Rechtsprechung / FG Schleswig / 1. Senat / 2015

FG Schleswig Urteil vom 28.08.2015 – 1 K 21/14

1. Senat · ECLI:DE:FGSH:2015:0828.1K21.14.0A

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Klägerin hatte trotz mehrfacher Erinnerung des Beklagten (Finanzamt – FA) weder die Steuererklärungen noch den Jahresabschluss für den Veranlagungszeitraum 2011 eingereicht. Daraufhin schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) und setzte die angefochtenen Steuern mit Bescheiden vom 27. August 2013 wie folgt fest: Körperschaftsteuer 2011: 1.500 €, Umsatzsteuer 2011: 27.710 € und Gewerbesteuermessbetrag 2011: 350 €. Die vorgenannten Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Randnummer2

Mit der am 6. Februar 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin die Steuerschätzung der Höhe nach, auch unter dem Gesichtspunkt der Nichtberücksichtigung eines bestehenden Verlustvortrags, beanstandet. Durch Schreiben eines im Laufe des Gerichtsverfahrens mandatierten Beraters vom 26. Januar 2015 hat die Klägerin folgende Unterlagen eingereicht:

Randnummer3

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011,

Körperschaftsteuererklärung 2011 mit Anlage A, Anlage WA,

Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum

31. Dezember 2011 mit Anlage zur Feststellungserklärung KSt 1 F 2011,

Gewerbesteuererklärung 2011,

Umsatzsteuererklärung 2011

Randnummer4

Das FA hat die Klägerin sodann mit Änderungsbescheiden vom 13. März 2015 unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2011, der Umsatzsteuer 2011 und dem Gewerbesteuermessbetrag 2011 antragsgemäß veranlagt. Die Körperschaftsteuer 2011 hat es auf 0 € festgesetzt, die Umsatzsteuer 2011 auf 15.391,51 € und den Gewerbesteuermessbetrag 2011 auf 0 €. Eine abweichende Veranlagung ist allein hinsichtlich der Feststellungen des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer 2011 und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts 2011 erfolgt. Insoweit beruft sich das FA auf einen notariell beurkundeten Vertrag vom 11. April 2011, wonach zum vorgenannten Datum 100 % der Anteile an der Klägerin übertragen worden seien, so dass der Anspruch auf Verlustabzug gemäß § 8 c KStG entfallen sei. Da nähere Angaben, in welcher Höhe Verluste bis zu diesem Zeitpunkt entstanden seien, nicht vorlägen, habe das FA im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages und der Körperschaftsteuer eine zeitanteilige Quotelung in Höhe von 101/365 = 27 % vorgenommen.

Randnummer5

Das FA beantragt,

die weitergehende Klage abzuweisen.

Randnummer6

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26. Februar 2014 und vom 26. Januar 2015 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erteilt.

Randnummer7

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 haben die früheren Bevollmächtigten der Klägerin einen „berichtigten“ Jahresabschluss 2011 und „berichtigte“ Steuererklärungen 2011 eingereicht. Darin sind ein höherer Gewinn und höhere Umsätze der Klägerin angegeben. Der Geschäftsführer der Klägerin hat die darin niedergelegten Angaben mit Faxschreiben vom 6. Juli 2015 widerrufen und mitgeteilt, dass ihm die „berichtigten“ Unterlagen nicht zur Kenntnis gegeben worden seien. Er habe deshalb auch das Mandat entzogen. Das FA hat bislang von einer geänderten Besteuerung abgesehen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer8

Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer9

Die angefochtenen Steuerbescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Randnummer10

Gegenstand dieses Rechtsstreits sind die geänderten Steuerbescheide des Veranlagungszeitraums 2011 in der Fassung vom 13. März 2015. Durch diese Bescheide wurde die Klägerin in Sachen Körperschaftsteuer 2011, Umsatzsteuer 2011 und Gewerbesteuermessbetrag 2001 antragsgemäß veranlagt. Die Veranlagung erfolgte auf der Grundlage des vom Geschäftsführer der Klägerin persönlich unterzeichneten Jahresabschlusses 2011 sowie der von ihm persönlich unterzeichneten Steuererklärungen des Veranlagungszeitraumes 2011. Bei dieser Sachlage ist hinsichtlich der vorgenannten Bescheide eine Beschwer der Klägerin nicht zu erkennen. Die Klägerin hat sich zur Frage einer möglichen fortbestehenden Beschwer, trotz Anfrage des Gerichts vom 23. Juni auch nicht substantiiert geäußert.

Randnummer11

Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht mit Blick auf die vom früheren Bevollmächtigten der Klägerin verfassten „berichtigten“ Erklärungen 2011 und die hierzu vom Geschäftsführer der Klägerin im persönlichen Schreiben vom 6. Juli 2015 geäußerten Beanstandungen gerechtfertigt. Das FA hat bislang davon abgesehen, die Besteuerung entsprechend zu ändern, so dass es auch insoweit an einer aktuellen und damit prozessual relevanten Beschwer der Klägerin mangelt. Da die „berichtigten“ Erklärungen ohne Bedeutung für die hier zu klärenden Streitfragen sind und auch sonst in keiner Weise vom Gericht zur Entscheidung herangezogen worden sind, hat das Gericht davon abgesehen, dem Hintergrund der Abgabe dieser Erklärungen weiter nachzugehen. Aus diesen Grunde erachtet das Gericht auch den im Schreiben vom 6. Juli 2015 erklärten Widerruf der Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren für prozessual unwirksam, ganz abgesehen davon, dass dieser allein mit Blick auf die „berichtigten“ Erklärungen abgegeben wurde, welche nicht entscheidungserheblich sind. Die Klägerseite ist hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt, weil ihr im Falle einer möglichen späteren Änderung der Besteuerung auf der Grundlage der „berichtigten“ Erklärungen 2011 alle Rechtsschutzmöglichkeiten offen bleiben.

Randnummer12

Im Hinblick auf den nicht anerkannten Verlustvortrag in Gestalt des geänderten Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2011 und den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2011 ist die Klage unbegründet. Nach Aktenlage ist aus den vom FA vorgetragenen Gründen von einem Wegfall des Anspruchs auf Verlustabzug gemäß § 8 c KStG auszugehen. Die Klägerin hat keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, welche ggf. eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen könnten. Die vom FA mangels näherer Angaben zeitanteilig vorgenommene Gewinn- bzw. Ertragsquotelung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.

Randnummer13

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus den §§ 135, 136, 137 FGO abzuweisen. Es erscheint angemessen, die Kosten des Verfahrens auch insoweit der Klägerin aufzuerlegen, als eine Teilabhilfe erfolgte, da die Abhilfe auf erstmals im Laufe des Rechtsstreits eingereichten Unterlagen beruhte. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.