und Freifläche …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung …, Aufteilungsplan Nr.… .

2

Im Bestandsverzeichnis ist u.a. eingetragen:

3

„Zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich.“

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2012-05-24/1-w-121-12#rd_2

Der eingetragene Eigentümer und der Beteiligte begehren u. a. die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 02.03.2012 zu Ziff. 1. darauf hingewiesen, dass für die beantragte Eigentumsumschreibung die Zustimmung des WEG-Verwalters vorzulegen sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2012-05-24/1-w-121-12#rd_3

Der Notar hat gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Verwalterzustimmung sei im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 17.08.2010, 1 W 97/10, nicht erforderlich. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.04.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2012-05-24/1-w-121-12#rd_4

Das durch den Notar eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO gegen Ziffer 1 der Zwischenverfügung auszulegen und als solche zulässig. Der Notar hat das Rechtsmittel zwar nicht ausdrücklich auf Ziffer 1 der Zwischenverfügung beschränkt, seine Ausführungen jedoch ausschließlich auf diesen Punkt ausgerichtet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2012-05-24/1-w-121-12#rd_5

Die Beschwerde ist weiter dahin auszulegen, dass sie durch den eingetragenen Eigentümer und die Beteiligten zu 2. erhoben werden soll. Wenn der beurkundende Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, sind grundsätzlich alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, wenn sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder aus den Umständen etwas anderes ergibt (vgl. nur Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rdn. 20). Antragsberechtigt für die beantragte Eigentumsumschreibung, an deren Eintragung sich das Grundbuchamt gehindert sah, sind der eingetragene Eigentümer und der Beteiligte zu 2.

III.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2012-05-24/1-w-121-12#rd_6

In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zu Recht aufgegeben, die nach dem Inhalt des Sondereigentums zur Veräußerung erforderliche Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG beizubringen.

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Dies ergibt sich aus der im Bestandsverzeichnis eingetragenen Veräußerungsbeschränkung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2012-05-24/1-w-121-12#rd_7

Gemäß § 12 WEG kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Veräußerung ist dabei die rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zur Enteignung, zum Eigentumsübergang kraft Gesetzes (Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung) oder zur Erbteilsabtretung und zur Belastung des Wohnungseigentums (Wenzel in: Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 12 Rdn. 16). Die von § 12 WEG gestatteten Veräußerungsbeschränkungen sind nicht gesetzlicher Inhalt des Sondereigentums; sie werden es erst durch besondere Vereinbarung, sei es bei Begründung des Wohneigentums, sei es durch später vereinbarte Änderung der Gemeinschaftsordnung. Die Eigentümer bestimmen durch die Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung selbst, in welchen Veräußerungsfällen eine Zustimmung erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17.08.2010, 1 W 97/10, m.w.N.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2012-05-24/1-w-121-12#rd_8

Anders als in der von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 17.08.2010, 1 W 97/10, haben die Eigentümer vorliegend die „Veräußerung“ einem Zustimmungserfordernis unterstellt. Dieser Begriff ist weiter als die Formulierung eines Zustimmungserfordernisses für den „Verkauf“. Denn bei der Veräußerung als rechtsgeschäftlicher Übertragung kommt es auf eine Entgeltlichkeit nicht an. Deshalb fallen auch Schenkungen unter den Begriff der Veräußerung (Grziwotz in Jennißen, WEG, 2. Aufl., Rz.6 zu § 12; i.E. auch Kreuzer DNotZ 2012, 11). Der Begriff der Veräußerung umfasst mithin alle Rechtsgeschäfte unabhängig davon, ob diese entgeltlich oder aber unentgeltlich erfolgen. Aus dem Zweck des § 12 WEG, den Wohnungseigentümern die Möglichkeit zu geben, sich gegen das Eindringen störender oder zahlungsunfähiger Personen in die Eigentümergemeinschaft zu schützen (KG, FGPrax 2004, 69) erschließt sich ohne Weiteres, dass es für das Zustimmungserfordernis nicht darauf ankommen kann, ob der neue Wohnungseigentümer seine Rechtsstellung durch ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft erworben hat. Daher unterliegt auch eine Eigentumsübertragung durch Schenkung der Verwalterzustimmung.

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Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.